IV.2009.00766
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 18. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war zuletzt bei den Firmen Y.___ GmbH, Z.___ GmbH und A.___ GmbH ab 1. Juni 2001 - diese Arbeitsverhältnisse bestehen weiterhin -, der B.___ GmbH vom 1. Juni 2005 bis 31. März 2006, dem Restaurant C.___ vom 1. Juni 2005 bis 30. Juni 2005 und 1. Januar 2006 bis 31. Mai 2006, dem Restaurant D.___ vom Jahr 2002 bis 30. Juni 2008 sowie der Verwaltung R.___ vom 1. Oktober 2005 bis 31. Oktober 2007, alle in Zürich, mit einem Pensum von zeitweise insgesamt rund 220 % (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. Februar 2008, Urk. 6/46/7) als Reinigungsangestellte/Raumpflegerin tätig, wobei sie in (annähernd) diesem Pensum effektiv bis 26. Februar 2007 gearbeitet hat (Fragebögen für Arbeitgebende vom 31. März, 8. April, 5. Mai und 18. November 2008 sowie vom 6. Januar 2009, Urk. 6/17/2; Urk. 6/19/2; Urk. 6/20/2; Urk. 6/21/2; Urk. 6/28/1; Urk. 6/40/2 f.; Urk. 6/41/2; Kündigungsschreiben vom 24. April 2008, Urk. 6/28/23). Ab diesem Zeitpunkt wurde ihr durch Dr. med. E.___, FMH für Allgemeine Medizin, und Dr. med. F.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, eine 100%ige beziehungsweise 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht von Dr. E.___ vom 11. September 2007, Urk. 6/26/20; Bericht von Dr. F.___ vom 26. Mai 2008, Urk. 6/35/3). Am 10. März 2008 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen chronischen therapieresistenten tieflumbalen Schmerzen zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/14 f.; Urk. 6/23; Urk. 6/26/1-36; Urk. 6/33-35; Urk. 6/37), Arbeitgeberberichte (Urk. 6/17; Urk. 6/19-21; Urk. 6/40 f.) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/11) ein. Mit Vorbescheid vom 5. Februar 2009 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung zu haben (Urk. 6/48), und mit Vorbescheid vom 6. Februar 2009, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 6/50). Mit Schreiben vom 12. Februar und 4. März 2009 (Urk. 6/51 und Urk. 6/56) liess die Versicherte dagegen fristgerecht Einwand erheben und die IV-Stelle um Zusprechung von beruflichen Massnahmen, insbesondere Integrationsmassnahmen und Arbeitsvermittlung, und einer Dreiviertelsrente, eventualiter einer halben Invalidenrente, mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 ersuchen (Urk. 6/56). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 27. Juli 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2). Mit Schreiben vom 14. August 2009 eröffnete die Versicherte der IV-Stelle, auf Eingliederungsmassnahmen zu verzichten, da sie bereits zu 50 % arbeite (Urk. 6/61), worauf ihr die IV-Stelle mit Schreiben vom 21. August 2009 den Abschluss der Arbeitsvermittlung mitteilte (Urk. 6/62).
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juli 2009 liess die Versicherte durch Rechtsanwalt Dr. iur. Markus Krapf, Zürich, mit Eingabe vom 20. August 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die Verfügung vom 27. Juli 2009 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 eine Dreiviertels-, eventualiter eine halbe Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 21. September 2009 ordnete das Gericht einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 7). Die Beschwerdeführerin nahm mit Replik vom 25. September 2009 schriftlich zur Beschwerdeantwort Stellung und stellte ergänzend den Antrag, subeventualiter sei ihr mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 9). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2009 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise einen Rentenanspruch mit der Begründung verneint, die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, wobei sie in dieser Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 108'803.-- erzielen könne. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit (leichte körperliche Tätigkeit in Wechselbelastung) sei ihr ein Pensum von 100 % zumutbar, wobei sie gemäss Erhebung des Bundesamtes für Statistik ein Erwerbseinkommen von Fr. 86'160.-- verdienen könne. Werde, wie von der Beschwerdeführerin nach dem Vorbescheid berechtigterweise geltend gemacht, die Überzeit weder beim Validen- noch beim Invalideneinkommen berücksichtigt, ergebe sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden entsprechend ein Valideneinkommen von Fr. 54'813.-- und ein Invalideneinkommen von Fr. 44'100.--. Beim Invalideneinkommen sei ein Abzug von 10 % aufgrund der behinderungsbedingten Einschränkung des Tätigkeitsspektrums vorgenommen worden (Urk. 2 S. 1 f.).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort brachte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen vor, in den im Einwandverfahren eingereichten Berichten der Klinik G.___ vom 3. und 25. November 2008 würden weder neue Befunde genannt noch eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit abgegeben. Vielmehr gehe aus dem Bericht vom 3. November 2008 hervor, dass die Schmerzen nur teilweise durch den klaren morphologischen Befund erklärbar seien. Zudem sei die Tätigkeit im Reinigungsdienst nicht als körperlich schwere Tätigkeit anzusehen. In einer optimal adaptierten Tätigkeit, beispielsweise in einer Kontroll- oder Überwachungstätigkeit, könne die Beschwerdeführerin ein volles Pensum besorgen. Aus einem Pensum von über 100 % stammendes Einkommen werde dann vollumfänglich berücksichtigt, wenn jemand regelmässig Überstunden leiste, eine Nebenerwerbstätigkeit ausübe oder selbständigerwerbend sei, wohingegen Einkommen, die aus zwei parallel zueinander ausgeübten, wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten stammten, auf ein 100%iges Pensum gekürzt würden. Vorliegend erscheine eine solche Kürzung sachgerecht, sei doch erfahrungsgemäss nicht davon auszugehen, dass eine Tätigkeit im Reinigungsdienst mit einem beinahe doppelten Pensum über eine längere Dauer bei guter Gesundheit verrichtet werden könne. Zudem wäre es gerechtfertigt, den in den Jahren 2005 und 2006 durchschnittlich erzielten Verdienst und nicht nur das im Jahre 2006 unmittelbar vor Eintritt der Invalidität erwirtschaftete Einkommen heranzuziehen, zumal dieses gegenüber dem Vorjahr mit einer Steigerung von 41.3 % sprunghaft angestiegen sei (Urk. 5).
