Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Röllin
Urteil vom 10. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1959, war von Dezember 2000 bis Dezember 2007 mit einem Pensum von 100 % im kaufmännisch-administrativen Bereich als Sachbearbeiterin bei der Firma Y.___ AG in Zürich angestellt, wobei sie effektiv bis November 2006 gearbeitet hat (Fragebogen für Arbeitgebende vom 23. April 2008, Urk. 8/11/10 f.). Ab diesem Zeitpunkt wurde ihr durch Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin und für Angiologie, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht vom 16. Mai 2008, Urk. 8/12/5). Am 14. März 2008 meldete sich die Versicherte wegen Rücken-, Bein- und Fuss-Beschwerden im Zusammenhang mit einer zweimalig operierten lumbalen Diskushernie 05/07 und wegen einer Lichturtikaria zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/12; Urk. 8/13), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/11) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/10) ein. Mit Vorbescheid vom 19. August 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 8/21). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2008 liess die Versicherte dagegen fristgerecht (vgl. Urk. 8/24) Einwand erheben, worin sie die IV-Stelle insbesondere um weitere medizinische Abklärungen im Zusammenhang mit einer neu diagnostizierten Leberkrankheit bat (Urk. 8/37). Die IV-Stelle holte weitere Arztberichte (Urk. 8/40) ein und verneinte mit Verfügung vom 29. Juni 2009 den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
2.
2.1 Hiergegen liess die Versicherte durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann, Zürich, mit Eingabe vom 25. August 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die Verfügung vom 29. Juni 2009 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Rente auszubezahlen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Brief vom 28. September 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, dass sie sich verheiratet habe und neu den Namen X.___ trage (Urk. 10).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hatte verfügungsweise einen Rentenanspruch mit der Begründung verneint, die Beschwerdeführerin sei in optimal leidensangepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. In einer kaufmännisch-administrativen Tätigkeit, wie sie der Beschwerdeführerin angestammt sei, würden optimal behinderungsangepasste Arbeitsmöglichkeiten gefunden werden können. Es sei der Beschwerdeführerin deshalb weiterhin zumutbar, ein jährliches Einkommen von Fr. 95'095.-- zu erzielen. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 0 % (Urk. 2 S. 2).
1.3 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die IV-Stelle habe keine ganzheitliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen lassen. Insbesondere sei die Interaktion der diversen diagnostizierten Beschwerden nicht überprüft worden und teilweise würden Diagnosen objektiv feststellbarer Symptome fehlen. Zudem sei die Diagnose einer primär-biliären Zirrhose bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Es sei notwendig, dass die Arbeitsfähigkeit mittels eines polydisziplinären Gutachtens ganzheitlich neu beurteilt werde (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 29. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.3 Gemäss Art 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 Erw. 5.1;125 V 352 Erw. 3a).
3.
3.1 Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
3.2 Dr. med. A.___, Oberärztin Wirbelsäulenchirurgie der Klinik B.___, stellte im Bericht vom 14. September 2007 anlässlich einer klinischen Verlaufskontrolle nach der Spongiosaentnahme vom 7. Mai 2007 folgende Diagnosen (Urk. 8/12/10):
- Status nach Redekompression L4/5, transtoraminaler lumbaler intersomatischer Fusion L4-S1 monportal rechts, Spongiosaentnahme linker dorsaler Beckenkamm am 7. Mai 2007 bei medianer Diskushernie L4/5, Osteochondrose L4/5 sowie Disopathie L5/S1 und Status nach Hemilaminektomie L4/5 rechts im Jahr 2005;
- Adipositas;
- Hypertonie;
- Hypercholesterinämie;
- Verdacht auf Steatosis sympathis;
- Heuschnupfen;
- Nikotinabusus;
- kleine Wundheilungsstörung lumbal.
