IV.2009.00790

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 17. März 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 G.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1966 geborene X.___ besuchte in ihrer Heimat Y.___ vier Jahre die Grundschule, absolvierte keine Ausbildung und lebte von 1992 bis 2000 in Z.___. Im Jahr 2000 heiratete sie und seither lebt sie mit ihrem Ehemann in der Schweiz, wo sie bisher nicht erwerbstätig war und den Haushalt besorgte. Mit Formular vom 2. April 2008 (Eingang 4. April 2008) meldete sie sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Depressionen und Angstzuständen seit dem November 2006 zum Leistungsbezug an (Urk. 8/1 S. 1 ff., Urk. 8/7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte den Gesundheitszustand der Versicherten ab (Urk. 8/8 S. 6 f., Urk. 8/10-16) und holte insbesondere das Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Dezember 2008 ein (Urk. 8/17). Mit Vorbescheid vom 21. Januar 2009 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens an (Urk. 8/20). Zu den dagegen erhobenen Einwänden (Schreiben der Versicherten vom 5. und 24. Februar 2009, Urk. 8/21, Urk. 8/24) nahm Dr. A.___ im Auftrag der IV-Stelle am 3. April 2009 Stellung (Urk. 8/25). Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren ab (Urk. 2). Am 7. Juli 2009 stellte die Versicherte bei der IV-Stelle ein Gesuch um Hilflosenentschädigung (Urk. 8/34), das diese mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 gestützt auf den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 11. Juni 2010 (Urk. 28/4) abwies. Die dagegen erhobene Beschwerde ist am hiesigen Gericht hängig (Prozess Nr. IV.2011.00043).  

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 29. Juni 2009 betreffend Invalidenrente liess die Versicherte mit Eingabe vom 27. August 2009 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 29. Juni 2009 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer Haushaltsabklärung und zur ergänzenden psychiatrischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 wurde das mit der Beschwerde gestellte Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 12 S. 4). In den Stellungnahmen vom 8. Dezember 2009 (Urk. 15 S. 2) und vom 6. Januar 2010 (Urk. 20 S. 4) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss ihrer Abklärungen zu ihrer früheren Erwerbstätigkeit in Z.___ (Urk. 22). In der Verfügung vom 23. Juni 2010 wurde die Gegenstandslosigkeit des Sistierungsgesuchs festgestellt (Urk. 29 S. 2), nachdem die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Juni 2010 (Urk. 27) das Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt der B.___ vom 15. Juni 2010 (Urk. 28/1) und weitere Dokumente betreffend das Leistungsbegehren auf Hilflosenentschädigung (Urk. 28/2-5) eingereicht hatte. Zu diesen Beweismitteln nahm die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 2. Juli 2010 Stellung (Urk. 33). Mit Eingabe vom 23. August 2010 gab die Beschwerdeführerin weitere Dokumente betreffend Hilflosenentschädigung zu den Akten (Urk. 36/1-2), zu denen sich die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 27. September 2010 äusserte (Urk. 40). Am 20. Oktober 2010 reichte die Beschwerdeführerin ihr Einwandschreiben gleichen Datums (Urk. 44) gegen den Vorbescheid der IV-Stelle vom 21. September 2010 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 41 S. 2 ff.) ein (Urk. 43).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Artikel 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren. Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2008 (Urk. 5/17) und seine Stellungnahme vom 3. April 2009 (Urk. 8/25) sei von einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit in diesem Bereich von 10 % auszugehen, was keinen Rentenanspruch begründe (Urk. 2).
2.2     Dagegen wird seitens der Beschwerdeführerin eingewendet, im Gesundheitsfall wäre sie wegen der Erkrankung ihres Ehemannes ab dem Frühjahr 2004 mindestens zu 60 % erwerbstätig gewesen und hätte das Arbeitspensum ab März 2005 auf 100 % erhöht. Sie leide seit November 2006 an erheblichen psychischen Beschwerden, sei völlig antriebslos, leide an Angstzuständen und sei nicht mehr in der Lage, einen Haushalt zu führen. Sie sei auf regelmässige Pflege der psychiatrischen Spitex und des Besuchsdienstes der Pro Infirmis angewiesen und müsse mittels Ergotherapie wieder an die einfachsten Tätigkeiten herangeführt werden. Ausser Haus begebe sie sich nur in Begleitung von Dritten. Auf das Gutachten von Dr. A.___ könne nicht abgestellt werden, da dessen Untersuchungsdauer ungenügend gewesen sei, die aktuelle Arbeitsfähigkeit bezüglich der Haushaltstätigkeit nicht in Bezug auf die Vergangenheit und eine angepasste Erwerbstätigkeit beurteilt worden sei, Dr. A.___ keine fremdanamnestischen Erhebungen bei den betreuenden Personen gemacht habe und da seine Beurteilung erheblich von den Einschätzungen der behandelnden Ärzte abweiche, welche zusätzlich eine erheblich eingeschränkte Intelligenz festgestellt hätten. Ausserdem habe sich ihr Gesundheitszustand seit der Erstellung des Gutachtens im Dezember 2008 verschlechtert und sie habe vom 10. Juli bis 9. August 2009 erneut in der Klinik C.___ stationär behandelt werden müssen (Urk. 1 S. 2 ff., Urk. 15 S. 2 ff.).

