Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00761
IV.2009.00761

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Siki


Urteil vom 7. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       Der 1962 geborene X.___ ist gelernter Schlosser und war zuletzt bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses Ende April 2005 bei der Y.___ AG, als Hilfsspengler/Fahrer angestellt (Urk. 7/32). Anfangs März 2005 gab er seine Arbeit gesundheitsbedingt auf und geht seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/23; Urk. 7/32). Am 25. Mai 2006 meldete er sich unter Angabe von Diskushernien und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/15). In der Folge traf die IV-Stelle beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/23; Urk. 7/31; Urk. 7/32; Urk. 7/52), prüfte die berufliche Eingliederungssituation (Urk. 7/56), holte medizinische Informationen ein (Urk. 7/26; Urk. 7/33; Urk. 7/34; Urk. 7/35; Urk. 7/45; Urk. 7/46; Urk. 7/50; Urk. 7/60; Urk. 7/63; Urk. 7/68; Urk. 7/80), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, SUVA, im Zusammenhang mit der während der Abklärungsperiode am 8. Dezember 2005 erlittenen Auffahrkollision bei (Urk. 7/29) und veranlasste ferner eine psychiatrische Begutachtung (Urk. 7/50). Nachdem sie mit Vorbescheid vom 19. November 2007 (Urk. 7/57) die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht gestellt und der Versicherte hiergegen am 4. Januar 2008 Einwand (Urk. 7/61) erhoben hatte, liess ihn die IV-Stelle im Z.___ begutachten (Gutachten vom 25. Juni 2008, Urk. 7/71), nahm weitere, durch den Versicherten zugestellte medizinische Berichte zu den Akten (Urk. 7/76; Urk. 7/80) und wies das Rentengesuch mit Verfügung vom 18. Juni 2009 (Urk. 2) ab.

2.         Hiergegen liess X.___ am 20. August 2009 durch Rechtsanwalt Dr. André Largier Beschwerde erheben und die Zusprache einer angemessenen Invalidenrente beantragen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 23. September 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2     Die Beschwerdegegnerin verneint den Anspruch auf eine Invalidenrente, weil ihre medizinischen Abklärungen ergeben hätten, dass dem Beschwerdeführer eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Vollpensum zumutbar sei und aus dem von ihr durchgeführten Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von lediglich 10 % resultiere (Urk. 2).
1.3     Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten (Urk. 7/50) nicht verwertbar sei und das rheumatologische Z.___-Gutachten (Urk. 7/71) keine abschliessende Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit erlaube. Aus der medizinischen Aktenlage gehe hervor, dass seine Arbeitsfähigkeit insbesondere aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen namhaft beeinträchtigt sei, und zwar zu 100 % ab März 2005 sowie mindestens zu 50 % ab Sommer 2006. Deshalb stehe ihm rückwirkend ab März 2006 eine ganze Rente und ab November 2006 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 1).

2.      
2.1         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
2.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.3         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232;125 V 351 Erw. 3a S. 352).

3.      
3.1     Im Auftrag des privaten Krankentaggeldversicherers Concordia wurde der Beschwerdeführer am 13. September 2005 im Rahmen einer arbeitspezifischen Abklärung begutachtet. Das Gutachten setzt sich zusammen aus einer interdisziplinären Schmerzsprechstunde (Innere Medizin/Rheumatologie), einer psychosomatischen Abklärung und aus einer testbasierten Abklärung der körperlichen Leistungsfähigkeit.
         Dr. med. A.___, Rheumatologie, führte aus, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung ein recht ausgeprägtes myofasziales Beschwerdebild im Nacken- und Schultergürtelbereich vorliege. Deskriptiv könne die Diagnose eines Zervikobrachialsyndroms links gestellt werden (Urk. 7/60/7).
