Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00757
IV.2009.00757

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Onyetube


Urteil vom 31. März 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Safia Sadeg
c/o Anwaltsbüro Leimbacher & Sadeg
Marktgasse 18, Postfach, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1949 in Bosnien und Herzegowina geborene A.___ reiste 1984 in die Schweiz ein, wo er vom 4. Februar 1988 bis zur Entlassung aus gesundheitlichen Gründen per 31. März 2009 als Fugenspezialist bei der B.___ angestellt war (Urk. 8/1/1, Urk. 8/6/45, Urk. 8/12/2, Urk. 8/25/2). Aufgrund eines seit Februar 2008 bestehenden Handekzems an beiden Händen (Urk. 8/9/7, Urk. 8/14/8) erfolgte am 7. März 2008 eine Schadenmeldung wegen Berufskrankheit an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Urk. 8/6/55). Nach Abschluss ihrer arbeitsmedizinischen Abklärungen erliess die SUVA am 1. Dezember 2008 eine Nichteignungsverfügung für Ausfugarbeiten (Urk. 8/18).
         Am 11. August 2008 meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/10) erstellen und holte den Arbeitgeberbericht vom 2. September 2008 ein (Urk. 8/12). Weiter zog sie die Arztberichte von Hausarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, vom 26. August 2008 (Urk. 8/9) und Dr. med. D.___, Facharzt für Dermatologie und Allergologie, vom 7. September 2008 (Urk. 8/14) sowie die Akten der SUVA bei (Urk. 8/6/1-55, Urk. 8/24/1-5, Urk. 8/33-35). Ferner liess sie die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten des Gesuchstellers durch ihre interne Berufsberatung abklären (Protokoll vom 20. April 2009, Urk. 8/25). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 12. Mai 2009, Urk. 8/28, sowie Einwand des Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Safia Sadeg, vom 10. Juni 2009, Urk. 8/36) wies die IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente und berufliche Massnahmen mit Verfügung vom 22. Juni 2009 ab (Urk. 8/39 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob A.___ durch Rechtsanwältin Safia Sadeg mit Eingabe vom 19. August 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Anordnung beruflicher Massnahmen bei einer beruflichen Abklärungsstelle und/oder die Ausrichtung einer Invalidenrente von mindestens „25 %“ (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 17. September 2009 ersuchte die IV-Stelle um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente.
2.2     Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit (Verzicht auf Nassarbeit, Kontakt mit festen oder flüssigen Reizstoffen sowie starke mechanische Belastungen der Hände) zu 100 % arbeitsfähig und lediglich ein Invaliditätsgrad von 17 % ausgewiesen sei. Die beantragten beruflichen Massnahmen seien nicht möglich, da sich der Beschwerdeführer subjektiv nicht arbeitsfähig fühle. Sollte sich sein Gesundheitszustand bessern, könne er zu einem späteren Zeitpunkt berufliche Unterstützung durch die Invalidenversicherung in Anspruch nehmen (Urk. 2).
2.3     Der Beschwerdeführer hält dagegen, er sei für jegliche mechanische Belastungen und damit auch für repetitive Tätigkeiten eingeschränkt. Damit und unter Berücksichtigung seines Alters sowie seines Ausbildungsstandes betrage seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt höchstens 60 % und nicht 100 %, wie von der Beschwerdegegnerin angenommen. Daraus errechne sich ein Invaliditätsgrad von 41 %. Zudem habe er Anspruch auf eine berufliche Abklärung, da die Voraussetzungen gegeben seien, wolle er doch arbeiten, sehe jedoch keine Einsatzmöglichkeiten.

