Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00786[8C_300/2011]
IV.2009.00786 vereinigt mit IV.2009.00785

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiber Ernst


Urteil vom 9. März 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, arbeitete seit dem 1. Dezember 1991 als Reinigungsangestellter bei der Y.___. Nachdem er am 21. April 1994 in eine tätliche Auseinandersetzung involviert war, bei der er einen Schlag auf den Kopf, einen Streifschuss am rechten Oberschenkel sowie Prellungen der Hände erlitten hatte, und er am 19. September 1998 in seinem Personenwagen von einem anderen Fahrzeug von hinten gerammt worden war, meldete er sich am 15. Februar 2000 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an. Diese sprach ihm gestützt auf das zu Händen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erstellte Gutachten von PD Dr. med. Z.___, Psychiatrie und Physiotherapie FMH, vom 2. April 2001 mit Verfügungen vom 13. August 2004 eine halbe Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. September 1999 und eine Dreiviertelsrente ab Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 63 % zu. Die am 13. September 2004 bzw. am 11. Mai 2005 dagegen erhobene Einsprache X.___s mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente wies die IV-Stelle nach Durchführung des Einspracheverfahrens und weiteren medizinischen Abklärungen mit Entscheid vom 9. Juni 2005 ab (vgl. Sachverhaltsdarstellung im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Dezember 2006 in Sachen der Parteien, G.-Nr. IV.2005.00799).
1.2     Mit Urteil vom 14. Dezember 2006 (G.-Nr. IV.2005.00799) hiess das Sozialversicherungsgericht die von X.___ am 11. Juli 2005 gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit dem Antrag, ihm rückwirkend ab September 1999 eine ganze Rente zuzusprechen, in dem Sinne gut, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. Juni 2005 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung und deren Höhe neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils 14. Dezember 2006).
         Gemäss Erwägung 7.1 des Urteils waren die vom Versicherten geklagten rheumatologischen Beschwerden hinreichend abgeklärt und hatten sich keine Befunde für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus somatischen Gründen ergeben. Hingegen bestand hinsichtlich der nach PD Dr. Z.___s Beurteilung 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen noch Abklärungsbedarf (Erwägung 7.2). Denn das Gutachten von PD Dr. Z.___ beruhe zwar auf umfassenden Abklärungen, wozu der Arzt auch diverse Drittpersonen befragt habe. Seine Schlussfolgerungen vermöchten aber weder hinsichtlich der gestellten Diagnosen noch der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu überzeugen. PD Dr. Z.___ verneine ausdrücklich das Vorliegen von eigentlichen psychischen Krankheiten und gehe sogar davon aus, dass die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung nicht in klassischer Weise gegeben sei. Trotzdem attestiere er eine solche sowie eine andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom und erachte den Beschwerdeführer als im Umfang von 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, ohne dass sich dem Gutachten abschliessend entnehmen liesse, woraus sich im Ergebnis diese Diagnosen ergäben und weshalb sie zu einer unüberwindbaren Einschränkung der Leistungsfähigkeit führten. Die Arbeitsunfähigkeit scheine aufgrund der eingeholten Fremdauskünfte festgelegt worden zu sein und finde kein medizinisches Korrelat in den konkreten Untersuchungsbefunden. Ebenso wenig lasse sich aufgrund des Gutachtens beurteilen, ob den attestierten psychischen Störungen Krankheitswert aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht zukomme. In dieser Hinsicht seien daher weitere Abklärungen im Sinne eines erneuten psychiatrisch/neurologischen Gutachtens erforderlich, wobei sich der Gutacher nicht nur über die zu stellenden Diagnosen, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur somatoformen Schmerzstörung auszusprechen haben werde, sondern im Weiteren auch klar zwischen krankheitsbedingten und invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren, der vermuteten Intelligenzschwäche sowie der grundsätzlichen Einstellung des Beschwerdeführers zu unterscheiden habe. Weiter sei aus den medizinischen Akten ersichtlich, dass sich zumindest kurz nach dem Auffahrunfall mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörungen zeigten. In dieser Hinsicht seien keine neueren Abklärungen mehr vorgenommen worden, weshalb sich auch nicht beurteilen lasse, ob der Beschwerdeführer noch unter neuropsychologischen Ausfällen leide und welche Auswirkungen diese neben den psychischen Problemen allenfalls auf seine Arbeitsfähigkeit hätten (Urteil vom 14. Dezember 2006, Erwägung 7.2).