1.2 Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, in ihrer angestammten Tätigkeit als Putzfrau von Gastrobetrieben sei sie erheblich eingeschränkt. Die degenerativen Veränderungen erlaubten die Ausübung von schweren und unergonomischen Tätigkeiten nicht mehr. Da sie stets allein gearbeitet habe, bestehe keine Möglichkeit, schwere Arbeiten aufzuteilen beziehungsweise zu vermeiden. Die Reinigung von Restaurants bedürfe einer intensiveren und körperlich anstrengenderen Reinigung als von Büros. Sie habe ihre Arbeit zudem oft in unergonomischen Körperhaltungen ausführen müssen. Am angestammten Arbeitsplatz betrage die Arbeitsunfähigkeit deshalb 100 %. Eine Arbeitsunfähigkeit von bloss 50 % sei lediglich eine theoretische Überlegung, denn in der angestammten Tätigkeit würden die leichten Arbeiten die vorausgehende Verrichtung der schweren Arbeiten voraussetzen, eine Delegation der schweren Arbeiten sei nicht möglich. Auch eine angepasste Tätigkeit könne sie höchstens zu 80 % ausüben, da rein sitzende, insbesondere mit einer vornüber geneigten Körperhaltung verbundene oder wechselbelastende Tätigkeiten ebenfalls zu Rückenbeschwerden führen würden. Zurzeit arbeite sie bei ihrem bisherigen Arbeitgeber zu 50 % in der Wäscherei, wobei sie lediglich körperlich leichte Tätigkeiten verrichte und nach einem halben Arbeitstag auf eine halbtägige Pause angewiesen sei. Die vor dem Bericht der Klinik G.___ vom 21. November 2008 abgegebenen medizinischen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit würden die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes unterschätzen, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Medizinisch zumutbar sei ihr ein Pensum von 80 %, eventualiter von 100 %.
Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, die Beschwerdegegnerin habe beim Einkommensvergleich sowohl das Invalideneinkommen als auch das Valideneinkommen falsch ermittelt. Es sei anzunehmen, dass sie bei Gesundheit weiterhin ihr zuletzt erzieltes Einkommen von Fr. 107'090.-- verdient hätte. Gehe man von einem Durchschnittseinkommen aus, würden die Jahre vor 2005 ausser Betracht fallen, weil sie damals ihr Kind intensiver habe betreuen müssen. Regelmässig geleistete Überstunden seien zum Valideneinkommen hinzuzurechnen, wobei sie konkret keine definierte Arbeitszeit habe und es insofern Überstunden nicht gebe. Nebenerwerbstätigkeiten seien ebenfalls hinzuzurechnen. Sie habe mehr gearbeitet als andere, was legitim sei, weshalb das Einkommen nicht auf ein „normales“ Pensum von 100 % zu kürzen sei. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung führe zu einer rechtsungleichen Behandlung und widerspreche dem versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzip. Das Äquivalenzprinzip gebiete, das Einkommen, welches aus einer Tätigkeit stammt, die über eine 100%ige Beschäftigung hinausgeht, auch bei der Festsetzung der Leistungen zu berücksichtigen. Sie habe lediglich eine einzige Tätigkeit als Reinigerin ausgeübt, womit das bundesgerichtliche Kriterium des Erfordernisses zweier Beschäftigungen nicht erfüllt und ihr Einkommen daher nicht zu reduzieren sei. Es lägen bei ihr ein Haupterwerb und ein Nebenerwerb vor, sie habe nicht zwei wirtschaftlich gleichwertige Haupttätigkeiten ausgeübt. Die Restaurants Y.___, A.___, Z.___ und B.___ würden alle zum gleichen Konzern gehören, weshalb sie bei der Reinigung dieser Restaurants nur einen Arbeitgeber gehabt habe. Diesbezüglich ergebe sich ein Gesamtpensum von 59 Stunden. Die Tätigkeiten im Restaurant D.___ von 10.75 Stunden, bei der Verwaltung R.___ von 5.9 Stunden sowie im Restaurant C.___ von 2.5 Stunden pro Woche seien im Vergleich dazu als Nebenerwerbstätigkeiten zu qualifizieren. Selbst wenn man diese Tätigkeiten zusammenrechnen würde, läge immer noch eine Nebenerwerbstätigkeit vor. Sie habe sich wie eine Selbständigerwerbende verhalten, weshalb sie einer solchen gleichzustellen sei. Sie sei nur deshalb nicht als solche aufgetreten, weil die Praxis zum sozialversicherungsrechtlichen Beitragsbezug Reinigungspersonen grundsätzlich nicht als Selbständigerwerbende betrachte. Vorliegend sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise angebracht, weshalb Fr. 107'090.-- als Valideneinkommen anzurechnen seien. Eine Kürzung auf ein Pensum von 100 % würde das Gebot der Rechtsgleichheit verletzen. Eventualiter wäre ihr Einkommen nur in dem Masse zu kürzen, dass eine 100%ige Erwerbstätigkeit und eine ausgedehnte Nebenerwerbstätigkeit verblieben (Urk. 1 S. 4 ff.; Urk. 9 S. 2 ff.).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 27. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a).
2.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
3.1 Dr. F.___ nannte in seinem Bericht vom 27. April 2007 zuhanden der Kollektiv-Krankenversicherung folgende Diagnose (Urk. 6/26/35):
1. chronisches rezidivierendes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule [mit/bei:]
- schwerer Segmentdegeneration L3/4 mit erosiver Osteochondrose und deutlicher Ventralposition von LWK3 gegenüber LWK4 um 10 mm;
- skoliotischer Wirbelsäulenfehlform;
- aktuell ausgedehnter Myotendinosen der Glutealmuskulatur und des Musculus iliopsoas beidseits;
- fibromyalgieartiger Beschwerdeausweitung;
2. anamnestisch Migränebeschwerden, möglicher Anteil mit Kopfschmerzen vom Spannungstyp.
Seit rund sieben Jahren träten wiederholt und vor allem belastungsabhängig lumbale Schmerzen auf, mit akuter Exazerbation im März 2007 (Urk. 6/26/35). Als Reinigungsfachfrau sei die Beschwerdeführerin bis und mit 13. März 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab dem 14. März 2007 vorerst bis und mit dem 11. Mai 2007 bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 6/26/35). Eine abschliessende Stellungnahme sei vorerst nicht möglich (Urk. 6/26/36).
3.2 Dr. med. H.___, leitender Arzt am Institut für Radiologie des Spitals I.___, hielt in seinem Radiologiebefund vom 2. Mai 2007 fest, es finde sich eine leichte linkskonvexe Skoliose der oberen Lendenwirbelsäule. Bei L3/4 bestehe eine deutliche Spondylarthrose mit Pseudospondylolisthesis um 4 mm, zusammen mit verdickten Ligamenta flava, ferner eine leichte zentrale Spinalkanalstenose. Zudem sei hier eine kleine Diskushernie intraforaminal rechts mit deutlich degenerativer, schwerer foraminaler Stenose und wahrscheinlich eine Kompression der Nervenwurzel L3 rechts im Foramen vorhanden. Bei L4/5 bestehe konstitutionell ein etwas enger Spinalkanal. Darüber hinaus bestünden hier eine leichte Chondrose und eine grössere breitbasige Diskushernie median bis mediolateral links, welche den Eingang in den linken Recessus von LWK5 obliteriere und wahrscheinlich die Nervenwurzel L5 links komprimiere. Zusammen mit verdickten Ligamenta flava finde sich hier eine mässiggradige zentrale Spinalkanalstenose. Zudem bestünden hier kleine intraforaminale Hernienkomponenten mit mässiggradiger foraminaler Stenose links. Bei L5/S1 fänden sich eine geringe Chondrose und ventrale Spondylose, eine leichte Spondylarthrose sowie eine leichte degenerative foraminale Stenose beidseitig (Urk. 6/35/13 f.).