         Dr. med. B.___, Psychosomatik, beschrieb den Beschwerdeführer im psychosomatischen Teilgutachten als wach, allseits orientiert und zunächst als etwas distanziert bzw. verunsichert wirkend. Zum Psychostatus gab sie an, der Beschwerdeführer habe während des Gesprächs sehr belastet gewirkt und - in der Grundstimmung deutlich zum depressiven Pol hin verschoben - hypomim sowie psychomotorisch etwas verlangsamt über seine aktuelle Lebenssituation und das Beschwerdebild berichtet. Die Beantwortung der Fragen sei direkt und ohne logische Brüche erfolgt; es bestünden keine Anhaltspunkte für Störungen des Ich-Erlebens oder für ein psychotisches Geschehen in mehreren Ebenen. Der Beschwerdeführer habe von Alpträumen über verstorbene Verwandte berichtet sowie über intermittierend auftretende akustische Halluzinationen. Erzählt habe er zudem von zunehmender Nervosität und innerer Anspannung, von Episoden sozialen Rückzugs, von vermehrtem Weinen, von globaler Freudlosigkeit und auch von Libidoverlust, jedoch ohne konsekutive partnerschaftliche Konflikte. Sie diagnostizierte eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10: F32.3) mit psychotischen Symptomen (wobei der Beschwerdeführer leichte akustische Halluzinationen beschreibe) sowie mit somatischem Syndrom (mit Interessenverlust und globaler Freudlosigkeit, frühmorgendlichem Erwachen, psychomotorischen Hemmungen, deutlichem Appetit- und Libidoverlust). Zudem müsse im Sinne eines biopsychosozialen Krankheitsmodells bei morphologischen Korrelaten zusätzlich zur bestehenden Depression ein Beschwerdebild im Sinne psychologischer Faktoren und Verhaltensfaktoren (ICD-10: F54) festgehalten werden, welche das somatische Leiden begleiten. Bezogen auf die aktuell mittel- bis schwergradige depressive Episode könne im Sinne einer prämorbiden Gegebenheit bzw. im Sinn einer phänomenologischen Entwicklung ein Verdacht auf eine gestörte emotionale Schmerzverarbeitung mit einer ärgerlich gereizten Stimmung festgehalten werden. Aus psychiatrischer Sicht sei deshalb aktuell von einer Arbeitunfähigkeit von mindestens 50 % auszugehen (Urk. 7/60/10-11).
         Die Basistests der körperlichen Leistungsfähigkeit in der Ergonomieabteilung ergaben schliesslich, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in der Lage ist, folgende Arbeiten durchzuführen: Heben Boden zu Taillenhöhe (bis max. 22,5 kg), Heben Taillen- zu Kopfhöhe (bis max. 12,5 kg), Heben horizontal (bis max. 25 kg), Tragen rechts (bis max. 25 kg), Tragen links (bis max. 17,5 kg), längeres Sitzen, längeres Stehen und Gehen. Das Hantieren mit Gewichten über den genannten Limiten im mittelschweren Belastungsbereich sei nicht möglich; ferner sei die Handkraft beidseits eingeschränkt. Das arbeitsrelevante Problem seien eine Funktionsstörung der Halswirbelsäule und eine verminderte Belastbarkeit des linken Armes, was sich vor allem beim Heben von Taillen- zu Kopfhöhe zeige. (Urk. 7/60/13).
         In ihrem zusammenfassenden Bericht gaben die Gutachter an, dass die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers einer mittelschweren Arbeitsbelastung entspreche. Wegen der psychiatrisch diagnostizierten depressiven Episode sei zum Zeitpunkt der Beurteilung die Arbeitsfähigkeit jedoch um 50 % eingeschränkt. Eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht sei nach Einleiten der empfohlenen Behandlung in etwa sechs Monaten angezeigt (Urk. 7/60/1-22).