1.3    
1.3.1   In Nachachtung dieses Rückweisungsentscheids leitete die IV-Stelle am 26. April 2007 eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten durch das A.___ in die Wege (vgl. Urk. 9/105). Im Rahmen dieser Abklärung wurde er am 17. Oktober 2007 von Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH (vgl. Urk. 9/117/28), und Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Urk. 9/117/31), am 6. November 2007 von Dr. med. D.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (vgl. Urk. 9/117/38), sowie am 8. Januar und 25. Januar 2008 von Dr. phil. E.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP (vgl. Urk. 9/117/44), untersucht.
         Das polydisziplinäre Gutachten datiert vom 14. April 2008 (Urk. 9/117). Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass der Versicherte aus somatischer Sicht für die zuletzt ausgeübte sowie für alle körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten ohne repetitive Überkopfarbeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Aufgrund seiner psychischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen, welche einerseits durch die psychiatrische Diagnose und andererseits durch die chronische Schmerzproblematik bedingt seien, sei der Versicherte aber sowohl in der zuletzt ausgeübten als auch in jeder angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig. Allerdings handle es sich um einen labilen Gesundheitszustand, da die depressive Symptomatik zurzeit nicht behandelt werde. Unter einer adäquaten Therapie sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes und deshalb auch der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Urk. 9/117/64).
1.3.2   Im Sommer 2008 (vgl. Urk. 9/136/3) gelangte die IV-Stelle in den Besitz des Polizeirapports über eine am 30. November 2007 durchgeführte Baustellenkontrolle, bei welcher der Versicherte von der Kantonspolizei angetroffen worden war (Urk. 9/113). Weiter erhielt sie umfangreiches Bildmaterial (vier DVD, Urk. 11) über die Observation des Versicherten im Zeitraum Februar bis November 2007 (vgl. Urk. 9/125).
         Nach Durchsicht des Überwachungsmaterials kamen Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, und Dr. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 18. Juli 2008 zu den Schlüssen:
- die Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens vom 14. April 2008 sei nicht als valide anzusehen,
- die Annahme einer krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei nicht begründbar,
- bei fehlenden sozialmedizinischen Konsequenzen - einer durch Behandlung zu erwartenden Steigerung der Arbeitsfähigkeit - seien schadenmindernde Auflagen nicht geboten und
- weitere medizinische Abklärungen seien nicht angezeigt (Urk. 9/136/4-5).
         Dementsprechend eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten am 21. November 2008, dass sie das Leistungsbegehren vom 16. Februar 2000 abzulehnen gedenke (Urk. 9/138). Am 6. Januar 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht stellte, ihm zu Unrecht bereits ausbezahlte Rentenbetreffnisse in Höhe von Fr. 204'080.-- zurückzufordern (Urk. 9/144).
1.3.3   Am 6. Januar 2009 nahm der Versicherte Stellung zum Vorbescheid vom 21. November 2008, wobei er unter anderem geltend machte, die Ausführungen der RAD-Ärzte seien nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der A.___-Expertise in Frage zu stellen (Urk. 9/148/7), und beantragte, es seien die Überwachungsunterlagen den Gutachtern vorzulegen, damit diese prüften, ob und gegebenenfalls in welcher Art diese neuen Unterlagen an ihren Schlussfolgerungen etwas ändern würden (Urk. 9/148/8). Am 6. April 2009 nahmen die A.___-Gutachter Dr. B.___ und Dr. D.___ Stellung (Urk. 9/162). Dabei bestätigten sie, dass das Observationsmaterial von September bis November 2007 durchaus geeignet sei, ihre damalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten in Frage zu stellen. Aufgrund des gesichteten Bildmaterials müssten sie ihre Beurteilung revidieren und dem Versicherten ab dem Zeitpunkt der Begutachtung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als Bauarbeiter attestieren. Dazu liess sich der Versicherte am 12. Mai 2009 selbst vernehmen (Urk. 9/168) und die Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin, Dr. med. H.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Mai 2009 (Urk. 9/170) zu den Akten reichen.