3.3 Dr. med. J.___, Assistenzärztin an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals I.___, hielt in ihrem Kurzaustrittsbericht vom 21. Juni 2007 folgende Diagnosen fest:
1.
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom und belastungsabhängige radikuläre Reizung L3 rechts bei
- Kettentendomyosen;
- Verdacht auf zusätzliche Iliosakralgelenk-Dysfunktion;
- Pseudospondylolisthesis L3/4 um 4 mm mit Verdacht auf Makroinstabilität und konsekutiver zentraler Spinalkanalstenose/Foraminalstenose;
- kleine intraforaminale Diskushernie L3/4 rechts;
- links mediolaterale Diskushernie L4/5 bis foraminal reichend;
- degenerative Foraminalstenosen L5/S1 beidseits;
- Fehlhaltung/Fehlform und lumbosakraler Überhang;
2. Fibromyalgietendenz;
3. zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit rezidivierenden Spannungskopfschmerzen.
Die Beschwerdeführerin sei für eine Woche zu 100 % arbeitsunfähig, danach könne sie bei Beschwerdebesserung wieder zu 50 % mit der Arbeit (ohne repetitives Heben von schweren Lasten um 10 kg für rund zwei Wochen) beginnen, was im weiteren Verlauf auf 100 % gesteigert werden könne (Urk. 6/6/1 = Urk. 6/26/26).
3.4 In ihrer Zusammenfassung der ärztlichen Patientendokumentation vom 27. Juni 2007 bestätigten Dr. J.___ und Dr. med. K.___, Oberarzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals I.___, grundsätzlich die im Bericht von Dr. J.___ vom 21. Juni 2007 gestellten Diagnosen (Urk. 6/35/15), mit folgenden Abweichungen:
- Verdacht auf leichtgradige Pseudospondylolisthesis L3/4 um 4 mm;
- Verdacht auf kleine Diskushernie intraforaminal rechts;
- Fehlhaltung/Fehlform bei/mit linksskolioser Lendenwirbelsäule.
Bei Klinikeintritt habe sich durch das Aufrichten aus der Inklinationshaltung der Schmerz lumbal provozieren lassen. Es habe eine Druckdolenz über der ganzen Halswirbelsäule, den Trapezius beidseits, dem Beckenkamm von rechts nach links sowie über dem Trochanter major rechts und inguinal rechts bestanden. Bezüglich der Gelenksbeweglichkeit sei neurologisch ein rechtsseitig positiver Lasègue ab 40° und ein abgeschwächter Patellarsehnenreflex aufgefallen. Radiologisch habe sich eine Osteochondrose L3/4 mit Anterolisthesis von L3 gegenüber L4 mit 3.9 mm in Reklination und 6.3 mm in Inklination dargestellt. Szintigrafisch habe sich einzig im Bereich der Anterolisthesis eine leicht vermehrte Knochenaktivität dargestellt. Sie hätten die Beschwerden als multifaktoriell bedingt im Rahmen eines chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndroms und Fibromyalgietendenz bei Kettentendomyosen interpretiert. Zusätzlich bestehe ein Verdacht auf eine Iliosakralgelenk-Dysfunktion, aber auch belastungsabhängige radikuläre Reizung L3 rechts bei Verdacht auf Instabilität L3/4 und in den Voruntersuchungen nachgewiesener kleiner intraforaminaler Diskushernie L3/4 rechts. Die Nackenbeschwerden hätten sie im Rahmen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms mit rezidivierenden Spannungskopfschmerzen bei radiologisch unauffälligem Befund interpretiert. Bei Spitalaustritt habe bei der Beschwerdeführerin noch eine Einschränkung beim Heben von Lasten sowie bei lumbal aktiven Bewegungen bestanden. Sie sei für eine Woche zu 100 % arbeitsunfähig, danach könne sie bei Beschwerdebesserung wieder zu 50 % mit Arbeit beginnen, ohne repetitives Heben von schweren Lasten um 10 kg für rund zwei Wochen. Die Arbeitsfähigkeit könne im weiteren Verlauf auf 100 % gesteigert werden (Urk. 6/35/15 f.).
3.5 In seinem Bericht vom 16. Juli 2007 gab Dr. F.___ an, ab dem 2. Juli 2007 sei unter mässigem Einsatz von unterstützenden Analgetica ein 50%iger Arbeitsversuch gelungen. Dass bei der Beschwerdeführerin ein 100%iger Arbeitsversuch mittel- und langfristig gelingen würde, halte er nicht für realistisch, eher solle versucht werden, mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit zu erhalten. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei zurückhaltend zu prognostizieren (Urk. 6/35/10 f.).
3.6 In seinem Bericht vom 4. September 2007 (Urk. 6/6/2 f.) hielt Dr. F.___ fest, der Behandlungsverlauf seit dem 6. März 2007 sei äusserst hartnäckig gewesen, und eine vollständige Wiederaufnahme der Arbeit als Reinigungsfrau sei nicht gelungen. Deshalb sei sie durch die Kollegen der Rheumaklinik am Spital I.___, vom 12. Juni 2007 bis und mit 22. Juni 2007 stationär behandelt worden. Unter der Behandlung seien die Beschwerden reduziert worden. Entgegen der Einschätzung der Rheumatologen am Spital I.___ halte er eine 100%ige Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfrau für nicht wahrscheinlich und angesichts der schwersten Lendenwirbelsäule-Degeneration mit radikulären Teilbeschwerden auch nicht für zumutbar. Seitens des Bewegungsapparates halte er eine 100%ige Wiederaufnahme der Reinigungstätigkeit mit körperlicher Schwerstbelastung und häufigem Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Zwangspositionen für unrealistisch. Er schätze die Arbeitsunfähigkeit anhaltend auf 50 %, gemessen an einem Pensum von 100 %. Für eine angepasste Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne repetitives Heben grösserer Gewichte über 10 kg und ohne länger dauernde Arbeiten in einer rückenergonomisch ungünstigen Zwangsposition oder gewichtsbelasteten Rotationsbewegung bestehe seitens des Bewegungsapparates eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 6/6/3). Die Prognose für die nächsten zwei bis drei Monate sei ungünstig. Bestenfalls sei mit der Beibehaltung des Status quo zu rechnen. Von einer Beschwerdeverschlechterung im weiteren Verlauf müsse aber ausgegangen werden (Urk. 6/6/4).
