Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00781[8C_464/2011]
IV.2009.00781

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 6. Mai 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler
Neuwiesenstrasse 37, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1965, war vom 1. September 1999 bis zum 31. Juli 2000 bei der Y.___ AG, Z.___, als Lagermitarbeiter angestellt (Urk. 10/13/1). Am 27. Februar 2001 meldete er sich wegen Rückenschmerzen und psychischen Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Rente) an (Urk. 10/1 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 10/8; Urk. 10/17-18; Urk. 10/21; Urk. 10/40), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 10/13) und einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 10/14) ein. Sodann veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten an der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) am Kantonsspital A.___, deren Gutachten am 9. April 2002 erstattet wurde (Urk. 10/39).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/51-52; Urk. 10/58) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Januar 2003 (Urk. 10/65) und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 (Urk. 10/76) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % ab 1. Mai 2001 eine Viertelsrente sowie eine Ehegatten- und Kinderrente zu.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2005 (Urk. 10/84) wurde die bisherige Rentenzusprache unverändert bestätigt.
          Im Rahmen des per 11. Juli 2005 durchgeführten amtlichen Revisionsverfahrens (Urk. 10/85) holte die IV-Stelle einen weiteren IK-Auszug (Urk. 10/88), Arztberichte (Urk. 10/92; Urk. 10/97) und Berufsunterlagen (Urk. 10/93) ein. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 auferlegte sie dem Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer psychiatrischen Behandlung (Urk. 10/99) und mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 (Urk. 10/100) und Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 (Urk. 10/113) sprach sie ihm bei unverändertem Invaliditätsgrad weiterhin eine Viertelsrente zu.
1.2     Nach einer weiteren, per 18. Dezember 2006 durchgeführten amtlichen Revision (Urk. 10/126-129) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 26. Juli 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente ab 1. Januar 2007 zu (Urk. 10/144).
          Per 7. April 2008 wurde unter Einholung eines Arztberichts (Urk. 10/165) erneut eine amtliche Revision durchgeführt (Urk. 10/159) und dem Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 2008 bei unverändertem Invaliditätsgrad weiterhin eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 10/166/1-2).
1.3     Am 3. Dezember 2008 erstattete das Institut B.___ (B.___) ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 10/183), welches die IV-Stelle veranlasst hatte (Urk. 10/177). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/187-189; Urk. 10/194), in dessen Rahmen weitere Arztberichte eingereicht wurden (Urk. 10/197), hob die IV-Stelle die ganze Rente mit Verfügung vom 22. Juni 2009 auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 10/206 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 22. Juni 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 25. August 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventualiter Rückweisung der Sache zur erneuten Abklärung (Urk. 1 S. 2).
          Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2009 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Oktober 2009 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 14). Der Beschwerdeführer reichte weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 16; Urk. 19/1-2), die der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurden (Urk. 17; Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgeblichen Bestimmungen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und einen Aspekt der Leistungsanpassung (Art. 88a und 88bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehender Ergänzung, verwiesen werden.
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).

2.       Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss dem B.___-Gutachten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 2 S. 2 Mitte). Ferner sei das Valideneinkommen tiefer als bisher angenommen festzusetzen (Urk. 2 S. 2 unten).
          Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das B.___-Gutachten vermöge - aus näher dargelegten Gründen - nicht zu überzeugen (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 3). Das Valideneinkommen könne nur angepasst werden, wenn die ursprüngliche Festsetzung offensichtlich falsch gewesen sei, wofür die Beschwerdegegnerin den Nachweis nicht erbringen könne (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).
          Strittig und zu prüfen ist somit, ob die erfolgte Rentenaufhebung rechtens ist, was davon abhängt, ob im Vergleich zu den Verhältnissen, welche zur Zusprache einer ganzen Rente geführt haben, eine revisionsrelevante Veränderung eingetreten ist, und allenfalls von der Bemessung des Valideneinkommens.

3.      
3.1     Im Oktober 1999 war der Beschwerdeführer in der Rheumaklinik des Kantonsspitals C.___ (C.___) hospitalisiert, wo gemäss Bericht vom 3. Mai 2001 (Urk. 10/17) folgende Diagnose gestellt wurde (S. 2 Ziff. 4):
chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- degenerative LWS-Veränderungen (Chondrosen und Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1)
- Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts Dezember 1994
          Ab 30. November 1999 sei eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % bescheinigt worden (S. 2 Ziff. 1.5).
