Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Erni
Urteil vom 8. Januar 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1950, war von 1974 bis zum 30. November 2005 als Wäschereiangestellte beim Psychiatriezentrum Y.___ tätig (Urk. 8/1; Urk. 8/7). Aufgrund einer Depression meldete sie sich am 4. November 2005 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 8/8-11; Urk. 8/14), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/7/1-5), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/4) sowie ein Gutachten der Psychiatrischen Klinik Z.___ (Z.___) vom 30. August 2006 (Urk. 8/21 = Urk. 3/3) ein und liess am 9. Mai 2007 die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt abklären (Bericht vom 29. Mai 2007, Urk. 8/29).
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/33; Urk. 8/39) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % den Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/55). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 20. November 2008 (Urk. 8/57/3-9) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Oktober 2009 abgewiesen (Prozess Nr. IV.2008.01197).
1.2 Am 27. August 2007 beantragte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Stellungnahme zum Vorbescheid, dass ihr eventualiter zusätzlich zur Rente eine Hilflosenentschädigung auszurichten sei (Urk. 8/39). Zur Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wurde am 27. August 2008 erneut eine Haushaltsabklärung durchgeführt (Bericht vom 4. November 2008, Urk. 8/48 = Urk. 3/5).
Am 4. November 2008 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid (Urk. 8/51), in welchem die Abweisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung in Aussicht gestellt wurde. Dazu nahm der behandelnde Psychiater am 15. Dezember 2008 Stellung (Urk. 8/58 = Urk. 8/61 = Urk. 8/63 = Urk. 8/69/1 = Urk. 3/4). Mit Verfügung vom 23. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/76 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 23. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 26. August 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: · Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
Nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG).
1.3 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).
1.4 Gemäss Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) ist es das Ziel der lebenspraktischen Begleitung, zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müssen (Rz 8040 KSIH).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
1.5 Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. Erw. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen, regelmässig die Eltern, zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 Erw. 11.1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 23. Juli 2009 (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig sei. Auch benötige sie weder persönliche Überwachung noch ständige und besonders aufwendige Pflege. Zudem hätten die Abklärungen ergeben, dass die lebenspraktische Begleitung von zwei Stunden wöchentlich über eine Zeitspanne von drei Monaten nicht ausgewiesen sei. Deshalb seien die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung nicht erfüllt (S. 2 Mitte).
2.3 In der Beschwerde vom 26. August 2009 (Urk. 1) wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin müsse immer damit rechnen, dass sie in einen stupurösen Zustand verfalle, bei welchem sie sich nicht mehr bewegen könne. Wenn sie in diesem Zeitpunkt nicht gerade sitze, falle sie hin. Schon alleine aus diesem Grund könne die Beschwerdeführerin nicht alleine gelassen werden. Die Beschwerdeführerin könne nicht adäquat auf gewisse Situationen reagieren, sei in ihrer Reaktion verlangsamt und phasenweise auch verwirrt. In diesem Zusammenhang sei es wirklich unverantwortlich, wenn man daran festhalte, dass sie keine Hilfe benötige (S. 3).
3.
3.1 Am 26. November 2003 erstattete Dr. med. A.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, ein Gutachten (Urk. 8/11/1-9) zuhanden der Pensionskasse der Beschwerdeführerin, der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich.
Dr. A.___ nannte die folgenden Diagnosen (S. 9):
- generalisiertes Schmerzsyndrom bei Hypomobilität und Streckhaltung der Brustwirbelsäule und Status nach Fibromyalgiesyndrom 02/97
- reaktiv depressive Entwicklung mit massiven Verstimmungszuständen, bedingt durch Umstrukturierungen, Umplatzierungen und Mobbing-Situation am Arbeitsplatz im Sinne einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion
Dr. A.___ erachtete die Beschwerdeführerin aus körperlichen und psychischen Gründen als zu 50 % arbeitsunfähig. Da die Beschwerdeführerin aber nur mit einem Arbeitspensum von 50 % angestellt sei, sei sie bei günstiger Platzierung am Arbeitsplatz weiterhin fähig, ihr 50%iges Arbeitspensum zu bewältigen (S. 9).