3.7 Dr. E.___ schrieb in seinem Bericht vom 11. September 2007, die Beschwerden seien persistierend. Vom 27. Februar 2007 bis am 31. August 2007 sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, seit dem 1. September 2007 arbeite sie zu 50 %. Ob eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der Zukunft möglich sei, werde sich je nach Verlauf weisen (Urk. 6/26/20).
3.8 Dr. E.___ hielt in seinem undatierten Bericht zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Eingang 6. Dezember 2007) fest, die chronischen, vorwiegend tieflumbalen Rückenschmerzen würden aktuell in beide Beine einstrahlen. Der Verlauf sei bisweilen ungünstig, auch im Bereich des Schulternackengürtels. Seit dem 5. November 2007 sei die Beschwerdeführerin wieder zu 100 % arbeitsunfähig, vorgängig sei sie zu 50 % arbeitsunfähig gewesen. Mit einer Wiederaufnahme der Arbeit könne zurzeit nicht gerechnet werden. Mit keinem firmeninternen Wechsel könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (Urk. 6/26/16).
3.9 Dr. med. L.___, Facharzt FMH für PMR, Facharzt FMH für Rheumatologie und Manuelle Medizin SAMM, erwähnte in seinem Bericht vom 5. Januar 2008 unter anderem eine vermehrte Lordosierung lumbosakral mit konsekutiv vermehrter ventraler Beckenkippung und eine vermehrte Kyphosierung thorakolumbal mit konsekutiver Kopfprotraktion. Die Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit sei in 2/3-Flexion schmerzhaft eingeschränkt. Die Extension sei schmerzbedingt vollständig aufgehoben, die Lateralflexion nach rechts und links global je 2/3, endphasig heftig schmerzhaft mit Betonung L4/5. Es bestehe eine deutliche segmentale Funktionsstörung L4/5, weniger ausgeprägt L5/S1. Zudem seien korrespondierende Irritationszonen an der Massa lateralis L4 sowie ein Ventralisationsschmerz L4 und L5 vorhanden. Die muskuläre Dysbalance lumbosakral sei ausgeprägt mit deutlicher Verkürzung und Hartspann der oberflächlichen wie auch der tiefen Paravertebralmuskulatur. Die Halswirbelsäule und die Brustwirbelsäule seien in alle Richtungen um 1/3-2/3 schmerzhaft eingeschränkt. Die Prüfung der Kennmuskeln an den Beinen ergebe inkonsistente, im Rahmen von Komplexbewegungen nicht nachvollziehbare Einschränkungen der rohen Kraft. Aktuell beständen keine klinischen Hinweise auf eine allfällige Nervenwurzelkompression, weder lumbal noch zervikal (Urk. 6/26/5). Dr. L.___ stellte zudem im Rahmen der Beurteilung fest, aktuell lasse sich anamnestisch und klinisch ein chronisches, rechtsseitig betontes lumbospondylogenes Syndrom bei bekannten, mehrsegmentalen degenerativen Lendenwirbelsäulen-Veränderungen mit degenerativ bedingten segmentalen Makroinstabilitäten nachvollziehen. Aufgrund der Anamnese sowie des aktuellen klinischen Befundes, welcher neben einer gewissen Verdeutlichungstendenz auch Inkonsistenzen aufweise, müsse neben einer sich entwickelnden Schmerzchronifizierung auch von einer Schmerzgeneralisierung (Tendenz zum Fibromyalgie-Syndrom) ausgegangen werden (Urk. 6/26/6).
Dr. L.___ hielt ferner fest, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnose aus rheumatologischer Sicht nur zum Teil erklären. Die Beschwerdeführerin zeige ein ausgeprägtes muskuläres Dekonditionierungssyndrom. Sie habe eine ausgeprägte Muskelschwäche, nicht zuletzt durch die bereits einige Monate dauernde Teilarbeitsunfähigkeit, und eine lumbale Lordose. Als Raumpflegerin sei der Beschwerdeführerin mindestens eine halbtägige Tätigkeit von vier bis fünf Stunden pro Tag zumutbar. Langdauernde, vorgeneigte Arbeiten mit zusätzlichem Handling von Gewichten habe sie zu vermeiden, desgleichen häufige, langdauernde, kniende Tätigkeiten mit zusätzlich vorgeneigtem Rumpf und in Kombination mit Lastentransport. Zumutbar sei leichte bis mittelschwere Arbeit. Die anfängliche Arbeitszeit von mindestens vier bis fünf Stunden innerhalb von drei bis sechs Monaten bei zusätzlichem Kraftaufbautraining und ergonomischem Arbeitstraining könne bis zu einem vollen Arbeitspensum von maximal acht Stunden (42 Wochenstunden) gesteigert werden. Die Beschwerdeführerin habe in den letzten Jahren im Durchschnitt 60-65 Stunden pro Wochen unter anderem in Barbetrieben, Schulhäuser und Privathaushalten gearbeitet. Dabei habe sie zunehmend gespürt, dass die hohe Wochenstundenzahl zu derart starken körperlichen Ermüdungen geführt habe, dass sie sich kaum über die Wochenenden habe erholen können (Urk. 6/26/2 f.). Aktuell liege die demonstrierte funktionelle Leistungsfähigkeit knapp im Rahmen der Belastungsanforderungen der bisherigen Arbeit. Die Beschwerdeführerin könne die bisherige Arbeit im Wesentlichen bewältigen. Mühe bereiteten ihr insbesondere vorgeneigte Körperhaltungen mit zusätzlichem Handling von Reinigungsgeräten oder kleinen Gewichten, ferner Überkopfarbeiten, die zwar im Rahmen der beruflichen Tätigkeit selten vorkämen, jedoch hin und wieder gefordert seien, sowie kniende Tätigkeiten und Reinigungen im Einbeinkniestand und rotierter Körperhaltung auf tiefen Arbeitshöhen (Urk. 6/26/10).
Vor der Erkrankung habe die Beschwerdeführerin eine Wochenstundenzahl von rund 65 Stunden erreicht. Bis Februar 2007 habe sie ohne grössere Unterbrüche gearbeitet und sei sie voll leistungsfähig gewesen, obwohl sie seit rund acht Jahren wiederholt Rückenschmerzen angegeben habe. Ab Februar 2007 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, dann habe die Beschwerdeführerin wieder zu 50 % gearbeitet, von Juni bis August 2007 sei sie wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, im September und Oktober 2007 erneut nur zu 50 %, ab November 2007 habe die Arbeitsunfähigkeit abermals 100 % betragen (Urk. 6/26/6). Vor ihrer Tätigkeit als Raumpflegerin habe die Beschwerdeführerin als Küchenhilfe gearbeitet (Urk. 6/26/10).
