Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00764
IV.2009.00764

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi


Urteil vom 8. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1965, war vom 1. Juni 2005 bis 31. August 2007 bei der K.___ AG als Modeberaterin Damenkonfektion angestellt (Urk. 7/15). Am 5. März 2008 meldete sich die Versicherte wegen Weichteilrheuma bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte Arbeitsvermittlung (Urk. 7/1). Die IV-Stelle liess die Auszüge aus dem Individuellen Konto der Versicherten erstellen (Urk. 7/9), erkundigte sich bei ihrer Arbeitgeberin nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 7/13 und Urk. 7/15) und bei der Arbeitslosenversicherung nach dem Taggeldbezug (Urk. 7/16), zog die Akten ihres Krankentaggeldversicherers (L.___ AG) bei (Urk. 7/11) und holte den Arztbericht von Y.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, vom 25. März 2008 (Urk. 7/8/1-6, unter Beilage ihres Berichtes an den Hausarzt der Versicherten, Z.___, FMH Allgemeinmedizin, vom 26. Juni 2007 sowie des Austrittsberichtes des Spitals F.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 4. April 2007 [Urk. 7/8/7-15]) ein. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 7/31/4-5]) forderte die IV-Stelle Z.___ - erneut - zur Einreichung eines Arztberichtes auf (Urk. 7/19) und gab bei der G.___ ein bidisziplinäres (rheumatologisches/psychiatrisches) Gutachten in Auftrag (Urk. 7/21 und Urk. 7/24). Am 8. September 2008 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 7) ging der vom 11. Juni 2008 datierte Arztbericht von Z.___ (Urk. 7/26/6, unter Beilage der an ihn gerichteten Berichte von Y.___ vom 26. Juni 2007, A.___, FMH Neurologie, vom 5./7. Juli 2006 sowie des Institutes für Radiologie des Spitals F.___ vom 23. Juni 2006, des Berichtes des Neuroradiologischen und Radiologischen Institutes H.___ an B.___, Chiropraktor SCG, ECU, vom 30. Mai 2006 sowie dessen Bericht an die M.___ AG vom 4. Oktober 2006 [Urk. 7/26/7-16]) bei der IV-Stelle ein. Am 30. September 2008 reichte die Klinik J.___ das - von ihr im Auftrag des G.___ erstellte - psychiatrische Gutachten vom 30. September 2008 ein (Urk. 7/28). Das G.___ erstattete sein Gutachten am 21. Dezember 2008 (Urk. 7/29). Nach Beizug je einer Stellungnahme des RAD zu diesen beiden Gutachten (Urk. 7/31/5-6) beauftragte die IV-Stelle ihre Berufsberatung mit der Durchführung des Einkommensvergleiches (Urk. 7/32). Anschliessend führte sie das Vorbescheidverfahren durch (Urk. 7/33-38), wobei sie in dessen Rahmen erneut mit dem RAD Rücksprache nahm (Urk. 7/39). In der Folge wies sie unter Hinweis darauf, dass bei der Versicherten keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, deren Begehren um Arbeitsvermittlung mit Verfügung vom 23. Juli 2009 ab (Urk. 7/40 = Urk. 2/1). Mit Verfügung vom gleichen Tag wies sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 2 %, auch das Rentenbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/41 = Urk. 2/2).

2.       Gegen diese Verfügungen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 21. August 2009 Beschwerde und beantragte, es seien ihr Arbeitsvermittlung sowie eine Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. September 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon der Beschwerdeführerin am 16. September 2009 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
1.2    
1.2.1   Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a.       diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b.       die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
         Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
         Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
         a.       medizinischen Massnahmen;
abis.    Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b.       Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
         d.       der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
1.2.2   Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, haben Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG).
1.2.3   Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b).