3.2 Die Ärzte der Fachstelle B.___ (B.___), nannten in ihrem Bericht vom 17. Januar 2005 (Urk. 8/14/1-2) folgende Diagnosen (S. 1):
- mittelgradige depressive Episode
- Verdacht auf einzelne Panikattacken
- Verdacht auf Konversionsstörung
- chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom
Die seit Jahren bestehende Schmerzsymptomatik habe unter Umständen die depressive Entwicklung begünstigt. Die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin habe sich zunehmends verschlechtert (S. 2).
3.3 Am 12. Mai 2005 stellten die Ärzte der B.___ (Urk. 8/8/2-3 = Urk. 8/14/3-4) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen fest. Im Übrigen nannten sie dieselben Diagnosen wie bereits im Bericht vom 17. Januar 2005 (S. 1).
Die Beschwerdeführerin arbeite momentan nur noch 25 %, drei halbe Tage pro Woche (S. 1). Es zeige sich eine Verschlechterung des psychischen Befindens mit Zunahme der depressiven Symptomatik und zeitweise auftretenden psychotischen Phänomenen (S. 2).
3.4 Dr. A.___ nannte in ihrem Bericht vom 21. September 2005 zur vertrauensärztlichen Nachuntersuchung (Urk. 8/11/10-18) die folgenden Diagnosen (S. 8 f.):
- rezidivierende mittelschwere bis schwere depressive Episoden mit psychotischen Symptomen und Panikattacken
- Verdacht auf Konversionsstörung und chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom bei Status nach primärer Fibromyalgiesymptomatik
- rezidivierende Synkopen bei Hyperventilationszuständen, wahrscheinlich psychogen bedingt
Dr. A.___ führte aus, seit der letzten Untersuchung habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin massiv verschlechtert. Einerseits sei es zu einer Ausweitung der Schmerzsymptomatik gekommen, so dass jetzt ein sogenanntes generalisiertes Schmerzsyndrom bestehe, andererseits habe die depressive Entwicklung weiterhin zugenommen. Dr. A.___ erachtete die Beschwerdeführerin wegen langdauernder körperlicher, hauptsächlich jedoch psychischer Erkrankung als zu 80 % von 100 % langfristig arbeitsunfähig (S. 8).
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 2. Januar 2006, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor nicht arbeitsfähig sei. Trotz Fortschritten in der Therapie wolle sie nicht weiter wöchentlich eine Sitzung besuchen (Urk. 8/9/1).
Ebenfalls am 2. Januar 2006 gab Dr. C.___ auf dem Formular zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit an, die Beschwerdeführerin leide unter massiver Angst vor ihren eigenen Gefühlen, die zu Ohnmachtsanfällen und Erschöpfung führe (Urk. 8/9/2-3).
3.6 Am 30. August 2006 erstatteten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Z.___ (Z.___) ein Gutachten (Urk. 8/21 = Urk. 3/3) zuhanden der Beschwerdegegnerin, welches auf den vorhandenen Akten, Fremdauskünften sowie eigenen Untersuchungen beruhte. Sie nannten die folgenden Diagnosen (S. 17):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
- dissoziativer Stupor (Konversionsstörung)
- chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom bei Status nach primärer Fibromyalgiesymptomatik
Im Rahmen der Befunde wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei zweimal im Verlauf der längeren Gespräche in einer Gesprächspause unvermittelt bewegungslos verharrt, habe starr geblickt und die nächste Frage nicht beantwortet. Nach etwa 30 Sekunden habe sie sich wieder bewegt und sei auf Fragen eingegangen, ohne ihr Verhalten zu kommentieren oder zu begründen (Ziff. 4.1 S. 13 Mitte). Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie etwa einmal pro Monat plötzlich in sich zusammenfalle, was durch schlechte Nachrichten, Sorgen oder Ärger ausgelöst werde. Früher seien die Anfälle jede Woche aufgetreten, heute nur noch etwa einmal pro Monat. Sie stürze zu Boden, verliere dann kurz das Bewusstsein, erwache und höre und sehe alles, könne aber nicht darauf reagieren. Diese Zustände würden jeweils zehn bis maximal zwanzig Minuten dauern. Sie habe sich bei den Stürzen nie schwerer verletzt, einmalig habe sie sich an einem Türrahmen eine Beule am Kopf zugezogen (Ziff. 4.1 S. 15 unten).