          Dr. med. D.___ nannte in seinem Bericht vom 30. April 2001 (Urk. 10/18) als Diagnose ebenfalls ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links (Ziff. 3) und wies darauf hin, der Beschwerdeführer stehe zur Zeit in psychiatrischer Behandlung (Ziff. 4.1).
3.2     Am 20. Juli 2001 berichteten die Ärztinnen der Psychiatrischen Poliklinik des C.___ über den Beschwerdeführer (Urk. 10/21). Sie nannten folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- Somatisierungsstörung
- Dysthymia
- pathologisches Spielen
          Der Beschwerdeführer leide seit einer Bandscheibenoperation 1994 unter starken Rückenschmerzen. Seit Juni 2000 erfolge eine psychiatrische Behandlung durch die psychiatrische Poliklinik des C.___ und durch entsprechende Medikation habe eine leichte Verbesserung des Gesamtbefindens festgestellt werden können (S. 3 oben). Es habe sich eine Somatisierungsstörung entwickelt, bei der es über längere Zeit zu einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gekommen sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit dem 1. Juni 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (S. 3 Mitte).
3.3     Am 9. April 2002 erstatteten die Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) der Universitätskliniken A.___ ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/39/1-12).
          Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 5.1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom mit Aggravationstendenz
- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit mit impulsiven Zügen
- DD: somatoforme Schmerzstörung
- lumbospondylogenes Syndrom links mit/bei
- sternosymphisialer Fehlhaltung
- degenerativen Veränderungen der LWS
- muskulärer Dekonditionierung im Bereich der gesamten Wirbelsäule
- Status nach Diskushernien-Operation L4/5 rechts am 15. Dezember 1994
          Aus rein rheumatologischer Sicht bestehe lediglich eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Heben von Gewichten nicht repetitiv über 15 kg, intermittierend maximal 20 kg) bei zumutbarem vollem Pensum (S. 9 Ziff. 6.1.1). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus psychiatrischer Sicht und betrage aktuell maximal 40 % (S. 10).
3.4     Seitens der Fachstelle E.___ (E.___; vormals psychiatrische Poliklinik C.___) wurde am 25. Juni 2002 über den Fortgang der Behandlung berichtet (Urk. 10/40 = Urk. 10/97/5-6), ebenso am 29. April 2003 (Urk. 10/97/7-8) und am 26. Oktober 2004 (Urk. 10/97/3-4 = Urk. 10/129/12-13).
          Im letztgenannten Bericht wurde zusätzlich zu den bereits gestellten Diagnosen eine Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Zügen diagnostiziert (S. 1 Mitte) und ausgeführt, die Behandlung habe bis 7. Juli 2004 gedauert (S. 1). Dieser Umstand wurde, auf entsprechende Anfragen, am 23. Juni 2005 (Urk. 10/97/1-2) und am 11. Oktober 2005 (Urk. 10/96) bestätigt.
3.5     Am 13. Mai 2005 erfolgte eine ambulante Kontrolle in der Rheumaklinik des C.___, worüber am 17. Mai 2005 berichtet wurde (Urk. 10/92/5-6). Dabei wurde folgende Diagnose gestellt (S. 1 Mitte):
chronisches lumbospondylogenbetontes Panvertebralsyndrom, differentialdiagnostisch intermittierendes lumboradikuläres Schmerzsyndrom links bei
- Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts Dezember 1994
- degenerativen LWS-Veränderungen (Chondrosen und Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1)
          Der Beschwerdeführer beziehe eine halbe IV-Rente und arbeite seit 6 Monaten an einem Imbissstand. Seit 3 Monaten bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 1 unten). Für das Pensum von 50 % sei eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden; aus rheumatologischer Sicht bestehe längerfristig aber sicher wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten (S. 2 oben).
          Im Bericht vom 17. Juni 2005 wurde die attestierte Arbeitsunfähigkeit bis am 19. Juni 2005 terminiert. Aus rheumatologischer Sicht bestehe somit weiterhin für geeignete (näher umschriebene) mittelschwere Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit für das Pensum von 50 %, wie im MEDAS-Gutachten festgelegt (Urk. 10/92/7-8 S. 2 oben).