3.2     Vom 30. Oktober bis am 29. November 2005 war der Beschwerdeführer in der Klinik C.___ hospitalisiert. In ihrem Austrittsbericht vom 7. Dezember 2005 berichteten Dr. med. D.___, Dr. med. E.___ und Dr. med. F.___ von einem chronifizierten Schmerzsyndrom cervicoradikulären Ursprungs und somatoformer Komponente sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mittelschwerer Episode. Zwar seien in den rheumatologischen und orthopädischen Voruntersuchungen degenerative und zum Teil radikulär erklärbare somatische Veränderungen nachzuweisen. In der Zusammenschau hätten sich jedoch mit den ausgeprägten psychosozialen Belastungsfaktoren vermutlich auch somatoforme Komponenten ergeben, die das Schmerzerleben unterstützen und aufrechterhalten würden. Begleitend habe sich eine rezidivierende depressive Störung von derzeit mittelschwerer Episode entwickelt, die sich auch im hochpositiven HADS-Test A17/D18 mit begleitenden Ängsten widerspiegelte (Urk. 7/60/17-19). In ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2007 beschrieben die Ärzte der Klinik C.___ Dr. D.___, Dr. med. H.___ und Dr. F.___ Druck- und Klopfschmerzen am thorakolumbalen Übergang und an der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den linken Arm und in die linke Körperhälfte sowie in den rechten Arm. Ferner stellten sie Myogelosen an der Hals- und Lendenwirbelsäule fest. Die aktive Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule sei endgradig, die Halswirbelsäule stark eingeschränkt; passiv sei die Beweglichkeit aufgrund von Schmerzangabe nicht testbar gewesen. Die Ärzte diagnostizierten ein cervicoradikuläres Reizsyndrom (ICD-10: M54.12) sowie eine rezidivierende depressive Störung mittelschwerer Episode und empfahlen leichte wechselbelastende Tätigkeiten anfangs im Stundenpensum (Urk. 7/45).
3.3     Am 4. Januar 2006 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag des privaten Krankentaggeldversicherers Concordia durch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, begutachtet (Expertise vom 4. März 2006, Urk. 7/29/52-62). Er gab an, dass sich der Beschwerdeführer in einer sehr komplizierten Situation befinde. Bezüglich Leistungspflicht der Krankentaggeldversicherung würden sich für ihn aber viele Fragezeichen stellen. Der Beschwerdeführer habe erwähnt, dass er durch die Kündigung im Frühjahr 2005 sehr aufgebracht gewesen sei, so dass die sich hernach eingestellte Arbeitsunfähigkeit seiner Meinung nach wohl aus psychosozialen Gründen erfolgt sei, weil der Beschwerdeführer zuvor trotz des Rückenleidens durchaus arbeitsfähig gewesen sei. Dies entspreche auch der Einschätzung der Ärzte in der Klinik O.___ (Erw. 3.1), welche aus somatischer Sicht ebenfalls keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit hätten feststellen können, sondern lediglich eine solche aus psychiatrischer Sicht. Aufgrund der Expertise in der Klinik O.___ könne weder von einer vollen Arbeitsfähigkeit noch von einer völligen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden, so dass er empfehle, eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % entsprechend der dortigen Einschätzung durchgehend seit 1. Oktober 2005 zu akzeptieren. Die durch die Klinik O.___ diagnostizierte mittelgradige depressive Störung halte er für erwiesen, jedoch ohne psychotische Symptome. Dass der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben phasenweise unter optischen und akustischen Halluzinationen gelitten habe, sei verständlich, wenn man bedenke, dass er in einer sozial sehr schwierigen Situation lebe. Die Reaktion auf diese Situation mit Halluzinationen könne möglicherweise als Ausdruck eines schlechten Gewissens gewertet werden. Die psychische Situation scheine sich seit der unverschuldeten Heckauffahrkollision am 8. Dezember 2005 verschlechtert zu haben. Es falle ihm auf, dass der Beschwerdeführer - entgegen den Anweisungen der Ärzte - nicht einmal mehr den Halskragen ausziehe. Offensichtlich habe sich auch ein Konflikt mit seiner Freundin eingestellt, die ihm vorwerfe, zu wenig Geld für das zum Totalschaden verkommene Auto bekommen zu haben. Nach dem Unfallereignis habe sich somit wohl die Arbeitsunfähigkeit auf 100 % erhöht.
3.4     Am 16. Juni 2006 berichtete die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. I.___, FMH Physikalische Medizin, dass dieser wegen schwerer depressiver Entwicklung in Behandlung stehe. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit werde die psychiatrische Begutachtung ausschlaggebend sein. Von rheumatologischer Seite sei ihm keine rückenbelastende Tätigkeit mehr zuzumuten, eine behinderungsangepasste Tätigkeit halbtags sei zumutbar. Die Wiedereingliederung durch die IV sei sicher angebracht, ansonsten sei eine halbe Berentung gerechtfertigt (Urk. 7/33).
