IV.2009.00763

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
SWICA Krankenversicherung AG
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst,
Rechtsanwältin Maria Londis
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


weiterer Verfahrensbeteiligter:

X.___

 
Beigeladener


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. August 2009 (Urk. 2 = 6/17) den von X.___ (geb. 1962) im November 2007 angemeldeten Anspruch auf medizinische Massnahmen (Hüftprothesenimplantation vom 4. Dezember 2006; Urk. 6/1) nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/11-12) und unter pflichtgemässer Begrüssung des zuständigen Krankenversicherers (SWICA Krankenversicherung AG; Einwand vom 27. April 2009 [Urk. 6/15]; vgl. Urk. 6/13-14) abgewiesen hatte (s. Feststellungsblätter vom 6. April 2009 [Urk. 6/10] und 5. August 2009 [Urk. 6/16]);
nach Einsichtnahme in
die von der SWICA Krankenversicherung AG hiergegen mit Eingabe vom 18. August 2009 (Urk. 1) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Kostengutsprache für die Hüftoperation als medizinische Massnahme (S. 2),
die Beschwerdeantwort vom 2. September 2009 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 6/1-17]), worin die Verwaltung - unter Verweis auf die Stellungnahme ihres Rechtsdienstes vom 27. Februar 2009 (Urk. 6/10/3-4; vgl. auch dessen bekräftigende Stellungnahme vom 5. August 2009 [Urk. 6/16/1]) - auf Abweisung der Beschwerde schliesst;
unter Hinweis darauf, dass
die Beschwerdegegnerin auf gerichtliche Nachfrage vom 4. September 2009 (Urk. 7) hin mit Zuschrift vom 14. September 2009 (Urk. 9) erklärte, keine Angaben zum Streitwert machen zu können, während sich die Beschwerdeführerin dazu nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 8/1),
der mit Gerichtsverfügung vom 4. September 2009 (Urk. 7) zum Verfahren beigeladene Versicherte sich mit Stellungnahme vom 22. September 2009 (Urk. 10; samt Beilagen [Urk. 11/1-8]) sinngemäss dem Standpunkt der Beschwerdeführerin anschloss,
die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 (Urk. 14) auf Stellungnahme zur Vernehmlassung des Beigeladenen verzichtete (vgl. zur Kenntnisgabe der Beschwerdeantwortschrift: Gerichtsverfügung vom 4. September 2009 [Urk. 7] und Empfangsschein vom 8. September 2009 [Urk. 8/1]),
die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2009 (Urk. 15) ihren auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag bekräftigte (S. 1),
mit gerichtlichem Schreiben vom 30. Oktober 2009 (Urk. 16) die Zuschriften der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin den Verfahrensbeteiligten je gegenseitig zur Kenntnisnahme gebracht wurden (so auch dem Beigeladenen);
in Erwägung, dass
streitig und zu beurteilen der Anspruch des Beigeladenen auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit einer am 4. Dezember 2006 durchgeführten Hüfttotalendoprothesen-Implantation links ist (vgl. dazu Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, '___', vom 27. Mai 2008 [samt Beilage; Urk. 6/7]),
die Streitsache mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in kollegialgerichtlicher Zuständigkeit zu behandeln ist (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]; vgl. Urk. 9),
sich die Angelegenheit beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif erweist und folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden kann;
in weiterer Erwägung, dass
am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; vom 6. Oktober 2006), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vom 28. September 2007) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; vom 6. Oktober 2006) in Kraft getreten sind,
in materiellrechtlicher Hinsicht der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
die angefochtene Verfügung zwar vom 6. August 2009 datiert, die in Frage stehende Hüftoperation jedoch bereits am 4. Dezember 2006 und die diesbezügliche Leistungsanmeldung im November 2007 erfolgt sind, womit - da der Rechtsstreit keine Dauerleistung betrifft - die Anspruchsbeurteilung nicht den neuen Normen der 5. IV-Revision unterliegt, sondern anhand der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage (gemäss per 1. Januar 2004 in Kraft getretener 4. IV-Revision) zu erfolgten hat (so dass die mit der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 eingeführte Beschränkung des Massnahmeanspruchs gemäss Art. 12 IVG auf Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr entfällt),
nach der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen haben, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Art. 12 Abs. 1 IVG),
