Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Vogel
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1948 geborene X.___ war als Call Center-Agentin in einem 90 % Pensum bei der Y.___ AG tätig (Urk. 7/24). Am 10. Januar 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf ein anlässlich mehrerer Unfälle erlittenes "doppeltes Schleudertrauma" bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung an (Urk. 7/16). Zur Klärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle Berichte der Arbeitgeberin, der behandelnden Ärzte sowie die Akten der involvierten Unfallversicherer bei. In der Folge veranlasste der Unfallversicherer Helsana Unfall AG eine medizinische Abklärung durch die Begutachtungsstelle Z.___, wobei auch die IV-Stelle Ergänzungsfragen stellte. Nachdem das Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ vom 31. Mai 2008 (Urk. 7/38) vorlag, ordnete die IV-Stelle am 27. Juni 2008 eine weitere medizinische Abklärung bei Prof. Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, an (Urk. 7/39). Mit Schreiben vom 2. Juli 2008 und vom 15. August 2008 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter erklären, dass sie sich der angeordneten Untersuchung nicht unterziehen werde, da sie bereits interdisziplinär begutachtet worden sei (Urk. 7/42 und 7/45). Mit Schreiben vom 20. August 2008 legte die IV-Stelle der Versicherten dar, dass das Z.___-Gutachten hinsichtlich der Frage der Arbeitsunfähigkeit medizinisch nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine weitere Abklärung notwendig sei (Urk. 7/46). Am 2. September 2008 erklärte die Versicherte nochmals, sie werde sich der angeordneten Begutachtung "auf keinen Fall" unterziehen (Urk. 7/47). Daraufhin teilte die IV-Stelle der Versicherten mit als "Zwischenverfügung" bezeichnetem Schreiben vom 9. September 2008 mit, dass keine Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die Person des Gutachters vorgebracht worden seien, weshalb an der medizinischen Abklärung durch Prof. Dr. A.___ festgehalten werde; gleichzeitig wurde die Versicherte auf die Folgen der Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (Urk. 7/48). Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Versicherten vom 3. Oktober 2008 (Urk. 7/51) trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 14. Oktober 2008 nicht ein (Urk. 7/54). Da Prof. Dr. A.___ in der Folge nicht bereit war, die Versicherte gegen deren Willen zu begutachten (Urk. 7/55), ordnete die IV-Stelle am 16. April 2009 eine neurologische Abklärung durch den an der Klinik B.___ tätigen Prof. Dr. med. C.___ an (Urk. 7/56). Mit Schreiben vom 24. April 2009 liess die Versicherte wiederum erklären, sie werde nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen (Urk. 7/57). Mit Einschreibebrief vom 29. April 2009 forderte die IV-Stelle die Versicherte unter nochmaligem Hinweis auf die gesetzlichen Mitwirkungspflichten letztmals auf, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde, was bedeuten würde, dass ihr Leistungsbegehren abgewiesen werden müsste (Urk. 7/58). Nachdem innert der angesetzten Frist die eingeforderte Bereitschaftserklärung nicht eingegangen war (Urk. 7/59 S. 6), wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren - nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren - mit Verfügung vom 8. Juli 2009 ab (Urk. 2 [= 7/69]).
2. Gegen diese Verfügung führt die Versicherte mit Eingabe vom 28. August 2009 Beschwerde und beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur erneuten Rentenanspruchsprüfung an die Verwaltung zurückzuweisen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2009 beantragt die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 24. September 2009 wurde das Doppel der Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 8).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.6 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 29. April 2009 auf die Folgen einer Verweigerung der Mitwirkung an der angeordneten medizinischen Abklärung aufmerksam gemacht worden. Da sie sich auch danach der zumutbaren Untersuchung nicht unterzogen habe, werde aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Da zur Beurteilung des Leistungsanspruches weitere medizinische Abklärungen notwendig gewesen wären, werde das Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, gestützt auf das aktenkundige Z.___-Gutachten vom 31. Mai 2008 sei ein Rentenanspruch ausgewiesen. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle sei dieses Gutachten schlüssig und damit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 % erstellt; weitere medizinische Abklärungen seien daher nicht notwendig, weshalb auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege (Urk. 1).
3.