3.10 PD Dr. med. M.___, Chefarzt, und Dr. N.___, Oberarzt i.V. an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals I.___, stellten in ihrem Bericht vom 6. Februar 2008 fest, unter regelmässiger Einnahme der Analgetika und infolge des Tragens des Masslendenmieders tagsüber bei der Arbeit hätten die Beschwerden teilweise gelindert werden können. Eine deutliche Schmerzsymptomatik mit wesentlicher Einschränkung persistiere, so dass sie die Möglichkeit einer weiteren Computertomographie-gesteuerten Wurzelinfiltration L3 rechts veranlasst hätten. Klinisch könne aktuell keine sichere radikuläre Reizung ausgelöst werden, wobei aufgrund der Befunde sicherlich eine funktionelle Instabilität mitbeteiligt sei. Aus rheumatologischer Sicht habe unter den bisher angewandten Massnahmen für die in der Reinigung als schwere körperliche Arbeit zu taxierende Tätigkeit keine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden können. Aus rheumatologischer Sicht bestehe für schwere körperliche Arbeit eine volle Arbeitsunfähigkeit, wobei ein Teil der Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich längerfristiger Planung erhalten werden sollte. Ein Arbeitsplatzwechsel wäre empfehlenswert (Urk. 6/6/5 f. = Urk. 6/15/9 f.).
3.11 Dr. E.___ wies in seinem Bericht vom 25. März 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin ergänzend darauf hin, dass die rezidivierenden Spannungskopfschmerzen bereits seit einigen Jahren beständen, und zwar spätestens seit 2006 (Urk. 6/14/7). Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beständen keine. Die Beschwerdeführerin sei zwischen dem 1. Juli 2007 und dem 31. August 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, vom 1. September 2007 bis am 4. November 2007 zu 50 % und ab dem 5. November 2007 bis auf Weiteres wieder zu 100 %. Es werde eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Anfang April 2008 angestrebt. Die Beschwerdeführerin leide seit rund acht Jahren unter tendenziell zunehmenden Rückenschmerzen lumbal mit Schmerzausstrahlung dorsal bis in die Schulterregion und in beide Beine bis ploplitea beidseitig. In letzter Zeit bestehe eher ein Panvertebralsyndrom mit Ausstrahlung bis in beide Schultern sowie in beide Beine. Zurzeit sei der Gesundheitszustand stationär. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur bedingt verbessert werden (Urk. 6/14/7 f.). Aus medizinischer Sicht sei eine berufliche Umstellung zu prüfen. In der bisherigen Berufstätigkeit sei seit rund einem Jahr noch eine 25%ige bis 50%ige Erwerbstätigkeit zumutbar. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ab sofort eine 50%ige bis 75%ige Erwerbstätigkeit zumutbar (Urk. 6/14/9).
3.12 Dr. med. O.___, Innere Medizin FMH, nannte in seinem Bericht vom 7. April 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/23/2):
- allergisches Asthma, Beginn vor dem Jahr 1997;
- Heuschnupfen saisonal, Beginn vor dem Jahr 1997;
- Mehrallergie.
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte er rezidivierende Kreuzschmerzen, die seit 1997 beständen (Urk. 6/23/2). Die Beschwerdeführerin sei als Hilfsköchin und Hausangestellte vom 8. bis 12. März 1995, vom 10. bis 16. Februar 2002 und vom 3. bis 5. Oktober 2004 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/23/2). Als Befund hielt er eine saisonal und je nach Exposition stark wechselnde allergische Rhinobronchitis fest (Urk. 6/23/3). In Haushalt und Küche sei eine Erwerbstätigkeit seit dem Jahr 2000 nicht mehr zumutbar, eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei zu 100 % zumutbar (Urk. 6/23/6).
3.13 In seinen Berichten vom 26. und 28. Mai 2008 (Urk. 6/35 und Urk. 6/33) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. F.___ keine neuen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ergänzend erwähnte er einen Status nach Sectio [caesarea], nach einmaligem Abort und bekannter Anämie wegen Methroragien. Es beständen seit rund acht Jahren rezidivierende lumbale Rückenbeschwerden, welche im Frühjahr 2007 erstmals in beide Beine ausgestrahlt hätten, mit morgendlichem Anlaufschmerz und tagsüber verstärkten Schmerzen unter körperlicher Belastung (Urk. 6/33/2; Urk. 6/35/4). Die Rückenbeschwerden hätten im Frühjahr 2007 exazerbiert. Die neu aufgetretenen Schmerzausstrahlungen in die Beine seien mindestens teilweise radikulären Ursprungs bei fortgeschrittenen Lendenwirbelsäulen-Degenerationen mit Makroinstabilität und diversen, mehrsegmentalen neurokompressiven Pathologien (Urk. 6/33/10). An der Wirbelsäule seien eine kleine Haltungsinsuffizienz mit Tendenz zur Hyperlordose sowie ein lumbosakraler Hyperextensionsschmerz feststellbar (Urk. 6/33/6). Paravertebral beständen entlang der gesamten autochtonen Haltemuskulatur myotendinäre Druckschmerzen bei Palpation, druckdolente Myotendinosen im Bereich der Nacken-, Schulter- und Beckengürtelmuskulatur sowie pektoral, über den Unterarmen und im Bereich des Musculus iliopsoas sowie den Hüftgelenksaduktoren beidseits (Urk. 6/35/4). Im aktuellen Röntgenbefund seien eine linkskonvexe Skoliose der Lendenwirbelsäule, eine Osteochondrose L3/4 mit Anterolisthesis L3 gegenüber L4 um 3.8 mm feststellbar. In Deklination betrage die Anterolisthesis von L3 gegenüber L4 3.9 mm, in Inklination 6.3 mm, so dass von einer Instabilität ausgegangen werden müsse. Im aktuellen Magnetresonanztomographie-Befund der Lendenwirbelsäule fänden sich bei L3/4 eine deutliche Spondylarthrose mit Pseudospondylolisthesis um 4 mm in der Untersuchungsposition sowie eine kleine intraforaminale Diskushernie rechts, konsekutiv eine mässiggradige zentrale Spinalkanalstenose sowie eine deutliche degenerative foraminale Stenose rechts (mit wahrscheinlich Kompression der Nervenwurzel L3 rechts im Foramen) (Urk. 6/33/7). Aus der 3-Phasen-Ganzkörperskelett-Szinitigraphie liessen sich eine diskret vermehrte Knochenaktivität ohne wesentliche Hyperämie im Bereich von LWK3/4 bandförmig - es sei eine Osteochondrose und ein älterer Deckplatteinbruch zu diagnostizieren - sowie degenerative Veränderungen im rechten Schultergelenk mit etwas Hyperämie im Acromionklavikulargelenk rechts ersehen. Die Anreicherungen in den Sternoklavikulargelenken und die Belegungsunregelmässigkeiten im Sternumbereich seien am ehesten degenerativ bedingt (Urk. 6/33/8). Die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich nunmehr auf tiefem Niveau stabilisiert, und radikuläre Ausstrahlungen in beide Beine beständen nicht mehr (Urk. 6/33/10; Urk. 6/35/5). Diverse muskeloskelettale Beschwerden anderer Lokalisation liessen sich teilweise im Rahmen zervikospondylogener Schmerzen erklären, teilweise im Rahmen einer fibromyalgieartigen Weichteilschmerzerkrankung mit typischen druckdolenten Fibromyalgie-Tenderpoints (Urk. 6/33/10).