Bei der Beurteilung der Konversionsstörung wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an stuporösen Zuständen, welche sich in Form von rezidivierenden anfallsartigen Tonusverlusten des ganzen Körpers äusserten, wobei sie in sich zusammensacke oder stürze und minutenlang regungslos und nicht ansprechbar bleibe (Ziff. 5.2 S. 19 oben). Es liege eine dissoziative Störung vor, wobei der Funktionsverlust Ausdruck emotionaler Bedürfnisse und unerträglicher Konflikte sei. Körperliche Erkrankungen, welche eine solche Symptomatik ebenfalls erklären könnten, müssten ausgeschlossen werden (Ziff. 5.2 S. 20 Mitte).
Zum Schmerzsyndrom wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe trotz langjähriger Schmerzsymptomatik aufgrund der rheumatischen Erkrankung beziehungsweise Fibromyalgie und den rezidivierenden depressiven Episoden keine anhaltende somatoforme Schmerzstörung entwickelt. Sie leide zwar an belastenden Schmerzen an verschiedenen Lokalisationen tagsüber und nachts, fühle sich dadurch aber in ihrer Arbeitsfähigkeit und im Alltag nicht wesentlich eingeschränkt (Ziff. 5.2 S. 20 unten und S. 21 oben).
Aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen bestehe eine deutliche Einschränkung in den Alltagsfertigkeiten und der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Aufgrund der depressiven Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in der Belastbarkeit, im Antrieb und kognitiv eingeschränkt. Die Konversionsstörung führe vor allem in emotionalen Belastungssituationen zu stuporösen Zuständen. Das ausgeprägte subjektive Leiden der Beschwerdeführerin sowie die damit verbundene ausgeprägte Inaktivität und Unselbständigkeit könnten jedoch mit den gestellten psychiatrischen Diagnosen nicht hinreichend erklärt werden. Aus medizinisch-theoretischer Sicht würden die gestellten Diagnosen zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % führen (Ziff. 6 Frage 1 S. 21).
Die Beschwerdeführerin zeige im Verlauf der aktuellen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung eine Besserung der Konversionsstörung und der depressiven Symptomatik. Aufgrund der länger bestehenden Konversionssymptomatik und der rezidivierenden depressiven Störung sei von einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % auszugehen (Ziff. 6 Frage 2 S. 22). Die schlechte Schulbildung und die geringe Introspektionsfähigkeit und emotionale Flexibilität würden der Beschwerdeführerin den Umgang mit Belastungssituationen erschweren und könnten mit zum ausgeprägten Leiden und der damit verbundenen Inaktivität beitragen (Ziff. 6 Frage 4 S. 24 oben).
Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung (Urk. 8/21/28-30) wurde festgehalten, die Befunde hätten weder Hinweise auf eine dementielle Erkrankung ergeben, noch hätten sich umschriebene Funktionsstörungen gezeigt, welche auf spezifische zerebral bedingte Teilleistungsstörungen hinweisen würden. Dass dennoch zahlreiche Befunde im unterdurchschnittlichen Bereich lägen, sei einerseits auf die geringe Schulbildung der Beschwerdeführerin zurückzuführen, andererseits sei aber aufgrund ihres allgemeinen Verhaltens in der Testsituation auch von einer psychischen Überlagerung der erzielten Leistungen auszugehen. Zusammenfassend sprächen die testpsychologischen Befunde gegen eine krankheitswertige hirnorganische Beteiligung an der aktuellen psychiatrischen Symptomatik (S. 2).