Dr. A.___ hielt im Rahmen des Befundes und weiteren Procedere fest, es zeige sich bei der Beschwerdeführerin eine langsame Besserung der Restbeschwerden, wobei noch eine leichte Druckdolenz am linken Beckenkamm und bei der Narbe eine kleine Einziehung bestehe. Die Narbe sei abgeheilt. Einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin ab Oktober 2007 im Umfang von 50 % stehe nichts im Wege (Urk. 8/12/10).
3.3 In ihrem Konsultationsbericht vom 23. November 2007 bestätigte Dr. A.___ ihre Diagnosen. Im Rahmen des Befundes erwähnte sie ein kleines, ungefähr Fünffrankenstück grosses geschwollenes Areal paravertebral links mit mässiger Palpationsdolenz. Bezüglich des weiteren Procedere stellte sie fest, dass für den Moment bei der Beschwerdeführerin ein relativ reizloser Zustand bestehe. Erst bei allfälligen erneuten Beschwerden mit Schwellung an diesem Ort sei eine besondere Untersuchung angezeigt (Urk. 8/12/8).
3.4 Im Arztbericht vom 16. Mai 2008 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/12/5):
- Hemilaminektomie L4/5 im Jahr 2005;
- Status Re-Dekompression L4/5 und Fusion L4-S1 rechts bei medianer Diskushernie L4/5 am 7. Mai 2007;
- Lichturtikaria seit dem Jahr 2004.
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab Dr. Z.___ eine Adipositas an. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. November 2006 bis auf Weiteres für jegliche Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12/4 f.).
Weiter hielt Dr. Z.___ fest, die Beschwerdeführerin leide seit dem Jahr 1982 an einer Lumbago und seit dem Jahr 2006 an einer zunehmenden Verschlechterung des chronischen lumbovertebralen Syndroms im Rahmen der Operationen. Als Befund nannte Dr. Z.___ einen paravertebralen lumbalen Hartspann Fussbodenabstand 10 cm. Hinsichtlich spezialärztlicher Untersuchungen verwies Dr. Z.___ auf die Berichte der Klinik B.___ und des Spitals C.___. Als therapeutische Massnahme würden Antihistaminika abgegeben (Urk. 8/12/6).
3.5 Im Bericht von PD Dr. med. D.___, Leiter der Allergiestation der Dermatologischen Klinik des Spitals C.___, vom 30. Mai 2008 über eine ambulante Konsultation durch die Beschwerdeführerin am 15. April 2008 sind folgende Diagnosen festgehalten (Urk. 8/13/13 = Urk. 8/40/8):
- ausgeprägte Photosensitivität mit Urtikaria und Pruritus bei massiv erniedrigter Schwelle für UVA (solare Urtikaria-Reaktion) sowie allenfalls zusätzlich gestörter Porphyrin-Stoffwechsel (mässige Erhöhung von Aminolävulinsäure und Porphobilinogen sowie Koproporphyrin III und Protoporphyrin im Stuhl);
- Kontaktsensibilisierung auf Kaliumdichromat, Nickelsulfat und Polyvidon-Iod (für das aktuelle Leiden wahrscheinlich ohne klinische Relevanz);
- Hyperferritinämie.
Dr. D.___ hielt in der Beurteilung und dem weiteren Procedere fest, die Lichttestung zeige eine massive solare Urtikaria, ausgelöst durch UVA bei Sofortablesung nach 10 Minuten und ein geringes Erythem ohne Quaddelbildung auf UVB. Die Lichtschwellen seien hingegen nach 24 Stunden für UVA unauffällig und für UVB gering erniedrigt gewesen. Weitere Sensibilisierungen hätten sich nicht gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe aber eine leichte Hyperferritinämie, eine diskrete Gamma-GT-Erhöhung, eine passagere Erhöhung des C-reaktiven Proteins und initial eine deutliche Leukozytose, welche sich im weiteren Verlauf der Untersuchung normalisiert habe. In der Epikutantestung habe sich eine deutliche Sensibilisierung auf Kaliumdichromat, Nickelsulfat und Polyvidon-Iod gezeigt, welche für das jetzige Leiden ohne klinische Relevanz sein dürfte. Die leichten Abweichungen bezüglich Aminolävulinsäure, Porphobilinogen und Koproporphyrin III sowie Protoporphyrin erlaubten keine endgültige Diagnose einer Porphyrie. Allenfalls werde als Zusatzuntersuchung die Durchführung eines Plasmafluoreszenz-Scans empfohlen (Urk. 8/13/13 f. = 8/40/8 f.).