         Nachdem der RAD am 27. Mai 2009 seine Beurteilung des medizinischen Sachverhalts vom 18. Juli 2008 bestätigt hatte (Urk. 9/175/3), erging die das Leistungsbegehren vom 16. Februar 2000 abweisende Verfügung vom 25. Juni 2009 (Urk. 2). Mit Verfügung des darauf folgenden Tages verpflichtete die IV-Stelle den Versicherten, ihm zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen in Höhe von Fr. 204'080.-- zurückzuerstatten (Urk. 19/2).

2.
2.1     Am 26. August 2009 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Juni 2009 mit dem Rechtsbegehren, es sei diese unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin aufzuheben und ihm rückwirkend ab dem 1. September 1999 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Aufgrund dieser Beschwerde wurde das vorliegende Geschäft Nr. IV.2009.00786 angelegt.
         Zur Beschwerde liess sich die Beschwerdegegnerin am 5. Oktober 2009 mit dem Antrag auf Abweisung vernehmen (Urk. 8). Am 23. November 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 12).
2.2     Ebenfalls am 26. August 2009 führte der Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen die ihn zur Rückerstattung von Fr. 204'080.-- verpflichtende Verfügung vom 26. Juni 2009. Er verlangte, diese sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin ersatzlos aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegnerin kein Rückforderungsanspruch zustehe (Urk. 19/1 S. 2). Auch in diesem Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. Ferner beantragte der Beschwerdeführer, falls der in der angefochtenen Verfügung geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht ohnehin verjährt sei, sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis rechtskräftig über den Anspruch auf eine Rente ab September 1999 entschieden sei. Aufgrund dieser Beschwerde wurde das Geschäft Nr. IV.2009.00785 angelegt.
         Zu dieser Beschwerde liess sich die Beschwerdegegnerin am 2. Oktober 2009 mit dem Antrag auf Abweisung vernehmen (Urk. 19/11). Am 23. November 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 19/15).
2.3     Mit Eingabe vom 19. November 2009 (Urk. 19/13) reichte der Beschwerdeführer den Austrittsbericht des Sanatoriums I.___ über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 16. Juli bis 25. September 2009 (Urk. 19/14/1) sowie das ärztliche Arbeitsunfähigkeitszeugnis Dr. H.___s vom 5. Oktober 2009 (Urk. 19/14/2) zu den Akten.
         Am 12. April 2010 (vgl. Urk. 13) legte der Beschwerdeführer das Schreiben Dr. H.___s an das Sanatorium I.___ vom 30. März 2010 (Urk. 14) auf.
         Ferner reichte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2010 (Urk. 15) das Schreiben von Staatsanwalt J.___ an die Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2010 (Urk. 16) und am 2. Februar 2011 (vgl. Urk. 17) drei Zeugeneinvernahmeprotokolle der Staatsanwaltschaft (Urk. 18/1-3), unter anderem über die Einvernahme Dr. D.___s als Zeugin (Urk. 18/1), zu den Akten.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.       Mit der Verfügung vom 26. Juni 2009 (Urk. 19/2) fordert die Beschwerdegegnerin als Folge der Verneinung eines Rentenanspruchs mit der Verfügung vom 25. Juni 2009 (Urk. 2) bereits ausbezahlte Rentenbetreffnisse zurück. Da der Entscheid über die Rückforderung unter anderem vom Entscheid über den Rentenanspruch abhängt, stehen die beiden Verfahren zwischen den gleichen Parteien in engem Sachzusammenhang. Der Prozess Nr. IV.2009.00785 ist daher mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2009.00786 zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer weiterzuführen. Das Verfahren Nr. IV.2009.00785 ist als dadurch erledigt abzuschreiben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk. 19/0-16 geführt.

2.
2.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Entscheide sind am 25. und 26. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
         Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b.cc).
         Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.4     Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.
         Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

3.
3.1     Nachdem das Gericht in seinem Entscheid vom 14. Dezember 2006 zum Schluss gelangt war, aufgrund des damals aktenkundigen medizinischen Sachverhalts sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in einem rentenanspruchsbegründenden Ausmass in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei, hatte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob die nunmehr vorliegenden ärztlichen Beurteilungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Schluss zulassen, dass beim Beschwerdeführer seit September 1998 eine invalidisierende Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt.
