IV.2009.00769

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Huber
Urteil vom 22. Juni 2010
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1969, ohne Berufsausbildung, verheiratet und Mutter eines 2006 geborenen Kindes, arbeitete zuletzt von September 2002 bis April 2006 als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ in Z.___. Am 2. Juni 2005 erlitt sie einen Arbeitsunfall und zog sich dabei Verletzungen am rechten Zeigfinger zu (Urk. 10/11/208). Am 26. Februar 2007 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (vgl. Urk. 10/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 10/7-9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/6) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten (Urk. 10/5) ein und zog die Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/11, Urk. 10/12) bei.
Mit Vorbescheid vom 6. Februar 2008 (Urk. 10/15) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens auf eine Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob die Versicherte Einwände (Urk. 10/16, Urk. 10/20) und reichte ein chirurgisches Gutachten (Urk. 10/19/1-56) und einen medizinischen Bericht (Urk. 10/19/57-58) ins Recht. Alsdann gingen weitere Akten des Unfallversicherers (Urk. 10/21, Urk. 10/22, Urk. 10/28) sowie des Krankenversicherers (Urk. 10/25, Urk. 10/26, Urk. 10/27, Urk. 10/29, Urk. 10/30) ein.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/33 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 23. Juni 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 21. August 2009 Beschwerde und beantragte die Zusprache der gesetzlichen Leistungen (Urk. 1 S. 2).
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 (Urk. 8) hob die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2009 wiedererwägungsweise auf, da ergänzende medizinische Abklärungen anzuordnen seien. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2009 (Urk. 7) ersuchte sie sodann um Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit.
Mit Gerichtsverfügung vom 29. Oktober 2009 (Urk. 11) wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme angesetzt, ob sie sich dem Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid anschliessen könne.
Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2010 (Urk. 15) ihre Stellungnahme ein und beantragte die Gutheissung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237).
1.2     Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 26. Oktober 2009 (Urk. 8) hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen nicht entsprochen, sondern weitere medizinische Abklärungen und einen neuen Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in Aussicht genommen. Daher kann dem Begehren der Beschwerdegegnerin auf Abschreibung des Verfahrens in Folge Gegenstandslosigkeit nicht stattgegeben werden. Von der Aufhebung der beschwerdegegnerischen Verfügung vom 23. Juni 2009 (Urk. 2) ist indessen Vormerk zu nehmen.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 23. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1).
2.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

3.
3.1     Strittig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
3.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin nicht mehr arbeitsfähig sei, wohingegen in leidensangepasster Tätigkeit von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2 S. 1 f.).
3.3     Die Beschwerdeführerin brachte sinngemäss vor, dass in leidensangepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von über 60 % vorliege (Urk. 1 S. 9).

4.
4.1     Dr. med. A.___, Assistenzarzt, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, Universitätsspital B.___ (B.___), führte im Bericht vom 2. Juni 2005 (Urk. 10/11/181-182) aus, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Arbeit Verletzungen am rechten Zeigfinger zugezogen habe. Der Finger sei unter eine Stanzmaschine geraten.
Dr. A.___ diagnostizierte ein Quetschtrauma Digitus II rechts mit offener Trümmerfraktur des Processus unguicularis und wenig dislozierter intraartikulärer Fraktur im distalen Interphalangealgelenk (DIP) mit Nagelluxation.
Es sei eine vierwöchige Ruhigstellung, Fadenentfernung und Nachkontrolle nötig. Dr. A.___ attestierte bis 7. Juni 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
Im Zwischenbericht vom 9. August 2005 (Urk. 10/11/201) führte Dr. med. C.___, Assistenzärztin, B.___, aus, dass im Heilungsverlauf ein Verdacht auf eine Wundinfektion aufgetreten sei. Es bestehe aktuell jedoch eine reizlose Narbe. Unter handtherapeutischer Anleitung zur Mobilisation habe sich eine deutliche Besserung der Flexion im Bereich des proximalen Interphalangealgelenkes (PIP) gezeigt. Im DIP-Bereich sei noch keine Flexion möglich. Im Narbenbereich bestehe eine Hypersensibilität (Ziff. 2 lit. a). Auf Ende August 2005 sei die Wiederaufnahme der bisherigen Arbeit im Umfang von 30 bis 40 % geplant (Ziff. 4 lit. a).
