Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00782
IV.2009.00782

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni


Urteil vom 24. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin








Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1989, wurde durch ihre Eltern am 6. Dezember 2002 wegen einer Essstörung sowie einer Angststörung zum Bezug von medizinischen Massnahmen der Invalidenversicherung für Versicherte vor dem 20. Altersjahr angemeldet (Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 14. März 2003 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Anspruch der Versicherten auf medizinische Massnahmen (Urk. 7/8). Mit Datum vom 6. Dezember 2004 wurde die Versicherte wiederum zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen, Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie Hilfsmittel) angemeldet, diesmal wegen einer Skoliose (Urk. 7/11). Die IV-Stelle wies das Begehren um berufliche Massnahmen am 4. April 2005 ab (Urk. 7/21) und verfügte gleichentags die Übernahme der Kosten für ein Korsett sowie Physiotherapie gemäss ärztlicher Verordnung (Urk. 7/22).
         Die Beschwerdeführerin brach die Sekundarschule kurz vor Abschluss wegen Panikattacken ab. Später begann sie auf einem Bauernhof zu arbeiten, wo sie sich aber mit dem Inhaber nicht gut verstand. Danach nahm sie eine Stelle bei der Y.___ AG in der Produktion an. Da sie mit einem Vollzeitpensum überfordert war, reduzierte sie dieses auf 50 %. Schliesslich wurde ihr auch die Teilzeitarbeit zu viel (vgl. Urk. 7/37/9-11 S. 1; Urk. 7/53 S. 3 Mitte).
1.2     Am 26. November 2007 meldete sich die Versicherte erneut zum Bezug von medizinischen und beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/32). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 7/36-38) ein und lud die Versicherte zu einem Gespräch über die berufliche Situation (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Erstgespräch vom 26. März 2008, Urk. 7/53 S. 2 ff.). Am 18. Juni 2008 teilte sie der Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 387 vom 21. November 2007 bis zum 30. November 2008 übernehme (Urk. 7/48). Mit Mitteilung vom 2. März 2009 verneinte die IV-Stelle den Anspruch der Versicherten auf berufliche Massnahmen (Urk. 10/52). Nach Einholung eines weiteren Arztberichtes (Urk. 7/54) auferlegte sie ihr am 6. Mai 2009 eine Schadenminderungspflicht betreffend fachärztliche Psychotherapie, was im Rahmen der amtlichen Revision per Mai 2010 überprüft werde (Urk. 7/57). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/59) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 5. August 2009 eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2008 zu (Urk. 7/62 und Urk. 7/67 = Urk. 2).

2. Gegen die Verfügung vom 5. August 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 24. August 2009 Beschwerde und beantragte, ihr sei ab dem 1. Januar 2008 eine Invalidenrente von 100 % zuzusprechen (Urk. 1). In der Beilage reichte sie eine Bestätigung des Psychiaters Dr. Z.___ ein (Urk. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde der Versicherten am 2. Dezember 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Konnte die versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnte, den folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik:
- vor Vollendung von 21 Altersjahren 70 %;
- nach Vollendung von 21 und vor Vollendung von 25 Altersjahren 80 %;
- nach Vollendung von 25 und vor Vollendung von 30 Altersjahren 90 %;
- nach Vollendung von 30 Altersjahren 100 %.
1.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente, mithin die Arbeitsfähigkeit und der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 55 % arbeitsunfähig sei. Sie stellte einem Valideneinkommen von Fr. 51'800.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 23'355.-- gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 55 % (Verfügungsteil 2, S. 1).
         Im Rahmen der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass sie bei ihrem Entscheid insbesondere auf das Arztzeugnis von Dr. Z.___ vom 23. März 2009 abgestellt habe, worin dieser die Beschwerdeführerin als zu 50-60 % arbeitsunfähig eingestuft habe. Gestützt darauf habe ihr Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) eine Restarbeitsfähigkeit von 40-50 % als gegeben erachtet. Dass Dr. Z.___ nun plötzlich rückwirkend für 2008 von einer vollständig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit ausgehe, sei nicht nachvollziehbar und werde auch nicht weiter begründet. Auf dieses aktuelle Arztzeugnis könne deshalb nicht abgestellt werden (S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin stellte sich in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Januar 2007 massiv verschlechtert habe. Dies ergebe sich aus der Bestätigung von Dr. Z.___. Nicht nur das psychische Leiden, sondern auch die körperlichen Beschwerden hätten stark zugenommen. Dadurch fühle sie sich nicht im Stande, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen.

3.