3.2     Diesbezüglich ist von den einschlägigen Feststellungen des A.___-Gutachtens vom 14. April 2008 auszugehen (Urk. 9/117). Denn dieser von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Dezember 2006 bei versicherungsexternen Spezialärzten eingeholten und den Anforderungen gemäss Erwägung 2.3 entsprechenden Expertise kommt bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, soweit nicht konkrete Indizien dagegen sprechen. Das hebt auch der Beschwerdeführer in seiner zum integralen Bestandteil der Beschwerdeschrift erklärten Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2009 (Urk. 9/148/2) hervor.
3.2.1   In Übereinstimmung mit den früheren fachärztlichen Beurteilungen (vgl. dazu Sachverhalt Ziffer 1.2) bestand nach der Beurteilung der A.___-Gutachter nie eine organisch nachweisbare somatische Gesundheitsstörung in invalidisierendem Ausmass (Urk. 9/117/64).
3.2.2   Bei den psychischen und neuropsychologischen Funktionsstörungen des Beschwerdeführers handelt es sich sodann nach gutachterlicher Auffassung um Symptome einerseits der diagnostizierten Depression und andererseits einer chronischen Schmerzproblematik (Urk. 9/117/64).
         Mit BGE 136 V 279 hat das Bundesgericht unter Darlegung der Entwicklung seiner Rechtsprechung seit BGE 130 V 353 einmal mehr bekräftigt, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit bei allen mit der somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage - insbesondere auch bei spezifischen HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle - die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung nach den im Zusammenhang mit der somatoformen Schmerzstörung entwickelten Kriterien zu erfolgen hat. Entgegen der vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2007 (Urk. 9/99) geäusserten Auffassung gilt das auch für seine mit einer Schmerzproblematik verbundene Depression. Eine nachhaltige neurologische Schädigung durch die Unfälle vom 21. April 1994 und 19. September 1998 als Ursache der anhaltenden Schmerzproblematik wurde bereits in den im A.___-Gutachten erwähnten Berichten der Neurologen Dr. med. K.___ vom 3. April 1995 und Dr. med. L.___ vom 21. Oktober 1996 sowie im Austrittsbericht der M.___ vom 23. August 1999 ausgeschlossen (vgl. Urk. 9/117/4 ff.).
         Im Lichte der Kriterien für Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer somatoformen Schmerzstörung (vgl. Erwägung 2.2) handelt es sich bei der nach der Auffassung der A.___-Gutachter mit einer adäquaten Therapie behandelbaren Schmerz-/Depressionssymptomatik aber nicht um eine auch mit einer zumutbaren Willensanstrengung unüberwindbare und daher invalidisierende Gesundheitsstörung. Erschwerende Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten und den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machten, konnten die A.___-Gutachter nicht feststellen.
3.2.3   Eine vom A.___-Gutachten (Urk. 9/117) abweichende Beurteilung ergibt sich aus der Stellungnahme der RAD-Ärzte vom 18. Juli 2008 (Urk. 9/136/4-5) sowie aus der Beantwortung der Zusatzfragen des Beschwerdeführers durch die Gutachter B.___ und D.___ vom 6. April 2009 (Urk. 9/162) nur insoweit, als das in Unkenntnis der Observationsunterlagen erstellte Gutachten eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die noch nicht überwundene Schmerz-/Depressionssymptomatik seit 1998 attestiert (Urk. 9/117/64), während die A.___-Gutachter nach Sichtung des Observationsmaterials den RAD-Ärzten beipflichten, dass ihre im Gutachten erfolgte Beurteilung nicht valide sei (Urk. 9/162).
         Dem ist zu folgen. Denn die Observationsunterlagen zeigen, dass der Beschwerdeführer - was von ihm auch gar nicht bestritten wird - von Februar bis November 2007 bis zu mittelschwere Hilfsarbeiten auf Baustellen verrichtet hat (vgl. Urk. 9/125). Anlässlich der Begutachtung im November 2007 hatte der Beschwerdeführer jedoch erklärt, er habe letztmals 2006 im Sinne eines Arbeitsversuchs leichte Reinigungsarbeiten ausgeführt (Urk. 9/117/24). Die im Gutachten vom 14. April 2008 erfolgte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beruht daher - unter anderem - auf nicht zutreffenden anamnestischen Angaben über die effektive Arbeitsleistung unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Begutachtung sowie den üblichen Tagesablauf.