3.6     Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 17. August 2005 (Urk. 10/92/1-4) aus, der Beschwerdeführer sei ab 20. Juni 2005 wieder arbeitsfähig deklariert worden, und hielt fest, er erachte eine Arbeitsfähigkeit von 50 % dem Rückenleiden anpassend als zumutbar (lit. D.7).
3.7     Gemäss Bericht vom 22. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführer im Dezember 2005 und Januar 2006 erneut in der E.___ psychiatrisch abgeklärt (Urk. 10/129/10-11). Im Bericht vom 13. September 2006 (Urk. 10/129/8-9) wurden nach Exploration am 11. August und 6. September 2006 folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):
- aktuell unklare Exazerbation mit halluzinativem Erleben
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, paranoiden und narzisstischen Zügen
- Somatisierungsstörung
- anamnestisch pathologisches Spielen
          Im Rahmen der Beurteilung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wenig kooperativ, was die diagnostische Einordnung deutlich erschwere. Es sei eine psychiatrische Hospitalisation empfohlen worden (S. 2 unten).
3.8     Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 9. März 2007 (Urk. 10/128) aus, der Beschwerdeführer habe den zur Berichtserstellung vereinbarten Termin vom 19. Januar 2007 nicht wahrgenommen und sich seither nicht mehr gemeldet (lit. D.7). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ (lit. A):
- chronisches lumbospondylogenes Panvertebralsyndrom
- Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts
- Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und paranoiden Zügen
- (im Dezember 2006) neu entdeckter Diabetes mellitus
          Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. D.___ eine Dysthymie, eine psychosoziale Belastungssituation und einen Status nach Exzision eines perianalen Abszesses am 2. Dezember 2006 (lit. A).
3.9     Dr. med. F.___, praktische Ärztin, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, führte am 19. April 2007 aus, es sei davon auszugehen, dass die Schadenminderungspflicht aufgrund des Gesundheitszustandes nicht habe ausgeführt werden können; mangelnde Krankheitseinsicht gehöre zum Krankheitsbild bei schizophrenen Zuständen. Gemäss der medizinischen Aktenlage bestehe keine Arbeitsfähigkeit als Küchenhilfe oder in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Bezugnehmend auf den E.___-Bericht vom 13. September 2006 könne von einer Verschlechterung ab September 2006 ausgegangen werden (Urk. 10/130/2 unten).
          Seitens der E.___ wurde am 29. März 2007 (Urk. 10/129/7 = Urk. 10/175/8) - wie auch auf erneute Anfrage am 3. Juni 2008 (Urk. 10/175/7) - erklärt, der Beschwerdeführer sei nicht mehr in Behandlung.

4.
4.1     Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 21. April 2008 (Urk. 10/165) ähnliche Diagnosen an wie in früheren Berichten (Ziff. 1.1). Im Jahr 2007 habe er den Beschwerdeführer erst ab 27. November 2007 (drei Mal) behandelt und im Jahr 2008 am 8. Januar und am 13. März, seither sei er nicht mehr erschienen (Ziff. 3.1). Der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 4.1). Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei eine Erwerbsfähigkeit schwer vorzustellen (Ziff. 5.2).
4.2     Datiert vom 3. Dezember 2008 und übersandt am 22. Januar 2009 (vgl. Urk. 10/184) erstatteten Dr. med. G.___, internistische / allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. H.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. I.___, FMH Rheumatologie, B.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/183). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 5 f.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 6 ff.) und ihre am 17. Dezember 2008 erfolgten Untersuchungen.
          Als vom Beschwerdeführer angegebenes jetziges Leiden nannten sie seit 20 Jahren bestehende Rückenschmerzen, dann auch oft Kopfschmerzen. Schmerzen im rechten Bein seien nach der Rückenoperation verschwunden, in letzter Zeit seien aber Schmerzen im linken Bein aufgetreten (S. 6 f. Ziff. 3.2.1).