4.2     Dr. med. D.___, FMH für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie und Handchirurgie, Oberärztin, und Dr. med. E.___, Assistenzärztin, Universitätsspital B.___, führten in ihrem Bericht vom 11. Januar 2006 (Urk. 10/9/31-32 = Urk. 10/11/160-161) aus, dass sie die Beschwerdeführerin sieben Monate nach der Verletzung und Operation in der Sprechstunde Handchirurgie untersucht hätten (S. 1).
Als Diagnosen nannten sie die folgenden (S. 1):
- Quetschtrauma Endglied Dig. II rechts mit offener Trümmerfraktur des Processus unguicularis mit Nagelbettruptur und wenig dislozierter intraartikulärer Fraktur DIP
- geschlossene Reposition der Fraktur und Nagelreposition sowie Naht des Nagelbettes am 3. Juni 2005
- persistierende Belastungsschmerzen und Dysästhesie im Bereich des Endgliedes
Die Beschwerdeführerin klage über eine ausgesprochene Berührungsempfindlichkeit des rechten Zeigfingers. Zudem bestünden vor allem zirkumferent über dem DIP belastungsabhängige Schmerzen (S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
4.3     Dr. med. F.___, FMH für Allgemeine Medizin und für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 18. Januar 2006 (Urk. 10/11/155-156) aus, dass die Beschwerdeführerin seit 16. November 2005 bei ihr in Behandlung stehe (S. 1).
Dr. F.___ diagnostizierte eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Anteilen nach einem Unfall am Arbeitsplatz mit Quetschtrauma des rechten Zeigfingers bei bisher unauffälliger Persönlichkeit mit zusätzlicher Belastung durch verfrühte Arbeitsplatzexposition, erneuter länger dauernder Arbeitsunfähigkeit und drohendem Arbeitsplatzverlust (S. 1).
Dr. F.___ führte aus, dass aktuell wöchentlich zwei bis drei psychiatrisch-psychotherapeutische Sitzungen und eine Behandlung mit dem Medikament Sertralin durchgeführt würden. Therapeutisch werde eine Stabilisierung angestrebt. Erst danach sei eine erneute Arbeitsplatzexposition mit Arbeitsversuch zu empfehlen (S. 2 Mitte).
In einem weiteren Bericht vom 25. April 2007 (Urk. 10/7) diagnostizierte Dr. F.___ eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund einer Schmerzpersistierung im Finger sowie Stellenverlust und depressive Züge mit Schlaf- und Konzentrationsstörungen (S. 2 Ziff. 2.1).
Dr. F.___ attestierte in der angestammten Tätigkeit eine seit 16. November 2005 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 3). Auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ging sie von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus (S. 6 Ziff. 6.2).
In einem weiteren Bericht vom 23. Dezember 2007 (Urk. 10/19/57-58) diagnostizierte Dr. F.___ eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine schwere Depression (S. 1).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. F.___ keine Angaben.
4.4     Die Ärzte des Zentrums G.___ (G.___), med. pract. H.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. I.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, erstatteten am 15. Juli 2006 zuhanden des Unfallversicherers ein Gutachten (Urk. 10/9/14-28 = Urk. 10/11/103-117). Darin führten sie aus, dass sich ihr Gutachten auf eine am 12. und 13. Juni 2006 durchgeführte Untersuchung der Beschwerdeführerin mitsamt einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie auf die Vorakten, Röntgenbilder und Angaben der Beschwerdeführerin stütze (S. 1 oben).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 5 unten f.):
- Funktionsstörung Zeigfinger rechts (dominante Seite) mit/bei:
- Status nach Quetschtrauma Endphalanx Dig. II rechts am 2. Juni 2005 mit offener, mehrfragmentärer, intraartikulärer Fraktur der Endphalanx Dig. II rechts, Nagelbettruptur
- geschlossene Reposition der Fraktur, Nagelreposition, Naht des Nagelbettes am 3. Juni 2005
- aktuell: belastungsabhängige Schmerzen mit neuropathischen und artikulären (DIP) Anteilen
- Flexionsdefizit DIP II grösser als PIP II rechts
- anamnestisch posttraumatische Belastungsstörung
- Zervikovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance der Nacken- und Schultergürtelmuskulatur
- Schwangerschaft, aktuell 13. Schwangerschaftswoche
Die Beschwerdeführerin habe über dauernde Schmerzen im rechten Zeigfinger und zudem bei handbelastenden Tätigkeiten im Bereich der Hohlhand geklagt. Ferner neige Dig. II und Dig. III zur Schwellung und bei Dig. II bestehe eine Nagelwuchsstörung. Bei Belastung würden Muskelschmerzen im rechten Oberarm auftreten. Die Beschwerdeführerin habe ferner über leichte Nackenschmerzen geklagt (S. 3 Ziff. 2).
