IV.2009.00779
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Fraefel
Urteil vom 30. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patientenstelle Zürich
G.___, Posthaus Schaffhauserplatz
Hofwiesenstrasse 3, Postfach, 8042 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1959 in der Z.___ geborene X.___ besuchte dort die Grund- schule und erlernte den Beruf der Schneiderin und Näherin (vgl. zum Sachverhalt im Folgenden das Urteil vom 21. Mai 2007 in Sachen der Parteien, Verfahren Nr. IV.2005.01283, Urk. 3). Nach ihrer Heirat im Jahre 1975 reiste sie in die Schweiz ein, wo sie ab März 1976 an verschiedenen Stellen als Näherin und Hilfsarbeiterin tätig war, zuletzt ab 1. April 2001 bis Anfang März 2003 (letzte Arbeitstage) zu 100 % als Näherin bei der A.___ AG.
Am 5. April 2003 meldete sie sich unter Hinweis darauf, dass sie seit zwei Jahren an einer chronischen Hautkrankheit leide und deshalb auch in ihrer psychischen Verfassung stark beeinträchtigt sei, bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten ab und verneinte mit Verfügung vom 30. September 2003 den Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Ablaufs des Wartejahres. Die von der Versicherten am 22. Oktober 2003 dagegen erhobene Einsprache wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 29. Januar 2004 mit der gleichen Begründung ab.
Aufgrund eines Arztberichtes des B.___, Dermatologische Klinik, vom 20. Februar 2004 - der von der IV-Stelle als erneutes Rentengesuch entgegengenommen wurde - holte die IV-Stelle von der MEDAS E.___ das Gutachten vom 23. Juni 2005 ein (Urk. 8/65). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 8. August 2005 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades. Der diese Verfügung bestätigende Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2005 (Urk. 8/89) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. Mai 2007 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit sie nach ergänzender medizinischer Abklärung über den Rentenanspruch neu verfüge (Prozess Nr. IV.2005.01283, Urk. 3). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte durch C.___ begutachten (Gutachten vom 12. Januar 2009, Urk. 8/120). Gestützt darauf sprach sie der Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/123-126) mit Verfügungen vom 21. und 30. Juli 2009 ab 1. Mai 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente zu, nebst einer Kinderrente ab 1. August 2008 (Urk. 2/1-3).
2. Dagegen erhob X.___ am 24. August 2009 Beschwerde mit dem Antrag, die Rente sei ihr bereits ab 27. Februar 2004 auszurichten. Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 21. und 30. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 in Kraft gewesenen Fassung frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig war (lit. b). Eine entsprechende Regelung ist in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der ab Anfang 2008 gültigen Fassung statuiert. Die Wartezeit im Sinne der Variante b von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen Z. vom 14. Juni 2005, I 10/05, Erw. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Dabei ist nur die Arbeitsunfähigkeit von Bedeutung, das heisst die als Folge des Gesundheitsschadens bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich, während die finanziellen Auswirkungen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich sind (BGE 130 V 99 Erw. 3.2, 118 V 24 Erw. 6d, 105 V 160 Erw. 2a in fine mit Hinweisen; ZAK 1986 S. 476 Erw. 3, 1984 S. 230 Erw. 1, 1980 S. 283 Erw. 2a). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt gemäss Art. 29ter der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war.
2.3 Der im Sozialversicherungsrecht geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 24. August 2009 (Urk. 1) geltend, der Beginn des Rentenanspruchs sei vom 1. Mai 2008 auf den 27. Februar 2004 zu korrigieren. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Mai 2007 beziehe sich auf das Gesuch vom 27. Februar 2004. Bei der Neubeurteilung des Rentenanspruchs sei für den Rentenbeginn diesem Umstand Rechnung zu tragen. In diesem Urteil sei die IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht worden, dass unter Berücksichtigung aller Komponenten des Krankheitsbildes Zweifel über die Bemessung der Restarbeitsfähigkeit ab 2003 aufgekommen seien. Dass seit dem 10. März 2004 eine Vorinvalidität bestehe, sei unbestritten. Hingegen berücksichtige die IV-Stelle für die Neubeurteilung der Restarbeitsfähigkeit das Gerichtsurteil nicht vollumfänglich. Dadurch entstehe ab ihrer Eingabe vom 27. Februar 2004 bis zum 1. Mai 2008 eine Rentenzahlungslücke.
Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin in den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-3) im wesentlichen auf den Standpunkt, das Wartejahr - das gestützt auf eine ab dem 10. März 2003 bestehenden Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % ("Vorinvalidität") und einer solchen von 50 % seit Dezember 2007 berechnet worden sei - sei am 24. Mai 2008 abgelaufen. Es bestehe daher erst für den Zeitraum ab 1. Mai 2008 ein Anspruch auf eine Rente.
3.2 Streitig und zu prüfen ist somit einzig der Rentenbeginn.
4. Im Verfahren Nr. IV.2005.01283 hielt das Sozialversicherungsgericht in seinem Urteil vom 21. Mai 2007 (Urk. 3 Erw. 4.3) schlussfolgernd fest, dass aufgrund verschiedener Unklarheiten erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der aus dem MEDAS-Gutachten hervorgehenden Bemessung der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Komponenten des Krankheitsbildes aufkommen würden. Mangels Schlüssigkeit der Aktenlage sei daher von der C.___ eine ergänzende Stellungnahme einzuholen, bei welcher im Rahmen einer umfassenden neuen medizinischen Beurteilung die der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr offenstehenden Arbeitsmarktes zumutbaren Arbeitsleistungen respektive deren Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen seien. Gestützt auf diesen Rückweisungsentscheid holte die IV-Stelle das C.___-Gutachten vom 12. Januar 2009 ein (Urk. 8/120).
5.
5.1 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 1) lässt sich weder aus ihren früheren Gesuchen vom 5. April 2003 und 20. Februar 2004 (Urk. 8/1, Urk. 8/32 in Verbindung mit Urk. 3) noch aus dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 21. Mai 2007 (Urk. 3) ein Rentenanspruch für die Zeit vor dem 1. Mai 2008 ableiten. Die Entstehung des Rentenanspruchs richtet sich vorliegend vielmehr nach dem Ergebnis der Berechnung des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültigen Fassung respektive nach Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der seit Anfang 2008 gültigen Fassung (Erw. 2.2). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Streitfrage ist deshalb der Verlauf des Wartejahres respektive der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrem angestammten Beruf (Erw. 2.2). In dieser Hinsicht lässt sich der - kraft des Verweises im Dispositiv (Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 11. Dezember 2009, 8C_562/2009, Erw. 1.2.2) verbindlichen - Erwägung 4.3 des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 21. Mai 2007 (Urk. 3) im Wesentlichen entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin generell und damit auch diejenige in ihrem angestammten Beruf aufgrund des einzuholenden polydisziplinären Gutachtens neu zu beurteilen sei. Für die Beantwortung der Frage, ab wann die Beschwerdeführerin eine Rente beanspruchen kann, sind daher die entsprechenden Angaben im eingeholten C.___-Gutachten vom 12. Januar 2009 (Urk. 8/120) ausschlaggebend.
5.2
5.2.1 Bei der C.___-Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin am 23., 24. und 25. Juni sowie am 30. September 2008 internistisch, rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch und dermatologisch abgeklärt (Urk. 8/120/2). Zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit äusserten sich die Ärzte im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung zusammengefasst dahingehend (Urk. 8/120 S. 26 ff.), bedingt durch eine Erschöpfungsdepression bestehe aus gesamtmedizinischer Sicht derzeit im angestammten Beruf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Der Beginn dieser Arbeitsunfähigkeit von 50 % sei retrospektiv schwer festzulegen. Ausschlaggebend für die zeitliche Limitierung sei die psychische Störung. Diese sei bei ihrer Vorbegutachtung im Jahr 2005 - mit einer Arbeitsfähigkeit von 70 % (Urk. 8/65/15-17) - weniger stark ausgeprägt gewesen als heute. Seit dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. Dezember 2007 könne von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden.