Zusammenfassend hielt Dr. D.___ fest, es liege sicher eine ausgeprägte solare Urtikaria vor, welche es der Beschwerdeführerin praktisch verunmögliche, sich dem üblichen Sonnenlicht zu exponieren. Eine probatorische symptomatische Behandlung mit Antihistaminika habe nicht den erwünschten Erfolg gezeigt, da sich die Beschwerdeführerin darunter müde gefühlt habe. Sie werde stattdessen mit einem Phytotherapeutikum (Polyvita) versuchen, den Juckreiz zu dämpfen. Ein Zusammenhang zwischen der massiven Zunahme der solaren Urtikaria und der Einnahme von Antibiotika sei eher nicht anzunehmen, könne aber letztlich nicht völlig ausgeschlossen werden. Allenfalls sei bei weiterer Zunahme der Beschwerden eine genauere Ausgrenzung der nicht völlig ausgeschlossenen Porphyrie sinnvoll. Ansonsten bleibe vorerst wohl nur eine symptomatische Behandlung mit Anwendung von sonnenschutz-dichten Textilien, Sonnenschutzcrèmen, dem Meiden intensiver Sonnenexposition und dem Einsatz juckreizstillender Medikamente. Die Beschwerdeführerin sei durch ihre Krankheit stark eingeschränkt (Urk. 8/13/14 = Urk. 8/40/9).
3.6 Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 2. Juni 2008 zuhanden der IV-Stelle zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, für Arbeiten mit einer Sonnenexposition sei sie zu 100 % arbeitsunfähig, was sich auch auf den Arbeitsweg beziehe. Tätigkeiten in geschlossenen Räumen ohne direkte Sonnenexposition könne die Beschwerdeführerin hingegen normal ausüben (Urk. 8/13/8; Urk. 8/13/11; Urk. 8/13/12). Die Arbeitsfähigkeit könne durch konsequenten Sonnenschutz verbessert werden. Als Hilfsmittel benötige die Beschwerdeführerin UV-dichte Textilien und Sonnenschutz (Urk. 8/13/10). Soweit abschätzbar führe sie alle möglichen, die Sonnenstrahlung reduzierenden Massnahmen genügend konsequent durch (Urk. 8/13/12).
3.7 Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) ging in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2008 unter Bezugnahme auf die Berichte der Klinik B.___ (Erw. 3.3 und Erw. 3.4) und den ärztlichen Bericht vom 2. Juni 2008 (Erw. 3.6) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als kaufmännische Sachbearbeiterin aus. In optimal leidensangepasster Tätigkeit betrage die verwertbare Restarbeitsfähigkeit 100 %. Eine Sonnenlichtexposition müsse unbedingt vermieden werden (Urk. 8/19/3).
3.8 PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt an der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Spitals C.___, diagnostizierte bei der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2008 eine diffuse Hepatopathie im Sinne einer Lebersteatose und eine laborchemische Konstellation einer primär-biliären Zirrhose. In der Sonographie hätten sich keine Anzeichen einer Zirrhose gezeigt. Es handle sich bei der Beschwerdeführerin wohl um eine sehr frühe Diagnose einer möglichen primär-biliären Zirrhose. Die sichtbare Hepatopathie sei am ehesten als Steatose im Rahmen der deutlichen Adipositas zu beurteilen (Urk. 8/40/6).