Zusammenfassend hielten die Gutachter fest, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht in der angestammten Tätigkeit - allerdings ohne Hantieren von Gewichten über 7.5 kg und ohne Arbeiten an der Presse - eine ganztägige Arbeitstätigkeit mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar wäre. Die Leistungsverminderung von zirka 70 % ergebe sich aufgrund der eingeschränkten Geschwindigkeit bei feinmotorischen Arbeiten (S. 7 Ziff. 5.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten Tätigkeit ohne repetitiven Handeinsatz und ohne Krafteinsatz in der rechten Hand sowie ohne Arbeiten über Kopf und bei stehend vorgeneigten Arbeitspositionen von maximal drei Stunden pro Tag, bestehe aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 5.2).
4.5     Dr. med. J.___, FMH für Chirurgie, nannte im Bericht vom 13. September 2006 (Urk. 10/9/8-11 = Urk. 10/11/64-67 = Urk. 10/11/82-85) folgende Diagnosen (S. 3):
- Status nach schwerer Weichteilquetschung des Zeigfingerend- und Mittelgliedes rechts mit Fraktur des Processus unguicularis und interartikulärer Verlauf in das DIP-Gelenk
- mittelschweres komplex regionales Schmerzsyndrom Typ II ausgehend von Läsionen peripherer Nerven am Zeigfinger Endgelenk radial mit Beteiligung des Nervus radialis und Nervus medianus
Dr. J.___ führte aus, die Beschwerdeführerin habe insbesondere über einen ständigen Schmerz, welcher nicht abklinge, also Tag und Nacht vorliege, geklagt. Durch Erschütterung, Berührung, Bewegung und Belastung der rechten Hand komme es zu einer Schmerzsteigerung mit Ausstrahlung entlang der radialen Mittelhand dorsalseits über den Vorderarm aufsteigend und weiter über den Oberarm und über das Schultergelenk bis in die Schultergürtelmuskulatur. Zeitweise reiche die Ausstrahlung bis in den Nackenbereich und das obere Halsdreieck rechts, verstärkt durch Kopfdrehung oder Seitenneigung nach links. Nebst diesen Schmerzen bestehe im Bereich der radialen Endgliedhälfte der Endphalanx bis zur distalen Hälfte der Mittelphalanx am Zeigfinger eine ausgeprägte Berührungsüberempfindlichkeit. Die ulnare Hälfte dagegen sei eher etwas taub und deutlich weniger schmerzhaft. Die Kraft sei durch diese ständigen und belastungsabhängigen Schmerzen stark reduziert. Auch in der Nacht würden gelegentlich Schmerzschübe auftreten (S. 2 Mitte).
Dr. J.___ führte alsdann aus, es liege ein ganz erhebliches Schmerzsyndrom vor. Dieses könne als Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) Typ II definiert werden. Dieses CRPS Typ II sei charakterisiert durch die ständige Allodynie, Hyperalgesie, Hyperästhesie und Hypästhesie ausgehend von einer schweren Quetschverletzung mit Weichteil- und Knochenbeteiligung am rechten Zeigfingerend- und Mittelglied. Jegliche Berührung, Bewegung oder Belastung der rechten Hand, insbesondere des Zeigfingers, löse schwere Schmerzschübe bis ins Unerträgliche aus und erfasse den gesamten rechten Arm bis zur Nackenregion (S. 3 f.).
Dr. J.___ hielt im Übrigen fest, dass er eine zielgerichtete Schmerztherapie empfehle (S. 4). Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. J.___ keine Angaben.