die Regelung namentlich bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen, welche Abgrenzung auf dem Grundsatz beruht, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1 und 102 V 41 f.),
in der Invalidenversicherung in der Regel nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen besteht, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110 V 102), denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 124 V 110 Erw. 2a, mit Hinweisen; AHI 2003 S. 213 Erw. 2.3 und 2002 S. 106 Erw. 2a),
eine Eingliederungsmassnahme mithin (neben den in Art. 8 Abs. 1 IVG ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit) auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen hat, sie demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss, wobei sich vier Teilaspekte unterscheiden lassen, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit, wonach (BGE 132 V 215 ff. Erw. 3.2.2 und 4.3.1 sowie 130 V 491, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes [BGer] vom 6. Oktober 2008 [8C_812/2007] Erw. 2.3; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 77 ff., insbes. S. 83 ff.; Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 18 f. zu Art. 33):
- die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen muss,
- gewährleistet sein muss, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist,
- der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen muss,
- die konkrete Massnahme der betroffenen Person auch zumutbar sein muss,
wesentlich (im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG) der durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann ist, wenn er in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten Grad erreicht (BGE 98 V 211 Erw. 4b), mithin durch die medizinischen Massnahmen in der Regel innerhalb einer gewissen Mindestdauer eine gewisse Mindesthöhe an Eingliederungserfolg soll erwartet werden können,
sich nicht generell sagen lässt, inwieweit der voraussichtliche Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden kann, sondern aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden ist, wobei Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, bewirken, von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden, sondern vielmehr vorausgesetzt werden muss, dass eine noch bedeutende Erwerbs- oder Betätigungsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt wird, denn das Gesetz sieht (im Rahmen von Art. 12 IVG) keine Massnahme vor, um einen kleinen und unsicheren Rest von Erwerbs- oder Betätigungsfähigkeit zu erhalten,
die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges ferner von der Schwere des Gebrechens einerseits sowie von der Art der von der versicherten Person ausgeübten beziehungsweise im Sinne bestmöglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich anderseits abhängt, wobei persönliche Verhältnisse der versicherten Person, die mit ihrer Erwerbstätigkeit oder Betätigung im Aufgabenbereich nicht zusammenhängen, nicht zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 122 V 80 Erw. 3b/cc; AHI 2000 S. 298 Erw. 1b, mit Hinweisen),
der von einer medizinischen Eingliederungsmassnahme (im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG) zu erwartende Eingliederungserfolg dauernd ist, wenn die konkrete Aktivitätserwartung gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich herabgesetzt ist (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa),
wegen der tatsächlichen medizinisch-prognostischen Möglichkeiten der Eingliederungserfolg bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten ist, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der statistischen Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird (BGE 124 V 37 Erw. 4b/aa und 104 V 83 Erw. 3b, je mit Hinweisen; AHI 2000 S. 298 f. Erw. 1; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichtes [EVG] vom 10. April 2006 [I 374/04] Erw. 4.4.1),
im Hinblick auf Coxarthrose-Operationen (insbes. Osteotomien, Arthrodesen, [Total-]Endoprothesen) die Gesundheitsverhältnisse vor dem Eingriff nicht mehr als labil gelten, wenn im mehr oder weniger zerstörten Hüftgelenk ein relativ stabilisierter Enddefekt erblickt werden kann (obschon, genau genommen, nicht immer bereits ein stabiler Defektzustand vorliegt), womit solche Operationen durch die Invalidenversicherung als medizinische Eingliederungsmassnahmen zu übernehmen sind, sofern sie den pathologisch-anatomischen Zustand des Skeletts als Ursache der unphysiologischen Beanspruchung und die sekundären Symptome dauerhaft sanieren, dabei aber strenge Anforderungen an die übrigen Voraussetzungen - die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des angestrebten Eingliederungserfolges - zu stellen sind (BGE 101 V 47 Erw. 