3.5     Am 15. August 2006 berichtete Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, dass er den Beschwerdeführer seit Oktober 2005 ambulant-psychiatrisch behandle. Seit Behandlungsbeginn seien konstante Klagen des Beschwerdeführers zu verzeichnen, die sich vornehmlich auf die diversen Schmerzen beziehen. Daneben schildere der Beschwerdeführer aber auch Zukunftsängste, Bedrücktheit, Freudlosigkeit, zunehmende Antriebshemmung, Gefühl des „Nicht-Mehr-Weiter-Könnens“, Verzweiflung wegen der Therapieresistenz, Selbstanklagen. Der Beschwerdeführer berichte auch davon, dass er die alltägliche Routine kaum mehr bewältigen könne, ein Gefühl von Sinnlosigkeit empfinde und soziale Kontakte weitgehend meide. Dr. J.___ gab ferner an, dass sich das psychopathologische Bild seit dem Autounfall verschlechtert habe. Er stellte die folgenden Diagnosen: Mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F32.11); Anpassungsstörung mit multipler Symptomatik (ICD-10: F43.23, F43.24, F43.25); anamnestisch bekanntes Schmerzsyndrom sowie metabolisches Syndrom. Nach Dr. J.___ dürfte es sich um eine langdauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % handeln (Urk. 7/35).
3.6     In seinem Arztbericht vom 12. April 2007 zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte med. pract. K.___, Psychiatrische Universitätsklinik Q.___, beim Beschwerdeführer hauptsächlich eine rezidivierende depressive Störung mittelschwerer Episode (ICD-10: F33.1) sowie ein cervicoradikuläres Reizsyndrom. Im Rahmen der psychopathologischen Befunderhebung beschrieb er den Beschwerdeführer als wach, bewusstseinsklar, allseits orientiert, in der Konzentration reduziert. Mnestik und Auffassung seien unauffällig, das formale Denken sei grübelnd, aber geordnet. Die Stimmung sei gedrückt, ein affektiver Rapport sei herstellbar. Im Affekt wirke er niedergeschlagen, hoffnungslos. Psychomotorisch zeige er sich unauffällig mit reduziertem Antrieb. Sowohl die kognitiven Einschränkungen bei depressiver Erkrankung als auch die beständige Fokussierung der Aufmerksamkeit auf die eigenen Körperfunktionen sowie die anhaltenden Schlafstörungen hätten zu einer mittelgradigen bis schweren Einschränkung der psychischen Ressourcen geführt. Auf längere Sicht sei eine Arbeitstätigkeit an einem körperlich wenig anspruchsvollen Arbeitsplatz wahrscheinlich zu reduziertem Pensum maximal möglich, wenn der Beschwerdeführer die Probleme der Depression mit sozialem Rückzug, Antriebsminderung und Schmerz- bzw. Krankheitsverarbeitungsstörung in einer intensiven weiterführenden ambulanten Behandlung überwinden könne. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit in einem Pensum von 50 % sei ab dem 1. Mai 2007 zumutbar (Urk. 7/46).
3.7     In ihrem von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2007 berichteten Dr. med. L.___ und Dr. med. M.___, Spezialarzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und psychosoziale Medizin, dass beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung (28. August 2007) keine psychiatrische Störung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit festzustellen gewesen sei. Insbesondere hätten sie keine Hinweise auf eine depressive Störung (inkl. Dysthymia), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder eine Persönlichkeitsstörung finden können. Es bestünden jedoch von einer mittlerweile remittierten leichtgradigen depressiven Störung noch geringe Restsymptome in Form von Schlafstörungen, welche der Beschwerdeführer bei der aktuellen Untersuchung geschildert habe. Die zu ihrer Einschätzung deutlich diskrepante eigene Beurteilung des Beschwerdeführers, die sich in verschiedenen Testuntersuchungen gezeigt habe, sei im Sinne seiner „Alles ist schlecht“-Haltung bei finanziellen und familiären Problemen zu verstehen. Bei ihrer ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hätten sie auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte mit bedacht und von invaliditätsbedingten, objektivierbaren Befunden abgegrenzt. Diese invaliditätsfremden Gesichtspunkte besässen vor allem therapeutische Relevanz und würden nicht in die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit eingehen. Therapeutisch empfahlen sie eine angemessene und konsequente psychiatrisch-psychotherapeutische (inkl. psychopharmakologische) Behandlung sowie die Rückkehr ins Berufsleben unter Fokussierung der (Arbeits-)Ressourcen des Beschwerdeführers (Urk. 7/50/1-28).