3.1     Dem Bericht der Klinik A.___ vom 26. Januar 2007 (Urk. 7/37/9-11) über das Vorgespräch betreffend stationäre Psychotherapie ist der Verdacht auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung zu entnehmen (S. 3).
         Die Ärzte führten aus, die Beschwerdeführerin habe mit 12 Jahren unter starker Magersucht gelitten, nachdem sie in der Schule heftig „geplagt“ worden sei. Aufgrund dieser Problematik sei ein Aufenthalt in der G.___, Kinderstation in H.___, erfolgt. Anschliessend habe sie eine andere Schule besucht, was einige Zeit gut gegangen sei. Später seien allerdings Panikattacken aufgetreten, weshalb die Beschwerdeführerin die Sekundarschule kurz vor Abschluss abgebrochen habe. Momentan sei sie in psychiatrischer Behandlung, ebenso in einer Maltherapie (S. 2 oben). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie eigentlich alles selber schaffen möchte. Am ehesten müsse sie wohl einen Umgang mit ihren Selbstverletzungen finden und den Umgang mit Männern (Abgrenzung) ändern. Ob sie im Umgang mit Provokationen etwas ändern wolle, müsse sie sich noch überlegen (S. 2 unten). Zum Procedere wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin müsste bei Interesse zu einem zweiten Vorgespräch erscheinen, dies aufgrund der starken Ambivalenz gegenüber der Therapie. Ein Eintritt sei aufgrund des rechtsradikalen Hintergrundes fraglich und müsse im Team diskutiert werden (S. 3).
3.2     Nach einem stationären Aufenthalt im Psychiatriezentrum B.___ in C.___ vom 13. bis zum 20. Juni 2007 wurden im Bericht vom 21. Juni 2007 (Urk. 7/37/12-14) als Diagnosen eine psychosoziale Belastungsreaktion sowie ein Status nach Suizidversuch vom 12. Juni 2007 genannt (S. 1). Die Beschwerdeführerin sei per ärztlichem FFE (fürsorgerischer Freiheitsentzug) bei bestehender Selbstgefährdung und Status nach Suizidversuch am 12. Juni 2007 zur psychiatrischen Betreuung zugewiesen worden. Im Verlauf des stationären Aufenthaltes sei der FFE bei fehlenden Hinweisen für eine Selbst- oder Fremdgefährdung aufgehoben worden. Die Beschwerdeführerin habe sich mit einem freiwilligen Aufenthalt auf der Abteilung einverstanden erklärt. Da sie einer weiteren psychiatrischen Betreuung in einem teilstationären Setting offen gegenüber gestanden sei, sei ein Übertritt in die Tagesklinik organisiert worden (S. 2 unten).
         Im Bericht des Psychiatriezentrums B.___ vom 26. September 2007 (Urk. 7/37/15-16) wurde angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin vom 21. Juni bis zum 24. August 2007 sowie vom 3. bis zum 24. September 2007 in teilstationärer Behandlung in der Tagesklinik befunden habe. Schon von Anfang an sei sie unregelmässig in die Tagesklinik gekommen, teilweise wegen somatischer Ursachen (Migräne, Angina). Eine vorgeschlagene stationäre Behandlung habe sie strikt abgelehnt. Da die Beschwerdeführerin angegeben habe, weiterhin in die Tagesklinik kommen zu wollen, sei eine minimale Anzahl Tage festgelegt worden, an denen sie kommen müsse, damit überhaupt eine adäquate Behandlung durchgeführt werden könne (S. 1). Trotzdem sei die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf immer wieder abwesend gewesen (S. 2 oben).
         Vom 27. bis zum 31. August 2007 sei eine erneute stationäre Behandlung im geplanten Rahmen erfolgt, da die Eltern der Beschwerdeführerin für fünf Tage in die Ferien gefahren seien. Danach habe sie es im September nicht mehr geschafft, in die Tagesklinik zu kommen. Erst am 17. September 2007 habe dann wieder ein Kernteamgespräch geklappt, wo die Beschwerdeführerin selber gesehen habe, dass der Rahmen der Tagesklinik zu offen für sie sei. Das vereinbarte Schlussgespräch sei nicht zustande gekommen. Eine stationäre Behandlung werde dringend empfohlen (S. 2).