1b);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beigeladenen auf Übernahme der am 4. Dezember 2006 implantierten Hüfttotalendoprothese als medizinische Massnahme nicht etwa unter Berufung auf Rz 732-932.5 des - als Verwaltungsweisung für das Sozialversicherungsgericht ohnehin nicht verbindlichen (BGE 130 V 172 Erw. 4.3.1 und 232 Erw. 2.1, je mit Hinweisen) - Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen in der Invalidenversicherung (KSME) ablehnt, wonach das Einsetzen von Endoprothesen unabhängig vom Alter der Versicherten angesichts der gegenwärtigen Erfahrungen bezüglich Dauerhaftigkeit des Erfolges keine medizinische Eingliederungsmassnahme darstelle, was auch für die neue Generation der zementfrei verankerten Prothesen gelte,
das damalige EVG denn auch bereits mit Urteil vom 25. Mai 2004 (I 87/03) entschieden hatte, dass sich bei neueren Hüftgelenksprothesen verbesserte invalidenversicherungsrechtliche Eingliederungschancen nicht mehr ohne weiteres und generell würden ausschliessen lassen (vgl. auch Urteil des damaligen EVG vom 29. September 2005 [I 426/04]),
die Beschwerdegegnerin sodann auch nicht das Vorliegen eines relativ stabilisierten Enddefekts mit schlüssiger und ergebnismässig günstiger Operations-  Indikation in Frage stellt (Geeignetheit, Notwendigkeit),
sie ebenso wenig die Aktivitätserwartung des Beigeladenen (trotz Operation) herabsetzende krankhafte Nebenbefunde ins Feld führt, sondern solche gegenteils ausdrücklich verneint, und im Übrigen von einer erheblichen statistischen Aktivitätserwartung - des zum Operationszeitpunkt (4. Dezember 2006) 44-jährigen Beigeladenen - von zirka 21 Jahren ausgeht (allgemein war im Zeitpunkt der Hüfttotalendoprothesen-Operation mit einer mittleren Aktivitätsdauer von 28.59 Jahren zu rechnen; vgl. dazu Stauffer/Schaetzle, Barwerttafeln, 5. Aufl., Zürich 2001, Tafel 43),
die Beschwerdegegnerin vielmehr einzig die Wesentlichkeit des erwerblichen Eingliederungserfolgs insoweit verneint, als sie sich auf den Standpunkt stellt, der Beigeladene habe in seiner Berufstätigkeit als Architekt seit jeher nur ein marginales Einkommen erzielt, woran sich auch nach erfolgter Operation nichts Massgebliches geändert habe,
sie diesbezüglich zwar einräumt, dass sich das zufriedenstellende Operationsergebnis medizinisch-theoretisch günstig auf das mit der Architektentätigkeit verbundene, mitunter Trittsicherheit erfordernde Belastungsprofil (Sturzrisiko v.a. im Bereich Bauplatzbesichtigung, Baustellenbegehung, Bauleitung) auswirkt (vgl. dazu RAD-Stellungnahme der Dres. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und A.___, Praktische Ärztin, vom 6. Februar 2009 [Urk. 6/10/3]),
sie indessen negativ in Betracht zieht, dass der Beigeladene als selbständiger Architekt Einkommen von maximal Fr. 35'000.--, seit 2002 sogar von lediglich knapp Fr. 8'000.-- erzielt habe und die vor der Operation beklagten Beschwerden und Behinderungen laut Bericht von Dr. Y.___ primär den Freizeitbereich betroffen hätten (Wandern mit der Familie und körperliches Ausdauertraining wie Fahrradfahren und Rudern),
sie sodann darauf hinweist, dass der Beigeladene im Jahr 2006 ein Einkommen von Fr. 18'000.-- erwirtschaftet habe, welches er auch im Folgejahr nach der im Dezember 2006 durchgeführten Operation (2007) nur unwesentlich auf Fr. 23'700.-- habe steigern können,
sie schliesslich anmerkt, dass angesichts der Einkommenshöhe zweifelhaft erscheine, ob der Beigeladene - wie von ihm selbst angegeben (Urk. 10) - tatsächlich im Umfang von 70-100 % als selbständiger Architekt erwerbstätig sei,
der Beigeladene von 1993 bis 2001 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 19'250.--, Fr. 25'800.--, Fr. 33'100.--, Fr. 34'200.--, Fr. 33'900.--, Fr. 34'400.--, Fr. 34'400.--, Fr. 30'400.-- respektive Fr. 28'400.-- abgerechnet hat (IK-Auszug vom 29. Februar 2008 [Urk. 6/4, insbes. 6/4/1]),
für die Jahre 2002 bis 2004 IK-mässig entsprechende Einkommen von Fr. 7'623.--, Fr. 8'307.-- und Fr. 8'307.-- verzeichnet sind (Urk. 6/4/1),
gemäss den Angaben des Beigeladenen (Urk. 10) und den von diesem eingereichten Steuerunterlagen (Urk. 11/1-8) in den Jahren 2000, 2001, 2006 und 2007 aus seiner selbständigen Architektentätigkeit Nettogewinne von Fr. 37'300.-- (Fr. 37'344.--), Fr. 23'400.-- (Fr. 23'435.--), Fr. 18'000.-- (Fr. 18'052.--) beziehungsweise Fr. 23'700.-- (Fr. 23'753.--) resultierten, während in den Jahren 2002 bis 2005 Verluste in unterschiedlicher Höhe zu verzeichnen waren (-Fr. 30'736.--, -Fr. 746.--, -Fr. 13'180.-- bzw. -Fr. 10'603.--),