         Angesichts dessen, dass keine reproduzierbaren Befunde für eine die Arbeitsfähigkeit effektiv einschränkende Symptomatik erhoben werden konnten und die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Gutachten vom 14. April 2008 sich weitgehend auf Folgerungen aus anamnestischen Angaben (Schlafstörungen) und kooperationsabhängigen neuropsychologischen Befunden (attentionale und exekutive Funktionsdefizite) abstützte (Urk. 9/117/65), ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn die nicht zutreffenden berufsanamnestischen Angaben des Beschwerdeführers und die keinerlei Einschränkungen ausweisenden Observierungsunterlagen nach übereinstimmender Auffassung der RAD-Ärzte und der A.___-Gutachter die gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht mehr valide erscheinen lassen.
         Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, ist unverfroren und bereits im Ansatz verfehlt. Denn wenn die fachärztliche Gutachterin erklärt, die berufsanamnestischen Angaben des Beschwerdeführers seien ein wesentliches Element ihrer Zumutbarkeitsbeurteilung gewesen, und sie deshalb ihre eigene auf den nicht zutreffenden Angaben basierende Beurteilung als nicht valide wertet (Urk. 9/162 und Urk. 18/1), kann der Beschwerdeführer, welcher absichtlich falsche Angaben zur Berufsanamnese gemacht und damit die aus diesem Grunde fehlende Validität der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung selbst zu verantworten hat, diesen Mangel des für ihn günstigen Gutachtens nicht beheben, indem er - mit Unterstützung der ihn seit 2009 behandelnden Psychiaterin (vgl. Urk. 9/170) - die psychiatrische Gutachterin der mangelhaften Würdigung der Observationsunterlagen bezichtigt (Urk. 9/168 und Urk. 1 S. 7 ff.). Dabei steht ausser Frage, dass ‚fehlender Optimismus’, ‚verminderte Konzentration’ und ‚gedankliche Ablenkung’ keine bildlich darstellbaren psychopathologischen Befunde sind und deshalb aus deren fehlender Sichtbarkeit auf den Überwachungsbildern (vgl. Urk. 9/162) nichts zu Lasten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Doch ändert dies nichts daran, dass weder im Gutachten von PD Dr. Z.___ (vgl. Sachverhalt Ziffer 1.2) noch im A.___-Gutachten (vgl. Urk. 9/117/70 ff., insbesondere 73) konkrete klinische Befunde dokumentiert sind, welche den Schluss auf eine signifikante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen ‚fehlendem Optimismus’, ‚verminderter Konzentration’ oder ‚gedanklicher Ablenkung’ zuliessen. Unter diesen Umständen müssen die Bilder, welche den Beschwerdeführer bei von ihm gegenüber den A.___-Gutachtern verheimlichten Arbeiten zeigen, - auch nach der Beurteilung Dr. H.___ (vgl. Urk. 9/170/3) - zwar nicht als Beweise, aber durchaus in dem Sinne als Indizien für eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers gelten, als sie die evidenzbasierte Vermutung stützen, gemäss der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, soweit keine dagegen sprechenden Befunde vorliegen (vgl. dazu die fachärztlichen Ausführungen in Urk. 18/1 S. 10 ff.). Diese Indizien lassen sich weder mit den Behauptungen des Beschwerdeführers, gemäss denen er nur soweit arbeitsfähig sein soll, wie ihm dies durch die Observierung nachgewiesen werden kann (Urk. 1 S. 13), noch mit der Beurteilung seiner Arbeitsleistung durch die Arbeitgeber der nachgewiesenen Arbeitseinsätze (Urk. 1 S. 13) ohne Weiteres entkräften. Ob eine ungenügende Arbeitsleistung Folge einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden depressiven Symptomatik war, kann nur fachärztlich beurteilt werden.
3.3
3.3.1   Zusammenfassend ergibt sich zunächst, dass das auf falschen berufsanamnestischen Angaben des Beschwerdeführers beruhende A.___-Gutachten vom 14. April 2008 weder eine unüberwindbare und damit invalidisierende Schmerzproblematik nachweist, noch eindeutige klinische Befunde für eine die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers signifikant einschränkende depressive Symptomatik liefert.
