Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 30. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
Berger Hauser Del Grande
Seestrasse 35, 8700 Küsnacht ZH
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1960 geborene X.___ ist Mutter dreier Kinder (Jahrgang 1987, 1990 und 1993) und war seit 1986 zunächst als Hausfrau und Mutter tätig. Ab dem 7. Juli 2001 arbeitete sie in einem Pensum von 4 Stunden pro Tag an 5 Arbeitstagen pro Woche (48,78 % bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41 Stunden) als Mitarbeiterin in der Gastronomie bei der Y.___ (Urk. 7/10), wo sie per 30. November 2003 aus gesundheitlichen Gründen entlassen wurde.
Seit Januar 2003 war sie durchgehend krankgeschrieben (Urk. 7/10 S. 3). Am 16. April 2003 hatte sie als Beifahrerin im Familienauto einen Gesundheitsschaden bei einem Verkehrsunfall erlitten (ein Auto prallte seitlich in das vom Ehemann der Versicherten gelenkte Auto, vgl. Befragungsprotokoll der Kantonspolizei St. Gallen, Urk. 7/12 S. 119). Am 18. März 2005 verfügte die Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer den Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Mai 2005 (Urk. 7/28). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 18. Juli 2005 (Urk. 7/30) ab. Dieser erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Die Versicherte hatte sich am 16. April 2004 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet und Berufsberatung sowie eine Rente beantragt (Urk. 7/1). Nach Einholung eines MEDAS-Gutachtens beim Z.___, das am 30. August 2005 erstattet wurde (Urk. 7/31), sowie nach Durchführung einer Abklärung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 3. November 2005, Urk. 7/32) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 3. November 2005 die Abweisung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen (Urk. 7/35), da die Versicherte nicht eingliederungsfähig sei. Am 2. Februar 2006 verfügte sie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 72 % ab dem 1. Januar 2004 und bejahte den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab dem 1. Mai 2004 (Mitteilung des Beschlusses Angaben zur Invalidität an die Ausgleichskasse Y.___ vom 2. November 2005, Urk. 7/34; Mitteilung des Beschlusses Angaben für Hilflosenentschädigung an die Ausgleichskasse Y.___ vom 3. November 2005, Urk. 7/36; Verfügungsteil 2, Urk. 7/37; Berechnungsteil/Verfügung vom 2. Februar 2006, Urk. 7/38).
Am 23. Oktober 2007 stellte der Ehemann der Versicherten mit Unterstützung einer Mitarbeiterin des Sozialzentrums A.___ ein Gesuch um Erhöhung der Hilflosenentschädigung (Urk. 7/61). Am 20. November 2007 reichten der Ehemann der Versicherten und am 27. November 2007 die Rechtsvertreterin je einen ausgefüllten Fragebogen für die Revision der Invalidenrente/Hilflosen-entschädigung ein (Urk. 7/62 und 7/63). Die IV-Stelle holte bei der behandelnden Ärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin, einen Verlaufsbericht ein (Bericht vom 10. Dezember 2007, Urk. 7/64), klärte erneut die erwerblichen Verhältnisse ab und teilte der Versicherten am 28. Januar 2008 mit, dass die Invalidenrente unverändert bleibe (Urk. 7/66).
Bezüglich der Hilflosenentschädigung veranlasste die IV-Stelle am 7. Februar 2008 erneut eine Abklärung vor Ort und setzte diese auf den 11. März 2008 an (Urk. 7/68). Tatsächlich fand der Hausbesuch am 9. April 2008 statt, der Bericht wurde am 16. Juni 2009 erstellt (Urk. 7/80).
Mit Schreiben vom 18. Juni 2008 (Urk. 7/70) hatte die Versicherte ein von ihr im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen veranlasstes Gutachten von Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zu den Akten gegeben (Bericht vom 20. April 2007, Urk. 7/69). In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 25. Juli 2008 eine medizinische Abklärung bei Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Begutachtung erfolgte am 23. Januar 2009 und der Bericht wurde am 2. Februar 2009 erstattet (Urk. 7/78).
Mit Vorbescheid vom 16. Juni 2009 (Urk. 7/82) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Gesuchs um Erhöhung der Hilflosenentschädigung in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 16. Juli 2009 Einwand erheben (Urk. 7/87). Am 31. Juli 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn.
3. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 24. August 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung vom 31. Juli 2009 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem 20. November 2007 eine Hilflosenentschädigung nach Massgabe einer mittleren Hilflosigkeit zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 25. September 2009 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 31. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 IVG Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV).
2.2 Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Gemäss Abs. 2 gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 90 Erw. 3b, 107 V 151 Erw. 2).
2.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
3.
3.1 Aufgrund der psychiatrischen Abklärungen steht fest, dass die Beschwerde-führerin an einem Ganser-Syndrom (ICD-10 F44.80) sowie einer somatoformen Störung (ICD-10 F45) leidet.
3.2 Das Gutachten von Dr. med. C.___, das vom 20. April 2007 datiert und welches mit Blick auf die Haftpflichtansprüche der Beschwerdeführerin erstellt worden ist, enthält keine detaillierten Hinweise oder Antworten auf die Frage nach einer vorliegenden Hilflosigkeit im Sinne der Invalidenversicherung (Urk. 7/69). Es wurde darin jedoch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ein pseudo-dementielles, regressives Zustandsbild mit dämmerartigen Zuständen aufweise, bei dem selbständige, leistungsbezogene und verantwortungsbewusste Verrichtungen nicht zu erwarten seien. Auch in einem betreuten Rahmen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur mit grössten Schwierigkeiten beschäftigt werden könne (Urk. 7/69 S. 32, Ziff. 7.1).
Darüber hinaus äusserte sich Dr. C.___ in einem Schreiben vom 27. Mai 2008 (Urk. 7/86) an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dahingehend, die Lebens- und Leistungssituation der Beschwerdeführerin zu Hause stelle sich laut Ehemann folgendermassen dar: sie stehe morgens nicht selbständig auf, sie brauche Hilfe und tageweise bleibe sie im Bett. Sie werde mehr oder weniger über 24 Stunden hinweg betreut und kaum alleine gelassen (z.B. aus Furcht vor der Verursachung eines Küchenbrandes). Auf Anweisung trockne sie Geschirr ab, spüle Geschirr für die Spülmaschine vor, räume es aber nicht ein. Sie lege Wäsche zusammen für die Dauer von höchstens 20 Minuten. Sie dusche nicht selbständig und verlasse das Haus nicht alleine. Sie bedürfe der dauernden Betreuung, Pflege und Begleitung, und sollte der Ehemann diese Funktionen nicht mehr wahrnehmen können, werde eine dauernde Betreuung in einer geeigneten Institution nötig.
3.3 Demgegenüber befasst sich das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene Gutachten von Dr. med. D.___ vom 2. Februar 2009 (Urk. 7/78) ausführlich mit der Frage der Hilflosigkeit. Die Gutachterin hielt fest, die Versicherte sei weder beim An- und Auskleiden, noch beim Aufstehen/Absitzen/Abliegen und auch nicht beim Essen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Bei der Körperpflege, so beim Baden und Duschen, sei sie auf die Hilfe durch ihren Ehemann angewiesen, da Sturzgefahr bestehe. Tagsüber müsse die Versicherte nicht auf die Toilette begleitet werden. Der Ehemann berichte, er müsse seine Frau jedoch nachts zum Toilettengang begleiten, da Sturzgefahr bestehe. In der Wohnung könne sich die Versicherte frei bewegen und auch ihre Cousine in der unmittelbaren Nachbarschaft besuchen. Gänge in die Stadt und im öffentlichen Verkehr seien nur in Begleitung von Familienangehörigen möglich. Gesellschaftliche Kontakte ausserhalb der Familie würden kaum gepflegt. Es bestehe hauptsächlich Kontakt zu einer Cousine, die in unmittelbarer Nachbarschaft wohne, sowie zu Familienangehörigen des Ehemannes. Um diese zu pflegen sei die Beschwerdeführerin nicht auf Hilfe angewiesen. In der lebenspraktischen Begleitung sei sie für Gänge zum Arzt sowie innerhalb der Stadt auf Begleitung angewiesen. Eine Isolation von der Aussenwelt drohe nicht, da sie im Familienverband lebe und auch Kontakt zu Angehörigen habe.