3.8     Am 5. Februar 2008 berichtete Dr. med. N.___, Facharzt FMH für Neurologie, zuhanden der Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. I.___, von einem chronischen cerviko-cephalen Schmerzsyndrom bei Diskushernien C3/C4 und C5/C6 mit Verschlechterung im Rahmen des am 8. Dezember 2005 erlittenen Beschleunigungstraumas der Halswirbelsäule. Es bestehe eine schmerzbedingte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule um etwa 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle hätten sich keine gefunden. Die begleitend aufgetretene depressive Entwicklung habe wohl das Beschwerdebild zusätzlich verstärkt (Urk. 7/68).
3.9     Im Mai 2008 wurde der Beschwerdeführer im Z.___ begutachtet. Die Untersuchungen ergaben die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches zervikospondylogenes und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Die begutachtenden Ärzte führten hierfür als begünstigende Faktoren die bildgebend dokumentierten degenerativen Veränderungen sowie eine allgemeine Dekonditionierung an. Aufgrund der Selbstlimitierung könnten die Resultate der durchgeführten Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) nicht zur differenzierten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hinzugezogen werden. Aus rheumatologischer Sicht sei aber mindestens eine leichte körperliche Arbeit mit der Möglichkeit zur Wechselbelastung, ohne vermehrte Überkopfarbeiten sowie ohne längeres Stehen in vorgeneigter Position, ganztags zumutbar. Die letzte Tätigkeit sei als mittelschwer einzustufen und aufgrund der vorliegenden klinischen und bildgebenden Befunde nicht zumutbar (Expertise vom 25. Juni 2008, Urk. 7/71).
3.10   Am 14. April 2009 hat Dr. N.___ den Beschwerdeführer erneut untersucht und zuhanden der zuweisenden Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. I.___, von zerviko-radikulär bedingten Gefühlsstörungen an Hand und Arm links berichtet. Es bestehe eine Druck- und Berührungssensibilität an der ganzen linken Hand (Urk. 7/80).

4.      
4.1     Aus somatischer Sicht diagnostizierten alle involvierten Ärzte hauptsächlich ein - durch verschiedene klinische und bildgebende Untersuchungen objektivierbares - chronisches zervikospondylogenes, zervikobrachiales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom (vgl. Erw. 3.1, 3.4, 3.5, 3.9, 3.10). Sowohl im Rahmen der testbasierten Abklärung der Leistungsfähigkeit in der Klinik O.___ (Erw. 3.1) als auch in der zuletzt durch die Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen Z.___-Begutachtung (Erw. 9) kamen die beteiligten Fachärzte nach einer umfassenden Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, dass dieser - unter Berücksichtigung der Funktionsstörung der Wirbelsäule, der verminderten Belastbarkeit des linken Armes und der eingeschränkten Handkraft - in einer mindestens leichten, seiner Beeinträchtigung angepassten körperlichen Arbeit ganztags leistungsfähig ist. Es sind in den Akten auch keinerlei Hinweise dafür ersichtlich, dass die Auffahrkollision im Dezember 2005 einen wesentlichen Einfluss auf die somatische Situation gehabt hätte. Weshalb die Hausärztin Dr. I.___ als einzige den Beschwerdeführer von rheumatologischer Seite her in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur halbtags als arbeitsfähig erachtet, wird in ihrem Bericht nicht näher begründet und ist daher auch nicht nachvollziehbar. Aus somatischer Sicht ist somit für den gesamten Beurteilungszeitraum von einer vollen Leistungsfähigkeit in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit auszugehen.
4.2         Anzumerken bleibt aber, dass es im Hinblick auf ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren und insbesondere auf den in Art. 42 ATSG garantierten Gehörsanspruch nicht angeht, den Beschwerdeführer über die Ergebnisse der Z.___-Begutachtung nicht in Kenntnis zu setzen - auch unabhängig davon, dass dieser sogar die Zustellung des Gutachtens erbeten hatte (vgl. Urk. 7/69).

5.      