3.1
3.1.1 Im Bericht der Klinik D.___ vom 27. September 2004 über den stationären Aufenthalt vom 6. Juni bis 17. Juli 2004 wurde ein Zustand nach sogenanntem HWS-Distorsionstrauma am 14. März 2003 (Heckkollision) mit/bei chronifiziertem zervikovertebralem und zervikocephalem Schmerzsyndrom sowie Einschränkung der HWS-Beweglichkeit bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen der unteren HWS, ein Status nach erneutem sogenanntem HWS-Distorsionstrauma am 3. Mai 2004 (Heckkollision) mit/bei Exazerbation des zervikovertebralen Schmerzsyndroms sowie ein dringender Verdacht auf Somatisierungsstörung bei den oben genannten Diagnosen und zeitweiliger Begleitdepression diagnostiziert. Abschliessend wurde ausgeführt, Anamnese, Störungsbild und Beobachtungen während des Aufenthalts würden für ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit Somatisierungsstörung sprechen. Eine begleitende, zeitweilig manifeste depressive Symptomatik wirke sich zusätzlich negativ aus. Eine sichere neurologische Läsion habe nicht nachgewiesen werden können. Nachdem die Patientin grundsätzlich die Perspektivenverlagerung als wichtige Voraussetzung zum Durchbrechen der Chronifizierung habe akzeptieren können, sei es manchmal schwierig gewesen, ihr das richtige Mass zu vermitteln. Insgesamt habe die Beweglichkeit verbessert und die Belastbarkeit gesteigert werden können. Zur Durchbrechung des Chronifizierungsprozesses wäre eine begleitende psychotherapeutische Führung förderlich. Eine ambulante Weiterführung von Physiotherapie mit dem Ziel weiterer Aktivierung und Stabilisierung des Erreichten sei indiziert (Urk. 7/10 S. 5 ff.).
3.1.2 Vom 2. bis 27. August 2005 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Klinik E.___ auf. Die dort tätigen Ärzte diagnostizierten im Austrittsbericht vom 6. September 2005 ein chronifiziertes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei Status nach zweimaligen HWS-Distorsionstraumata (2003 und 2004), zervikogenen Zephalgien, weitläufigen myofascialen Schmerzausbreitungen und vegetativer Begleitsymptomatik. Bei Eintritt habe die Patientin über Kopfschmerzen sowie Verspannungen im Bereich der Schultergürtelmuskulatur beidseits geklagt. Sie empfände ein elektrisierendes Gefühl im Bereich der linken Halsseite sowie Schmerzen und Parästhesien im Bereich des linken Armes bis in die linke Hand ziehend. Ferner habe sie über zeitweise auftretenden Schwindel sowie Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Leistungsknick berichtet. In der klinischen Untersuchung habe sich eine schmerzbedingte Beweglichkeitseinschränkung der HWS in allen Ebenen um ungefähr 2/3 gezeigt. Es habe sich eine deutliche Druckdolenz über der Linea nuchae sowie den Proccessi spinosi der HWS und den paravertebralen Weichteilen gefunden. Weiter hätten sich deutliche Myogelosen der beidseitigen Schultergürtel- und Nackenmuskulatur feststellen lassen. Die übrigen Wirbelsäulenanteile hätten sich ohne signifikante Druck- oder Klopfdolenz gezeigt. In der neurologischen Untersuchung hätten sich sodann keine signifikanten Ausfälle verifizieren lassen. Weiter wurde im Austrittsbericht festgehalten, dass die von der Patientin selbst formulierten Rehabilitationsziele teilweise hätten erreicht werden können. Die allgemeine körperliche Belastbarkeit habe sich gebessert, die zervikozephale Schmerzsymptomatik bestehe bei Austritt jedoch nahezu unverändert. Die myofaszialen Schmerzausbreitungen würden ebenfalls weiterhin bestehen. Schliesslich wurde ausgeführt, dass eine auffallende Diskrepanz feststellbar sei; in einzelnen Bereichen wie Nordic Walking oder handwerklichen Techniken im Rahmen der Ergotherapie falle keine schmerzbedingte Leistungslimitierung auf. Zusammenfassend habe somit eine geringgradige Besserung der Beschwerdesymptomatik erzielt werden können. Ein Fallabschluss sei zu erwägen (Urk. 7/21 S. 7 ff.).