3.       Die strittige Statusfrage (Haushalts- und/oder Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall) kann angesichts der medizinischen Aktenlage im Ergebnis offen bleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.      
4.1     Es ist in medizinischer Hinsicht unstrittig und ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich an psychogenen Beschwerden leidet. Erstmals wurden psychische Probleme im Bericht der D.___ (E.___) vom 11. Dezember 2006 über die konsiliarische Untersuchung vom 8. Dezember 2006 dokumentiert, nachdem die Beschwerdeführerin per Rettungswagen wegen Unwohlseins, Kopfschmerzen, Schwindel und Parästhesien in der linken Körperhälfte in Begleitung ihres Ehemannes zur Notfallstation gebracht worden war. Mittels klinischer Untersuchung und einer Computertomographie des Schädels konnte eine organische Ursache ausgeschlossen werden. Die psychische Symptomatik wurde als komplex und noch unklar bezeichnet. Entsprechend wurden als Diagnosen vorerst der Verdacht auf eine dissoziative Störung (ICD-10 F44.6) mit den Differentialdiagnosen Panikstörung (ICD-10 F41.0) und schizoaffektive Störung (ICD-10 F25.1) sowie der Verdacht auf eine Zwangsstörung (ICD-10 F42.1) aufgeführt. Das Suizidrisiko sei als ernst zu betrachten, wobei sie sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt von akuter Suizidalität distanzieren könne. Die psychische Symptomatik bestehe in Übereinstimmung mit Aussagen des Ehemannes wahrscheinlich seit mehreren Jahren. Bislang sei noch keine psychiatrische Therapie begonnen worden. Zur weiteren Diagnostik und Anbehandlung sei die Beschwerdeführerin ins F.___ überwiesen worden (Urk. 8/11 S. 8 ff.). Ein Bericht des F.___ respektive über den weiteren Verlauf fehlt in den Akten. Es folgte - soweit aktenkundig - keine stationäre und auch keine ambulante psychiatrische Behandlung im Anschluss an die Krisenintervention. Erst rund zwei Monate später erfolgte vom 9. Februar bis 13. März 2007 eine stationäre Behandlung in der Klinik C.___ der E.___, nachdem die Beschwerdeführerin mit einer undifferenzierten Schmerzstörung (anamnestisch Erstmanifestation drei Monate vor dem Klinikaufenthalt) sowie mit Symptomen einer Angststörung und einer depressiven Symptomatik erneut zur Krisenintervention aufgrund von Selbstgefährdung notfallmässig die psychiatrische Poliklinik der E.___ aufgesucht hatte. Bei der Aufnahme habe sie sich von der Suizidalität distanziert. Der anfängliche Verdacht auf eine Psychose mit Differentialdiagnose dissoziative Störung hatte sich nicht erhärtet. Beim Austritt wurden ausschliesslich die Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) gestellt. Zur Nachbetreuung sei die Beschwerdeführerin in der Psychiatrischen Poliklinik des G.___ bei Dr. H.___ angemeldet worden. Ausserdem wurde eine Anmeldung für die ambulante Schmerzgruppe empfohlen (Bericht vom 19. März 2007, Urk. 8/10 S. 8 ff.). Die Durchführung dieser Behandlung ist in den Akten nirgends erwähnt und nicht ausgewiesen.
         Ab dem 17. April 2007 stand die Beschwerdeführerin bei Dr. med. I.___, Facharzt für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, in Behandlung, der gemäss dem Bericht vom 21. April 2008 dieselben Diagnosen wie die Ärzte der Klinik C.___ und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 2007 festhielt, wobei der Beginn der Krankheit unklar sei (Urk. 8/8 S. 7). Erst ab dem 20. September 2007 begab sich die Beschwerdeführerin in ambulante psychiatrische Behandlung bei Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der ebenfalls die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) stellte sowie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 80 % seit mindestens Januar 2007 in der Haushaltstätigkeit attestierte, wobei selbst die 15-20%ige Tätigkeit im eigenen Haushalt nur mit Unterstützung der Spitex möglich sei (Bericht vom 6. Juni 2008, Urk. 8/10 S. 2 ff.). Im Bericht vom 29. August 2008 bestätigte Dr. I.___ sein Attest einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nochmals. Der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 8/16 S. 5 f.).