         Eine für die Arbeitsvermittlung massgebende Invalidität liegt vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten hat, das heisst es muss für die Bejahung einer Invalidität im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Satz 1 IVG zwischen dem Gesundheitsschaden und der Notwendigkeit der Arbeitsvermittlung ein Kausalzusammenhang bestehen. Gesundheitliche Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle erfüllen den leistungsspezifischen Invaliditätsbegriff, wenn die Behinderung bleibend oder während voraussichtlich längerer Zeit Probleme bei der - in einem umfassenden Sinn verstandenen - Stellensuche selber verursacht. Zur Arbeitsvermittlung nach Art. 18 Abs. 1 IVG ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (z.B. Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie etwa Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache). Vorausgesetzt für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung ist sodann, dass die versicherte Person objektiv und subjektiv eingliederungsfähig ist (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.1.1 mit Hinweisen). Die Änderung von Art. 18 Abs. 1 IVG Satz 1 IVG im Rahmen der 4. IVG-Revision hat zwar die Rechte der Versicherten auf aktive Beratung und Unterstützung verstärken wollen, aber die Umschreibung der anspruchsberechtigten Personen beibehalten (SVR 2006 IV Nr. 45 S. 164 Erw. 4.2).
1.2.4   Gemäss Art. 17 IVG (in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Nach der zur früheren Fassung dieser Bestimmung (sie lautete identisch mit dem Zusatz "... wesentlich verbessert ...") ergangenen, weiterhin massgebenden Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 22. März 2006 in Sachen G., I 714/05, Erwägung 2.3, mit Hinweisen).
1.3     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.6     Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt, was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, sowie ob der Experte nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche ihm die Beantwortung der Fragen erschweren, gegebenenfalls deutlich macht (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen; Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).

2.
2.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Massnahmen, insbesondere Arbeitsvermittlung, sowie eine Rente der Invalidenversicherung.
2.2     Die Beschwerdegegnerin macht geltend, auf aktive Arbeitsvermittlung bestehe nur Anspruch, wenn eine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche vorliege, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei (Urk. 2/1). Gemäss ihren Abklärungen sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nur noch im Rahmen von 50 %, eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wie zum Bespiel administrative Arbeiten) jedoch zu 100 % zumutbar. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 47'125.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'974.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'151.-- resp. ein Invaliditätsgrad von 2 %. Es bestehe deshalb auch kein Rentenanspruch (Urk. 2/2).
2.3     Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre Arbeit als Verkäuferin sei ihr gekündigt worden, weil sie wegen ihren gesundheitlichen Beschwerden zu oft gefehlt habe. Glücklicherweise habe sie im Rahmen des RAV's eine Bürotätigkeit mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % ausüben können. Dies sei einigermassen gut gegangen. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit wäre damals nicht in Frage gekommen, da nach längeren Arbeitseinsätzen die Schmerzen zugenommen hätten. Dies habe sich bis heute auch nicht geändert. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit (wie zum Beispiel administrative Arbeiten) zu 100 %, die Tätigkeit als Modeberaterin hingegen zu 50 % als zumutbar befunden worden. Sie könnte theoretisch im administrativen Bereich eingesetzt werden, was sie auch gerne tun würde. Das Problem sei, dass sie zwar eine Bürolehre begonnen, aber nicht abgeschlossen habe. Zudem sei sie ausser Türkisch und Deutsch keiner Fremdsprache mächtig und habe praktisch keine Praxis bezüglich einer solchen Tätigkeit. Sie würde sehr gerne arbeiten, weshalb ihres Erachtens eine zusätzliche Aus- und Weiterbildung resp. eine IV-Umschulung angezeigt wäre (Urk. 1).

3.