5.2.2 Das C.___-Gutachten (Urk. 8/120) erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (BGE 125 V 352 Erw. 3a), was unbestritten ist. Daher hat es (grundsätzlich) als erstellt zu gelten, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit gesamthaft gesehen respektive aufgrund der limitierenden Einschränkung aus psychiatrischer Sicht spätestens seit der Vorbegutachtung im Jahr 2005 70 % sowie aufgrund einer Verschlechterung der psychischen Störung seit 6. Dezember 2007 50 % beträgt (Urk. 8/120/26). Anzufügen ist jedoch, dass es sich bei der gutachterlichen Festlegung des 6. Dezembers 2007 als Beginn der 50%ige Arbeitsunfähigkeit um einen offensichtlichen Verschrieb handelt, da der Bericht von Dr. F.___, auf welche die Gutachter Bezug nehmen, vom 6. Oktober und nicht vom 6. Dezember 2007 datiert (Urk. 8/110). Dies ist bei der Berechnung der Wartezeit korrigierend zu berücksichtigen. Was die vor dem 6. Oktober 2007 bestehende Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 30 % betrifft, kann deren genauer Beginn offen bleiben, da er für die Ermittlung des Wartejahres respektive des Rentenbeginns nicht relevant ist.
Im Übrigen, das heisst abgesehen von den erwähnten Angaben der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist jedoch gemäss dem C.___-Gutachten eine zuverlässige rückwirkende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht mehr möglich. Die Gutachter wiesen in diesem Zusammenhang auf die im vorliegenden Fall bestehenden Schwierigkeiten einer retrospektiven Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hin, insbesondere auch darauf, dass die Akten ein Urtikaria-Tagebuch mit genauen Informationen betreffend Häufigkeit, Lokalisation, Ausdehnung und Ausprägung der Urtikaria in Korrelation mit den jeweiligen alltäglichen oder beruflichen Aktivitäten vermissen lassen würden und die Beurteilungen und Kommentare in den verschiedenen Arztberichten betreffend das Ausmass der Limitierung der Beschwerdeführerin durch die Urtikaria während der Dauer der stationären Aufenthalte im Zeitraum der Jahre 2003 und 2004 heterogen oder wenig informativ seien und diesbezüglich keinen eindeutigen Gesamteindruck erlauben würden (Urk. 8/120/25-26). Diese Beurteilung entspricht der medizinischen Aktenlage, was unbestritten geblieben ist. Da die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen grundsätzlich die Leistungsansprecherin trägt (BGE 121 V 208 Erw. 6a), trägt die Beschwerdeführerin die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit.
5.3 Was die Ermittlung des Wartejahres im Einzelnen betrifft, ging die Beschwerdegegnerin bei ihrer Berechnung gestützt auf das C.___-Gutachten davon aus, die Verschlechterung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit von 30 % auf 50 % sei am 1. Dezember 2007 eingetreten (Feststellungsblatt vom 23. April 2009, Urk. 8/122/4). Geht man von dieser Annahme aus, ist die Berechnung der IV-Stelle mit einem Ende des Wartejahres im Laufe des Monats Mai 2008 respektive einem daraus resultierenden Rentenbeginn am 1. Mai 2008 nicht zu beanstanden. Indes ist bei der Berechnung des Wartejahres wie erwähnt (Erw. 5.2.2) davon auszugehen, dass die spätestens seit der Vorbegutachtung im Jahr 2005 laufende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit von 30 % sich bereits am 6. Oktober 2007 auf 50 % erhöht hat. Gestützt darauf verschiebt sich der Eintritt der durchschnittlich 40%igen Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2.2) und damit der Rentenbeginn um einen Monat, das heisst die Rente ist ab 1. April 2008 geschuldet.
In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und der fast vollständig unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
6.2 In Anbetracht des nur geringfügigen Obsiegens und des relativ kleinen Aufwandes ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 30. Juli 2009 hinsichtlich des Rentenbeginns aufgehoben mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2008 Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patientenstelle Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).