4.6     Am 25. November 2006 erstattete Dr. J.___ zuhanden der Beschwerdeführerin ein handchirurgisches Gutachten (Urk. 10/19/1-12). Darin nannte Dr. J.___ folgende Diagnosen (S. 8 Ziff. 4):
- Status nach schwerer Weichteilquetschung des Zeigfingerend- und Mittelgliedes rechts mit intraartikulärer Fraktur des Endgliedes sowie des Processus unguicularis
- mittelschweres komplex regionales Schmerzsyndrom Typ II ausgehend von Läsionen peripherer Nerven am Zeigfinger mit Beteiligung des Nervus radialis und Nervus medianus, Ausbildung eines rechtsseitigen Hemisyndroms und sekundär aufgetretenem Quadranten-Syndrom links
Die Beschwerdeführerin habe sowohl über eine erhöhte Schmerzintensität als auch Schmerzfrequenz geklagt. Neu hinzugetreten seien seit zirka Juni 2006 Gefühlsstörungen im Bereiche der linken Hand, des Vorder- und Oberarmes sowie eine weitere Ausbreitung der bisherigen, sensiblen Störzone auf der rechten Körperhälfte (S. 6 Ziff. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. J.___ aus, dass in der angestammten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin eine bleibende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestehe (S. 10 Ziff. 7.1). In einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten Tätigkeit mit nur kurzfristiger Beanspruchung der rechten Hand bei normaler Raumtemperatur und ohne Erschütterungen gegen die rechte Hand sowie ohne Überkopfarbeiten oder Arbeiten am Boden und mit der Möglichkeit von Pausen bei auftretenden Schmerzschüben, bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 bis maximal 70 %. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Verrichtung der Haushaltsarbeiten und in der Körperpflege eingeschränkt sei (S. 10 Ziff. 7.2).
In einem weiteren Bericht vom 2. Januar 2008 (Urk. 10/19/13-56 = Urk. 10/21/35-84) zuhanden der Beschwerdeführerin führte Dr. J.___ sodann aus, dass er die Beschwerdeführerin nochmals eingehend untersucht habe (S. 1).
Dr. J.___ nannte folgende Diagnosen (S. 17 Ziff. 5):
- Status nach schwerer Weichteilquetschung des Zeigfingerend- und Mittelgliedes rechts mit offener intraartikulärer Endphalanx-Trümmerfraktur
- schweres, komplex regionales Schmerzsyndrom Typ II (CRPS II), ausgehend von Läsionen peripherer Nerven am Zeigfinger mit Ausbildung eines vollständigen Hemisyndroms rechts und Ausweitung zu einem zusätzlichen oberen Quadrantensyndrom links
- sekundäres, posttraumatisches Schultergürtel- / Armsyndrom rechtsbetont im Rahmen des CRPS
- chronifizierte, posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit schwerer Depression, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen, Stimmungslabilität und verstärkter Reizbarkeit
Die Beschwerdeführerin habe über neu hinzugekommene und sich ausbreitende Gefühlsstörungen an der Hautoberfläche sowie über häufigere und intensivere Schmerzschübe geklagt. Auch die Intensität der Dauerschmerzen im Bereiche des Zeigfingers bis in die Hohlhand hinein und die schmerzbedingten Schlafstörungen hätten zugenommen. Mit zunehmender Schmerzintensität habe sie seit zirka sechs bis acht Monaten vermehrt Kopfweh, hauptsächlich rechtsseitig, mit Ausstrahlung bis in die Gesichtsregion. Ebenso seien ihr Gesichtsfeldstörungen am rechten Auge mit sich bewegenden Wolken aufgefallen. Diese stünden in Abhängigkeit mit der Schmerzintensität (S. 8 Ziff. 2.2).
Dr. J.___ führte sodann aus, er empfehle der Beschwerdeführerin eine multidisziplinäre und spezifische Schmerzbehandlung (S. 35 Ziff. 9). Betreffs Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verwies Dr. J.___ auf sein Gutachten vom 25. November 2006 (vgl. S. 34 Ziff. 7).
4.7     Dr. med. K.___, FMH für Allgemeine Medizin, führte in ihrem Bericht vom 12. Juni 2007 (Urk. 10/9/1-9) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit 8. Juli 2005 bei ihr in Behandlung (S. 4 Ziff. 4.1).