Die Beschwerdeführerin habe ein 100%iges Pensum als Reinigungsfrau vor rund sechs Jahren wieder aufgenommen (Urk. 6/33/2). Aufgrund der fortgeschrittenen schweren Lendenwirbelsäulen-Degeneration beständen nunmehr Funktionseinschränkungen für sämtliche Tätigkeiten mit Heben grösserer Gewichte, für längerdauernde Zwangspositionen in ergonomisch ungünstiger Haltung, speziell auch für Überkopfarbeiten mit konsekutiver Lendenwirbelsäulen-Hyperextension und hieraus resultierender spinaler und neuroforaminaler Einengung. Desgleichen beständen Einschränkungen für repetitive Wirbelsäulenrotationsbewegungen, speziell aus gebückter Haltung heraus (Urk. 6/33/11). Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe eine Teilinvalidität von 50 %, auf Dauer seit dem 1. Juli 2007 (Urk. 6/33/13; vgl. Urk. 6/35/8). In der angestammten Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe seit dem 1. Juli 2007 bis auf Weiteres anhaltend eine Arbeitsunfähigkeit zu 50 %, zuvor sei die Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2007 bis am 13. März 2007 zu 100 %, vom 14. März 2007 bis am 10. Mai 2007 zu 50 % und vom 11. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 6/35/3; Urk. 6/35/8). Aufgrund der erheblichen Lendenwirbelsäulen-Degeneration mit diversen neurokompressiven Pathologien sowie einer möglichen Makroinstabilität im Segment L3/4 müsse die Prognose im Hinblick auf ihre körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeit als Putzfrau mit häufigem Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Zwangspositionen und teilweisem Heben von grösseren Gewichten, ebenfalls aus ergonomisch ungünstiger Position heraus, sehr zurückhaltend gestellt werden. Eine volle Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit erscheine aus rheumatologischer Sicht unrealistisch, bestenfalls könne hier eine Teilarbeitsfähigkeit erhalten werden. Mit einer Beschwerdezunahme im weiteren Verlauf sei aber aufgrund des Fortschreitens der bereits ausgeprägten degenerativen Veränderungen zu rechnen. Für die Tätigkeit im Haushaltsbereich gälten dieselben Angaben, da hier ebenfalls häufig ergonomisch ungünstige Zwangspositionen, Überkopfarbeiten und Heben grösserer Gewichte verlangt würden (Urk. 6/35/5; Urk. 6/35/8). Es könne indes eine angepasste Tätigkeit mit regelmässiger Wechselbelastung ohne repetitives Heben aus ergonomisch ungünstiger Position, ohne Heben grosser Lasten, ohne häufiges Überkopfarbeiten und ohne längerdauernde Zwangspositionen verrichtet werden. Dafür bestehe keine Leistungsminderung. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2007 zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/33/13; Urk. 6/35/8).
3.14 In seinem Bericht vom 31. Juli 2008 bestätigte Dr. med. N.___, Oberarzt an der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals I.___, die von ihm und Dr. M.___ im Bericht vom 6. Februar 2008 (Erw. 3.10) festgehaltenen Diagnosen (Urk. 6/37/1), bezeichnete die Spannungskopfschmerzen aber nicht mehr als rezidivierend, sondern als intermittierend, und erwähnte das myalgieforme Schmerzsyndrom nicht mehr. Mit einer konservativen, interventionellen Schmerztherapie habe nur eine kurzfristige Schmerzlinderung erreicht werden können. Insgesamt sei die Schmerzsymptomatik aus rheumatologischer Sicht eindeutig erklärbar. Eine Umschulung der Beschwerdeführerin beziehungsweise die Suche eines geeigneten langfristigen Arbeitsplatzes sei zu unterstützen. Aus rheumatologischer Sicht begründe sich für die Tätigkeit im Reinigungsdienst eine volle Arbeitsunfähigkeit. Angepasste Tätigkeiten wären wahrscheinlich möglich (Urk. 6/37/1 f.).
3.15 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), PD Dr. med. univ. (A) P.___, Facharzt für Neurologie, schrieb in seiner Stellungnahme vom 15. September 2008, in zusammenfassender Beurteilung der vorliegenden Befunde bestehe mit den Degenerationen der Wirbelsäule ein invaliditätsversicherungsrechtlich-relevanter Gesundheitsschaden. Nachvollziehbar sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem 1. Juli 2007, in angepasster Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit 1. Juli 2007. Unter einer angepassten Tätigkeit sei eine leichte körperliche Tätigkeit in Wechselbelastung zu verstehen (Urk. 6/46/6).
3.16 Dr. med. Q.___, Orthopädie-Oberarzt an der Klinik G.___, diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. November 2008 Folgendes (Urk. 6/54/1):
- chronische Lumboischialgie rechts bei Segmentdegeneration L3/4 mit Spondylolisthese;
- chronisches Zervikalsyndrom;
- myalgieformes Schmerzsyndrom.
Die Lumboischialgie rechts sei am ehesten dem Dermatom L4 entsprechend. Die pseudoradikuläre Ausstrahlung links sei gering. Bei Reklination bestehe eine Schmerzexazerbation, geringer auch in Inklination. Die Myelo-Computertomographie der Lendenwirbelsäule vom 27. November 2007 habe eine Anterolisthese von L3 gegenüber L4 sowie eine Spondylarthrose mit konsekutiver Spinalstenose in diesem Segment gezeigt. Die Beschwerdeführerin würde von einer Spondylodese in Höhe L3/4 profitieren (Urk. 6/54/1 f.).