3.1     Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit März 2006 unter zervikothorakalen und lumbalen Schmerzen leidet (Urk. 7/8/3). Die am 30. Mai 2006 im Neuroradiologischen und Radiologischen Institut H.___ erstellten Übersichtsbilder der Zielaufnahme der Halswirbelsäule (HWS) C1/2 zeigten eine Fehlhaltung der HWS im Sinne einer Streckhaltung in distalen Segmenten, eine leichte Degeneration C5/6, erkennbar an ventralen Spondylophyten C5, und im Übrigen eine strukturell unauffällige HWS sowie einen Normalbefund C1/2 (Urk. 7/26/14). Das am 22. Juni 2006 im Institut für Radiologie des Spitals F.___ gemachte MR der HWS nativ ergab ebenfalls eine regelrechte Darstellung der HWS ohne Spinalkanalstenosen oder neuroforaminale Einengung sowie keine Diskushernien (Urk. 7/26/9). Vom 24. Mai bis 20. Juli 2006 stand die Beschwerdeführerin in chiropraktischer Behandlung bei B.___ (Urk. 7/26/15). Ausserdem wurde sie auf Zuweisung ihres Hausarztes hin am 5. Juli 2006 von A.___ untersucht (Urk. 7/26/10-11). Aufgrund des von ihm durchgeführten CT der Halswirbelsäule C3 bis Th1 konnte eine minimale rechtslaterale intraforaminale Protrusion C6/7 nicht ausgeschlossen werden. Sonst waren die Bandscheiben vollständig normal konfiguriert, der Spinalkanal sowie die Foramina normal weit, und es bestanden keine degenerativen Veränderungen (Urk. 7/26/12). Das von ihm vorgenommene CT des Schädels und cervico-cranial ergab einen normalen intracerebralen Befund sowie eine leichte rotatorische Fehlstellung im Bereich der oberen HWS (C3 und C2 von rechts nach links, wahrscheinlich als Ausdruck der myofaszialen Symptomatik [Urk. 7/26/13]). A.___ empfahl Physiotherapie sowie eine myotonolytische Therapie mit Magnesiumpräparat (Bericht an Z.___ vom 7. Juli 2006 [Urk. 7/26/11]). Vom 19. bis 30. März 2007 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals F.___ auf (Urk. 7/8/9-15). Bei den dort durchgeführten Labor- und nuklearmedizinischen Untersuchungen (Skelettszintigraphie) zeigte sich keine entzündliche Aktivität, und weder im Thoraxröntgen noch in der Abdomen-Sonographie ergaben sich Hinweise auf ein paraneoplastisches Geschehen. Konventionell-radiologisch wurde eine diskrete ventrale beginnende Spondylose LWK5 nachgewiesen (Urk. 7/8/9 und Urk. 7/8/11-15). Seit Mai 2007 stand die Beschwerdeführerin in Behandlung resp. Therapie bei der Rheumatologin Y.___ (Urk. 7/8/3). Am 4. Dezember 2007 fand im Auftrag des Krankentaggeldversicherers bei C.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, eine vertrauensärztliche Untersuchung statt (Urk. 7/11/8-13). Die von diesem gleichentags erstellten Röntgenaufnahmen der HWS, BWS und LWS, je seitlich, zeigten: "(HWS) Flache Lordose bei Streckhaltung C5 bis 7 mit unauffälligen Bandscheiben. Vordere Längsbandverkalkung anschliessend an Grundplatte C5. (BWS) Leicht betonte Kyphosierung der oberen BWS, Gesamt-Kyphosewinkel 20 Grad bei leichter Keilform BWK 7 und BWK 8 anlagemässig. Leichte ventrale Spondylose. (LWS) Sakralisation LWK 5 mit entsprechendem Hohlkreuz. Harmonische Lordose, Bandscheiben und Wirbelkörper unauffällig ohne Gleiten. ISG unauffällig. In nicht verrechneter bewegungsunscharfer LWS-Aufnahme Wirbelsäule im Lot (Urk. 7/11/11). Im August 2008 wurde die Beschwerdeführerin von Y.___ an die Psychologin O.___, Zürich, überwiesen, nachdem sie ca. im Juli 2008 eine leichte Form von Trichotillomanie entwickelt hatte (Urk. 7/28/4).