Als Diagnose nannte Dr. K.___ ein Quetschtrauma Dig. II rechts mit offener Trümmerfraktur des Processus unguicularis und wenig dislozierter intraartikulärer Fraktur im DIP mit Nagelluxation. In der Folge habe sich ein mittelschweres komplex regionales Schmerzsyndrom Typ II und eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt (S. 4 Ziff. 4.3).
Dr. K.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit eine seit 2. Juni 2005 bestehende vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 3).
4.8     Dr. med. L.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Institut M.___ (M.___), führte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2007 (Urk. 10/30/5-31) zuhanden des Krankenversicherers aus, dass er die Beschwerdeführerin am 30. August 2007 in seiner Praxis befragt und psychiatrisch exploriert habe. Sein Gutachten stütze sich zudem auf die ihm zur Verfügung gestellten Akten (S. 1).
Dr. L.___ diagnostizierte eine posttraumatische Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion (S. 25).
Die Beschwerdeführerin habe über Schlafstörungen geklagt. Sie wache etwa zweimal pro Nacht auf. Ihr Kopf fühle sich dann wie offen an und ihre Gedanken würden kreisen. Sie habe Schmerzen im rechten Zeigfinger. Diese Schmerzen würden sich bis in den Nacken und die Schultern ausweiten und sogar Kopfweh verursachen. Sie leide zudem unter Rückenschmerzen. Oft stehe sie frühmorgens auf und weine. Sie sei oft traurig. Manchmal kämen die Erinnerungen an den Unfall hoch und sie habe Albträume (S. 16 f.).
Dr. L.___ führte sodann aus, die Beschwerdeführerin habe geschildert, dass sie die Tage hauptsächlich damit verbringe, sich um ihren Sohn zu kümmern und mit ihm im Kinderwagen spazieren zu gehen. Zu Hause mache sie Gymnastik. Hin und wieder jogge sie. Die Haushaltsarbeiten erledige sie im grossen Ganzen alleine. Beim Bügeln sei ihr eine Kollegin behilflich (S. 17).
Dr. L.___ hielt des Weiteren im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und bewusstseinsklar. Es gebe keine Hinweise für Störungen der Aufmerksamkeit oder des Gedächtnisses. Das formale und inhaltliche Denken sei unauffällig. Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen habe die Beschwerdeführerin verneint. Seitens der Affektivität hätten keine depressiven Symptome bestanden (S. 18 f.).
Zusammengefasst hielt Dr. L.___ fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht weder in der angestammten Tätigkeit noch in jeder anderen Tätigkeit eingeschränkt sei (S. 26).
4.9     Dr. med. N.___, FMH für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, führte im Bericht vom 21. Juli 2008 (Urk. 10/21/4-33) aus, dass er die Beschwerdeführerin am 22. April 2008 untersucht habe (S. 1).
Dr. N.___ nannte folgende Diagnosen (S. 17):
- exzessives Schonungsverhalten mit Immobilisationsschaden des rechten Zeigfingers bei Status nach
- Operation (2) in Leitungsanästhesie am 1. Juli 2005: Entfernung des radialen Grossteils des rechten Zeigfingernagels wegen drohender Paronychie, bei Status nach
- Operation (1) in Lokalanästhesie am 3. Juni 2005: Wundrevision der rechten Zeigfingerspitze mit Reposition und Naht des Fingernagels und geschlossener Reposition der Trümmerfraktur des Endglieds
- psychischer Status nach
- depressiven Episoden mit unspezifischen Beschwerden am Bewegungsapparat (Schultergürtel, Nacken, Wirbelsäule) und Medikamentenabusus
- unspezifischen Stresssymptomen wie Kopfweh, Bauchweh (erosive Gastritis mit leichtem Reflux) und morgendliche Übelkeit mit gelegentlichem Erbrechen sowie nach
- möglicher posttraumatischer Belastungsstörung
- leichte Adipositas
Die Beschwerdeführerin klage über immer wiederkehrende brennende Schmerzen im rechten Zeigfinger sowie im Zentrum der Hohlhand. Diese Schmerzen würden vom Zeigfinger über die Hand und dem Arm entlang bis in die Schulter und schliesslich auch in den Nacken und die rechte Gesichtshälfte ausstrahlen. Im rechten Oberarm bestehe ein fortwährender Ruheschmerz, welcher über die rechte Schulter sowie die Rückseite der linken Schulter auch noch in den linken Arm ausstrahle. Abends bestehe zudem ein stechender Schmerz, welcher von urplötzlichen stichartigen Schmerzen im Arm begleitet werde. Darüber hinaus sei sie oft traurig und launisch. Nachts erwache sie drei- bis viermal, manchmal einzig deshalb, weil ihr ganzer rechter Arm eingeschlafen sei. Ferner leide sie an ständigen Kreuz-, Hüft- und Fussschmerzen (S. 14 f.).