          Zusammenfassend nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Anteilen
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- chronisches Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in das linke Bein
- Status nach Diskushernienoperation L4/5 rechts 1994
- Osteochondrose L4/5 sowie Chondrosen L3/4 und L5/S1 (aktuelles Röntgen)
- Insuffizienz der stabilisierenden Rumpfmuskulatur
- leichtes cervicospondylogenes Schmerzsyndrom
          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter ein metabolisches Syndrom und einen fortgesetzten Nikotinkonsum (S. 16 Ziff. 5.2).
          Körperlich schwere Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer Sicht eine leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert worden; eine eigentliche Depression bestehe nicht. Trotzdem wirkten sich die Kombination der Persönlichkeitsstörung und der somatoformen Schmerzstörung auf die Arbeitsfähigkeit aus, indem der Beschwerdeführer zu impulsiven Handlungen neige und vermehrt gereizt und niedergestimmt sei. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit dadurch um 20 % vermindert. Die internistischen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 80 % arbeits- und leistungsfähig. Dieses Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden (S. 17 Ziff. 6.2).
          Die Angaben im MEDAS-Gutachten von 2002 (Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab 1. Juni 2001 und von 40 % ab April 2002) seien nachvollziehbar. Der Verlauf in der Zwischenzeit sei etwas schwankend gewesen. Die jetzt attestierte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Untersuchungsdatum (S. 17 f. Ziff. 6.3).
          Aus psychiatrischer Sicht habe die früher gestellte Diagnose einer Persönlichkeitsstörung bestätigt werden können. Die 2002 festgestellte mittelgradige Depression bestehe nicht mehr. Weder aus den anamnestischen Angaben noch den erhobenen Untersuchungsbefunden ergäben sich Hinweise für eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Rheumatologisch hätten gegenüber 2002 die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule etwas zugenommen, so dass die Arbeitsfähigkeit etwas geringer eingeschätzt werde (S. 18 Ziff. 6.5).
4.3     Am 4. Mai 2009 nahmen die Ärzte der E.___ gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Stellung (Urk. 10/197/3-4). Sie führten aus, dieser habe sich am 17. Februar 2009 aufgrund zunehmender Angstzustände (wieder) angemeldet, und sie nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (anamnestisch Dysthymie)
- kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, paranoiden und narzisstischen Zügen
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei chronischem lumbovertebralem Syndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung in das linke Bein und leichtem cervikospondylogenem Syndrom
- Nikotinabusus
- anamnestisch pathologisches Spielen
- metabolisches Syndrom bei Diabetes mellitus Typ II
          Aktuell imponiere eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom bei einer bekannten kombinierten Persönlichkeitsstörung und komplexer psychosozialer Situation (S. 1 unten). Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer aktuell aufgrund der mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom bei einer bekannten kombinierten Persönlichkeitsstörung und chronischem Schmerzsyndrom bei rheumatologischer und somatischer Komorbidität auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % und in einer angepassten körperlich leichten wechselbelastenden Tätigkeit zu zirka 50 % arbeitsunfähig (S. 2 oben).
4.4     Über eine Konsultation vom 7. Mai 2009 in der Rheumaklinik des C.___ wurde am 13. Mai 2009 berichtet (Urk. 3/3). Dabei wurden folgende Diagnosen gestellt (S. 1 Mitte):
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei
- breitbasiger, flacher Rezidivhernie mit caudaler Ausdehnung ohne Wurzelkompression mit geringgradiger epiduraler Narbenbildung im Operationsgebiet auf Höhe L4/5 lateral und ventral rechts, mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechtsseitig mit geringer Kompression der S1-Wurzel rechts recessal, osteodiskaler Einengung bei Bandscheibenprotrusion, Spondylarthrose mit Einengung des Neuroforamens L5/S1 rechts mit Verdacht auf Kompression der foraminalen Wurzel L5 rechts (MRI vom 8. Mai 2009)
- Status nach Diskushernien-Operation L4/5 rechts Dezember 1994
- degenerativen LWS-Veränderungen (Chondrosen, Spondylarthrose L4/5 und L5/S1)
- Somatisierungsstörung, Erstdiagnose Juni 2002
- Dysthymia, Erstdiagnose Juni 2002
- psychosoziale Belastungssituation
- Diabetes mellitus Typ 2
          Unverändert zur Beurteilung im Jahr 2004 bestehe weiterhin ein chronisch lumbospondylogenes Panvertebralsyndrom. Anamnestisch habe der Verdacht auf ein intermittierend lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 links bestanden. Der nun erhobene neuroradiologische Befund korreliere nicht mit der Klinik. Es handle sich eindeutig nur um ein chronisch lumbospondylogenes linksbetontes Panvertebralsyndrom. Zusätzlich sei in der aktuellen Untersuchung auch der Eindruck entstanden, dass die zusätzliche psychiatrische Erkrankung eine adäquate Schmerzbehandlung praktisch verunmögliche (S. 3).
