Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2009.00793




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Hartmann

Urteil vom 28. Januar 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Adliswil

Sozialberatung, Y.___

Albisstrasse 3, Postfach 577, 8134 Adliswil


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1949 geborene X.___ arbeitete von 1988 bis September 2003 in einer Festanstellung und von Januar bis Mai 2004 aushilfsweise bei der Z.___ AG als Produktionsmitarbeiter (Urk. 11/1 S. 5, Urk. 11/13 S. 1 und S. 7 f., Urk. 11/64 S. 7). Die Anstellung war ihm per 30. September 2003 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden (Urk. 11/13 S. 6), woraufhin er Arbeitslosenentschädigung bezog (Urk. 11/9).

1.2    Am 15. November 2004 meldete sich der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wegen Rückenbeschwerden, allgemeinen körperlichen Schmerzen, Diabetes, Schilddrüsenproblemen und psychischen Beschwerden zum Rentenbezug an (Eingang 18. November 2004; Urk. 11/1). Nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 11/7-15) verfügte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), am 17. Februar 2006 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 11/23). Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2006 wies sie die mit Schreiben vom 20. März 2006 (Urk. 11/27) erhobene Einsprache bei einem Invaliditätsgrad von 27 % ab (Urk. 11/35). Im dagegen vom Versicherten mit Beschwerde vom 30. Januar 2007 (Urk. 11/39) angehobenen Beschwerdeverfahren beim hiesigen Gericht (Prozess Nr. IV.2007.00156) wurde die Sache mit Urteil vom 26. Februar 2008 an die IV-Stelle zur ergänzenden medizinischen Abklärung zurückgewiesen (Urk. 11/53 S. 8). Die IV-Stelle holte in der Folge das interdisziplinäre Gutachten vom A.___ (A.___) vom 24. Februar 2009 ein (Urk. 11/64). Gestützt darauf kündigte sie mit Vorbescheid vom 11. Mai 2009 die Abweisung des Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 27 % an (Urk. 11/68). Der Versicherte liess dagegen mit Schreiben vom 7. Juni 2009 (Urk. 11/73) und mit Schreiben vom 12. Juni 2009 (Urk. 11/75) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 14. Juli 2009 wies die IV-Stelle das Rentenbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 33 % erneut ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung liess der Versicherte mit Eingabe vom 28. August 2009 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 12). Mit Schreiben vom 10. November 2009 wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik eingereicht hatte (Urk. 15).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007 und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Der Beschwerdeführer hat sich im November 2004 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 11/1 S. 6 und S. 8). Die angefochtene Verfügung erging am 14. Juli 2009 und bezieht sich ausschliesslich auf den Rentenanspruch (Urk. 2). Damit ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügung, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1) - nach den neuen Normen zu prüfen (vgl. entsprechend zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 446 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision weder hinsichtlich der Invaliditätsbemessung noch der Modalitäten der Rentenrevision substanzielle Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts vom 10. Juni 2009 in Sachen P., 8C_292/2009, Erw. 2.1, und vom 19. Mai 2009 in Sachen A., 8C_76/2009, Erw. 2).


2.

2.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG; seit 1. Januar 2008: Art. 7 Abs. 1 ATSG).

    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das A.___-Gutachten vom 24. Februar 2009 auf den Standpunkt, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit Januar 2005 in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % eingeschränkt. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm uneingeschränkt zumutbar. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 33 % und begründe keinen Rentenanspruch (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort sprach sich die Beschwerdegegnerin schliesslich aufgrund eines nach den statistischen Tabellenlöhnen bestimmten Valideneinkommens dafür aus, den Invaliditätsgrad auf 28 % festzusetzen (Urk. 10 S. 2 f.).

3.2    Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Einschätzung der A.___-Gutachter einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei insbesondere aufgrund der orthopädischen Befunde nicht nachvollziehbar und es fehle an entsprechenden zumutbaren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welche vollzeitlich ausgeübt werden könnten und nicht zulasten der Gesundheit gehen würden. Es sei daher von einer maximal 50%igen Arbeitshigkeit auszugehen. Vom Invalideneinkommen gemäss den Tabellenlöhnen sei ausserdem der maximale Abzug von 25 % vorzunehmen, was in jedem Fall mindestens eine Viertelsrente begründe (Urk. 1 S. 2 f.).


4.    