3.2
3.2.1   Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals F.___ diagnostizierten in ihrem Austrittsbericht vom 4. April 2007 (1) ein zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechtsbetont mit/bei generalisiertem Weichteilschmerzsyndrom, beginnender Schmerzverarbeitungsstörung, Fibromyalgiepunkten 5/18, Waddellzeichen 3/5 sowie statischer und dynamischer Insuffizienz, (2) eine Eisenmangelanämie mit berechnetem Eisendefizit von 292 Milligramm, Sustitution von Venofer 200 Milligramm (März 2007), sowie ein Uterusmyom (2 x 2 Zentimeter [Urk. 7/8/9]). Zusammenfassend müsse bei fehlendem klinischem, laborchemischem und radiologischem Korrelat für die geschilderten Schmerzen von einer beginnenden Schmerzverarbeitungsstörung ausgegangen werden bei Vorliegen eines generalisierten Weichteilschmerzsyndroms. Eine Schmerzverarbeitungsstörung sei auch von psychologischer Seite her festgestellt worden. Sie hätten der Beschwerdeführerin vom 2. bis 9. April 2007 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der längeren Arbeitsunfähigkeit werde eine 50%ige Arbeitsaufnahme während einer Woche und dann ein Übergang zu voller Arbeitsfähigkeit empfohlen (Urk. 7/8/10).
3.2.2   C.___ führte im vertrauensärztlichen Bericht an den Krankentaggeldversicherer vom 21. Dezember 2007 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit "übereinstimmend mit dem Austrittsbericht F.___ Rheumatologie vom 4. April 2007" (1) ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom vornehmlich des Schultergürtels, heute als lokalisierte Fibromyalgie des gesamten Schultergürtels und oberen Thorakalbereiches dorsal und interskapulär beidseits (ICD-10 M79.0), sowie (2) einen leichtgradig hohen Rundrücken bei leicht keilförmig angelegten BWK 7 und 8, leichtgradiger haltungsbedingter S-Skoliose thorako-lumbal mit minimer Spondylose der oberen Brustwirbelsäule an (Urk. 7/11/11). Das erlebte Schmerzbild scheine durch eine - nicht fachärztlich beurteilte - leichtgradige bis knapp mittelgradige anhaltend depressive Episode überlagert zu sein, welche im Schmerz gefangen zum sozialen Rückzug führe (Urk. 7/11/12). Zumindest derzeit sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig als ausschliesslich stehende Verkäuferin in der Modebranche. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit betrage derzeit zumindest bis zum Abklingen der überlagerten Depression 50 % (halbtags [Urk. 7/11/13]).
3.2.3   Y.___ erhob in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 25. März 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, je bestehend seit März 2006, und als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Eisenmangelanämie (Urk. 7/8/2). In ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin sei die Beschwerdeführerin vom 19. März bis 1. April 2007 zu 100 %, vom 2. bis 9. April 2007 zu 50 %, vom 23. April bis 28. Mai 2007 zu 100 %, vom 29. Mai bis 24. Juni 2007 zu 50 %, vom 25. bis 26. Juni 2007 zu 100 %, vom 27. Juni bis 11. Juli 2007 zu 50 % sowie vom 12. bis 22. Juli 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 23. Juli 2007 bis heute bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/8/2-3). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit (im Büro) sei ihr seit dem 23. Juli 2007 zu 50 % zumutbar (Urk. 7/8/6).
         In ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 8. Mai 2009 führte sie aus, dass - entgegen der Auffassung des G.___ (vgl. Erwägung 3.2.5) - momentan nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit, sondern nur von einer solchen von 50 % ausgegangen werden könne, da die Beschwerden weiterhin bestünden und es immer wieder zur Schmerzexazerbationen komme (Urk. 7/38).
3.2.4   Der Hausarzt, Z.___, diagnostizierte in seinem vom 11. Juni 2008 datierten Bericht an die Beschwerdegegnerin (1) eine Cervicobrachialgie mehr rechts als links, (2) ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, (3) ein generalisiertes Weichteilschmerzsyndrom, je bestehend seit 2006, sowie (4) eine chronische Eisenmangelanämie, bestehend seit ca. 2001 (Urk. 7/26/2). In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit 2006 grundsätzlich während 4,5 Stunden pro Tag arbeitsfähig (Urk. 7/26/6), wobei sie vom 18. Mai bis 1. Juni 2006, vom 5. bis 12. August 2006 sowie vom 21. April bis 3. Mai 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 7/26/2). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihr seit Juni 2006 während 4,5 Stunden pro Tag zumutbar. Das genaue Datum sei von Y.___ bestimmt worden (Urk. 7/26/6).