4.2     Dagegen kam der psychiatrische Gutachter Dr. A.___ gemäss dem Gutachten vom 18. Dezember 2008 nachvollziehbar begründet zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich sei zu lediglich zirka 10 % eingeschränkt. Auch er stellte die Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) mit dem Vermerk „weitgehend gebessert“, und ausserdem jene einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Zum Verlauf hielt er fest, dass im Jahr 2006 bei der Beschwerdeführerin ein eigenartiger psychischer Zustand aufgetreten sei. Sie habe ihre neu renovierte Küche als dreckig empfunden, sei verängstigt gewesen, habe versucht, mit häufigem Putzen den negativen Gefühlen entgegenzuwirken. Sie habe sich immer mehr darauf fixiert und habe schliesslich wegen Suizidalität hospitalisiert werden müssen. In der psychiatrischen Klinik habe sie sich grösstenteils erholen können. Eine schizo-affektive Störung sei nie aufgetreten. Die Beschwerdeführerin habe auch später keine Hinweise für eine Psychose gezeigt. Die depressiven Anteile hätten sich weitgehend zurückgebildet. Es bestehe aber noch eine gewisse Neigung zu Angstzuständen. Parallel zur psychischen Problematik habe sich eine Schmerzkrankheit entwickelt, welche im Nacken und Rücken begonnen habe und sich massgeblich ausgedehnt habe. Sie empfinde oft quälende Schmerzen, welche organisch nicht eindeutig geklärt werden könnten. Die Fähigkeit zur Willensanstrengung, die Schmerzen zu bewältigen, sei nicht erheblich eingeschränkt, denn es liege keine schwere psychische Komorbidität vor und es sei nur eines der massgeblichen Kriterien erfüllt. Zudem sei die ambulante therapeutische Situation verbesserungsfähig, da der Medikamentenspiegel von Zyprexa mit Auswirkung auf die Ängste zu tief sei und die einmal monatlich stattfindende (Urk. 8/17 S. 4) Behandlung durch ihren Psychiater nicht in ihrer Muttersprache erfolge, was angesichts ihrer mässigen Deutschkenntnisse nicht befriedigend sei (Urk. 8/17 S. 6 ff.).
4.3     Bei dieser Aktenlage stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid zu Recht auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2008, zumal es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 8) - alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) und zu überzeugen vermag.
         Dagegen ist angesichts der von den Ärzten im Wesentlichen übereinstimmend gestellten Diagnosen einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) sowie einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) respektive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) die Einschätzung der behandelnden Ärzte einer nahezu 100%igen Leistungsunfähigkeit im Haushaltsbereich respektive einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht verständlich. Denn die Diagnose einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) ist nur zu verwenden, wenn keine der beiden Störungen ein Ausmass erreicht, das eine entsprechende einzelne Diagnose (etwa eine leichte depressive Episode, ICD-10 F32.0, oder eine generalisierte Angststörung, ICD-10 F41.1) rechtfertigen würde. Dabei werden Patienten mit dieser Kombination verhältnismässig milder Symptome in der Primärversorgung häufig gesehen. Noch viel häufiger finden sie sich in der Bevölkerung, ohne je in medizinische oder psychiatrische Behandlung zu gelangen (Dilling/Mombour/Schmidt, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 5. Auflage, Bern 2005, S. 162 f.). Eine solche Diagnose steht folglich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit und insbesondere der Haushaltstätigkeit kaum je massgeblich entgegen und stellt insbesondere auch keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere und Ausprägung dar.
         Damit ist auch die zur Diagnose einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) respektive einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) gehörige Symptomatik mit Dr. A.___ (Urk. 8/17 S. 7 f.) als überwindbar zu beurteilen. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führen solche psychogenen Schmerzzustände aufgrund der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten nur ausnahmsweise zur Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit respektive zur Annahme der Unmöglichkeit einer willentlichen Leidensüberwindung (BGE 136 V 281 Erw. 3). Und zwar ist das Vorliegen eines fachärztlich ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert aus rechtlicher Sicht wohl Voraussetzung, nicht aber hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Namentlich vermag danach eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz fällt nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festgestellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufweist, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Betrachtung - und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen sind - sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar untragbar ist. Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt jedenfalls das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus. So sprechen unter Umständen (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, (2) ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn ["Flucht in die Krankheit"]) oder schliesslich (4) unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person für die ausnahmsweise Unüberwindlichkeit der somatoformen Schmerzstörung (BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen). Hier sind nebst der fehlenden Komorbidität auch die vier weiteren Kriterien klarerweise nicht in ausreichendem Ausmass erfüllt, wie auch Dr. A.___ feststellte (Urk. 8/17 S. 8), worauf verwiesen werden kann. Dagegen wurde die Frage der Überwindbarkeit von den behandelnden Ärzten in ihren Beurteilungen nicht berücksichtigt.