          Eine Arbeitsunfähigkeit sei beim zu 100 % IV-berenteten Beschwerdeführer nicht attestiert worden (S. 3 Mitte).
4.5     Seit dem 25. Mai 2009 befindet sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug (vgl. Urk. 10/198). Er ist zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, weil er sich in den Jahren 2006/2007 während einer längeren Zeitspanne - zirka ein Jahr lang - immer wieder im Handel mit harten Drogen, namentlich Heroin, betätigt hat (Urk. 23/2 S. 6 Ziff. III.2a).
          Dr. med. J.___, Leitender Arzt Forensischer Dienst, Psychiatrische Dienste K.___, führte in seinem Schreiben vom 13. August 2009 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, er habe diesen bisher drei Mal gesehen. Da er keinerlei Vorinformationen habe, könne er bisher nur die Diagnose der akuten Anpassungsstörung auf die Vollzugssituation stellen (Urk. 3/4).
          In einer Stellungnahme vom 23. Oktober 2009 bemängelte Dr. J.___ am B.___-Gutachten den unterbliebenen Beizug eines Dolmetschers (Urk. 16).
          Am 16. August 2010 (Urk. 19/1) berichtete Dr. J.___ unter anderem, der Beschwerdeführer habe die - als niederschwellig und geschützt einzustufende - Arbeit in der Anstalt in einem Pensum von 75-100 % geleistet; auf den freien Arbeitsmarkt umgesetzt würde dies aus seiner Sicht einer knapp 50%igen Arbeitsleistung entsprechen (S. 1). Als überdauernde Diagnose dürfte die der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gerechtfertigt sein (S. 1 unten).
          Am 18. August 2010 hielt der als Gefängnisarzt den Beschwerdeführer betreuende Allgemeinpraktiker die aus somatischer Sicht gestellten Diagnosen fest (Urk. 19/2).

5.
5.1     Der Beschwerdeführer wandte gegen das B.___-Gutachten ein, die Dauer der persönlichen Untersuchung sei nicht dokumentiert. Dies gehöre heute zum unerlässlichen Standard, weshalb auf die Ergebnisse des Gutachtens nicht abzustellen sei (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3).
Gemäss konstanter Rechtsprechung kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_55/2009 vom 1. April 2009 E. 3.3 mit Hinweisen).
Der Einwand des Beschwerdeführers ist somit nicht stichhaltig.
5.2     Der Beschwerdeführer machte sodann geltend, auch materiell überzeuge das Gutachten nicht. Zwar würden die Besonderheiten seines Verhaltens zutreffend geschildert, die eigentlich nur den Schluss erlaubten, es bestehe vernünftigerweise keine Arbeitsfähigkeit mehr. Von den Arbeitsmarktteilnehmern dürfe ein vernünftiges, jedem verständigen Menschen einleuchtendes Verhalten erwartet werden, was bei ihm gerade nicht angenommen werden könne (Urk. 1 S. 5 f.).
          Der Beschwerdeführer verkennt, dass erstens mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und emotional instabilen Anteilen die von ihm ins Feld geführten Verhaltensauffälligkeiten von den Gutachtern sehr wohl erfasst worden sind, und dass es zweitens gerade die fachmedizinische Aufgabe der Gutachter ist, darüber zu entscheiden, ob und allenfalls in welchem Umfang sich aus der gestellten Diagnose eine Arbeitsunfähigkeit ergibt. Das Verhalten des Beschwerdeführers und dessen Einschätzung aus medizinischer Laiensicht genügen mit anderen Worten für die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit nicht.
          Auch dieser Einwand ist somit nicht stichhaltig.