3.2.5   Am 18./19. September 2008 wurde die Beschwerdeführerin im G.___ untersucht, wobei zusätzlich eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchgeführt wurde (Urk. 7/29/1). Ausserdem wurde die Beschwerdeführerin am 23. September 2008 im Auftrag des G.___ von D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, von der Klinik J.___ psychiatrisch beurteilt (Bericht von D.___ ans G.___ vom 30. September 2008 [Urk. 7/28]).
         Die Ärzte des G.___ erhoben in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2008 (1) eine chronische Cervicobrachialgie rechtsbetont bei/mit muskulärer Dysbalance und Fehlhaltung der HWS sowie Streckhaltung C5-7 bei abgeflachter Lordose, (2) ein intermittierend chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei/mit Fehlstatik und muskulärer Dysbalance sowie Sakralisation L5 mit entsprechender Hyperlordose (Röntgen der Lendenwirbelsäule 4. Dezember 2007), (3) eine Symptomausweitungstendenz, (4) einen Status nach Eisenmangelanämie mit Eisendefizit, (5) eine bekannte Hypotonie mit intermittierend auftretenden Schwindelattacken sowie (6) eine Trichotillomanie (Urk. 7/29/7). Bei der Beschwerdeführerin stünden die chronischen zervikobrachialen Schmerzen rechtsbetont im Vordergrund. Erstmalig aufgetreten ohne Trauma oder sonstige Erkrankung 2005 mit Exazerbation 2006 sei ein chronisches lumbospondylogenes, intermittierend auftretendes Schmerzsyndrom ohne Hinweis auf ein relevantes pathologisches Korrelat. Des Weiteren träten belastungsabhängig vermehrte rechtsbetonte Ganzkörperschmerzen auf, welche laut den Angaben der Beschwerdeführerin von einem Gelenk zu anderen wanderten, ohne dass klinisch ein Hinweis auf Weichteilrheuma bestehe (Urk. 7/29/7). Die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin sei der Beschwerdeführerin aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht aufgrund der permanent monoton-statischen (stehend) Tätigkeit nur reduziert zumutbar. Den zumutbaren Umfang schätzten sie aufgrund der Belastbarkeit und der strukturellen Voraussetzungen auf halbtags (50 %). Aus psychiatrischer Sicht bestehe keine zusätzliche Einschränkung. In einem angepassten Bereich sei der Beschwerdeführerin aus orthopädisch-rheumatologischer und interdisziplinärer Sicht eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit einer Wechselpositionierung ganztags zumutbar, aktenbasierend wahrscheinlich seit April 2007. Hierbei sollte auf eine ergonomische Ausrichtung des Arbeitsplatzes geachtet werden. Des Weiteren sollte die Beschwerdeführerin dann dementsprechend in der ergonomischen Haltung geschult werden. Im aktuell angepassten Arbeitsplatz über das RAV in der Bürotätigkeit würden sie die Steigerung des Arbeitsumfanges zur Angewöhnung über zwei Monate empfehlen (Urk. 7/29/9).
3.3
3.3.1   Der Bericht des G.___ vom 21. Dezember 2008, auf welchen die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid stützt, basiert auf umfassenden (internistischen/rheumatologischen und psychiatrischen) Untersuchungen sowie auf einer Evaluation der arbeitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) und wurde in Kenntnis der Anamnese erstellt.