Hinsichtlich der klinischen Untersuchung führte Dr. N.___ aus, dass die Untersuchung des Kopfes und der Halswirbelsäule eine Lordose der Halswirbelsäule (HWS) gezeigt habe. Das Seitwärts-Drehen des Kopfes sei auf beide Seiten stark eingeschränkt. Es habe sich eine leichte Druckdolenz der Akromioklavikulargelenke und der Bizepssehnensulci der Oberarmköpfe beidseits gezeigt. An der linken Schulter bestehe eine leichte Druckdolenz am Ansatz des Musculus deltoideus an der Aussenseite des proximalen Humerus. Der linke, adominante Arm sei im Vergleich zum rechten Arm leicht abgemagert. Am rechten Arm sei eine Hypästhesie bis etwa Mitte Oberarm feststellbar. Der rechte Zeigfinger sei im Vergleich zum linken Zeigfinger verschmächtigt. Es bestünden diverse reizlose Narben, der Fingernagel sei verkümmert und verwachsen. Das Mittelglied sei insgesamt etwas heller als der Rest des Fingers. An der Radialseite des End- und Mittelglieds bestehe eine Hyperalgesie und Allodynie. Die Beweglichkeit des rechten Zeigfingers sei im Vergleich zum linken Zeigfinger zirka im Umfang von 51 % gemindert (S. 15 f.).
Dr. N.___ schlussfolgerte, dass kein CRPS vorliege, indessen wolle er mit einer endgültigen Beurteilung noch zuwarten, bis entsprechende fachneurologische Ergebnisse des Zentrums O.___ vorliegen würden (S. 19). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin machte Dr. N.___ keine Angaben.
4.10   Die Ärzte des Zentrums O.___, Institut für Anästhesiologie und Schmerzmedizin, Schmerzklinik P.___, Dr. med. Q.___, FMH für Anästhesiologie, Chefarzt, Dr. med. R.___, FMH für Neurologie, Oberarzt, Dr. med. S.___, FMH für Neurologie, Fachärztin, führten in ihrem Bericht vom 3. Oktober 2008 (Urk. 10/22/4-9) aus, dass sie die Beschwerdeführerin am 29. August und 29. September 2008 neurologisch untersucht hätten (S. 1 oben).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches Schmerzsyndrom am rechten Zeigfinger bei neuropathischem Schmerz infolge Neuropathie der Nervi digitales palmares proprii im Bereich der Phalanx media/dist. II rechts (aus Nervus medianus) nach Berufsunfall am 2. Juni 2005 (siehe unten) mit sekundärer Schmerzausweitung auf den rechten Arm und den Schultergürtel beidseits bei vor allem myofaszieller Genese; kein Hinweis für CRPS
- 2. Juni 2005: Offene Trümmerfraktur des Endglieds der rechten Zeigfingerspitze, intraartikulär bis ins DIP reichend, mit bis auf die Knochen reichende Rissquetschwunde (RQW) vom End- bis zum Mittelglied und Spaltung sowie Lockerung des Fingernagels, 3. Juni 2005: Wundrevision der rechten Zeigfingerspitze mit Reposition und Naht des Fingernagels und geschlossener Reposition der Trümmerfraktur des Endglieds rechts
- August 2005: Nageldystrophie nach operativer Entfernung des radialen Grossteils des Fingernagels Dig. II rechts bei drohender Paronychie
- inkomplettes sensibles Hemisyndrom rechts bei funktioneller Schmerzverarbeitungsstörung
- elektroneurografisch Hinweis für distal-motorische Läsion des Nervus medianus beidseits bei unklarer Ätiologie, Differentialdiagnose: asymptomatisches Karpaltunnelsyndrom
Die Ärzte führten zusammengefasst aus, dass bei der Beschwerdeführerin zwei verschiedene Schmerzbilder am rechten Arm vorlägen. Der Brennschmerz im Mittel- und Endglied des rechten Zeigfingers sei auf einen neuropathischen Schmerz bei Läsion der Nervi digitales palmares proprii zurückzuführen. Beim Schmerz, welcher vom rechten Zeigfinger nach rechts in die Hand, den Arm und den Schultergürtel beidseits ausstrahle, handle es sich demgegenüber vermutlich um einen myofasziellen Schmerz (S. 4). Ein CRPS liege nicht vor (S. 4 und 5).