5.3     Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht an Rückenbeschwerden leidet. Diesbezüglich wurde im Rahmen der Begutachtung im Jahr 2002 eine lediglich qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgehalten (vorstehend Erw. 3.3). 2005 wurde sodann für das damals ausgeübte Pensum von 50 % eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert (vorstehend Erw. 3.5). Im B.___-Gutachten wurde schliesslich wiederum festgehalten, dass aus rheumatologischer Sicht für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (vorstehend Erw. 4.2).
          Hinsichtlich der Rückenproblematik ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass für leidensangepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsfähigkeit besteht.
5.4     Die psychischen Beschwerden betreffend ergibt sich folgendes Bild: Im Jahr 2001 wurden hauptsächlich eine Somatisierungsstörung und eine Dysthymia diagnostiziert (vorstehend Erw. 3.2). Im Gutachten von 2002 sodann wurden ein Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeit und eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert, woraus sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40 % ergab (vorstehend Erw. 3.3).
          Im September 2006 wurden von den Ärzten der E.___ eine Exazerbation mit halluzinativem Erleben, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine Somatisierungsstörung diagnostiziert (vorstehend Erw. 3.7). Dies veranlasste die RAD-Ärztin im April 2007 unter Hinweis auf die Problematik von Schizophrenien, eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (vorstehend Erw. 3.9).
          Im Rahmen der B.___-Begutachtung im Dezember 2008 wurde aus psychiatrischer Sicht eine kombinierte Persönlichkeitsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung festgestellt. Ferner wurde ausgeführt, eine eigentliche Depression bestehe nicht, und es ergäben sich keine Hinweise auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (vorstehend Erw. 4.2). Im Mai 2009 schliesslich wurden von den Ärzten der E.___ (wieder) eine mittelgradige depressive Episode, die bekannte Persönlichkeitsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert (vorstehend Erw. 4.3) und seitens der Ärzte der Rheumaklinik des C.___ an psychiatrischen Diagnosen lediglich eine Somatisierungsstörung und die bereits 2002 diagnostizierte Dysthymia festgehalten (vorstehend Erw. 4.4).
5.5     Die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche im Juni 2007 zur Zusprache einer ganzen Rente führte, basierte auf den seitens der E.___ im September 2006 gestellten Diagnosen und den von der RAD-Ärztin daraus hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gezogenen Schlussfolgerungen. Ausschlaggebend war dabei deren Annahme, der Beschwerdeführer leide an schizophrenen Zuständen.
          Im Zeitpunkt der B.___-Begutachtung waren nun aber keine Hinweise (mehr) auf eine schizophrene Erkrankung zu erkennen. Auch im E.___-Bericht vom 4. Mai 2009 wurde die 2006 / 2007 massgebende Problematik eines halluzinativen Erlebens beziehungsweise einer schizophrenen Erkrankung nicht mehr genannt.
          Dies stellt eine wesentliche Änderung des medizinischen Sachverhalts dar. Sie bildet den Revisionsgrund.
          Die Schlussfolgerungen im B.___-Gutachten stellen deshalb - entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2) - nicht lediglich eine andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhalts dar. Vielmehr hat sich dieser geändert, womit dessen Beurteilung durch die Gutachter als massgeblich zu berücksichtigen ist.
5.6     Somit ist der medizinische Sachverhalt dahingehend erstellt, dass aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht.
5.7     Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf diese ärztliche Beurteilung die Invaliditätsbemessung vorgenommen.
          Der Beschwerdeführer bemängelte das dabei eingesetzte Valideneinkommen. Er machte geltend, vom früher einmal angenommenen Valideneinkommen dürfe nur abgewichen werden, wenn dieses offensichtlich unrichtig gewesen sei (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 4).