3.3     Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, berichtete am 9. Oktober 2007 (Urk. 7/38/8-9) über wiederholte nächtliche Ereignisse mit Zungenbiss sowie einen einmalig beobachteten Krampfanfall und hielt eine juvenile, myoklonische Epilepsie für möglich (S. 1). Momentan lasse sich ein Anfallsleiden noch nicht beweisen. Trotzdem gebe es einige Argumente, die hellhörig machten. So habe die Beschwerdeführerin immer wieder am Morgen die Zeichen eines nächtlichen, seitlichen Zungenbisses, es sei einmal doch ein wahrscheinlich epileptischer Anfall nachts mit Krämpfen und Schaumbildung beobachtet worden und sie habe regelmässig Myokloni der Arme tagsüber. Dies passe alles recht gut zum Vorhandensein einer juvenilen, myoklonischen Epilepsie, doch sei der EEG-Befund noch nicht spezifisch verändert, wenngleich etwas irritativ wirkend (S. 2).
         Im Bericht vom 22. November 2007 (Urk. 7/38/10-11) nannte Dr. D.___ dieselbe (mögliche) Diagnose wie im Bericht vom 9. Oktober 2007. Seit der letzten Untersuchung seien keine neuen Ereignisse aufgetreten. Der Psychiater der Beschwerdeführerin habe eine Rente für sie beantragt, da sie psychisch doch weniger belastbar sei. Sie habe weiterhin sehr häufig Kopfschmerzen mit migräniformer Prägung (S. 1). Das durchgeführte Schlaf-EEG sei recht gut gelungen und zeige einen Schlaf bis in das Stadium C, aber es könne nirgends eine epileptogene Potentialkonfiguration gefunden werden. Die Kurve sei in diesem Sinne normal (S. 2).
3.4     Dem Bericht der Uniklinik E.___ vom 4. Februar 2008 (Urk. 7/36) ist als Diagnose eine idiopathische Skoliose thorakal rechts, Konvex von 25 Grad, zu entnehmen. Die Skoliose habe keine Auswirkungen auf die Anforderungen im Alltag, der Berufsausbildung und der Berufsausübung (S. 2). Die Skoliose sei von Januar bis August 2005 mittels Korsett behandelt worden (S. 4 Ziff. 4.7). Ein MRI (Magnetresonanztomographie) der Halswirbelsäule vom 31. März 2006 habe normale Befunde gezeigt (S. 3 Ziff. 4.6). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär (S. 4 Ziff. 5.1).
3.5     Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 29. Februar 2008 (Urk. 7/37/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 2.1):
- emotional instabile Persönlichkeitsstörung, Entwicklung etwa ab dem 10. Lebensjahr, mit
- Essstörung
- Angsterkrankung
- wiederholten selbstbeschädigenden Handlungen
- sozialphobischen Zügen
- Skoliose, seit Kindheit
         In der bisherigen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin vom 19. Januar bis zum 31. Oktober 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Zuvor hätten wiederholte, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeiten mit wechselnden prozentualen Einschränkungen bestanden (S. 2 Ziff. 3). Insgesamt habe die Beschwerdeführerin eine schwierige Lebensgeschichte mit Schulproblemen, Magersucht, Schulverweigerung, Heimerfahrung, Behandlung im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst F.___, abgebrochener Grundschulausbildung, fehlender Berufslehre, unsteter Erwerbstätigkeit und diverser Kriseninterventionen wegen suizidalem und selbstschädigendem Handeln, zuletzt in der Tagesklinik des Psychiatriezentrums C.___ im Jahr 2007 (S. 3 Ziff. 4.3). Sie stehe seit Jahren in Psychopharmakatherapie. Zudem seien Versuche ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlungen, Arbeitstherapie, Mal- und Ergotherapie erfolgt. Die Prognose scheine bei entsprechender Unterstützung (Coaching) recht gut, sie sei meistens sehr motiviert, ihr Leben in den Griff zu bekommen (S. 4 Ziff. 4.7). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei besserungsfähig (S. 4 Ziff. 5.1).
         Dr. Z.___ hielt weiter fest, er sei überzeugt, dass die für eine berufliche Ausbildung notwendigen kognitiven Leistungen sowie die Motivation, Ausdauer und Belastbarkeit bei entsprechender Begleitung (Coaching) erbracht werden könnten (S. 5 Ziff. 6.1). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin seit Oktober 2007 während 4 Stunden pro Tag (50 %) arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei ihr eine Erwerbstätigkeit im Umfang von 8-9 Stunden pro Tag (100 %) zumutbar (S. 6 Ziff. 6.2). Als soziale Faktoren hätten die fehlende Berufsausbildung, das schwierige familiäre Umfeld sowie die Wohnsituation einen Einfluss auf die Gesundheit respektive die Arbeitsfähigkeit (S. 6 Ziff. 6.3). Die wesentliche Gefährdung durch die Erkrankung bestehe in den wechselnden affektiven Zuständen, welche vorab die Motivation und die Konstanz, aber auch die Belastbarkeit, beeinträchtigten. Die psychische Belastbarkeit sei abhängig von der psychischen Grundverfassung, welche allerdings meist gut sei. Er sei der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin über gute persönliche Ressourcen wie Intelligenz, Auffassungsgabe, Motivation, persönliche Reife und Umgangsformen verfüge (S. 7, Zusatzblatt, Ziff. 2 und 3).