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
4.11   Dr. N.___ führte im Bericht vom 10. November 2008 (Urk. 10/22/1-3) aus, dass er auf Grund seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 22. April 2008 ursprünglich davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdeführerin an keinem organisch nachvollziehbaren Schmerzsyndrom leide, insbesondere nicht an einem CRPS (S. 1). Die Ergebnisse der von ihm in die Wege geleiteten professionell durchgeführten quantitativen sensorischen Testung (QST) sowie einer apparativen Untersuchung durch die Ärzte des Zentrums O.___ hätten zwar hervorgebracht, dass kein CRPS vorliege, indessen seien die neurologischen Gutachter zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin an neuropathischen Schmerzen infolge einer Neuropathie der palmaren Fingernerven des Zeigfingers auf Höhe des End- und Mittelgliedes leide und die sekundäre Schmerzausweitung vermutlich auf einer myofaszialen Genese beruhe (S. 2).
Zur Arbeitsfähigkeit machte Dr. N.___ keine Angaben.
4.12   Dr. med. T.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Bericht vom 27. November 2008 (Urk. 10/25/2-3) zuhanden des Krankenversicherers aus, dass die Beschwerdeführerin seit 24. Juni 2008 bei ihr in Behandlung stehe (S. 1 Ziff. 2).
Dr. T.___ nannte folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):
- therapieresistente Schmerzen am oberen Sprunggelenk (OSG) rechts bei Instabilität sowie ausgeprägtem Knicksenkfuss
- chronisches Lumbovertebralsyndrom bei leichten degenerativen Veränderungen und funktioneller Instabilität bei muskulärer Dysbalance
- CRPS infolge Nervenläsion der rechten Hand
Dr. T.___ führte sodann aus, dass bezüglich der dritten Diagnose eine spezialärztliche Abklärung im Zentrum O.___ erfolge, der Bericht sei noch ausstehend (S. 2 Ziff. 6).
Ferner führte Dr. T.___ aus, eine stehende Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aufgrund der OSG-Problematik maximal zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar. Daher bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von zirka 70 %. Wegen des Lumbovertebralsyndroms bestehe für körperlich leichte Tätigkeiten ohne Bücken oder Heben von schweren Lasten und Arbeiten in vorgeneigter Position eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (S. 1 unten).
In einem weiteren Bericht vom 2. März 2009 (Urk. 10/30/1-4) gab Dr. T.___ eine gleichlautende Diagnosestellung sowie Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an und machte auch Ausführungen zur Befunderhebung (S. 1 Ziff. 1, S. 2 Ziff. 4 und S. 3 Ziff. 7).

5.
5.1     Die Würdigung der medizinischen Beurteilungen ergibt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Montagemitarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig ist. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit lässt sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten indessen nicht abschliessend beurteilen.
5.2     Zum einen liegt eine somatische bzw. vorherrschend eine Hand- sowie zweitrangig eine Rücken- und OSG-Problematik vor. Diese ist vorab zu prüfen.
Die G.___-Gutachter gingen aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten Tätigkeit ohne repetitiven Handeinsatz und ohne Krafteinsatz in der rechten Hand sowie Arbeiten über Kopf und bei stehend vorgeneigten Arbeitspositionen von maximal drei Stunden pro Tag, von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit aus.