3.3.2   Die Ärzte des G.___ legen nachvollziehbar dar, dass und weshalb die Schmerzen und Beschwerden im geltend gemachten Ausmass aus somatischer Sicht nicht vollständig erklärt werden können. Sie weisen darauf hin, dass sich bei der Beschwerdeführerin klinisch eine vermehrte Hyperlordose im unteren LWS-Bereich, eine leichte thorakale Hyperkyphose, eine offensichtliche Hyperkyphose im cervikothorakalen Übergangsbereich sowie eine Streckhaltung der HWS mit Protraktion des Kopfes zeigten. In Inklination würden Schmerzen im LWS-Bereich beim Aufrichten bei normaler Beweglichkeit berichtet. Die HWS sei in alle Bewegungsrichtungen frei beweglich. Des Weiteren bestehe eine deutliche Verhärtung des oberen Trapezius sowie der Paravertebralmuskulatur der unteren HWS einschliesslich des cervikothorakalen Übergangs. Die Nervendehnungszeichen sowie das Tinelzeichen seien negativ. Es fänden sich Druckdolenzen über dem cervicothorakalen Übergang sowie in Höhe L3-S1 paravertebral. Bei intakter Kraft der Kennmuskeln der oberen und unteren Extremitäten sowie seitengleichem Reflexstatus zeige sich aktuell keine Hyposensibilität. Radiologisch habe im MRI des Schädels sowie der HWS vom Juni 2006 eine Pathologie ausgeschlossen werden können. In der Übersichtsaufnahme der HWS mit Zielaufnahme C1/2 vom 4. Dezember 2007 habe sich eine Streckstellung im distalen Segment mit einem Spondylophyten in der Höhe C5 ventral bei ansonsten normalen HWS-Befunden ohne Hinweis auf eine C1/2-Arthrose gefunden. In der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin eine gute Konsistenz bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft gezeigt. Die erreichten Gewichtslimiten lägen im leichten bis knapp mittelschweren Gewichtsbereich (Urk. 7/29/7).
         Die von den Ärzten des G.___ vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht (50%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin, 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit mit der Möglichkeit einer Wechselpositionierung) steht mit diesen Feststellungen in Einklang und erscheint überzeugend. Mit Blick auf die von ihnen erhobenen klinischen Befunde (Urk. 7/29/4 und Urk. 7/29/6) sowie die Ergebnisse der im Juni 2006, März 2007 und Dezember 2007 durchgeführten, umfassenden bildgebenden Abklärungen (vgl. Erwägung 3.1) ist in der Tat nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein sollte, zumindest körperlich leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung ganztags auszuüben. Dies gilt umso mehr, als die von ihr geklagten zervikalen und lumbalen Beschwerden unter anderem auf eine muskuläre Dysbalance zurückzuführen sein dürften. Eine muskuläre Dysbalance kann nämlich - in der Regel - durch entsprechendes Training behoben werden und ist daher bei der Beurteilung der Invalidität, welche definitionsgemäss auf Dauer beruht (Art. 8 ATSG), grundsätzlich ausser Acht zu lassen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 15. März 2006 in Sachen M., I 884/05, Erwägung 2.2).
3.3.3   Was den psychischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, so kam D.___ in seinem Bericht ans G.___ vom 30. September 2008 zum Schluss, dass keine psychiatrische Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne (Urk. 7/28/4). Diese - im Bericht des G.___ vom 21. Dezember 2008 übernommene - Beurteilung erscheint angesichts der Tatsache, dass D.___ einen unauffälligen Psychostatus erhoben hat (Urk. 7/28/4), überzeugend. Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die übrigen Kriterien, welche die Annahme einer durch das Schmerzsyndrom bedingten Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rechtfertigen könnten, erfüllt sein könnten (vgl. Erwägung 1.1 und Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2007 in Sachen L., 8C_468/2007, Erwägungen 3 und 5.2.2, mit Hinweisen). Es besteht daher in der Tat kein Grund zur Annahme eines psychischen Leidens mit Krankheitswert (vgl. Erwägung 1.1). Die Beschwerdeführerin macht denn auch selbst nicht geltend, sie sei aus psychischen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
3.3.4   Die übrigen Arztberichte enthalten keine Angaben, welche die überzeugenden Feststellungen im Bericht des G.___ vom 21. Dezember 2008 zu widerlegen vermöchten.
         Im Austrittsbericht der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 4. April 2007 wurden im Wesentlichen die gleichen somatischen Befunde und Diagnosen wie im Bericht des G.___ vom 21. Dezember 2008 erhoben. Insbesondere wiesen auch die dortigen Ärzte auf das Fehlen eines klinischen, laborchemischen und radiologischen Korrelats für die geschilderten Schmerzen hin und gingen sogar davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin auch in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit besteht (Urk. 7/8/10).