3.
3.1     Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 7. September 2008 ein hyperkeratotisches rhagadiformes Handekzem, Differenzialdiagnose Psoriasis vulgaris, kumulativ toxisch bei Nassarbeit am Arbeitsplatz, mit Sensibilisierung vom Spättyp auf Duftstoffmix (Urk. 8/14/8). Diese Diagnose wurde sowohl von Dr. med. E.___, Facharzt für Anästhesiologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2009 (Urk. 8/27/5) als auch von Dr. med. F.___, Fachärztin für Arbeitsmedizin/Umweltmedizin, SUVA, in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2009 (Urk. 8/35) übernommen und ist unbestritten (Urk. 1, Urk. 2). Betreffend Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf als Fugenspezialist ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass Dr. D.___ in seinem Bericht vom 19. November 2008 an die SUVA dem Beschwerdeführer noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 8/33). Allerdings ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass in Übereinstimmung mit der von der SUVA am 1. Dezember 2008 erlassenen Nichteignungsverfügung für Ausfugarbeiten (Urk. 8/18) sowie den Beurteilungen von Dr. D.___ in den Berichten vom 13. März und 14. August 2009 (Urk. 8/34, Urk. 8/46) und von Dr. F.___ im Bericht vom 25. März 2009 (Urk. 8/35) von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Fugenspezialist ausgegangen werden muss. Als unbestritten kann weiter gelten, dass der Beschwerdeführer in leidensangepasster Tätigkeit, d.h. unter Vermeidung von Nassarbeit, Kontakt mit festen oder flüssigen Reizstoffen sowie mechanischen Belastungen, zu 100 % arbeitsfähig ist (Urk. 1, Urk. 2, Urk. 8/35, Urk. 8/46/1). Weiter hat der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin gestützt auf die übereinstimmenden Berichte von Dr. F.___ vom 25. März 2009 (Urk. 8/35) und Dr. D.___ vom 14. August 2009 (Urk. 8/46) auf mechanische Belastungen per se und nicht lediglich auf starke mechanische Belastungen zu verzichten. Insofern der Beschwerdeführer eine um 40 % reduzierte Restarbeitsfähigkeit geltend macht, ist davon auszugehen, dass nicht die aus ärztlicher Sicht zumutbare Arbeitsfähigkeit, sondern vielmehr die Verwertbarkeit der grundsätzlich unbestrittenen 100%igen Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit betroffen ist (Urk. 1 S. 6). Mithin ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
3.2
3.2.1   Der Beschwerdeführer machte geltend, der ausgeglichene Arbeitsmarkt sei sehr viel mehr eingeschränkt, als von der Vorinstanz angenommen, bestünden doch die meisten Arbeiten für Männer gemäss Anforderungsniveau 4 der Lohnstrukturerhebungen (LSE) in kraftintensiven und mechanisch stark belastenden Arbeiten. Ohne berufliche Abklärung sei die Restarbeitsfähigkeit für den Beschwerdeführer nicht verwertbar. Er sei 61 Jahre alt, verfüge über keine Berufsausbildung und habe weder für feinmotorische Tätigkeiten noch für Büro oder ähnliche Tätigkeiten Vorkenntnisse. Zudem werde der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand erheblich (Urk. 1 S. 5).
3.2.2   Dem Beschwerdeführer stehen entgegen seinen Ausführungen trotz seines Gesundheitsschadens eine genügende Anzahl verschiedenartiger Tätigkeiten (insbesondere leichtere Arbeiten an Maschinen, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten) offen, sind doch lediglich gewisse Beanspruchungen seiner Hände, welche er im Übrigen schmerzfrei und vollzeitlich für leichtere Arbeiten gebrauchen kann, zu vermeiden. Gemäss Praxis des Bundesgericht sind an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 273/04 vom 29. März 2005, I 591/02 vom 5. Mai 2004, I 285/99 vom 13. März 2000 und U 176/98 vom 17. April 2000). Im Übrigen sind die Kenntnisse von Baustoffen, die sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner langjährigen Arbeit als Fugenspezialist aneignen konnte, auch in Tätigkeiten verwertbar, welche nicht unbedingt eine Umstellung auf einen gänzlich neuen Arbeitsbereich erfordern. Weiter ist für die Beurteilung, ob etwa das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führt, dass die Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass dem Beschwerdeführer deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 537/03 vom 16. Dezember 2003 Erw. 3.2.2, mit Hinweisen), auf den Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 22. Juni 2009 abzustellen (Urk. 2). Der Beschwerdeführer war damals knapp 60 Jahre alt und hatte damit, auch mit Blick auf seine übrigen persönlichen und beruflichen Voraussetzungen und die bevorstehende Aktivitätsdauer von immerhin noch 5 Jahren, die kritische Altersgrenze (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen W. vom 4. April 2002, I 401/01, Erw. 4c, und in Sachen S. vom 10. März 2003, U 617/02, Erw. 3.3) für die Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit mangels wirtschaftlicher Verwertbarkeit des verbleibenden Leistungsvermögens noch nicht erreicht (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 27. Mai 2009, 9C_799/2008, Erw. 3.3, mit Hinweisen). Mithin ist ihm ein Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand noch zumutbar.
3.2.3   Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die dem Beschwerdeführer verbleibende Restarbeitsfähigkeit von 100 % auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird und ihm deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht zugemutet werden kann.