4.4     Hinzu kommt, dass dort, wo die begutachtende Person im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, rechtsprechungsgemäss kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben ist (BGE 127 V 299 Erw. 5a; Urteil des Bundegerichts in Sachen G. vom 23. März 2009, 8C_730/2008, Erw. 2). Dazu führte Dr. A.___ aus, es seien ungünstige psychosoziale beziehungsweise ungünstige krankheitsfremde Faktoren massgeblich dafür verantwortlich, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsfähigkeit im Haushalt nicht verwerte respektive die mögliche Willensanstrengung zur Schmerzbewältigung nicht unternehme, und zwar seien dies ein invalider Ehemann, Rückzugstendenzen, mässige Motivation zur aktiven Lebensführung, (sekundärer) Krankheitsgewinn (Spitex, Rente als Genugtuung für frühere strenge Arbeit; Urk. 8/17 S. 8 und S. 10). Auch im Bericht der E.___ vom 19. März 2007 findet sich ein Hinweis darauf, dass die Notwendigkeit zur stationären Behandlung nicht in erster Linie in einem psychischen Gesundheitszustand mit Krankheitswert begründet, sondern durch psychosoziale Umstände bedingt worden war. Und zwar wurde die Einweisung damit begründet, dass das Zusammensein mit dem Ehemann den Krankheitsprozess negativ zu beeinflussen scheine ("Daher erfolgt die Einweisung in die Klinik C.___ und Aufnahme auf der Akutstation C."; Urk. 8/10 S. 8).
         Insofern ist ein vor Eintritt in die Klinik C.___ am 9. Februar 2007 im Vergleich zum Zeitpunkt der Diagnosestellung bei Austritt aus der Klinik C.___ am 13. März 2007 (Urk. 8/10 S. 8) schlechterer psychischer Zustand, insbesondere die als ernstzunehmend bezeichnete Suizidalität, von der sich die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten ohnehin glaubhaft distanzierte (Urk. 8/10 S. 9, Urk. 8/11 S. 9), mangels eines zur Annahme der Invalidität nach Art. 8 ATSG unabdingbaren medizinischen Substrats, das (fach-)ärztlicherseits schlüssig festgestellt wurde und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit massgeblich und über längere Zeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung; ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) beeinträchtigt(e), hier nicht beachtlich.
4.5     Nach dem Gesagten sprechen aus rechtlicher Sicht keine hinreichenden Gründe dafür, dass die psychischen Ressourcen es der Beschwerdeführerin spätestens nach dem Klinikaufenthalt ab 13. März 2007 nicht erlaubten, trotz ihrer Schmerzen ohne eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung die Haushaltstätigkeit und/oder eine Erwerbstätigkeit als Hilfsarbeiterin auszuüben. Davon ist nicht nur in Bezug auf die Schmerzstörung, sondern auch hinsichtlich der Angst- und geringen depressiven Symptomatik auszugehen. Damit bestehen aus rechtlicher Sicht weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht Gesundheitsbeeinträchtigungen, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auszuweisen vermöchten. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist von weiteren Beweismassnahmen abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; 122 V 1627 Erw. 1d; vgl. auch Erwägung 5.2 hernach). Insbesondere bedarf es keiner Haushaltsabklärung, zumal der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist und die hier entscheidende Frage nach den psychischen Ressourcen zur Überwindung der psychischen Beschwerden in der Abklärung nicht beantwortet wird.
4.6     Des Weiteren vermag auch die Rüge der Beschwerdeführerin, die vom Gutachter Dr. A.___ aufgewendete Untersuchungsdauer (von einer Stunde und zehn Minuten, Urk. 8/17 S. 1) sei für eine genügende Beurteilung zu kurz gewesen (Urk. 1 S. 7), nichts am Beweiswert von dessen Gutachten zu ändern. Dazu ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2009 in Sachen J., 9C_664/2009, Erw. 3 mit Hinweis), was hier zutrifft.