3.9 Mit einem an die Beschwerdeführerin adressierten Schreiben vom 3. Oktober 2008 bat Dr. A.___ von der Klinik B.___ die zuständige IV-Stelle, bei den behandelnden Ärzten Informationen über die neuen medizinischen Erkenntnisse unter anderem bezüglich einer Lichturtikaria der Beschwerdeführerin und bezüglich einer bei ihr neu diagnostizierten, relativ seltenen Erkrankung einzuholen. Letztere Erkrankung müsse unbedingt in die IV-Beurteilung miteinbezogen werden. Der Klinik B.___ scheine ein IV-Zeugnis nicht zugegangen zu sein (Urk. 8/34/1).
3.10 Nachdem die Beschwerdeführerin Dr. D.___ den rentenablehnenden Vorbescheid der IV-Stelle zugestellt hatte, teilte Dr. D.___ mit Schreiben vom 6. Oktober 2008 der IV-Stelle mit, er könne diesen Entscheid nachvollziehen, obwohl die Beschwerdeführerin bereits durch ihre hochgradige solare Urtikaria massiv in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Neu habe sich jedoch als mögliche Ursache und zusätzliche Diagnose ein hochgradiger Verdacht auf eine primär-biliäre Zirrhose herausgestellt. Wegen der massiven Symptomatik vorgenommene Untersuchungen hätten unter anderem aufgrund eines massiv erhöhten Titers für anti-mitochondriale Antikörper bzw. Anti-M 2 einen starken Hinweis auf die Diagnose einer primär-biliären Zirrhose geliefert. Es werde nun eine hepatologische Abklärung vorgenommen und es sei eine Leberbiopsie zur definitiven Sicherung der Diagnose vorgesehen. Bestätige sich diese Diagnose, sei eine erneute Überprüfung des IV-Rentenanspruchs seiner Meinung nach zwingend notwendig, handle es sich doch bei der primär-biliären Zirrhose oft um eine schwere chronische Erkrankung, welche teilweise eine Lebertransplantation notwendig mache. Aufgrund der noch laufenden Untersuchungen sei ein definitiver Entscheid selbstverständlich verfrüht (Urk. 8/31/1).
3.11 Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 21. Oktober 2008 an der Diagnose einer diffusen Hepatopathie im Sinne einer Lebersteatose fest (Urk. 8/40/5). Eine primär-biliäre Zirrhose nannte er in diesem Bericht als Diagnose nicht.
3.12 Im Arztbericht vom 16. März 2009 zuhanden der IV-Stelle gab Dr. D.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hochgradige Photosensitivität und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Hepatopathie an (Urk. 8/40/1). Weiter hielt er fest, dass bei Progredienz des Leberleidens beziehungsweise der autoimmunbedingten Urtikaria allenfalls eine systemische Immunsuppression beispielsweise mit Sandimmun oder Lebertransplantation erforderlich würde. Es bestehe eine massive hochgradige und die Beschwerdeführerin im Alltag stark einschränkende Photosensitivität, welche einen Aufenthalt auch bei nur geringgradiger Sonnenbestrahlung praktisch verunmögliche. Bei Vermeidung von Sonnenexposition seien eigentlich alle Tätigkeiten zumutbar, sofern diese in geschlossenen Räumen vorgenommen würden. Limitierend sei der Arbeitsweg, der ebenfalls unter grösstmöglicher Meidung von Licht erfolgen sollte. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit hielt Dr. D.___ fest, die Beschwerdeführerin sei vom 22. Januar 2008 bis mindestens zum 19. November 2008 zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit in der Zeit danach sei bei den nachbehandelnden Ärzten zu erfragen (Urk. 8/40/2).
Im beigelegten Arztbericht von ebenfalls dem 16. März 2009 nannte Dr. D.___ als nähere Diagnose Folgendes:
- ausgeprägte Photosensitivität mit hochgradiger Urtikaria und Pruritus bei massiv erniedrigter Schwelle für UVA;
- nicht alkoholische Steatohepatitis;
- immunologisch Hinweise auf eine primär-biliäre Zirrhose Autoimmunhepatopathie, die aktuell leberbioptisch nicht fassbar sei (Urk. 8/40/7).
4.