         C.___, Y.___ und Z.___ haben in ihren Berichten vom 21. Dezember 2007 (Urk. 7/11/8-13), 25. März 2008 (Urk. 7/8/1-6, vgl. Urk. 7/38), resp. 11. Juni 2008 (Urk. 7/26/1-6) ebenfalls im Wesentlichen die gleichen Diagnosen erhoben wie die Ärzte des G.___ in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2008. Im Gegensatz zu diesen bescheinigten sie der Beschwerdeführerin jedoch lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 7/11/8, Urk. 7/8/6 und Urk. 7/26/6).
         Dazu ist zu bemerken, dass pathenogenetisch-aetiologisch unklare Beschwerdebilder (wie das bei der Beschwerdeführerin - auch nach Auffassung von C.___, Y.___ und Z.___ - im Vordergrund stehende zervicobrachiale und lumbospondylogene Schmerzsyndrom) die Ausübung (zumindest) leichterer Tätigkeiten aller Erfahrung nach nicht ausschliessen, wovon das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung ausgeht (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3, mit Hinweisen). Bei einem "Syndrom" handelt es sich bloss um die Benennung eines bestimmten Symptomenkomplexes, und es geht beim panvertebralen resp. tendomyofaszialen Syndrom - wie im Übrigen auch bei der Diagnose der Fibromyalgie - um die Benennung eines Schmerzzustandes (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 2. August 2006 in Sachen P., U 58/06, Erwägung 4.2.1, mit Hinweis). Schmerzen heben aber das funktionelle Leistungsvermögen grundsätzlich nicht auf (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 29. August 2007 in Sachen E., I 994/06, Erw. 3.3, mit Hinweisen). Vielmehr besteht nach der Rechtsprechung eine - auf medizinische Empirie gestützte - Vermutung, dass pathenogenetisch-aetiologisch unklare syndromale Leidenszustände (vgl. BGE 132 V 65) oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung in der Regel überwindbar sind (vgl. Erwägung 3.1).
         Y.___ und Z.___ haben in den genannten Berichten nicht begründet dargetan, weshalb die Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit - gleichwohl - lediglich zu 50 % arbeitsfähig sein soll. Es entsteht daher der Eindruck, dass sie bei ihrer Beurteilung massgeblich auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt haben, ohne diese kritisch zu hinterfragen. Es ist denn auch eine Erfahrungstatsache, dass sowohl Hausärzte als auch behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, BGE 122 V 160 Erw. 1c, je mit Hinweisen).
         C.___ berücksichtigte bei seiner Einschätzung insbesondere auch seine Annahme, wonach neben dem erlebten Schmerzbild eine - nicht fachärztlich beurteilte - leichtgradige bis knapp mittelgradige anhaltende depressive Episode zu bestehen scheine (Urk. 7/11/12-13). Als Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, ist er indessen nicht berufen, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin erst ca. sechs Wochen vor der Untersuchung in der Klinik J.___ vom 23. September 2008 in psychologische Behandlung begab (Urk. 7/28/4). Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung hat aber die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen).
3.4     Aufgrund der vorliegenden Akten kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. Erwägung 3.3.3) zuzumuten ist, ganztags einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit nachzugehen. Weitere Beweiserhebungen erscheinen daher unnötig (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 6. Dezember 2006 in Sachen L., 8C_468/2007, Erw. 5.2.2, mit Hinweisen).

4.
4.1     Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
4.2     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 Erw. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006, E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 Erw. 4.1 mit Hinweisen).. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich erzielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134 V 322 rechtfertigen kann, auf 5 % festzusetzen. Es ist daher nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 135 V 304 Erw. 6.1.3).
