IV.2009.00787

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 4. April 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani
Anwaltskanzlei Galligani
Ruederstrasse 8, Postfach 423, 5040 Schöftland

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954, Mutter von mittlerweile vier erwachsenen Kindern (Jahrgang 1974, 1977, 1982, 1984), war von 2000 bis 2005 bei der Firma Y.___ AG als Abpackerin tätig (Urk. 16/1 Ziff. 1 und 6.3.1). Am 2. Oktober 2006 meldete sie sich wegen verschiedener Leiden nach einem am 25. Mai 2005 während der Arbeitspause erfolgten Sturz im Treppenhaus bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 16/1 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 16/8-9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 16/11) und einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (Urk. 16/6 = 16/12) ein und zog Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 16/5). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2007 (Urk. 16/18) und Verfügung vom 15. Februar 2007 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 16/21).
Die dagegen am 23. Februar 2007 erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 22. Januar 2008 im Verfahren Nr. IV.2007.00305 (Urk. 16/31) in dem Sinne gut, dass es die Sache zur näheren Abklärung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 16/31 S. 15 Erw. 4.4).
1.2     In der Folge holte die IV-Stelle weitere ärztliche Berichte (Urk. 16/36, Urk. 16/38, Urk. 16/44-45) ein und veranlasste ein Gutachten beim Zentrum Z.___ (Z.___), das am 18. April 2009 erstattet wurde (Urk. 16/49).
          Mit Vorbescheid vom 11. Mai 2009 verneinte sie einen Rentenanspruch (Urk. 16/53). Dagegen erhob die Versicherte am 10. Juni 2009 Einwände (Urk. 16/55). Am 13. Juli 2009 (Urk. 16/62 = Urk. 1/2) ersuchte die Versicherte um die Berücksichtigung weiterer Arztberichte.
          Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (Urk. 16/60 = Urk. 2).

2.       Mit Schreiben vom 17. August 2009 erklärte die Versicherte, ihr Schreiben vom 13. Juli 2009 (betreffend Einreichung weiterer Arztberichte) sei als Beschwerde dem hiesigen Gericht weiterzuleiten (Urk. 16/65 = Urk. 1/2), was die IV-Stelle mit Schreiben vom 27. August 2009 (Urk. 5) tat.
          Das Gericht setzte der Versicherten daraufhin Frist an, um eine rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen (Urk. 6), was die Versicherte mit Eingabe vom 14. September 2009 (Urk. 8) tat. Nunmehr beantragte sie, die ergangene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine volle (richtig: ganze) Rente zu gewähren; eventuell sei in weiteres unabhängiges Gutachten einzuholen (Urk. 8 S. 2 Ziff. 1-3).
          Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 15).
          Mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2009 wurden die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind bereits im Rückweisungsurteil von 2008 dargelegt worden (Urk. 16/31 S. 2 ff. Erw. 1). Darauf wird verwiesen.
1.2     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a).

2.       Strittig ist, ob eine anspruchsbegründende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht.
          Die Beschwerdegegnerin verneinte dies gestützt auf das eingeholte Gutachten (Urk. 2 S. 1 unten).
          Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin habe zu sehr auf das Z.___-Gutachten abgestellt; davon abweichende ärztliche Beurteilungen seien aussagekräftiger (Urk. 8 S. 6 ff.).