Dr. J.___ erachtete in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten Tätigkeit mit nur kurzfristiger Beanspruchung der rechten Hand bei normaler Raumtemperatur und ohne Erschütterungen gegen die rechte Hand sowie Überkopfarbeiten oder Arbeiten am Boden und mit der Möglichkeit von Pausen bei auftretenden Schmerzschüben, eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 60 bis maximal 70 % als gegeben. Auch Dr. med. U.___, FMH für Chirurgie, erachtete im Bericht vom 13. März 2007 (Urk. 10/8/7-8) gleich wie sein Vorgänger Dr. J.___ in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % als zumutbar.
Den Berichten von Dr. N.___ und der Ärzte des Zentrums O.___ lässt sich keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit entnehmen.
Dr. T.___ ging in einer leidensangepassten Tätigkeit, also einer körperlich leichten und sitzenden Tätigkeit ohne Bücken oder Arbeiten in vorgeneigter Position, von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus.
Die beteiligten Ärzte wichen in der diagnostischen Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin teilweise erheblich voneinander ab. Während Dr. J.___ ein CRPS diagnostizierte, ging Dr. N.___ ursprünglich von keinem organisch nachvollziehbaren Schmerzsyndrom aus. Schliesslich diagnostizierten die Ärzte des Zentrums O.___ ein chronisches Schmerzsyndrom am rechten Zeigfinger bei neuropathischem Schmerz infolge Neuropathie der Nervi digitales palmares proprii mit sekundärer Schmerzausweitung auf den rechten Arm und den Schultergürtel beidseits bei vor allem myofaszieller Genese, wobei sie feststellten, dass keine Hinweise für ein CRPS vorlägen, und die Ärzte hielten sodann fest, dass elektroneurografisch Hinweise für eine distal-motorische Läsion des Nervus medianus beidseits vorliegen würden.
Nach den umfangreichen Untersuchungen der Ärzte des O.___ wurde keine neuerliche medizinische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin mehr veranlasst und auch die Einschätzungen von Dr. T.___, welche zwar nach dem Gutachtenszeitpunkt datieren, ergingen in Unkenntnis desselben. Unklar bleibt daher, ob und inwiefern ihre Diagnosen die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu verändern vermögen.
5.3     Zum anderen liegt eine psychogene Problematik vor. Diesbezüglich bleibt unklar, ob sich die psychischen Störungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirken.
Während Dr. F.___ in ihrem Bericht vom 18. Januar 2006 eine posttraumatische Belastungsstörung und im Bericht vom 23. Dezember 2007 eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine schwere Depression diagnostizierte und sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Urk. 10/11/155-156), diagnostizierte Dr. L.___ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2007 eine posttraumatische Anpassungsstörung im Sinne einer depressiven Reaktion und hielt fest, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht weder in der angestammten Tätigkeit noch in jeder anderen Tätigkeit eingeschränkt sei (Urk. 10/30/5-31).
Da sowohl Dr. F.___ ihren Bericht als auch Dr. L.___ sein Gutachten vor der im Jahre 2008 erfolgten Begutachtung der Beschwerdeführerin durch die Ärzte des Zentrums O.___ erstatteten, ist unklar, ob und inwiefern deren Diagnosen einen Einfluss auf eine psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hätte. Es drängt sich eine polydisziplinäre Beurteilung auf.
5.4     Eine kohärente Beurteilung aller im Zeitpunkt der strittigen Verfügung zur Diskussion stehenden Ausprägungen des Leidens fehlt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher durch Einholung eines interdisziplinären Gutachtens ergänzend abklären zu lassen.
5.5     Sodann bleibt anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtete und die Beschwerdeführerin auch nach der Geburt ihres Kindes am 1. Dezember 2006 als zu 100 % im Erwerbsbereich tätig einstufte (vgl. Urk. 10/32 S. 5). Ob auf diesen Zeitpunkt ein Statuswechsel stattgefunden hat, wurde von der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend abgeklärt. Auch diesbezüglich ist daher der rechtserhebliche Sachverhalt durch Vornahme einer Haushaltsabklärung ergänzend zu ermitteln.
5.6         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weitere medizinische und sonstige Abklärungen erforderlich sind. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen und eine Haushaltsabklärung vornehme und hernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.
6.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3).
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
In Anwendung dieser Bemessungskriterien erweist sich eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.


Das Gericht beschliesst:
           Von der Aufhebung der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 23. Juni 2009 wird Vormerk genommen.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen).
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Susanne Friedauer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
           sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).