3.7 Über die am 9. Mai 2007 durchgeführte Haushaltsabklärung, bei welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann anwesend waren, berichtete die Abklärungsperson am 29. Mai 2007 (Urk. 8/29). Die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie mache sich riesige Sorgen wegen ihrer Tochter und könne sich deshalb nicht konzentrieren. Zudem sei sie vergesslich und ihr Ehemann müsse stets kontrollieren, was sie gemacht beziehungsweise vergessen habe. Sie sei auch antriebslos und sehr langsam bei der Ausführung der Arbeiten. Der Ehemann müsse oft helfen. Sie könne sich nicht so gut orientieren und sei bei auswärtigen Angelegenheiten auf Begleitung angewiesen. Sie finde nur noch wenig Antrieb und Freude am Leben. Sie habe aber keine bemerkenswerten körperlichen Einschränkungen (trotz Schmerzen) und könne unter Beaufsichtigung und Kontrolle des Ehemannes alle leichten und mittelschweren Arbeiten ausführen (S. 1).
Gemäss Angaben der Abklärungsperson betrug die Einschränkung im mit 5 % gewichteten Bereich Haushaltführung 100 %, im mit 45 % gewichteten Bereich Ernährung 20 % und im mit 20 % gewichteten Bereich Wohnungspflege 15 %. Für die übrigen Bereiche stellte sie keine Einschränkung fest (S. 3 ff. Ziff. 6). Die entsprechend gewichteten einzelnen Einschränkungen ergaben eine Einschränkung von insgesamt 17 % (S. 6 Ziff. 8).
Die Abklärungsperson gab in ihrer Stellungnahme an, es habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit geringer Unterstützung des Ehemannes den Haushalt pflegen könne. Die Rolle des Ehemannes bestehe vordergründig darin, dass er kontrolliere, überwache und korrigiere. Er führe auch einen Teil der Haushaltarbeiten aus, was aber zumutbar sei, da er seit dem Jahr 1999 nicht mehr erwerbstätig sei (S. 7).
3.8 Im Zusammenhang mit der Abklärung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wurde am 27. August 2008 erneut eine Haushaltsabklärung durchgeführt, wiederum in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Im entsprechenden Bericht vom 4. November 2008 (Urk. 8/48 = Urk. 3/5) wurde festgehalten, im Vordergrund stehe gemäss Angaben der Beschwerdeführerin die Angst, alleine zu sein (weil etwas passieren könnte). Das plötzliche Umfallen sei das Problem. Die Häufigkeit der Anfälle sei unterschiedlich, sie kämen nicht wöchentlich, jedoch vielleicht ein Mal pro Monat vor. Weil sie Angst vor einem Anfall habe, bleibe ihr Ehemann in ihrer Nähe. Auslöser der Anfälle seien vor allem emotionale Belastungssituationen. Sie falle nicht jedes Mal um, dies könne aber passieren (S. 1). Der Ehemann habe Angst um sie, er wolle sie nicht alleine lassen, weil etwas passieren könnte (S. 2 oben).
Die Abklärungsperson gab an, die Beschwerdeführerin sei bei keiner der relevanten Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen. Sie führe alles ohne Aufforderung aus und benötige auch keine Überwachung oder dauernde Pflege. Die Beschwerdeführerin verlasse die Wohnung kaum mehr alleine, sie habe Angst vor dem Umfallen. Ein Mal pro Monat besuche sie Dr. C.___, wobei ihr Ehemann sie begleite. Den Hausarzt würden sie selten besuchen. Ein bis zwei Mal pro Woche gehe die Beschwerdeführerin mit dem Ehemann spazieren, jeweils 15 bis 20 Minuten. Es komme aber auch vor, dass sie alleine, ohne Begleitung, spazieren gehe (S. 2).