3.6     Dr. D.___ gab im Bericht vom 3. März 2008 (Urk. 7/38/1-7) an, die Beschwerdeführerin habe als neurologische Erkrankung eine wahrscheinliche Epilepsie mit vorwiegend nächtlich auftretenden Anfällen. Unter antikonvulsiver Medikation seien diese jetzt verschwunden. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Invalidität und auch keine zwingende Indikation für berufliche Massnahmen (S. 7).
         Mit Schreiben vom 12. März 2008 an die Krankenkasse der Beschwerdeführerin (Urk. 7/42) hielt Dr. D.___ fest, dass sehr wohl ein Geburtsgebrechen vorliege, da es sich seines Erachtens um eine juvenile, myoklonische Epilepsie handle und daher angeboren sei. Mit seinem Schreiben zuhanden der IV-Stelle habe er aussagen wollen, dass er aus neurologischer Sicht keine Invalidität im Sinne der Arbeitsunfähigkeit sehe.
3.7     Dr. Z.___ nannte im Bericht vom 23. März 2009 (Urk. 7/54/6-11) zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 2 Ziff. 1.1):
- rezidivierend depressive Störung bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung mit wiederholten selbstverletzenden Handlungen, Suizidalität, Panikattacken, Essstörung
- soziale Phobie
- Epilepsie
- orthopädisches Grundleiden (Skoliose)
         Dr. Z.___ führte zum Verlauf eine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die Erstdiagnose einer Epilepsie, die Interruptio einer unerwünschten Schwangerschaft, eine derzeit kaum zu realisierende Arbeitsintegration sowie eine problematische Lebensführung an. Aktuell schienen beruflich-integrative Massnahmen nicht durchführbar. Obwohl die Ressourcen grundsätzlich vorhanden seien, fehle es aktuell (aus gesundheitlichen Gründen) an der notwendigen Stabilität, Belastbarkeit sowie am Durchhaltevermögen (S. 3 Ziff. 1.4).
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin sei die Beschwerdeführerin seit Ende 2007 bis auf Weiteres zu 50-60 % arbeitsunfähig (S. 3 Ziff. 1.6). Es bestünden Einschränkungen in der Belastbarkeit und im Durchhaltevermögen, welche sich in Form von Unzuverlässigkeit und fehlender Konstanz auf die Arbeitstätigkeit auswirken würden (S. 3 Ziff. 1.7). Auf dem Zusatzblatt gab Dr. Z.___ an, eine erneute Prüfung beruflicher Massnahmen sei frühestens in 12 Monaten sinnvoll. Es bedürfe der vorübergehenden Berentung der Beschwerdeführerin. Die aktuelle Arbeitsunfähigkeit sei nicht ganz einfach einzuschätzen. Es bedürfe seiner Ansicht nach einer unabhängigen Beurteilung derselben mittels eines Gutachtens (S. 6).
3.8     Im Schreiben vom 7. Juli 2009 (Urk. 3) zuhanden der Mutter der Beschwerdeführerin führte Dr. Z.___ aus, aufgrund des Krankheitsbildes sowie der zurückliegenden gesundheitlichen Verfassung könne die Arbeitsfähigkeit rückblickend (einschliesslich 2008) als vollständig eingeschränkt bezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin leide unter einer tiefgreifenden, psychischen Erkrankung, welche sich durch eine erhebliche Instabilität der psychischen Gesundheit äussere. Diese Instabilität lasse oft über längere Phasen hinweg eine ernsthafte Planung der beruflichen Wiedereingliederung nicht zu. Entsprechend habe er in seinem Bericht vom 23. März 2009 den Aufschub einer erneuten Abklärung möglicher beruflicher Massnahmen für mindestens 12 Monate empfohlen.

4.
4.1     In somatischer Hinsicht liegt bei der Beschwerdeführerin seit Kindheit eine Skoliose vor, welche im Jahr 2005 mittels Korsett behandelt wurde. Die Skoliose hat indessen gemäss Angaben der Ärzte der Uniklinik E.___ keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
         Im Oktober und November 2007 wurde ausserdem der Verdacht auf eine juvenile, myoklonische Epilepsie geäussert. Nach Behandlung mittels antikonvulsiver Medikation traten keine Anfälle mehr auf. Dr. D.___ hielt fest, dass aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit bestehe.
