IV.2009.00770
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Häny
Urteil vom 18. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
Würgler & Partner Rechtsanwälte
Merkurstrasse 25, Postfach 2575, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___ arbeitete in der Verpackungsindustrie und meldete sich am 15. März 2008 nachdem sie wegen multipler Beschwerden seit dem 18. November 2006 arbeitsunfähig war (Urk. 8/23/7) und das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2008 aufgelöst worden war (Urk. 8/22/9), zum Bezug einer Rente bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/17). Gestützt auf die eingeholten Arztberichte (Urk. 8/23, 8/24, 8/29 und 8/40), die Arbeitsplatzabklärung (Urk. 8/30) sowie das Gutachten der Klinik Y.___ (Urk. 8/39) erachtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten als gegeben (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss; Urk. 8/42). Da verschiedene Ärzte der Versicherten im Zeitpunkt des Ablaufs des Wartejahres eine, wenn auch eingeschränkte Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierten (Urk. 8/42/2-3) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen eines psychischen Leidens erst seit dem 1. Januar 2008 vorliege (Urk. 8/42/3), erachtete die IV-Stelle das Wartejahr als am 31. Dezember 2008 abgelaufen, setzte deshalb den Rentenbeginn auf den 1. Januar 2009 fest und sprach X.___ mit Verfügung vom 25. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2). Die Rente verrechnete sie mit bezogener Sozialhilfe.
2. Mit Eingabe vom 24. August 2009 liess die Versicherte Beschwerde erheben, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 beantragen (Urk. 1). Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und stellte die Gewährung einer ganzen Rente ab 1. April 2008 in Aussicht. Mit Gerichtsverfügung vom 10. Dezember 2009 wurde der Versicherten die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 9). Gleichzeitig wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. In der Replik vom 21. Dezember 2009 präzisierte die Versicherte ihren Antrag mit Bezug auf den Rentenbeginn und schloss sich demjenigen der IV-Stelle an (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 Erw. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).
Wird der Erlass eines neuen Entscheides lediglich in Aussicht gestellt, so liegt seitens der Verwaltung ein Antrag vor, wie zu entscheiden sei. Eine Erledigung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit fällt ausser Betracht. Vielmehr ist materiell in der Sache zu entscheiden.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin liess zur Begründung der Beschwerde hauptsächlich vorbringen (Urk. 1 S. 2 f.), der Rentenbeginn ab dem 1. Januar 2009 sei nicht nachvollziehbar, nachdem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 11. November 2006 attestiert werde und sie ab diesem Zeitpunkt bis zum 14. November 2007 auch Krankentaggelder bezogen habe. Sodann sei mit Bezug auf die Verrechnung der Rentennachzahlung mit Sozialhilfeleistungen zu beachten, dass ihr Ehemann auch Sozialhilfe bezogen habe und die ihm zugesprochene Invalidenrente ebenfalls voll verrechnet worden sei (Urk. 1 S. 2 f.).
2.2 In der Beschwerdeantwort wies die Beschwerdegegnerin darauf hin (Urk. 7 S. 2), dass das Wartejahr am 16. November 2006 zu laufen begonnen habe und am 15. November 2007 abgelaufen sei. Am 16. November 2007, dem Tag nach Ablauf des Wartejahres, sei die Beschwerdeführerin jedoch aus somatischer Sicht in einer leidensangepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen. Aufgrund der medizinischen Unterlagen (Urk. 8/39 und 8/40) sei Anfang 2008 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden seit Januar 2008 ausgewiesen. Nachdem diese Verschlechterung ohne wesentlichen Unterbruch drei Monate gedauert habe (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), beginne der Rentenanspruch mithin am 1. April 2008 (Urk. 7 S. 2).
2.3 Da die IV-Stelle nun ebenfalls davon ausgeht, dass der Rentenanspruch nicht erst am 1. Januar 2009, sondern bereits am 1. April 2008 entstanden ist und die Beschwerdeführerin sich diesem Antrag anschliesst (Urk. 12 S. 2), liegen übereinstimmende Parteianträge vor, welche im Übrigen mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Bei der Berechnung und Auszahlung der Rente wird die Beschwerdegegnerin ein spezielles Augenmerk auf die Verrechnung mit bezogenen Sozialhilfeleistungen zu richten haben, was sie auch in Aussicht gestellt hat (Urk. 7 S. 2 Ziff. 4), da die Rentennachzahlungen sowohl an die Beschwerdeführerin als auch an ihren Ehegatten (vgl. den Prozess Nr. IV.2009.00771) mit den den Ehegatten gesamthaft ausgerichteten, monatlichen Sozialhilfeleistungen von Fr. 2'885.10 verrechnet worden sind.
3.
3.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (zur Frage des „Überklagens“ vgl. BGE 117 V 407 Erw. 2c).
3.2 Weiter ist sie zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung auszurichten (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
Mit Kostennote vom 28. Dezember 2009 bezifferte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihren Aufwand mit 9,85 Stunden sowie mit einer Spesenpauschale von Fr. 73.90 zuzüglich Mehrwertsteuer im Gesamtbetrag von Fr. 2'729.15 (Urk. 13). Dieser erscheint als zu hoch und ist auf sieben Stunden zu kürzen, da insbesondere die Positionen "Brief an IV-Kasse/Wiederer-wägungsgesuch", "Zustellung Musterformular für Bedürftigkeit an Kli", "Eing. Verfügung vom 27.8.09/Weiterleitung an Kli", "FAX an Krankentaggeldvers. der Vernehmlassung" sowie "Abschlussarbeiten" (gemeint Honorarnote an SVGer) nicht zu entschädigen sind. Der Beschwerdeführerin wurde kein Formular zur Abklärung der Bedürftigkeit zugestellt, nachdem sie nachweislich durch das Sozialamt unterstützt wird (Urk. 3/6). Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Verfügung vom 27. August 2009, welche nur eine Fristansetzung an die Beschwerdegegnerin enthielt, der Beschwerdeführerin zuzustellen war, und schliesslich betreffen ein FAX an die Krankentaggeldversicherung und ein E-Mail an das Sozialamt nicht unmittelbar das vorliegende Verfahren, beziehungsweise gehen die Leistungen der Krankentaggeldversicherung aus den Akten der Verwaltung hervor und ist schliesslich ein Aufwand von einer Stunde für die zwei Seiten umfassende Replik angemessen, weshalb 0,50 Stunden am 18. Dezember 2009 zu streichen sind. Somit verbleibt ein entschädigungsberechtigter Aufwand von sieben Stunden, der zum gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- zuzüglich Barauslagen von 3 % und 7,6 % Mehrwertsteuer zu entschädigen ist, und die Prozessentschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin ist auf Fr. 1'551.60 festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2009 insoweit abgeändert, als der Rentenbeginn auf den 1. April 2008 festgelegt wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Ferrito-Keller, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'551.60 (einschliesslich Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ferritto-Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Z.___,
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).