Weiter führte die Gutachterin aus, beim Ganser-Syndrom handle es sich um eine dissoziative Störung, die auch als dicht unter der Bewusstseinsschwelle ablaufende Wunsch- und Zweckreaktion gedeutet werde. Die Behandlung sei schwierig und erfolge, sofern überhaupt von der betroffenen Person erwünscht, am ehesten symptomatisch, d.h. die Phänomene, die besonders auffällig oder störend seien, würden behandelt. Auffällig sei die familiäre Konstellation im vorliegenden Fall. Das Familienleben scheine sich sehr um das Leiden bzw. die Einschränkungen der Beschwerdeführerin zu drehen. Fast habe es den Anschein, als ob der Ehemann, zumindest teilweise, seine berufliche Tätigkeit habe aufgeben müssen, um sich immer um seine Frau kümmern zu können. Dies sei jedoch nicht unbedingt im Wesen der Störung begründet, sondern liege eher an der familiären Psychodynamik. Aus medizinischer Sicht sei diese Dauerbetreuung nicht indiziert.
4.
4.1 Es steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen sowie beim Essen normal zubereiteter Mahlzeiten keiner Hilfe bedarf.
4.2 Hingegen macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei auch im Bereich An- und Auskleiden auf eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. Dies insbesondere, wenn sie enge Kleider trage, oder was das Anziehen von Socken und Schuhen anbelange.
Dazu ist festzuhalten, dass keine medizinisch begründete körperliche Beeinträchtigung besteht, welche die Anerkennung einer regelmässigen und erheblichen Dritthilfe zuzulassen vermöchte. Im Z.___-Gutachten vom 30. August 2005 wurde erwähnt, dass das Aus- und Anziehen der Kleider flink und unbehindert stattgefunden habe (Urk. 7/71 S. 33). Seither sind keine ärztlichen Berichte bei den Akten, die eine diesbezügliche Verschlechterung der körperlichen Situation belegen würden. Auch den psychiatrischen Gutachten ist keine relevante Einschränkung zu entnehmen. Dr. D.___ schloss eine Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich sogar ausdrücklich aus (Urk. 7/78 S. 14).
Ferner kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, wonach es einer versicherten Person im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, beim Anziehen von Socken und Schuhen entsprechende Hilfsmittel in Form von Anziehhilfen zu verwenden, und sie auch gehalten ist, sich mit leidensangepassten Kleidern und Schuhen zu versehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 25. Juli 2007, I 652/06, Erw. 9.4).
Eine Hilflosigkeit im Bereich An- und Auskleiden ist daher mit der IV-Stelle zu verneinen.
4.3 Die IV-Stelle anerkannte - wie bereits bei der ursprünglichen Gewährung einer Hilflosenentschädigung ab 1. Mai 2004 - eine Hilflosigkeit in den Bereichen Körperpflege und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte, und neu auch im Bereich Verrichtung der Notdurft, weil die Beschwerdeführerin nachts wegen Schwindels und der damit verbundenen Sturzgefahr von ihrem Mann zur Toilette begleitet werde.
Diese Annahme stützt sich auf die Angaben des Ehemannes im Abklärungsbericht vom 16. Juni 2009 (Urk. 7/80), ohne dass das Auftreten von Schwindel und eine daraus resultierende Sturzgefahr medizinisch ausreichend belegt wären. Zwar äusserte sich Dr. D.___ dahingehend, dass die Beschwerdeführerin bei der Körperpflege und beim nächtlichen Toilettengang vom Ehemann begleitet werden müsse, doch sind weder der ärztlichen Beurteilung noch den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung Hinweise auf Schwindelanfälle zu entnehmen (Urk. 7/78). Wie es sich damit verhält, kann indes letztlich offen bleiben, weil sich allein aufgrund der Hilfsbedürftigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen auch unter Berücksichtigung einer notwendigen Hilfe im Bereich der Notdurftverrichtung keine Hilflosigkeit mittleren Grades ergibt.
5.
5.1 Umstritten ist schliesslich, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG besteht. Die IV-Stelle erwähnte im angefochtenen Entscheid zwar die Voraussetzungen dafür, eine tatsächliche Prüfung, ob diese gegeben sind, erfolgte jedoch nicht.
5.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV kann der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung in drei Bereichen entstehen.