Zur lebenspraktischen Begleitung führte die Abklärungsperson aus, das Hauptproblem, die Angst umzufallen, könne nicht mitberücksichtigt werden. Es handle sich dabei nicht um Symptome einer diagnostizierten psychischen Krankheit. Die Depression verursache gemäss Angaben der Beschwerdeführerin Schwierigkeiten, vor allem Antriebslosigkeit, führe aber nicht zu einer erheblichen Arbeitsunfähigkeit im Haushalt (S. 3 oben).
Die Beschwerdeführerin könne ihren Tag selber strukturieren. Sie kenne die Zeit und wisse und erkenne, wann was zu erledigen sei. Der Ehemann müsse sie bei der Erledigung des Haushalts hie und da kontrollieren. Bei der Bewältigung von Alltagssituationen sei ihr wegen den fehlenden sprachlichen Fähigkeiten immer geholfen worden. Inwieweit die Beschwerdeführerin aus psychischen Gründen tatsächlich begleitet werden müsse, könne nicht beurteilt werden. Allerdings führe eine depressive Störung nicht zu einer ständigen Unmöglichkeit, das Haus zu verlassen (S. 3).
3.9 Dr. C.___ führte am 15. Dezember 2008 im Rahmen des Einwandes gegen den Vorbescheid aus, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Durch ihre Verwirrtheit sei sie auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, dauernd und regelmässig, weit mehr als zwei Stunden pro Woche. Ihr Mann müsse alle ihre Tätigkeiten überprüfen und begleiten. Sie könne auch nicht allein das Haus verlassen. Die Beschwerdeführerin werde monatlich bis zu vier Mal ohnmächtig und falle, wenn dies im Stehen passiere, zu Boden. Selbständiges Wohnen wäre für sie unmöglich (Urk. 8/58 = Urk. 8/61 = Urk. 8/63 = Urk. 8/69/1 = Urk. 3/4).
Am 21. Juni 2009 hielt Dr. C.___ fest, aus psychiatrischer Sicht sei bei der Beschwerdeführerin keine Verschlechterung, aber auch keine Besserung eingetreten. Sie sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/70).
Mit Schreiben vom 8. Juli 2009 führte Dr. C.___ aus, die Beschwerdeführerin sei mehrmals in seiner Praxis ohnmächtig geworden, aus Angst vor ihren Gefühlen. Es seien schon öfter Unfälle passiert, da sie ohnmächtig geworden sei. So habe sie sich beispielsweise verbrannt und durch Stürze verletzt. Eine dauernde Beaufsichtigung sei also nötig. Die Beschwerdeführerin brauche eine Hilfsperson und könne nicht alleine leben (Urk. 8/74).
4.
4.1 Wie auch im Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Oktober 2009 betreffend Invalidenrente festgehalten wurde (vgl. Prozess Nr. IV.2008.01197), kann für die medizinische Beurteilung auf das Gutachten der Ärzte der Z.___ vom August 2006 abgestellt werden. Im Hinblick auf die Diagnosen stimmt dieses im Wesentlichen auch mit den übrigen ärztlichen Berichten überein. Demnach liegen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, eine Konversionsstörung sowie ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom vor.
4.2 In Würdigung der vorliegenden Berichte ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin höchstens in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist, nämlich im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte (vgl. dazu die Ausführungen in der Beschwerde, Urk. 1 S. 4 Mitte). Folglich kann weder eine schwere noch eine mittelschwere Hilflosigkeit vorliegen (vgl. Art. 37 Abs. 1 und Abs. 2 IVV).
Auch der Fall der leichten Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV ist vorliegend nicht gegeben, da dieser eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen erfordert. Somit kommt nur noch eine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b-e IVV in Betracht.