der Beigeladene in der IV-Anmeldung vom November 2007 (Urk. 6/1) als Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung zwar Dezember 2006 angegeben hatte (Ziff. 7.3), was jedoch dem Operationszeitpunkt entspricht, wogegen laut der von Dr. Y.___ im Zuge der Berichterstattung vom 27. Mai 2008 (Urk. 6/7) eingereichten Krankengeschichte beim Beigeladenen seit etwa 1997 progrediente Hüftbeschwerden bestanden haben sollen,
ein relevanter Kausalzusammenhang des ab 2002 zu verzeichnenden Einkommenseinbruchs mit den zunehmenden behinderungsbedingten Einschränkungen in wesentlichen Teilbereichen der selbständigen Architektentätigkeit nicht leichthin von der Hand gewiesen werden kann,
seit 2006 wieder eine deutliche Einkommenssteigerung zu verzeichnen ist,
die Beschwerdegegnerin selbst einräumt, dass die nicht allzu grosse Steigerung 2006/07 im Umfang von Fr. 5'700.-- (= Fr. 23'000.-- - Fr. 18'000.--) unter anderem mit dem noch im Gange befindlichen Aufbau einer Architektenarbeitsgemeinschaft (B.___ C.___ X.___) zusammenhängen dürfte,
der Beigeladene für das Jahr 2008 - gestützt auf die provisorischen Buchhaltungsdaten - mit einer weiteren Steigerung auf immerhin wieder zirka Fr. 33'000.-- rechnet (Urk. 10), was unbestritten geblieben ist und woran zu zweifeln kein Anlass besteht,
demnach von 2006 bis 2008 eine Einkommenssteigerung in Höhe von zirka Fr. 15'000.-- resultiert, was einer Zunahme von rund 83 % entspricht,
höchstrichterlich bereits einmal eine Einkommenssteigerung um Fr. 6'400.-- jährlich als wesentlich bezeichnet worden ist (vgl. Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 136, mit Hinweis auf das Urteil des damaligen EVG vom 20. August 1998 [I 50/98]),
nach dem Gesagten alles in allem auf einen rechtserheblichen Niederschlag des in funktioneller Hinsicht durchwegs positiven Resultats der Hüftoperation links (einwandfreie Hüftfunktion, Beschwerdefreiheit, Sportfähigkeit; Urk. 6/7) auf die Erwerbssituation geschlossen werden kann,
aufgrund der aktenkundigen Angaben und Unterlagen des Weiteren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden darf, dass sich der Beigeladene im Rahmen der partnerschaftlichen Aufgaben- und Rollenverteilung auch im familiären Aufgabenbereich massgeblich betätigt (gemeinsamer Haushalt mit langjähriger Lebenspartnerin [D.___; Urk. 10] und zwei gemeinsamen [im Jahr 2006 7- bzw. 9-jährig gewesenen; Urk. 6/7/4] Kindern),
der Beigeladene insoweit unwidersprochen und im Übrigen unwiderlegt geltend macht, zusammen mit der ebenfalls (teil-)erwerbstätigen Lebenspartnerin und Kindsmutter für das Familieneinkommen besorgt zu sein und dabei seine Erwerbstätigkeit als selbständiger Architekt und seinen häuslichen Beitrag (Haushaltführung, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben) flexibel auf die konkreten persönlichen, beruflichen, sozialen und ökonomischen Bedürfnisse auszurichten,
sich das erfreuliche Resultat einer Hüftsanierung nach der allgemeinen Lebenserfahrung gemeinhin positiv auf die mit vielfältigen körperlichen Verrichtungen verbundene Tätigkeit im häuslichen Aufgabenbereich niederschlägt, was - im Unterschied zu reinen Freizeitaktivitäten (Sport- und Fitnessbereich) - bei der Beurteilung der Wesentlichkeit (und der Dauerhaftigkeit) des Eingliederungserfolges ebenfalls ins Gewicht fällt,
unter integraler Berücksichtigung des Zusammenspiels aller in Betracht fallenden Faktoren (Eingliederung ins Erwerbsleben und in den Aufgabenbereich) die Eingliederungswirksamkeit im konkreten Einzelfall zu bejahen ist;
weshalb
in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 6. August 2009 aufzuheben und festzustellen ist, dass der Beigeladene im Zusammenhang mit der am 4. Dezember 2006 erfolgten Hüftoperation Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung hat,
die nach Art. 69 Abs. 1bis IVG (in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer) auszufällenden Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
von der Zusprechung von Prozessentschädigungen an die in ihrer Eigenschaft als Krankenkasse und mithin als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben prozessierende Beschwerdeführerin (vgl. BGE 112 V 361 Erw. 6, mit Hinweisen) und den in eigener Sache auftretenden Beigeladenen, dessen Arbeitsaufwand und Umtriebe im vorliegenden Verfahren nicht den Rahmen dessen überschritten, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, abzusehen ist;


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. August 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beigeladene im Zusammenhang mit der am 4. Dezember 2006 erfolgten Hüftoperation Anspruch auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- SWICA Krankenversicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- X.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).