          Der Standpunkt des Beschwerdeführers vermischt die Instrumente der revisionsweisen Anpassung einer Leistung bei geändertem Sachverhalt (Art. 17 ATSG) und der wiedererwägungsweisen Abänderung infolge ursprünglicher zweifelloser Unrichtigkeit bei an sich unveränderten Verhältnissen (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
Ist - wie vorliegend - ein Revisionsgrund (relevante Sachverhaltsänderung) gegeben, so obliegt es der Beschwerdegegnerin, unter Berücksichtigung der geänderten Verhältnisse eine korrekte Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Zu dieser gehört auch ein zutreffend ermitteltes Valideneinkommen. Wurde dieses bereits zu einem früheren Zeitpunkt zutreffend ermittelt, so kann es (sofern diesbezüglich nicht auch revisionsrelevante Änderungen zu berücksichtigen sind) in der Tat auf den aktuellen Zeitpunkt fortgeschrieben werden. Wenn nicht, so ist es im aktuellen Zeitpunkt korrekt zu ermitteln. Entscheidend ist mithin, ob das Valideneinkommen in einem früheren Zeitpunkt korrekt ermittelt wurde oder nicht. Für eine revisionsweise Neubestimmung des Valideneinkommens ist nicht vorausgesetzt, dass dessen frühere Festlegung gerade zweifellos unrichtig gewesen wäre; dafür genügt, dass es nicht korrekt ermittelt worden ist.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, bei der Zusprache einer ganzen Rente im Jahr 2007 sei das Valideneinkommen „direkt aus dem Invalideneinkommen“ ermittelt worden (Urk. 1 S. 6). Im Feststellungsblatt vom 23. April 2007 (Urk. 10/130) wurde nur ein Valideneinkommen und gar kein Invalideneinkommen eingesetzt (S. 3 oben). Im Feststellungsblatt vom 1. Dezember 2005 (Urk. 10/98) wurde erstmals für das Jahr 2002 ein Valideneinkommen (von Fr. 67'420.--) eingesetzt, dies unter Bezugnahme auf das Feststellungsblatt vom 19. Juli 2002 (S. 4). Damals war festgehalten worden, da sowohl in der angestammten als auch in der angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % bestehe, erübrige sich ein Einkommensvergleich; als zumutbares Einkommen für eine Viertelsrente wurde der Betrag von Fr. 26'968.-- angeführt (Urk. 10/44). Dies entspricht 40 % von Fr. 67'420.--, also dem später als Valideneinkommen eingesetzten Betrag, ohne dass aus den Akten dafür eine Quelle ersichtlich ist.
Der Betrag, der 2007 als Valideneinkommen eingesetzt wurde, war somit nicht Ausdruck dessen, was der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verdienen im Stand gewesen wäre, sondern eine Zahl ungeklärter Herkunft. Dass dies keine übernahmefähige Ermittlung des Valideneinkommens darstellt, liegt auf der Hand.
Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen im Rahmen der aktuellen Anspruchsprüfung aufgrund des der Lohnentwicklung angepassten Verdienstes an der letzten, vor Eintritt des Gesundheitsschadens (2000) innegehabten Stelle bei der Y.___ AG mit Fr. 58'407.-- bemessen hat (Urk. 10/185 und Urk. 10/13).
5.8     Abgesehen vom erwähnten Kritikpunkt betreffend Valideneinkommen, der sich als nicht stichhaltig erwiesen hat, hat der Beschwerdeführer zur Invaliditätsbemessung keine Einwände erhoben.
          Diese ist denn auch nach Lage der Akten (vgl. Urk. 10/185) nicht zu beanstanden, so dass sich diesbezüglich Weiterungen erübrigen. Insbesondere erweist sich auch das aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 43'304.-- als korrekt.
          Es bleibt somit festzustellen, dass die mit der angefochtenen Verfügung erfolgte Rentenaufhebung rechtens ist.
          Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.
6.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzulegen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Honorarnote vom 26. März 2011 einen Aufwand von 13.75 Stunden und Barauslagen von Fr. 168.10 geltend gemacht (Urk. 22/2).
          Der geltend gemachte Aufwand kann nicht vollumfänglich übernommen werden. Insbesondere nicht angemessen ist ein Aufwand von 7 Stunden für das Studium der - dem Rechtsvertreter bereits aus dem Vorbescheidverfahren bekannten - Akten und das Verfassen der rund 5 Textseiten umfassenden Beschwerdeschrift, von 2 Stunden im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung sowie von 2 Stunden für das Studium des vorliegenden Urteils.
          In Berücksichtigung der vom Gericht in Fällen von vergleichbarem Umfang und Schwierigkeitsgrad ausgerichteten Entschädigung sowie des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 2’100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jürg Bügler, Winterthur, wird mit Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jürg Bügler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).