         Auch sonst sind keine somatischen Beschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ersichtlich.
4.2     Im Vordergrund steht die psychische Problematik. In psychiatrischer Hinsicht zeigt sich aus den vorliegenden Berichten eine Verschlechterung ab Januar 2007. Der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin erforderte schliesslich zwischen Juni und September 2007 stationäre und teilstationäre Aufenthalte in einem Psychiatriezentrum. Dementsprechend wurde ihr in der bisherigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 19. Januar bis zum 31. Oktober 2007 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
         Zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht liegen lediglich die Beurteilungen des behandelnden Psychiaters Dr. Z.___ vor. Im Bericht vom Februar 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin attestierte er der Beschwerdeführerin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Am 23. März 2009 gab Dr. Z.___ an, die Beschwerdeführerin sei in der Tätigkeit als Hilfsarbeiterin seit Ende 2007 bis auf weiteres zu 50-60 % arbeitsunfähig. Von einer höheren Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit war nicht mehr die Rede.
         Kaum mehr als drei Monate später bezeichnete Dr. Z.___ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin rückblickend als vollständig eingeschränkt. Dieses Schreiben vom 7. Juli 2009 erfolgte zeitlich nach Erlass des Vorbescheides (vgl. Urk. 7/59) und ist an die Mutter der Beschwerdeführerin gerichtet. Der Beschwerdegegnerin gegenüber gab Dr. Z.___ seine geänderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit indessen nicht bekannt. Die Änderung wurde denn in der kurzen Stellungnahme auch nicht begründet. Insgesamt vermag die retrospektive Beurteilung durch Dr. Z.___, welche überdies (lediglich) zuhanden der Mutter der Beschwerdeführerin geäussert wurde, nicht zu überzeugen.
         Soweit Dr. Z.___ im kurzen Schreiben vom 7. Juli 2009 rückblickend von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit ausging, vermag diese neue Einschätzung, welche auch nicht näher begründet wurde, seinen ausführlichen früheren Bericht vom 23. März 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften.
4.3         Zusammenfassend ist gestützt auf die Beurteilung durch Dr. Z.___ vom 23. März 2009 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht seit Ende 2007 zu 50-60 % arbeitsunfähig ist. Da aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. Erw. 4.1), ist die Beschwerdegegnerin zurecht von einer Arbeitsfähigkeit von 45 % sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen.
         Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.
        
5.
5.1     Wie dargelegt (vgl. Erw. 1.3), entspricht das Valideneinkommen von Versicherten, die wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, den in Art. 26 Abs. 1 IVV genannten, nach dem Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten Medianwertes gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE).
         Die Beschwerdegegnerin bezifferte das Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2008 mit Fr. 51'800.--, gestützt auf das durchschnittliche Einkommen der Arbeitnehmer zur Invaliditätsbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden ohne ausreichende berufliche Kenntnisse für die Altersstufe 18-20 gemäss Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV; vgl. Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Dies ist nicht zu beanstanden.
         Die Beschwerdeführerin erreichte per 19. April 2010 das 21. Altersjahr, so dass das Valideneinkommen gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV ab diesem Zeitpunkt auf 80 % des aktualisierten Medianwertes festzusetzen ist. Da jedoch für die richterliche Beurteilung eines Falles die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens massgebend sind und die angefochtene Verfügung am 5. August 2009 ergangen ist, ist dies für die Beurteilung der vorliegenden Verfügung noch nicht zu berücksichtigen.
5.2         Angesichts des medizinischen Zumutbarkeitsprofils rechtfertigt es sich, das Invalideneinkommen gestützt auf die Lohnstatistik gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln, und zwar anhand des über den Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Frauen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielten Lohnes, der sich im Jahr 2008 auf Fr. 4’116.-- pro Monat belief (LSE 2008, Tabellen im Anhang, S. 26, Tab. TA 1, Total, Niveau 4), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2010, S. 94 Tab. B9.2) rund Fr. 51’368.-- im Jahr entspricht (Fr. 4’116.-- : 40 x 41.6 x 12). Unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 45 % ergibt sich für das Jahr 2008 ein Invalideneinkommen von Fr. 23'115.-- (Fr. 51'368.-- x 0.45).
         Ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt sich vorliegend nicht, da keine Merkmale vorliegen, aufgrund derer die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten könnte (vgl. Erw. 1.4). Insbesondere hat ein Teilzeitpensum bei Frauen grundsätzlich keine Lohneinbusse zur Folge.
5.3     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 51'800.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 23'115.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 28'685.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 55.4 % entspricht. Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente ausgewiesen.
         Demnach hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zurecht eine halbe Rente ab dem 1. Januar 2008 zugesprochen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).