3.17 In seinem Bericht vom 25. November 2008 hielt Dr. Q.___ an den in seinem Bericht vom 3. November 2008 (Erw. 3.16) gestellten Diagnosen fest (Urk. 6/55/1). Die Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vom 21. November 2008 habe in Höhe L3/4 eine Anterolisthese von L3 gegenüber L4 gezeigt. Bei zusätzlicher Spondylarthrose komme es zu einer Spinalstenose. Zusätzlich bestünden auch eine laterale Foramenstenose rechts mit Kompression der L3-Wurzel rechts und in Höhe L4/5 eine Diskushernie mediolateral linksseitig mit möglicher Irritation der L5-Wurzel links. Der morphologische Befund sei klar. Dr. Q.___ wies erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durch eine Spondylodese L3-L5 wohl eine deutliche Schmerzreduktion erlangen würde (Urk. 6/55/1 f.).
4. Strittig und zu prüfen ist die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf die ärztlichen Berichte von Dr. L.___ vom 5. Januar 2008 (Erw. 3.10), Dr. E.___ vom 25. März 2008 (Erw. 3.11), von Dr. O.___ vom 7. April 2008 (Erw. 3.12), von Dr. F.___ vom 16. Juli 2007 und 26. Mai 2008 (Erw. 3.5 und Erw. 3.13) sowie von Dr. N.___ vom 31. Juli 2008 (Erw. 3.14) (Urk. 6/46/4-6).
Die eben erwähnten Berichte von Dr. L.___, Dr. O.___, Dr. F.___ und Dr. N.___ beruhen auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und setzen sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin umfassend auseinander. Die Berichte wurden sodann in Kenntnis der Vorakten abgegeben, leuchten in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung der Experten ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Die ärztlichen Berichte erfüllen daher die praxisgemässen Anforderungen (Erw. 2.4) vollumfänglich, sodass für die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
Dr. E.___ ist der Hausarzt der Beschwerdeführerin. Bezüglich seinen Aussagen ist die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass Hausärzte und Ärzte in einer vergleichbaren Stellung im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Vorliegend wies der Hausarzt ausdrücklich darauf hin, mit keinem firmeninternen Wechsel könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden (Erw. 3.10), obwohl die Beschwerdeführerin nunmehr bei einem ihrer bisherigen Arbeitgeber zu 50 % in der Wäscherei einer körperlich leichten Tätigkeit nachgeht (Erw. 1.2). Entsprechend kann für die Entscheidfindung auf die Aussagen von Dr. E.___ nur beschränkt abgestellt werden.
4.2 Aus der medizinischen Aktenlage ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Reinigungsfachfrau dauerhaft durch ein chronisches, rechtsseitig betontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule, eine belastungsabhängige radikuläre Reizung L3 rechts, eine Pseudospondylolisthesis L3/4 um 4 mm mit konsekutiver zentraler Spinalkanalstenose und Foraminalstenose, eine Femoralgie rechts, eine schwere Segmentdegeneration L3/4 mit erosiver Osteochondrose und deutlicher Ventralposition von LWK3 gegenüber LWK4 um 10 mm, eine kleine intraforaminale Diskushernie L3/4 rechts, eine mediolaterale Diskushernie L4/5 links bis foraminal reichend, degenerative Foraminalstenosen L5/S1 beidseits, eine chronische Lumboischialgie rechts, eine degenerativ bedingte, mehrsegmentale Makroinstabilität tieflumbal, eine Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung mit linksskolioser Lendenwirbelsäule und lumbosakralem Überhang, Kettentendomyosen, eine fibromyalgieartige Beschwerdeausweitung, eine muskuläre Dysbalance lumbosakral sowie ein zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit rezidivierenden beziehungsweise intermittierenden Spannungskopfschmerzen eingeschränkt ist (vgl. Erw. 3.1 ff.). Die Arbeitsfähigkeit beträgt in einer Tätigkeit als Reinigungsfachfrau zusammenfassend dauerhaft nurmehr 50 %, während eine leidensangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar ist (vgl. Erw. 3.1; Erw. 3.3-7; Erw. 3.9-11; Erw. 3.13-15).
Damit erweist sich der medizinische Sachverhalt als genügend abgeklärt. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsfachfrau dauerhaft 50 % sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit dauerhaft 100 % beträgt.
5.
5.1
5.1.1 Für die Vornahme des Einkommensvergleiches ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns beziehungsweise des Revisionszeitpunktes abzustellen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, BGE 128 V 174). Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 129 V 222). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
Vorliegend ist die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (Erw. 2.3) in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG am 27. Februar 2007 (Sachverhalt Erw. 1) eröffnet worden und am 27. Februar 2008 abgelaufen. Der Rentenanspruch entstand frühestens ein halbes Jahr nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung am 10. März 2008 (Sachverhalt Erw. 1). Da ein Rentenanspruch somit frühestens am 10. September 2008 entstehen konnte, sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt massgebend.
5.1.2 Nach der Rechtsprechung ist vom Grundsatz auszugehen, dass die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung nur Versicherungsschutz bietet für eine übliche, normale erwerbliche Tätigkeit; Mehrfachbeschäftigungen über 100 % hinaus - sei es durch Kumulierung von Erwerbs- und Haushaltarbeit, sei es durch Ausübung verschiedener Erwerbstätigkeiten - können bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden (ZAK 1988 S. 476 und Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juni 2004, I 637/03, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Aus einem "Über-100%-Pensum" stammendes Einkommen wird nach der Rechtsprechung indes dann vollumfänglich berücksichtigt, wenn jemand regelmässig Überstunden leistet oder eine Nebenerwerbstätigkeit ausübt oder selbstständig erwerbend ist, wohingegen Einkommen, welche aus zwei parallel zueinander ausgeübten, wirtschaftlich gleichbedeutenden Erwerbstätigkeiten stammen, auf ein Pensum von 100 % "gekürzt" werden (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Juli 2007, I 433/2006, Erw. 4.1.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 207). Das Äquivalenzprinzip ist rechtsprechungsgemäss entsprechend eingeschränkt.
Vorliegend übte die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit als Reinigungsangestellte/Raumpflegerin bei mehreren Arbeitgebern aus (Sachverhalt Erw. 1). Die Restaurants der Y.___ GmbH, der A.___ GmbH, der Z.___ GmbH und der B.___ GmbH gehören zwar allenfalls zum gleichen Konzern. Es handelt sich jedoch um je eigene selbständige juristische Personen, die mit der Beschwerdeführerin je einen eigenen Vertrag abgeschlossen haben; ein Arbeitsvertrag mit dem Konzern liegt nicht vor. Diese Anstellungen sind entsprechend wirtschaftlich den Anstellungen beim Restaurant C.___, dem Restaurant D.___ sowie der Verwaltung R.___ gleichzusetzen. Dafür spricht nicht zuletzt auch die Auflösung des Anstellungsverhältnisses mit der B.___ GmbH. Die verschiedenen Einkommen der Beschwerdeführerin sind daher als wirtschaftlich gleichbedeutende Erwerbstätigkeiten zu betrachten, weshalb sie auf ein Pensum von 100 % zu reduzieren sind. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Konzernbetrachtungsweise auch deshalb ausgeschlossen ist, weil im Jahre 2006 die Arbeitszeiten in der Y.___ GmbH, der A.___ GmbH, der Z.___ GmbH und der B.___ GmbH zusammengezählt die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), deren Missachtung unter Strafandrohung steht (Art. 59 ArG), überaus deutlich überschritten hatten. Das Valideneinkommen kann nicht auf rechtswidrigen Annahmen basieren.