4.1    Wie im Urteil des hiesigen Gerichts vom 26. Februar 2008, Erwägung 3.1, festgehalten wurde (Urk. 11/53 S. 5 f.), ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten, körperlich schweren Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter in einer Papierfabrik nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung seit mindestens Januar 2005 eingeschränkt (Urk. 11/53 S. 5 f.). Zum Inhalt der massgeblichen medizinischen Akten wird auf die Erwägung 3 des Urteils vom 26. Februar 2008 (Urk. 11/53 S. 5 ff.) verwiesen. Die A.___-Gutachter bestätigten in ihrem Gutachten vom 24. Februar 2009 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aufgrund verminderter Belastbarkeit der Wirbelule, welche neben den degenerativen Veränderungen auch durch die inzwischen eingetretene Dekonditionierung verursacht werde (Urk. 11/64 S. 19). Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit setzten die Gutachter mit dem Hinweis auf die diesbezüglichen Angaben des Hausarztes auf den Januar 2005 fest (Urk. 11/64 S. 20). Davon ist unstrittig auszugehen.

4.2    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit kann auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte aus den bereits im Urteil vom 26. Februar 2008, Erwägung 3.2 (Urk. 11/53 S. 6 f.), aufgeführten Gründen nicht abgestellt werden.

    Die A.___-Gutachter erklärten dazu im Gutachten vom 24. Februar 2009, der Beschwerdeführer sei aus orthopädischer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig. Körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten seien nicht mehr zumutbar. Der Beschwerdeführer habe über Schmerzen im ganzen Körper geklagt. Es habe ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bei radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule diagnostiziert werden können. Für die Schulterschmerzen hätten sich wie auch für die übrigen angegebenen Beschwerden wenig objektivierbare Befunde gefunden. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei als Ausdruck der vom Beschwerdeführer angegebenen Schmerzempfindung eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden. Ein zusätzliches Leiden bestehe nicht. Auch aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Insbesondere sei es ihm zumutbar, die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um trotz der Beschwerden einer angepassten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Anamnestisch bestünden diverse weitere somatische Leiden. Von diesen habe lediglich die periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten. Im internistischen Status hätten keine erheblichen pathologischen Befunde erhoben werden können. Bei den Laborwerten habe sich gezeigt, dass die verschiedenen Leiden durch medikamentöse Behandlung kompensiert seien. Aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht ergebe sich daher keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte Tätigkeit. Zusammengefasst sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 11/64 S. 18 f.).

4.3    

4.3.1    Dem A.___-Gutachten vom 24. Februar 2009 kommt voller Beweiswert zu. Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten der untersuchten Person auseinander. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein, und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind einleuchtend begründet. Damit erfüllt es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.3.2    Auch vermögen die Einwände des Beschwerdeführers, das A.___-Gutachten sei nicht nachvollziehbar und insbesondere die erhobenen orthopädischen Befunde liessen die Einschätzung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu (Urk. 1 S. 2), dessen Beweiswert nicht zu schmälern, zumal die Einwände nicht weiter konkretisiert wurden. Die Beurteilung der A.___-Gutachter in orthopädischer Hinsicht (Urk. 11/64 S. 19 f.) ist insbesondere auch gestützt auf die umfassenden und überzeugenden Ausführungen des orthopädischen Gutachters Dr. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, zur Untersuchung vom 3. Februar 2009 (Urk. 11/64 S. 11 ff.) einleuchtend. Dr. B.___ wies darauf hin, dass bei dieser Untersuchung die Beweglichkeit an Stamm und Extremitäten praktisch frei gewesen sei und insbesondere die funktionelle Untersuchung der Schultern keine relevanten pathologischen Befunde ergeben hätten. Auch seien aus den Einschätzungen des behandelnden Spezialisten, Dr. med. C.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, keine klaren Befunde hervorgegangen. Auch bei der neurologischen Untersuchung, die gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom 7. April 2006 einen unauffälligen Neurostatus ergab, seien keine radikulären Ausfälle objektivierbar gewesen. Weiter hielt Dr. B.___ fest, dass die wiederholt durchgeführten Computertomographien Diskusprotrusionen und Spondylarthrosen beim Lendenwirbelkörper 5 und Sakralwirbelkörper 1 (LWK5/SWK1), weniger bei den LWK 4/5 ergeben hätten und eine Irritation der Wurzel L5 beidseits nicht ausgeschlossen werden könne. Jedoch würden Hinweise für eine Spinalkanalstenose oder Veränderungen der Iliosakralgelenke fehlen. An den Schultergelenken würden lediglich Zeichen einer leichten Bursitits vorliegen. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen, eher diffusen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde und vorliegenden radiologischen Berichte nur teilweise begründen liessen. Die an der unteren Lendenwirbelsäule bestehenden degenerativen Veränderungen könnten grundsätzlich bei körperlich hohen Belastungen zu Beschwerden führen. Nicht geklärt blieben allerdings die Schmerzen in vielen weiteren Abschnitten des Bewegungsapparates und die Tatsache, dass es trotz körperlich langdauernder Schonung und verschiedener konservativer Therapiemassnahmen nicht zu einer deutlichen Schmerzreduktion gekommen sei. Insgesamt bestünden klare Anzeichen für eine Ausweitung der Schmerzproblematik. Dr. B.___ schloss daraus nachvollziehbar und korrekt in Abgrenzung zu den nicht objektivierbaren, aus psychiatrischer Sicht letztlich unter die Diagnose der Schmerzverarbeitungsstörung fallenden Beschwerden (Urk. 11/64 S. 10), dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm zumutbar sei (Urk. 11/64 S. 16 f.). Beizupflichten ist denn auch der Feststellung im Gutachten, dass die Einschätzung des Rheumatologen PD Dr. C.___ (einer Arbeitsunfähigkeit auch in sitzender Tätigkeit gemäss Arztzeugnis vom 6. März 2006, Urk. 11/29 S. 1) vor allem im Hinblick auf die ganzheitliche Beurteilung des Hausarztes gemacht worden sei, worin aber auch krankheitsfremde Faktoren und subjektive Beeinträchtigungen miteinbezogen worden seien, welche in der gutachterlichen Situation abgegrenzt werden müssten (Urk. 11/64 S. 20).