4.
4.1     Die IV-Stelle ging in ihrer Verfügung vom 22. Juni 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- für das Jahr 2008 aus. Anschliessend ermittelte sie unter Hinweis auf die Erhebungen des Bundesamtes für Statistik einen Lohn von Fr. 61'106.30 für Hilfsarbeiten für das Jahr 2008 (Urk. 2 S. 2). Nach Abzug von 15 % wegen aufgrund fortgeschrittenen Alters erschwerter Umstellungsfähigkeit und langjähriger Betriebszugehörigkeit errechnete sie ein Invalideneinkommen von Fr. 51'940.-- bzw. einen Invaliditätsgrad von 17 % (Urk. 2 S. 2).
4.2    
4.2.1   Obwohl für die Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich entscheidend ist, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns tatsächlich verdient hätte (Urteil des Bundesgerichts in Sachen E. vom 14. Februar 2007, I 457/06, Erw. 4.1, mit Hinweisen), und sich daher der Einkommensvergleich auf das Jahr 2009 und nicht 2008 beziehen müsste, ist das Vorgehen der IV-Stelle nicht zu beanstanden, verläuft doch die Nominallohnerhöhung beim Validen- wie beim Invalideneinkommen parallel. Da das Valideneinkommen grundsätzlich anhand des letzten vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielten Verdienstes zu bestimmen ist, ging die IV-Stelle zu Recht von einem Valideneinkommen von Fr. 62'400.-- für das Jahr 2008 aus (vgl. Arbeitgeberbericht vom 2. September 2008, Urk. 8/12/3).
4.2.2   Mangels eines tatsächlich erzielten Invalideneinkommens sind die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen LSE heranzuziehen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb). Gestützt auf die LSE 2006 (S. 25, Tabelle TA1) ist von einem für Männer in einer Tätigkeit gemäss Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor durchschnittlichen Bruttomonatslohn von Fr. 4'732.-- auszugehen (Zentralwert unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden), da dieser Lohn ohne zusätzliche Umschulungen durch den Beschwerdeführer erzielt werden kann. Es ist dabei aber zu berücksichtigen, dass den Angaben in der LSE generell Arbeitszeiten von 40 Wochenstunden zugrunde liegen (vgl. LSE 2006 S. 25), welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahre 2008 geltende betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 12-2009, S. 98, Tabelle B9.2). Daher ist von einem durchschnittlichen Monatslohn von Fr. 4'921.30 auszugehen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das Invalideneinkommen - wie auch das Valideneinkommen - nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen sind (vgl. BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1) und dabei eine Differenzierung nach Geschlechtern zu erfolgen hat. Daher ist auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen (BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männerlöhne von 2014 Punkten im Jahre 2006 auf 2092 Punkte im Jahre 2008 (Die Volkswirtschaft 12-2009, S. 99, Tabelle B10.3) ergibt sich hochgerechnet auf das ganze Jahr ein Betrag von Fr. 61'342.75. Der von der IV-Stelle errechnete Betrag von Fr. 61'106.30 ist weder kalkulatorisch nachvollziehbar noch mit Quellenangaben belegt. Es ist daher von einem Betrag von Fr. 61'342.75 auszugehen.
         Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Der von der IV-Stelle gewährte Abzug von 15 % erscheint im Lichte dieser Rechtsprechung als angemessen (Urk. 2 S. 2). Die Umstellungsschwierigkeiten aufgrund des fortgeschrittenen Alters sowie die langjährige Betriebszughörigkeit sind damit gebührend berücksichtigt. Im Übrigen resultierte selbst bei einem 25%igen Abzug vom Invalideneinkommen ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 26 %. Somit ergibt sich ein Betrag von Fr. 52'141.35 (Fr. 61'342.75 - 15 %). Gemessen am Valideneinkommen von Fr. 62’400.-- resultiert bei einer Differenz von Fr. 10'258.65 (Fr. 62’400.--  - Fr. 52'141.35) ein Invaliditätsgrad von 16 % (Fr. 10'258.65 / Fr. 62’400.--). Damit wird der für eine Invalidenrente erforderliche Invaliditätsgrad von 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nicht erreicht.

5.       Betreffend die vom Beschwerdeführer beantragten beruflichen Massnahmen ist festzuhalten, dass jede Massnahme, soll ein gesetzlicher Anspruch darauf bestehen, zur Erreichung des von ihr bezweckten Eingliederungszieles geeignet sein muss. Für ungeeigneten Mitteleinsatz hat die IV nicht aufzukommen. Die Geeignetheit bezieht sich einerseits (objektiv) auf die Massnahme, anderseits (subjektiv) auf die Person des Versicherten (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgericht zum IVG, S. 56). Im Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 20. April 2009 (Urk. 8/25) ist festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des am 13. März 2009 durchgeführten Erstgesprächs dahingehend geäussert hat, sich nicht mehr arbeitsfähig zu fühlen bzw. nicht daran zu glauben, wieder berufstätig sein zu können (Urk. 8/25/2). Damit erscheinen - wie von der IV-Stelle zu Recht bemerkt - berufliche Massnahmen, wie beispielsweise Arbeitsvermittlung, nicht als geeignete Massnahmen zur Eingliederung des Beschwerdeführers, weshalb ein entsprechender Anspruch abzulehnen ist. Der Beschwerdeführer ist daher auf die von der IV-Stelle in der Verfügung vom 22. Juni 2009 aufgeführte Vorgehensweise zu verweisen (Urk. 2/ S. 2). Somit steht es dem Beschwerdeführer offen, bei der IV-Stelle ein neues Gesuch um Durchführung beruflicher Massnahmen einzureichen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Anspruch auf Umschulung voraussetzt, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen). Hieran hat sich mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision und der damit erfolgten Anpassung von Art. 17 IVG sowie Art. 6 Abs. 1 IVV auf den 1. Januar 2004 nichts geändert (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen S. vom 16. März 2006, I 159/05, Erw. 3.2.2 mit Hinweisen).

6.       Zusammenfassend ist die Beschwerde somit sowohl in Bezug auf die beantragte Invalidenrente als auch in Bezug auf die beruflichen Massnahmen abzuweisen.

7.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend ist die Kostenpauschale auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Safia Sadeg
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).