Im Übrigen bestehen nicht ohne Weiteres auszuräumende Zweifel darüber, dass die Beschwerdeführerin für sämtliche Arbeitsverhältnisse persönlich die Dienstleistungen erbracht hat. Gemäss zutreffender Aufstellung der Beschwerdegegnerin erhielt die Beschwerdeführerin zeitweise Lohn für 99 geleistete Wochenstunden (Feststellungsblatt für den Beschluss vom 11. Februar 2008, Urk. 6/46/7), mithin für über 14 Arbeitsstunden pro Tag inklusive Wochenenden. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin Mutter eines schulpflichtigen Kindes ist, das vermutungsweise ebenfalls eine - wenigstens minimale - Betreuungszeit beansprucht, dass sie gemäss eigenen Angaben zum Teil schwere - und damit ermüdende - Arbeit verrichtet hat, dass sie - im Unterschied etwa zu Selbständigerwerbenden mit hohem Pensum - die Arbeitszeit an sieben verschiedenen Arbeitsorten ohne Anrechnung des Arbeitswegs hat leisten müssen, dass nach aller Erfahrung davon auszugehen ist, dass Reinigungsarbeiten - wiederum im Gegensatz zu einem selbständigen Erwerb - nur an bestimmten Randzeiten erbracht werden können, weshalb es an Wunder grenzen würde, wenn sich die insgesamt 99 Wochenstunden an den sieben Arbeitsstellen nicht überschnitten hätten, dass schliesslich Schwarzarbeit im Reinigungsgewerbe notorisch ist, wäre - würde man das vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit effektiv geleistete Pensum als Mass für das Valideneinkommen nehmen wollen - ein Abstellen auf die vorhanden Akten ohne weitere Abklärungen nicht angebracht.
5.2 Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG). Für die Ermittlung dieses ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden erzielbaren Einkommens ist entscheidend, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne den Gesundheitsschaden, aber sonst bei unveränderten Verhältnissen verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2; Urteil des Bundesgerichts vom 5. September 2008, 9C_488/2008, Erw. 6.4; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3.b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen, wobei eine natürliche Vermutung gilt, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1). Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3.b). Dieser letzte Lohn ist der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen.
Die Beschwerdeführerin versah gemäss IK-Zusammenzug vom 25. März 2008 (Urk. 6/11) und nach Angaben der ehemaligen Arbeitgeber Verwaltung R.___, A.___ GmbH, Y.___ GmbH, Z.___ GmbH, Restaurant D.___, Restaurant C.___ und B.___ GmbH vom 31. März 2008, 8. April 2008, Mai 2008, 18. November 2008 und 6. Januar 2009 (Urk. 6/17; Urk. 6/19-21; Urk. 6/28/1-6 und Urk. 6/28/21; Urk. 6/40 f.) im Jahre 2006 ohne Gesundheitsschaden und in ein Pensum von 78.15 Wochenstunden (vgl. Einkommensvergleich der Berufsberatung vom 13. Januar 2009, Urk. 6/47), also bei einer betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit (zu dieser nachfolgend in Erw. 5.3.1) im Jahre 2006 von 41.7 Stunden ein Pensum von rund 187 %, und verdiente dabei Fr. 107'090.--. Dieses Einkommen ist auf ein Pensum von 100 % zu reduzieren (Erw. 5.1.2), was ein Jahreseinkommen im Jahre 2006 von rund Fr. 57'267.-- ergibt. Dieses ist auf das Jahr 2008 aufzurechnen, entsprechend der nominalen Lohnentwicklung gemäss Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerischer Lohnindex nach Branche (1993 = 100; im Internet abrufbar), Nominallohnindex Frauen (T1.2.93), Erbringung von Dienstleistungen für Unternehmen, 1993: 100, 2006: 125.5, 2008: 129.6. Daraus ergibt sich für das Jahr 2008 ein Validenlohn von rund Fr. 59'138.--.
5.3
5.3.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 2007 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Der Beschwerdeführerin steht eine breite Palette von Tätigkeiten offen. Es rechtfertigt sich daher, zur Bemessung des Invalideneinkommens auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen (LSE des Jahres 2008, Tabellengruppe TA1, Rubrik „Total“, Niveau 4). Danach erzielten Frauen im Durchschnitt aller bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielbaren Einkommen im Jahre 2008 einen monatlichen Verdienst von Fr. 4'116.--. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahre 2008 von 41.6 Stunden resultiert damit für das Jahr 2008 ein Invalideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 51'368.-- pro Jahr (Fr. 4'116.-- : 40 x 41.6 x 12).
5.3.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2). Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren beschränken und die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale nicht ausschöpfen (BGE 134 V 330 Erw. 6.2; BGE 135 V 297 Erw. 5.3).
Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Verfügung einen behinderungsbedingten Abzug von 10 % vor. Vorliegend wurden im Rahmen der Parallelisierung bei der Bemessung des Valideneinkommens statistische Werte berücksichtigt, weshalb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens grundsätzlich nur ein Abzug für leidensbedingte Faktoren in Frage kommt. Da die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen auf Arbeitsstellen angewiesen ist, die kein repetitives Heben grösserer Gewichte über 10 kg, keine häufigen Überkopfarbeiten und kein länger dauerndes Arbeiten in einer rückenergonomisch ungünstigen Zwangsposition oder gewichtsbelasteten Rotationsbewegung erfordern (Erw. 3.6; Erw. 3.13) sowie wechselbelastend sind (Erw. 3.15), muss sie auf Grund ihres Leidens im Vergleich zu Gesunden mit einer gewissen Lohneinbusse rechnen. Die Vornahme eines leidensbedingten Abzuges vom Tabellenlohn im Umfang von 10 % ist daher gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung des Leidensabzugs ergibt sich mithin ein Invalideneinkommen von rund Fr. 46'231.-- (Fr. 51'368.-- x 0.9).
5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 59'138.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 46'231.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 12'907.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 22 % (zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 Erw. 3.2) entspricht und damit deutlich unter der rentenbegründenden Grenze von 40 % liegt.
6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Rentenleistungen zu Recht abgelehnt, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1'000.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).