5.1     Zu prüfen bleibt schliesslich, wie die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit März 2005 aus psychischer Sicht zu beurteilen ist.
5.2     Im von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenen psychiatrischen Gutachten vom 18. September 2007 (Urk. 7/50/1-28) haben sich Dr. L.___ und Dr. M.___ ausführlich mit den ihnen vorliegenden ärztlichen Diagnosen und Einschätzungen auseinandergesetzt, soweit sie diese für ihre Beurteilung als notwendig erachteten (vgl. Urk. 7/50/S. 2). Die aufgrund eigener klinischer Untersuchung mit Anamneseerhebung und Symptomerfassung sowie anhand ergänzender psychologischer Tests erhobenen Befunde haben die Gutachter in Beziehung gesetzt zu verschiedenen diagnostischen Kriterien und dadurch plausibel aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begutachtung an keiner psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit litt. Das Gutachten ist insofern vollständig, nachvollziehbar und schlüssig.
5.3         Hingegen besteht Unklarheit darüber, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum und in welchem Ausmass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vor der Begutachtung am 18. September 2007 aufgrund einer krankheitswertigen psychiatrischen Störung eingeschränkt war.
5.4
5.4.1   Dr. med. P.___, Praktischer Arzt, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), hat von der gutachterlichen Feststellung (Urk. 7/50/1-28), dass im September 2007 keine psychisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorlag, ohne Weiteres darauf geschlossen, dass seit Dezember 2005 keinerlei psychische Beeinträchtigungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestanden hätten (vgl. Feststellungsblatt vom 19. November 2007, Urk. 7/53/2). Dieses Vorgehen erweist sich als unzulässig, weil sich die Gutachter - aufgrund der ungenauen Fragestellung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 7/47) - nicht dazu äusserten, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum und in welchem Ausmass ihrer Ansicht nach die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit eingeschränkt war. Sie führten lediglich unter Bezugnahme auf den Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Q.___ (vgl. Urk. 7/50/1-28 S. 16 ff. sowie Erw. 3.6) aus, dass der durch med. pract. K.___ erhobene Psychostatus des Beschwerdeführers im Frühjahr 2007 einer leichtgradigen depressiven Störung entsprochen habe, die bei geringen Restsymptomen mittlerweile remittiert sei. Sie wiesen darauf hin, dass auch bei bestehenden affektiven Symptomen und anderen psychopathologischen Phänomenen medizinisch-theoretisch eine Leistung von unterschiedlichem Ausmass erbracht werden könne, weshalb zumindest eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Vorakten kaum begründbar sei.
5.4.2   Zudem fehlten Dr. L.___ und Dr. M.___ bei ihrer Begutachtung verschiedene ärztliche Berichte, die den fraglichen Zeitraum betreffen, weshalb sie zu den in diesen enthaltenen Einschätzungen keine Stellung beziehen konnten. Es betrifft dies die psychiatrische Beurteilung des Beschwerdeführers durch Dr. B.___ in der Klinik O.___ vom 22. September 2005 (Erw. 3.1), den - im Vergleich zum Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2007 ausführlicheren - Austrittsbericht der Klinik C.___ vom 7. Dezember 2005 (Erw. 3.2) sowie den Bericht von Dr. G.___ zuhanden des privaten Krankentaggeldversicherers Konkordia vom 4. Januar 2006 (Erw. 3.3). Der Bericht von Dr. G.___ lag schon mit der Einholung der SUVA-Unterlagen bei den Akten (Urk. 7/29/52-62), wurde Dr. L.___ und Dr. M.___ von der Beschwerdegegnerin jedoch nicht abgegeben. Ferner war der stationäre Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Klinik O.___ bereits bei der Anmeldung zum Leistungsbezug bekannt (vgl. Urk. 7/15/7); dennoch hatte es die Beschwerdegegnerin versäumt, die betreffenden Unterlagen vor der Begutachtung einzuholen. Mit seinem gegen den Vorbescheid erhobenen Einwand liess sodann der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. B.___ sowie den Austrittsbericht der Klinik C.___ zukommen und wies darauf hin, dass das Gutachten von Dr. L.___ und Dr. M.___ nicht in Kenntnis aller wesentlichen Vorakten erstellt worden ist (Urk. 7/61). Diese Rügen wiederholte er beschwerdeweise (Urk. 1) gegen die am 18. Juni 2009 erlassene Verfügung (Urk. 2). Nichtsdestotrotz unterliess es die Beschwerdegegnerin, den Gutachtern die für den Beurteilungszeitraum relevanten ärztlichen Berichte zur Stellungnahme vorzulegen.