4.1 Was das rheumatologische Beschwerdebild der Beschwerdeführerin anbelangt, bestätigte ihr Dr. A.___ im September 2007, dass einer Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit ab Oktober 2007 im Umfange von 50 % nichts im Wege stehe (Erw. 3.2). Im Bericht vom 23. November 2007 äusserte sie sich zwar nicht mehr explizit zur Arbeitsfähigkeit, bemerkte aber, dass für den Moment ein reizloser Zustand bestehe (Erw. 3.3). Schliesslich erwähnte sie auch in ihrem Schreiben vom 3. Oktober 2008 keine rheumatologischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit mehr. Hätten solche zu diesem Zeitpunkt noch bestanden, hätte sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hingewiesen und es nicht dabei belassen, die IV-Stelle darum zu beten, weitere medizinische Abklärungsergebnisse in anderen Fachgebieten in die Beurteilung miteinzubeziehen (Urk. 8/34). Es ist daher davon auszugehen, dass in rheumatologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr besteht.
4.2 In seinem Schreiben vom 6. Oktober 2008 teilte Dr. D.___ der IV-Stelle mit, er könne den rentenablehnenden Vorbescheid nachvollziehen, obwohl die Beschwerdeführerin durch ihre hochgradige solare Urtikaria massiv in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei (Erw. 3.10). In seinem Bericht vom 16. März 2009 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. D.___ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hochgradige Photosensitivität fest. Bei Vermeidung von Sonnenexposition seien aber eigentlich alle Tätigkeiten zumutbar, sofern diese in geschlossenen Räumen vorgenommen würden, limitierend sei indes der Arbeitsweg (Erw. 3.12). Demnach ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin nach wie vor trotz der Urtikaria zumutbar ist, einer Arbeitstätigkeit im früheren Umfange nachzugehen.
4.3 In seinem Schreiben vom 6. Oktober 2008 wies Dr. D.___ darauf hin, die Beschwerdeführerin leide mutmasslich an einer primär-biliären Zirrhose; wenn sich dieser Verdacht bestätige, müsse der IV-Rentenanspruch erneut überprüft werden (Erw. 3.10). In seinem Bericht vom 16. März 2009 zuhanden der IV-Stelle hielt Dr. D.___ dann aber fest, es liege zwar eine Hepatopathie vor, diese habe jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Erw. 3.12). Eine primär-biliäre Zirrhose wurde bei der Beschwerdeführerin bislang objektiv nicht ausgewiesen. Dass die Hepatologie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hat, wurde ebenfalls nicht attestiert. Somit ist davon auszugehen, dass in hepatologischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.
4.4 Der letzte Arbeitgeber der Beschwerdeführerin sprach ihr - zumindest offiziell - nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aus Reorganisationsgründen die Kündigung aus (Urk. 8/2/2). Gemäss dem IK-Auszug (Urk. 8/10) hat die Beschwerdeführerin bei verschiedenen Arbeitgebern seit Mitte der 1990er Jahre annähernd gut wie bei ihrem letzten Arbeitgeber verdient. Wieder ein solches Einkommen zu erzielen, ist der Beschwerdeführerin trotz der Behinderung im Zusammenhang mit der Urtikaria zumutbar und möglich (Erw. 4.2). Damit kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle gesundheitsbedingt verloren hat. So oder anders ist keine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse ausgewiesen.
4.5 Zusammenfassend wurde die Beschwerdeführerin bezüglich der bei ihr diagnostizierten, die Arbeitsfähigkeit potenziell einschränkenden Leiden, die sie entweder bei der Anmeldung zum Leistungsbezug angegeben hatte (Urk. 8/1 Ziff. 7/2: Diskushernie und Lichturtikaria) oder welches während der Abklärungen hervortrat (Hepatopathie), umfassend abgeklärt. Dabei ergab sich keine gesundheitsbedingte Einschränkung, im bisherigen Rahmen einem Erwerb nachzugehen. Demnach ist auch keine rentenbegründende Invalidität ausgewiesen, womit die Beschwerde abzuweisen ist.
5. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).