3.3.2   Sodann vermag die psychiatrische A.___-Gutachterin nachvollziehbar darzulegen, dass die dem Observationsmaterial (Urk. 11) zu entnehmenden anamnestischen Angaben ernsthafte Zweifel an der mit dem Gutachten vom 14. April 2008 erfolgten Beurteilung der Auswirkungen der unbehandelten psychischen Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit wecken müssen. Wenn die Gutachterin aus diesem Grund ihre eigene Beurteilung nachträglich als nicht valide wertet, macht sie damit nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten deutlich, welche die Beantwortung der Frage nach der zumutbaren Arbeitsleistung erschweren bzw. verunmöglichen (vgl. Erw. 2.3).
3.3.3   Schliesslich ist angesichts der Unmöglichkeit, nachträglich noch klinische Befunde einer veränderbaren Jahre zurückliegenden psychischen Symptomatik zu erheben, auch nicht anzunehmen, dass weitere psychiatrische Abklärungen - welche sich aufgrund der gegebenen Umstände weitgehend auf die Interpretation nicht gesicherter anamnestischer und testpsychologischer Befunde beschränken müssten - noch wesentliche neue Erkenntnisse im Hinblick auf die fachärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bringen könnten. Ebenso wenig vermöchten die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbefragungen (Urk. 1 S. 9, S. 11 und S. 13) den massgeblichen medizinischen Sachverhalt zu erhellen.
3.3.4   Was die Krankheitsentwicklung nach Erlass des einen Rentenanspruch verneinenden Vorbescheids vom 21. November 2008 (Urk. 9/138) anbelangt, so ist es zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem von Dr. H.___ in ihrem Bericht vom 14. Mai 2009 (Urk. 9/170) beschriebenen Ausmass verschlechtert und tatsächlich zu einer mindestens 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG geführt hat. Doch hätte diese Einschränkung im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2009 (Urk. 2) jedenfalls noch nicht während eines Jahres angedauert und wäre auch nicht erstellt, dass die Einschränkung - unter zumutbarer adäquater Therapie - nicht mehr überwindbar ist (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG).
         Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach dem Erlass des negativen Vorbescheids vom 21. November 2008 vermag daher nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer wegen der Verschlechterung seines Gesundheitszustands nach dem Erlass des Vorbescheids vom 21. November 2008 einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung geltend machen will, steht es ihm frei, sich erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug anzumelden.
3.3.5   Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass sich eine anspruchsbegründende Invalidität im Zeitraum vom 1. September 1999 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen lässt und ist daher die gegen die Verfügung vom 25. Juni 2009 (Urk. 2) gerichtete Beschwerde abzuweisen.

4.      
4.1     Ist die gegen die Verfügung vom 25. Juni 2009 (Urk. 2) gerichtete Beschwerde abzuweisen, fehlt es an einer Rechtsgrundlage für die dem Beschwerdeführer bereits ausbezahlten Rentenbetreffnisse und erweisen sich diese als unrechtmässig bezogene Leistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG. Hiervon geht zu Recht auch der Beschwerdeführer aus (Urk. 19/1 S. 6).
4.2     Nach Aktenlage erfolgten die strittigen Rentenzahlungen nach Erlass der rentenzusprechenden Verfügungen vom 13. August 2004 (Urk. 9/50/1-8). Demgemäss erging die hier angefochtene Rückforderungsverfügung vom 26. Juni 2009 (Urk. 19/2) auf jeden Fall vor dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistungen.
4.3     Bezüglich der relativen einjährigen Verwirkungsfrist behauptet der Beschwerdeführer einerseits, die Frist sei durch den Eintritt der Rechtskraft des Rückweisungsurteils vom 14. Dezember 2006 ausgelöst worden (Urk. 19/1 S. 4), und andererseits, spätestens im Zeitpunkt der Einstellung der laufenden Zahlungen per Ende Mai 2008 habe die Beschwerdegegnerin wissen können, dass sie unrechtmässige Leistungen ausrichte (Urk. 19/1 S. 5).
4.3.1   Bezüglich der ersten Behauptung ist zutreffend, dass die Beschwerdegegnerin - ebenso wie der Beschwerdeführer - nicht erst mit dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 14. Dezember 2006, sondern bereits nach der Einsprache des Beschwerdeführers vom 13. September 2004 (Urk. 9/51) gegen die rentenzusprechenden Verfügungen vom 13. August 2004 wusste, dass sie ohne rechtskräftige Rechtsgrundlage Rentenleistungen erbrachte. Dies hiess allerdings noch nicht, dass die Ausrichtung der Renten deshalb unrechtmässig im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG war, sondern lediglich, dass es sich dabei um Vorschussleistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 ATSG handelte.