3.
3.1     Dem Rückweisungsurteil vom 22. Januar 2008 lagen unter anderem zwischen Januar 2006 und März 2007 erstattete Berichte folgender Ärzte zugrunde (Urk. 16/31 S. 6 ff. Erw. 3):
- Dr. med. A.___, Facharzt Pneumologie und Innere Medizin FMH
- SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH
- Dr. med. C.___, Spital D.___
- Dr. med. E.___, seit Juni 2005 behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 16/34/1-2 lit. D.1)
3.2     In Würdigung dieser Arztberichte wurde im Rückweisungsurteil ausgeführt, aus ihnen ergäben sich erhebliche Anzeichen für eine Schmerzausweitung und -fehlverarbeitung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung beziehungsweise einer Fibromyalgie, insbesondere betreffend die Fuss- und Knöchelschmerzen nach dem Supinationstrauma am linken oberen Sprunggelenk (OSG). Auch ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines psychischen Leidens mit Krankheitswert (Urk. 16/31 S. 14 Erw. 4.2).
          Dagegen sei unzulänglich erstellt, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Periarthropathia humeroscapularis (PHS) sowie die Diskushernie L4/L5 derart gering seien wie von der Beschwerdegegnerin angenommen. Dies insbesondere, da der SUVA-Kreisarzt ausgeführt habe, die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der rechten Schulter würden die geklagten Beschwerden erklären, und die gestellten Diagnosen liessen zumindest keine volle Arbeitsfähigkeit erkennen. Auch die Ärzte der Höhenklinik F.___ hätten angegeben, die gestellten Diagnosen hätten Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, und Dr. C.___ habe die Motorik des rechten Armes bei PHS rechts als eingeschränkt erachtet. Massgebend sei somit, ob und in welchem Ausmass sich diese Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten. Einer diesbezüglichen konkreten Beurteilung enthielten sich mit Ausnahme von Dr. E.___ und Dr. A.___ alle anderen Arztberichte, wobei auf den Arztbericht von Dr. E.___, der die angestammte Tätigkeit als vollumfänglich unzumutbar erachtete, insofern nicht abgestellt werden könne, als er sich zur Zumutbarkeit einer leidensangepassten Tätigkeit überhaupt nicht geäussert und er unklar gelassen habe, inwieweit die funktionellen Einschränkungen auf die somatischen Diagnosen beziehungsweise auf die Verdachtsdiagnose der somatoformen Schmerzstörung / Fibromyalgie zurückzuführen seien. Zudem sei davon auszugehen, dass Dr. E.___ als behandelnder Spezialarzt aufgrund seiner Vertrauensstellung eher zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagen dürfte. Die Beurteilung von Dr. A.___ betreffend die Arbeitsfähigkeit ihrerseits stütze sich pauschal auf die Diagnosen und sei insofern nicht hinreichend nachvollziehbar (Urk. 16/31 S. 14 f. Erw. 4.3).