3.1.3 Im Bericht der Rheumaklinik des Spitals F.___ vom 3. November 2005 wurde ausgeführt, dass die Patientin zur Abklärung von ins Bein ausstrahlenden lumbalen Rückenschmerzen sowie leichten Parästhesien im Segment L5 rechts zugewiesen worden sei. Vorbestehend und bekannt sei ein chronisches cervikovertebrales bis cervikozephales Schmerzsyndrom. Klinisch habe sich am 10. Oktober 2005 ein lumboradikuläres Schmerzsyndrom L5 rechts ergeben. Die Abklärung mittels MRI der LWS habe den Verdacht auf eine Diskushernie bestätigt, wobei diese auf Höhe L4/5 liege und die Nervenwurzel L5 rechts tangiere. Bei der Kontrolluntersuchung am 21. Oktober 2005 seien die lumbalen Beschwerden mit Ausstrahlung ins Bein bereits spontan praktisch vollständig zurückgegangen gewesen. Die Patientin habe nur noch über leichte muskuläre Verspannungen geklagt. Deswegen sei auf medikamentöse Massnahmen und Infiltrationen verzichtet worden. Es sei ihr aber zu einer stabilisierenden Physiotherapie der LWS und im Abdomenbereich geraten worden (Urk. 7/21 S. 13 ff.).
3.1.4 Im interdisziplinären Gutachten der Begutachtungsstelle Z.___ vom 31. Mai 2008 wurden folgende unfallassozierte Diagnosen aufgeführt: ein Status nach Auffahrunfall (delta-v 6,5 - 10,5 km/h) am 14. März 2003 mit HWS-Beschleunigungstrauma mit konsekutivem chronischem cervicospondylogenen Syndrom bei vorbestandenen degenerativen Veränderungen der HWS, ein Status nach Auffahrunfall (delta-v 4,1 - 9,9 km/h) am 3. Mai 2004 mit konsekutiver Akzentuierung der vorbestehenden Beschwerden seit dem Unfall vom 14. März 2003 sowie eine erschwerte Schmerz- und Beschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54). Als unfallfremde Diagnosen wurden genannt: ein Status nach lumbovertebralem Syndrom L5 rechts bei mediolateraler Diskushernie L4/5, unklare Episoden mit subjektiv Bewusstseinstrübung, degenerative Veränderungen der HWS, ein Status nach Verbrennung zum Teil 2. Grades an der linken Hand, ein Status nach Torticollis am 29. März 2003, ein Status nach Poliomyelitis mit Befall des rechten Beines in der Kindheit sowie ein Status nach Teilamputation des rechten Zeigfingers 1973.
Die Gutachter hielten sodann dafür, dass der Unfall vom 14. März 2003 überwiegend wahrscheinlich geeignet gewesen sei, das chronische cervicospondylogene Syndrom zu verursachen, während das Unfallereignis vom 3. Mai 2004 nur als mögliche Ursache der noch vorhandenen chronischen Nackenbeschwerden anzusehen sei. Weiter hielten sie fest, dass die psychiatrische Diagnose der erschwerten Schmerz- und Beschwerdeverarbeitung "nicht unmittelbar unfallbedingt herzuleiten" sei, mithin lediglich eine mögliche Unfallkausalität bestehe.
Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus somatisch-neurologischer Sicht würden sie die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit auf 40 % bis maximal 50 % schätzen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich anlässlich der aktuellen Begutachtung keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit. Weiter führten sie aus, aufgrund des nicht unfallbedingten lumbovertebralen Syndroms sei die Arbeitsfähigkeit sicher noch zusätzlich beeinträchtigt, was die Erklärung für die diskrepante Einschätzung des Hausarztes sein möge. Zusammen mit dem nicht unfallbedingten Lumbovertebralsyndrom würden sie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, maximal bis 60 %, bescheinigen (Urk. 7/38).
3.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erweist sich das Z.___-Gutachten vom 31. Mai 2008 als nicht schlüssig. Wie der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zutreffend festhielt (Urk. 7/59 S. 4) - was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. August 2008 auch mitgeteilt worden war (Urk. 7/46) - fehlen im Gutachten zur Begründung der angegebenen Beschwerden weitgehend objektivierbare somatische Befunde. Die Gutachter unterliessen es denn auch, darzutun, weswegen der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit nur noch mit einem Beschäftigungsgrad von 40 bis 50 % zumutbar sein soll.
3.3 Da die Schlussfolgerungen des Z.___-Gutachtens nicht nachvollzogen werden konnten, war eine weitere medizinische Abklärung zur Beurteilung des Leistungsanspruches aber erforderlich. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine zweite Begutachtung in einem solchen Fall einer versicherten Person ohne weiteres zumutbar.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der Akten verfüge und dies die Abweisung des Leistungsbegehrens zur Folge haben könnte, falls sie sich der angeordneten medizinischen Abklärung nicht unterziehe (Urk. 7/46, 7/48, 7/58). Da sich die Beschwerdeführerin trotz der ihr eingeräumten Bedenkzeit der Begutachtung nicht unterzog, was von ihr in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht das Leistungsbegehren abweisen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010 in Sachen B., 8C_733/2010).
4. Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- '___'
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).