Die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung wurde im Abklärungsbericht verneint. Dass die Beschwerdeführerin Angst vor dem Umfallen habe, begründe keine Überwachungsbedürftigkeit (Urk. 8/48 S. 4). In der Beschwerde wurde demgegenüber festgehalten, die Beschwerdeführerin könne nicht alleine gelassen werden (Urk. 1 S. 3). Gemäss Randziffer 8035 KSIH liegt eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Grundsätzlich muss beispielsweise eine Überwachungsbedürftigkeit angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder Drittpersonen gefährden würde (Rz 8035 KSIH). Bei einer bloss kollektiv ausgeführten Aufsicht, wie dies beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim der Fall ist, liegt in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor (Rz 8038 KSIH). Gemäss Angaben von Dr. C.___ ist selbständiges Wohnen für die Beschwerdeführerin unmöglich (vgl. Urk. 8/58). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie ununterbrochen von jemandem beaufsichtigt werden muss. Wichtig erscheint vielmehr, dass sie nicht alleine in der Wohnung lebt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin einer über die kollektive Aufsicht in einem Heim oder einer ähnlichen Institution hinausgehenden Überwachung bedarf. Somit liegt kein Fall der dauernden persönlichen Überwachung gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV vor.
Die Beschwerdeführerin benötigt auch keine ständige und besonders aufwendige Pflege im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV.
Die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV (Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte) sind erfüllt bei Blinden und hochgradig Sehschwachen, bei schwer hörgeschädigten Kindern und bei Körperbehinderten, die sich in einer weiteren Umgebung der Wohnung trotz Benützen eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe fortbewegen können (Rz 8064 KSIH). Auch dieser Anwendungsfall ist vorliegend klarerweise nicht gegeben.
4.3 Zu prüfen bleibt demnach, ob die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV angewiesen ist.
Wie bereits ausgeführt (vgl. vorstehende Erwägung 1.3), muss die versicherte Person für die Annahme einer Hilflosigkeit Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente - entsprechend einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent - haben, wenn sie ausschliesslich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung kann diesfalls somit erst ab Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente entstehen (Rz 8046 KSIH).
Bei der Beschwerdeführerin stehen die psychischen Probleme ganz klar im Vordergrund. Dr. A.___ gab bereits im September 2005 an, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich wegen psychischer Erkrankung zu 80 % arbeitsunfähig sei. Im Gutachten der Ärzte der Z.___ vom August 2006 wurde unter anderem ein chronisches Schmerzsyndrom diagnostiziert; dazu wurde aber festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Arbeitsfähigkeit und im Alltag nicht wesentlich eingeschränkt fühle. Zudem wurde ausgeführt, die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der länger bestehenden Konversionssymptomatik und der rezidivierenden depressiven Störung dauerhaft um 50 % eingeschränkt. Hingegen sind dem Gutachten keine somatischen Beschwerden zu entnehmen, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Dies stimmt auch damit überein, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2007 gegenüber der Abklärungsperson angab, sie habe trotz Schmerzen keine bemerkenswerten körperlichen Einschränkungen (vgl. Urk. 8/29 S. 1). Aus dem Gutachten der Z.___ ergibt sich weiter, dass die stuporösen Zustände nicht mit einer somatischen Krankheit, sondern - entgegen der Ansicht der Abklärungsperson (vgl. Urk. 8/48 S. 3 oben) - mit der Konversionsstörung zusammenhängen (vgl. Urk. 8/21 Ziff. 5.2 S. 20 Mitte sowie Ziff. 6 Frage 1 S. 21). Nach dem Gesagten sind keine relevanten somatischen Beschwerden ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin lediglich in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt ist.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 5. November 2008 verneint (Urk. 8/55). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Oktober 2009 ab (Prozess Nr. IV.2008.01197). Da die Beschwerdeführerin somit keinen Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente hat, besteht gemäss Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG sowie Art. 38 Abs. 2 IVV auch kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung.
Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).