4.
4.1     Am 14. Februar 2007 (Urk. 16/45/2-34) erstatteten Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurochirurgie, Prof. Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Neurologie, und Dr. med. I.___, Opus Docti, Institut O.___, zuhanden der SWICA (wohl als Taggeldversicherer) ein Gutachten, das auf Untersuchungen vom 26. Oktober und 17. November 2006 beruhte (S. 4 Mitte).
          Als Diagnosen nannten sie einen Verdacht auf rechtsseitiges Karpaltunnelsyndrom (ohne klinisches Korrelat) und einen Verdacht auf Rotatorenmanschettensyndrom rechts (S. 31 Ziff. 7).
          In der Gesamtbeurteilung führten sie aus, es sei schwierig und anatomisch-strukturell nicht nachvollziehbar, wie der Treppensturz vom 25. Mai 2005 mit OSG-Verletzung zu einem solch diffusen und polytopen Symptomenkomplex habe führen können. Weder neurologisch noch radiologisch noch elektrophysiologisch liessen sich Läsionen nachweisen. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne lediglich eine Verdeutlichungstendenz angenommen werden; es bestehe kein Befund von einem Krankheitswert, der die Arbeitsfähigkeit einschränken würde (S. 31 Ziff. 6.7).
4.2     Ein am 7. April 2008 erstelltes MR der Halswirbelsäule (HWS) ergab eine gegenüber Februar 2006 etwas grössenprogrediente intraforaminale Stenosierung auf Höhe C5/6 mit Tangierung der Nervenwurzel sowie eine unveränderte Dis-kusprotrusion C6/7 (Urk. 16/34/7).
4.3     Dr. med. J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, berichtete am 30. Mai 2008 an Dr. E.___ (Urk. 16/36 = Urk. 16/34/3-6 = Urk. 16/38/8-11).
          Er führte aus, er habe die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2008 untersucht. Psychiatrisch sei klar von einer depressiven Episode, mindestens leichten bis mittelschweren Ausmasses, auszugehen (S. 3 unten). Psychiatrisch sei die Beschwerdeführerin behandlungsbedürftig (S. 4 unten).
4.4     Dr. E.___ erstattete am 26. Juni 2008 der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 16/34/1-2). Dabei stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A):
- mittelschwere Depression
- HWS-Syndrom bei mittelschwerer Chondrose der Halswirbelkörper (HWK) 5/6 und 6/7
- Diskusprotrusion C6/7
- lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit breitbasiger Diskushernie L4/5
- Periarthropathia humeroscapularis rechts, Verdacht auf Sudeck am rechten Arm
- Fibula Ausriss am 25. (?) 2005
          Ferner attestierte er eine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 100 % ab 25. Mai 2005, von 50 % vom 17. Juli bis 30. September 2005 und wiederum 100 % seit dem 1. Oktober 2005 (lit. B).
          Die Beschwerdeführerin sei sowohl als Verpackerin wie auch in anderen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig (lit. D.7).
4.5     Ein am 20. März 2009 durchgeführtes MR der Lendenwirbelsäule (LWS) ergab keine eindeutig neurale Strukturen beeinträchtigende Veränderungen, indes Diskusprotrusionen dorsolateral L4/5 und L5/S1, weniger L3/4 mit dadurch etwas Rezessuseinengungen (Urk. 16/61/3 = Urk. 3/2).
4.6     Am 18. April 2009 erstatteten med. pract. K.___, Fachärztin für Innere Medizin und Gutachterin, Dr. med. L.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und stellvertretende Chefärztin, Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, sowie Dr. med. N.___, Facharzt für Innere Medizin, Chefarzt, Z.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 16/49).
          Sie stützten sich auf die ihnen überlassenen Akten (S. 4 ff.), die Angaben der Beschwerdeführerin (S. 16 ff.) und die von ihnen am 7. Januar 2009 durchgeführten Untersuchungen (S. 1 unten).
          Als jetziges von der Beschwerdeführerin angegebenes Leiden wurden im Gut-achten ständig vorhandene, stärkste Schmerzen im Nacken, sowie Schmerzen in der rechten Schulter, im gesamten rechten Arm und in der rechten Hand, ferner Schmerzen im linken Fuss, genannt (S. 20 Mitte).
          Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden im Gutachten keine gestellt (S. 41 Ziff. 6.1), als solche ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden hauptsächlich ein chronisches generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom mit Akzentuierung eines cervicocephalen und rechtsseitigen cervicobrachialen und linksseitigen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, und ein knöchernes Impingement und AC-Gelenksarthrose des rechten Schultergelenks genannt (S. 41 f. Ziff. 6.2).
          Die durchgeführte internistische Untersuchung ergebe das Bild einer adipösen, kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand (S. 46 Mitte). Bei der rheumatologischen Untersuchung imponiere eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz sowie ein sehr demonstratives Schmerzverhalten (S. 47 oben).
          Auf orthopädisch-rheumatologischem Fachgebiet bestehe kein Gesundheitsschaden, der versicherungsmedizinisch betrachtet eine dauerhafte Limitierung der Arbeitsfähigkeit, bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Obstpackerin am Band, begründen könnte. Auch in allen Verweistätigkeiten - ausgenommen Arbeiten über die Armhorizontale rechts hinaus - sei die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Leistungsspektrum zu 100 % arbeitsfähig (S. 47 unten).
          Bei der psychiatrischen Exploration zeige sich eine Versicherte mit gedrückter, leichtgradig ängstlicher und klagsamer Grundstimmung. Abgesehen von der leichtgradig depressiv getönten Grundstimmung fänden sich aktuell keine relevanten psychopathologischen Befunde oder psychischen Funktionsstörungen, die für eine akute oder chronische psychische Erkrankung sprechen würden. Die im Mai 2008 von Dr. J.___ noch diagnostizierte leicht- bis mittelgradige depressive Episode liege gemäss den aktuellen Untersuchungsergebnissen nicht mehr vor (S. 48 oben).
          Zusammenfassend und bei Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei die Beschwerdeführerin aus interdisziplinärer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (S. 48 Ziff. 7.4).
4.7     In den Akten finden sich ferner verschiedene Berichte über im Spital Limmat-tal erfolgte Notfallkonsultationen, so namentlich vom 15. März 2008 (Urk. 16/34/10-11 = Urk. 16/44/4-5) und vom 27. Februar 2009 (Urk. 16/61/5-6 = Urk. 3/1).
4.8     Dr. E.___ berichtete am 1. Juli 2009 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Urk. 16/61/1-2 = Urk. 3/4). Die Beschwerdeführerin berichte über starke Schmerzen im Nackenbereich mit Ausstrahlung im rechten Arm. Der Gang zeige ein Schonhinken links. Die Schmerzen beeinträchtigten auch den Schlaf. Die Beschwerdeführerin könne keine Haushaltarbeiten verrichten. Sie sei auf Hilfe der Angehörigen angewiesen. Sie sei 100 % arbeitsunfähig (S. 1).
          Als Diagnosen nannte Dr. E.___ chronische Rückenschmerzen bei HWS-Syndrom, Lumboischialgien bei Diskusprotrusionen, einen Diabetes mellitus Typ 2, eine leichte Adipositas und eine depressive Stimmung (S. 1 Mitte).
          Die Arbeitsfähigkeit sei auf 0 % reduziert; nur in geschütztem Rahmen könnte höchstens für ganz leichte Arbeiten zirka 20 % Leistung erzielt werden. Das Z.___-Gutachten entspreche nicht dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin; Berichte, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, würden nicht berücksichtigt, zum Beispiel des Spitals D.___ und von Dr. J.___ (S. 2 oben).