         Auch sind fremdanamnestische Erhebungen bei den betreuenden Personen und der Ergotherapeutin, wie sie von der Beschwerdeführerin verlangt werden (Urk. 1 S. 6 f.), nicht Voraussetzung für ein beweisrechtlich verwertbares Gutachten. Die Vorgehensweise der Begutachtung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gutachters. Gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Versicherungspsychiatrie für die Begutachtung psychischer Störungen können Zusatzuntersuchungen und Fremdauskünfte zwar eine Ergänzung darstellen. Sie sind jedoch nicht zwingend erforderlich. Entscheidend ist die (hier ausreichend durchgeführte) klinische Untersuchung in Kenntnis der Anamnese, welche zusammen mit der Symptomerfassung und der Verhaltensbeobachtung das Kernstück der Begutachtung darstellt (SAeZ 2004 S. 1050 f.).

5.      
5.1     Für die Zeit nach dem Gutachten von Dr. A.___ vom 18. Dezember 2008 (Urk. 8/17) macht die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend (Urk. 1 S. 9). Der dazu eingereichte Bericht der Klinik C.___ vom 10. September 2009, wo sie vom 10. Juli bis 8. August 2009 auf Einweisung von Dr. K.___ hin erneut stationär behandelt worden sei (Urk. 16), ist insoweit zu berücksichtigen, als daraus Rückschlüsse auf den Sachverhalt vor respektive zur Zeit der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2009 (Urk. 2) zulässig erscheinen, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1).
         Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin von seit Wochen zunehmender Antriebslosigkeit, Müdigkeit und Kraftlosigkeit berichtet habe. Sie leide unter zunehmenden Ängsten. Sie habe aus Angst die Wohnung weder alleine noch in Begleitung verlassen. Ausserdem habe sie Schmerzen am ganzen Körper, die sich verstärkt hätten, und manchmal kein Gefühl in Armen und Beinen. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, latente Suizidgedanken zu haben, könne sich aber von akuter Suizidalität distanzieren. Die verordneten Antidepressiva habe sie nach Aussage des Ehemannes alle abgesetzt, nachdem eine Besserung eingetreten gewesen sei. Im Verlauf des stationären Aufenthaltes habe sich ihr Gesundheitszustand in den ersten zwei Wochen nur langsam gebessert. Ab der dritten Woche habe sich ihr Zustand deutlich aufgehellt und sie sei nach vier Wochen in einem deutlich aufgehellten Zustand ausgetreten. Als Austrittsdiagnosen wurden wiederum die Diagnosen einer Angst und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) und einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) gestellt (Urk. 16 S. 1).
         Daraus lässt sich für die hier massgebliche Zeit bis zum angefochtenen Entscheid nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes von lediglich mehreren Wochen gemäss den fremdanamnestischen Angaben des Ehemannes vermag für die hier bis zum 29. Juni 2009 zu beurteilende strittige Rentenfrage angesichts der bei Austritt aus dem stationären Behandlung wiederum gestellten - wie oben ausgeführt - unerheblichen Diagnosen vor dem Hintergrund der in den Erwägungen 4.1-5 hiervor dargelegten Sach- und Rechtslage noch keine Invalidität zu begründen. Dies ums mehr als eine erhebliche fachärztlich festgestellte, psychiatrische Erkrankung mit Auswirkung auf die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen ist.
5.2     Des Weiteren besteht zu der von der Beschwerdeführerin beantragten Abklärung ihrer Intelligenz (Urk. 15 S. 3) kein Anlass, was die Ärzte der Klinik C.___ im Bericht vom 10. September 2009 bestätigten. Und zwar erklärten sie, die Beschwerdeführerin sei während des Aufenthaltes vom 10. Juli bis 8. August 2009 wegen Verdachts auf Minderintelligenz durch serbokroatische Ärzte und Pflegefachpersonen abgeklärt worden, jedoch nicht als minderintelligent eingeschätzt worden. Denn sie hätten ihren Intelligenzquotienten (IQ) als deutlich höher als den für die Diagnose einer Minderintelligenz relevanten Grenzwert von 65 beurteilt (Urk. 16 S. 3). Auch Dr. A.___ verneinte aufgrund der Anamnese und des Befundes eine Intelligenzverminderung (Bericht vom 3. April 2009, Urk. 8/25 S. 2 f.).
5.3     Zusammenfassend lag im hier zu beurteilenden Zeitraum seit Beginn der ärztlich dokumentierten psychischen Beschwerden ab Dezember 2006 (Urk. 8/11 S. 8) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. Juni 2009 keine Gesundheitsbeeinträchtigung vor, welche die Leistungs-, Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt und auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt während mehr als einem Jahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG) unüberwindbar und massgeblich (Art. 28 Abs. 2 IVG) eingeschränkt hätte. Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

6.       Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 700.- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).