4.3.2   Dass sie im Zeitpunkt der Einstellung der laufenden Zahlungen Ende Mai 2008 Kenntnis vom unrechtmässigen Leistungsbezug hatte, bestreitet die Beschwerdegegnerin nicht (Urk. 19/11 S. 2). Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass sie am 6. Januar 2009 einen Vorbescheid betreffend Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnissen in Höhe von Fr. 204'080.-- erlassen (Urk. 9/144) und damit gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 119 V 431 E. 3.b; vgl. auch BGE 133 V 584) die Frist gewahrt habe (Urk. 19/11 S. 2). Dies ist zutreffend; dem ist nichts beizufügen.
4.4     Die Frage, ob der Beschwerdeführer je bzw. wie lange er gegebenenfalls die Rentenleistungen in gutem Glauben empfangen hat, stellt sich hier nicht. Denn bei der Rückforderung von Leistungen, welche vor der ursprünglichen Rentenfestsetzung ausgerichtet werden, präsentiert sich die Rechtslage gemäss BGE 136 V 45 wie folgt (Erw. 6.2):
         „Erst mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid entsteht ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Sofern die versicherte Person den Rechtsweg gegen eine Rentenverfügung beschreitet, muss sie mit Blick auf Art. 61 lit. d ATSG, wonach im kantonalen Verfahren eine reformatio in peius zulässig ist, mit einer Schlechterstellung rechnen, welche den Streitgegenstand auch in zeitlicher Hinsicht umfasst (BGE 125 V 413 E. 2d S. 417; statt vieler Urteile: 9C_371/2009 vom 21. August 2009; 9C_29/2007 vom 4. Februar 2008 E. 2.2; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 350/05 vom 29. September 2005). Wegen einer in peius abgeänderten Verfügung nachträglich zu Unrecht bezogene Rentenleistungen unterliegen der Rückerstattungspflicht, welcher namentlich die Gutgläubigkeit des Rentenbezügers nicht entgegensteht (Art. 25 ATSG und Art. 4 ATSV [SR 830.11]; Urteil 9C_805/2008 vom 13. März 2009 E. 2.4). Zudem ist im Verfahren der erstmaligen Rentenfestsetzung ein bestehender Rentenanspruch definitionsgemäss nicht berührt, sodass für eine Bestimmung wie Art. 88bis Abs. 2 IVV - und sei dies nur in analoger Anwendung - kein Raum besteht.“
         Diese Überlegungen gelten ohne Weiteres auch, wenn nach Durchführung gerichtlich angeordneter weiterer Abklärungen neu in peius verfügt wird.
4.5     Deshalb ist auch die gegen die Rückforderungsverfügung vom 26. Juni 2009 (Urk. 19/2) gerichtete Beschwerde abzuweisen.

5.
5.1     Bei der Beurteilung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erweist sich das materielle Begehren des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, es sei ihm rückwirkend ab dem 1. September 1999 eine angemessene Invalidenrente zuzusprechen, im Lichte der vorstehenden Erwägungen als im Sinne von § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht offensichtlich aussichtslos.
         Für diese Qualifikation ist nicht massgebend, dass ein Rentenanspruch auch aufgrund des A.___-Gutachtens vom 18. April 2008, auf welches sich der Beschwerdeführer beruft, nicht ausgewiesen ist. Denn das höchstrichterliche Urteil, gemäss welchem einer - gemäss dem A.___-Gutachten vorliegenden - mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbaren Schmerz-/Depressions- problematik nach spezifischen HWS-Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle keine invalidisierende Wirkung zukommt (BGE 136 V 279), erging erst ein Jahr nach Einreichen der Beschwerde.
         Entscheidend für die Qualifikation als offensichtlich aussichtslos ist vielmehr, dass sich der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer zur Begründung seines materiellen Begehrens auf die - von der Beschwerdegegnerin zu Recht  verneinte - Validität einer fachärztlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung beruft, welche er selbst durch unwahre anamnestische Angaben diskreditiert hat.
5.2     Demgemäss ist Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung abzuweisen und sind die gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG nach dem Verfahrensaufwand zu bemessenden und hier auf Fr. 1’000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

1.         Der Prozess Nr. IV.2009.00785 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. IV.2009.00786 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
2.         Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage der Doppel von Urk. 15 und 17
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Rechtsabteilung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).