        
         Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129  V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
4.3    
4.3.1   Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall nach wie vor vollzeitlich bei der K.___ AG als Modeberaterin Damenkonfektion tätig wäre und dort ein Jahreseinkommen von Fr. 47'125.-- (= Fr. 3'625.-- x 13) erzielen würde (Urk. 7/32/1, Urk. 7/15/3 und Urk. 2/2 Seite 3). Demgemäss setzte sie das hypothetische Valideneinkommen 2006 auf Fr. 47'125.-- fest, was die Beschwerdeführerin - zu Recht - nicht beanstandet hat.
4.3.2   Das Invalideneinkommen ist nach dem Gesagten aufgrund der Tabellenlöhne zu ermitteln. Statistischer Ausgangswert bildet dabei der monatliche Durchschnittslohn von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor, zumal keine medizinischen Gründe gegen die grundsätzliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem gesamten ausgeglichenen Arbeitsmarkt sprechen.
         Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Frauen betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'019.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006 TA1 Seite 25), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahre 2006 (vgl. die Volkswirtschaft 3-2010, Tabelle B9.2 Seite 94) einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'189.80 resp. einen Jahresverdienst von Fr. 50'277.60 (= Fr. 4'189.80 x 12) ergibt.
         Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Faktoren des fehlenden Abschlusses sowie der mangelnden Fremdsprachenkenntnisse und Praxis (Urk. 1 Seite 2) sind nach dem Gesagten (vgl. Erwägung 4.2) bei der Invaliditätsbemessung ausser Acht zu lassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 14. Juni 2002 in Sachen K., I 644/01, Erwägung 4b/aa, mit Hinweisen). Wohl betrug gemäss LSE 2006 der durchschnittliche Monatsverdienst von mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Frauen im Detailhandel Fr. 3'946.--, was bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit im Detailhandel im Jahre 2006 von 41,8 Stunden pro Woche (vgl. die Volkswirtschaft 3-2010, Tabelle B9.2 Seite 94) zu einem Salär von monatlich Fr. 4'123.60 resp. jährlich Fr. 49'483.20 (= Fr. 4'123.60 x 12) führt. Das mögliche Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 47'125.-- weicht vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn von Fr. 49'483.20 somit um Fr. 2'358.20 oder um aufgerundet 5 % ab. Die prozentuale Abweichung entspricht indessen gerade dem Erheblichkeitsgrenzwert gemäss der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtes, weshalb die Vergleichseinkommen nicht zu parallelisieren sind (vgl. Erwägung 4.2).
         Hingegen ist in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einer gesunden Mitbewerberin benachteiligt ist, was sich erfahrungsgemäss auf das Lohnniveau auswirkt. Nicht gegeben sind die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2006 in Sachen V., I 37/06, Erwägung 4.2.2, mit Hinweisen) sowie der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen N., I 174/05, Erwägung 2.7, mit Hinweisen), ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung, ist doch der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit ganztags zumutbar (vgl. Erwägung 3). Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein - leidensbedingter - Abzug von 10 %.
4.3.3   Das zumutbare hypothetische Invalideneinkommen 2006 ist demgemäss auf Fr. 45'249.80 (= 0,9 x Fr. 50'277.60) festzusetzen. Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2006 von Fr. 47'125.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 1'875.20 resp. ein Invaliditätsgrad von rund 4 %.
4.4     Unter der Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten bis knapp mittelschweren Tätigkeit mit Wechselbelastung resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 4 %. Es liegt demnach keine leistungsbegründende Invalidität vor (Art. 28 Abs. 1 IVG). Insbesondere ist die Beschwerdeführerin auch nicht in einem den Anspruch auf Umschulung begründenden Masse eingeschränkt (vgl. Art. 17 IVG; vgl. Erwägung 1.2.4). Angesichts der vorliegenden Befunde ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin für eine berufliche Neuorientierung auf die spezifischen Fachkenntnisse der Organe der Invalidenversicherung angewiesen sein sollte. Ein Anspruch auf Berufsberatung im Sinne von Art. 15 IVG sowie Arbeitsvermittlung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 IVG ist daher ebenfalls zu verneinen (vgl. Erwägungen 1.2.2 und 1.2.3).

5.       Die Beschwerdegegnerin hat demnach einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung im Ergebnis zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

6.       Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
         Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse K.___
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).