Der erste Bereich betrifft die Begleitung zur Ermöglichung des selbständigen Wohnens (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass der diesbezügliche Bedarf an lebenspraktischer Begleitung nicht mit den vier im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH), Stand: 1. Februar 2010, Rz 8050 genannten Tätigkeiten (Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, Anleitung zur Erledigung des Haushalts sowie Überwachung/Kontrolle) abgedeckt ist, sondern sich auch auf die Erledigung der gesamten Haushaltsarbeiten erstreckt, da diese gerade nicht den alltäglichen Lebensverrichtungen nach Art. 9 ATSG in Verbindung mit Art. 37 IVV zuzurechnen sind (BGE 133 V 466 Erw. 9). Als diesbezüglich übliche Verrichtungen benannte das Bundesgericht das Kochen, das Einkaufen, die Besorgung der Wäsche und die Wohnungspflege (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 1. April 2010, 9C_410/2009, Erw. 5.4).
Der zweite Bereich betrifft die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen. Auch hierzu hat das Bundesgericht die Besorgung der Einkäufe schon gezählt, darüber hinaus aber auch Freizeitaktivitäten, Kontakte mit Amtsstellen oder Medizinalpersonen, Erledigungen bei der Bank und der Post oder etwa Pedicure und Coiffeurbesuche (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Juli 2008, 9C_28/2008, Erw. 3.4). Hier ist allerdings darauf zu achten, dass nicht dieselben Verrichtungen gleichzeitig dem Lebensbereich der Fortbewegung und der Kontaktaufnahme zugerechnet und damit mehrfach berücksichtigt werden.
Der dritte Bereich umfasst die Begleitung zur Vermeidung dauernder Isolation, wobei sich diese bei der versicherten Person bereits manifestiert haben muss (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 28. April 2008, 9C_543/2007, Erw. 5.2). Die diesbezügliche lebenspraktische Begleitung umfasst etwa beratende Gespräche, die Motivation zur Kontaktaufnahme oder das Mitnehmen der versicherten Person zu Anlässen.
Damit zeigt sich, dass die lebenspraktische Begleitung einen breiten Fächer von Möglichkeiten der Dritthilfe zulässt, wobei es weder drauf ankommt, dass diese entgeltlich geleistet wird (BGE 133 V 466 Erw. 9), noch, in welcher Art von Wohnform (abgesehen von einem Heimaufenthalt) sich die versicherte Person aufhält (Urteil des Bundesgerichts in Sachen B. vom 1. April 2010, 9C_410/2009 Erw. 5.1). Insbesondere der Einbezug der gesamten Haushaltsarbeiten, welche man wohl bis anhin durch die rentenspezifische Invalidität als abgegolten erachtete (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen in Sachen S. vom 15. Juni 2007, IV 2007/8, bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 28. April 2008, 9C_543/2007, wobei von diesem jedoch nur der Anwendungsbereich der Vermeidung dauernder Isolation geprüft wurde, vgl. Erw. 5.4.4 hievor), findet damit nun über die lebenspraktische Begleitung unter dem Gesichtspunkt der Ermöglichung des selbständigen Wohnens Eingang in die Hilflosenentschädigung.
Wenn das Bundesgericht sodann entschieden hat, dass ein Bedarf von zwei Stunden pro Woche bei einer dauerhaft notwendigen Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. b IVV aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Weiteres gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 21. Juli 2008, 9C_28/2008, Erw. 3.4), so ist dies wohl umso mehr der Fall, wenn die notwendigen Verrichtungen zur Erledigung eines Haushalts (Kochen, Einkaufen, Besorgung der Wäsche, Wohnungspflege) im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV in Frage stehen.
5.3 Bezogen auf die vorliegend zu beantwortende Frage, ob bei der Beschwerdeführerin ein Bedarf für die lebenspraktische Begleitung vorliegt, ist festzustellen, dass die diesbezüglich getroffenen Abklärungen nicht ausreichen, um den Bedarf im Sinne der geschilderten Rechtsprechung zu bejahen oder zu verneinen. Bezogen auf die alltäglichen Verrichtungen liegt auch keine hinlängliche medizinische Abklärung vor, welche es ermöglichen würde, den zeitlichen Aufwand an notwendiger Dritthilfe verlässlich zu bestimmen.
Die Sache ist deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Bedarf der Beschwerdeführerin für die lebenspraktische Begleitung abkläre und anschliessend erneut über die Höhe der Hilflosenentschädigung befinde.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Cristina Schiavi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).