5.
5.1     Die Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen im Januar 2008 war erforderlich gewesen, weil zum damaligen Zeitpunkt keine zusammenhängende medizinische Beurteilung verfügbar gewesen war. Wohl lagen relativ zahlreiche Arztberichte vor, in denen auch einzelne Beeinträchtigungen genannt wurden. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich diese auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten, war den Berichten jedoch nicht schlüssig zu entnehmen.
          Dieser Mangel ist nun behoben. Es liegt - nebst einem anderweitig veranlassten - ein von der Beschwerdegegnerin eingeholtes polydisziplinäres Gutachten vor, das sich ausführlich mit den geklagten Beschwerden, den objektivierbaren Befunden und der Frage der Arbeitsfähigkeit auseinandersetzt.
Das Z.___-Gutachten ist zudem für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und kommt zu nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerungen. Damit erfüllt es die praxisgemässen Kriterien (vorstehend Erw. 1.2) vollumfänglich, so dass darauf abzustellen ist.
5.2     Die Z.___-Gutachterinnen und -Gutachter sind zum Schluss gekommen, dass die vorhandenen Beeinträchtigungen (hauptsächlich ein myofasziales Schmerzsyndrom und eine Schulterproblematik) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht vermindern.
          Eine davon diametral verschiedene Einschätzung liegt - wie schon im Zeitpunkt des Rückweisungsurteils - seitens des behandelnden Dr. E.___ vor. Sie ist allerdings wenig überzeugend. Angesichts dessen, dass er eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (nunmehr sogar für jegliche Tätigkeit) postulierte, mangelt es seiner Einschätzung an der erforderlichen Begründungsdichte. Offensichtlich stellte er in erster Linie auf die Angaben und die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin ab (vgl. vorstehend Erw. 4.8).
Im Zusammenhang mit dem Z.___-Gutachten, zu dessen Schlussfolgerungen er komplett gegenteilige Positionen einnahm, verwies er lediglich auf andere ärztliche Beurteilungen, in denen 100%ige Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden seien. Bezogen auf den im Mai 2008 konsiliarisch beigezogenen Psychiater stimmt dies nicht einmal. Dieser äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit, sondern lediglich zur seines Erachtens bestehenden Behandlungsbedürftigkeit (was, soweit ersichtlich, zudem folgenlos geblieben ist). Soweit andererseits mit den Notfallkonsultationen im Spital D.___ auch Arbeitsunfähigkeitsatteste verbunden gewesen sein mögen, handelt es sich um situationsbezogene Momentaufnahmen, aus denen sich keine weiterführenden Schlüsse betreffend die Arbeitsfähigkeit auch in leidensangepasster Tätigkeit ziehen lassen.
Die Einwände, die vom behandelnden Arzt gegenüber dem Gutachten erhoben wurden, erweisen sich somit als nicht stichhaltig. Sie sind deshalb nicht geeignet, zu vom Gutachten abweichenden Erkenntnissen zu gelangen.
5.3     Der Sachverhalt ist somit gestützt auf das Z.___-Gutachten dahingehend erstellt, dass die vorhandenen Beeinträchtigungen aus medizinischer Sicht keine Einbusse der Arbeitsfähigkeit zur Folge haben.
5.4     Damit erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, als zutreffend.
          Dementsprechend ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

6.
6.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und angesichts der bewilligten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
6.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Honorarnote vom 21. März 2011 einen Aufwand von 14.05 Stunden und Barauslagen von Fr. 181.-- geltend gemacht (Urk. 25/1).
          Von den fakturierten Stunden fallen deren 9 auf das Verfassen der Beschwerde. Ein Aufwand in dieser Höhe übersteigt den Rahmen dessen, was zu Lasten der Gerichtskasse übernommen werden kann, deutlich. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Rechtsvertreter bereits im Verwaltungsverfahren tätig gewesen ist und seine gegen den Vorbescheid am 10. Juni 2009 erhobenen Einwände (Urk. 16/55) denn auch fast wörtlich in die Beschwerde hat übernehmen können.
          Unter Berücksichtigung der Komplexität der Materie, der in vergleichbaren Fällen ausgerichteten Entschädigung und des praxisgemässen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist der unentgeltliche Rechtsvertreter mit Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen, dies wiederum unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer.

         
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Stefan Galligani, Schöftland, wird mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stefan Galligani
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).