5.4.3   Damit ist sie in verschiedener Hinsicht ihrer nach Art. 43 Abs. 1 ATSG obliegenden Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nachgekommen.
5.5     Über die medizinische Situation ab März 2005 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung im September 2007 geben ferner die verschiedenen fachärztlichen Berichte wie folgt Auskunft:
5.5.1   Med. pract. K.___ kam in seinem Bericht (Erw. 3.6), auf den sich die genannte Diagnosestellung von Dr. L.___ und Dr. M.___ bezieht, auf eine abweichende Diagnose und stellte eine rezidivierende depressive Störung mittelschwerer Episode (ICD-10: F33.1) fest. Er gab an, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Ressourcen ab Mai 2007 ein Arbeitspensum von 50 % zumutbar sei.
5.5.2   Dr. B.___ diagnostizierte im Rahmen der Begutachtung in der Klinik O.___ (Erw. 3.1) eine mittel- bis schwergradige depressive Episode (ICD-10: F32.3) mit psychotischen Symptomen und somatischem Syndrom sowie ferner ein Beschwerdebild im Sinne psychologischer Faktoren und Verhaltensfaktoren (ICD-10: F54). Aus psychiatrischer Sicht erachtete sie die Arbeitsfähigkeit zu 50 % eingeschränkt.
5.5.3   Auch die Ärzte in der Klinik C.___ stellten in ihren Berichten (Erw. 3.2) die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mittelschwerer Episode. Sie machten aber keine Aussage zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit, sondern empfahlen lediglich eine Tätigkeit anfangs im Stundenpensum.
5.5.4   Dr. G.___ wiederum stellte im Januar 2006 fest, das der Beschwerdeführer aufgrund einer mittelgradigen depressiven Störung zunächst ab Frühjahr 2005 zu 100 % und ab Oktober 2005 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei (Erw. 3.3). Seit der Heckauffahrkollision im Dezember 2005 habe sich die psychische Situation derart verschlechtert, dass sich die Arbeitsunfähigkeit nunmehr auf 100 % erhöht habe. Er beschrieb aber in seinem Gutachten statt der medizinischen Situation (aus psychiatrischer Sicht) vielmehr die belastende Lebenssituation des Beschwerdeführers und verwies im Weiteren lediglich auf die Einschätzungen in der Klinik O.___, weshalb seine Ausführungen von Vornherein nicht geeignet sind, als Beurteilungsgrundlage zu dienen.
5.6     Weil sich die - an sich verwertbaren - ärztlichen Berichte ab März 2005 (Erw. 3.1, 3.2, 3.5, 3.6, 3.7) wie gesehen teilweise widersprechen und in Bezug auf die Einschätzung der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit bisweilen unvollständig sind, lässt sich aufgrund der Aktenlage weder die Art und Schwere einer allfälligen psychiatrischen Erkrankung schlüssig beurteilen, noch ist ersichtlich, ob und in welchem Ausmass die Leistungsfähigkeit aus psychischer Sicht im fraglichen Zeitraum beeinträchtigt war.

6.      
6.1     Nach dem Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt aus psychischer Sicht für den Beurteilungszeitraum als nicht hinreichend abgeklärt. Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2009 aufzuheben und die Sache gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese - in einer den Anforderungen an ein rechtskonformes Verwaltungsverfahren entsprechenden Weise - die notwendigen medizinischen Abklärungen vornehme und danach neu über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente entscheide.
6.2     Die Beschwerdegegnerin wird hierfür Dr. L.___ und Dr. M.___ die ihnen zum Zeitpunkt der Begutachtung fehlenden ärztlichen Berichte vorzulegen und von den Gutachtern in Erfahrung zu bringen haben, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum und in welchem Ausmass unter Berücksichtigung der vollständigen medizinischen Aktenlage die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Vergangenheit eingeschränkt war.

7.      
7.1     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen.
7.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 18. Juni 2009 aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen abklären lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).