4.3.3    Auch die psychiatrische Einschätzung einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit aufgrund der Untersuchung und Beurteilung von Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Februar 2009 ist nicht zu beanstanden, nachdem nebst der Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54) nachvollziehbar begründet keine psychopathologischen Symptome festgestellt wurden (Urk. 11/64 S. 10 f.) und auch der behandelnde Psychiater Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 8. Februar 2005 bei einem leicht depressiv-apathischen Zustandsbild mit gewisser hypochondrischer Tendenz zu chronischem Schmerzleiden (Urk. 11/12 S. 1) keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und dazu auf eine psychiatrische Begutachtung verwiesen hatte (Urk. 11/12 S. 4). Ausserdem kann der Beurteilung, dass die im Rahmen der Schmerzverarbeitungsstörung vorgebrachten, nicht objektivierbaren Schmerzen mangels psychischer Komorbidität (von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer), sozialen Rückzugs, schweren lebensgeschichtlichen Belastungen, Hinweise auf unbewusste Konflikte sowie eines primären Krankheitsgewinns mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar seien (Urk. 11/64 S. 11 und S. 20), gefolgt werden. Allerdings ist aus rechtlicher Sicht diese Frage bereits aufgrund der Diagnose nach ICD-10 54, welche von den somatischen Störungen (ICD-10 F45.0-F45.9) zu unterscheiden ist, zu bestätigen. Denn bei den Störungen gemäss F50-F59 handelt es sich im Unterschied etwa zu einer anhaltenden somatoformen Störung (ICD-10 F.45.4), welche grundsätzlich unter die psychischen Leiden mit Krankheitswert fällt, auch wenn sie nicht ohne Weiteres hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bildet (vgl. dazu BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.3), um Verhaltensauffälligkeiten mit körperlichen Störungen und Faktoren. Die Kategorie F54 beinhaltet psychologische Faktoren oder Verhaltensfaktoren bei anderenorts klassifizierten Krankheiten; sie sollte verwendet werden, um psychische Faktoren und Verhaltenseinflüsse zu erfassen, die eine wesentliche Rolle in der Ätiologie körperlicher Krankheiten spielen, die in anderen Kapiteln der ICD-10 klassifiziert werden. Die sich hierbei ergebenden psychischen Störungen sind meist leicht, oft lang anhaltend (wie Sorgen, emotionale Konflikte, ängstliche Erwartung) und rechtfertigen nicht die Zuordnung zu einer der anderen Kategorien des Kapitels V (Urteil des Bundesgerichts vom 17. September 2009 in Sachen K., 8C_567/2009, Erw. 5). Da beim Beschwerdeführer somit eine Verhaltensauffälligkeit, nicht aber ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt, kann der psychiatrischen Beurteilung ohne Weiteres gefolgt werden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass ihm die Überwindung der nicht objektivierbaren Schmerzen zumutbar und die Ausübung einer 100%igen leidensangepassten Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist.


5.

5.1    Der vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte Einwand, es fehle an entsprechenden zumutbaren Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Urk. 1 S. 2), hängt aufgrund des Alters des Beschwerdeführers mit der zu prüfenden Frage zusammen, ob die attestierte Restarbeitsfähigkeit realistischerweise auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist.

5.2    Die Rechtsprechung hat das fortgeschrittene Alter, obgleich an sich invaliditätsfremder Faktor (AHI 1999 S. 240, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. August 2002 in Sachen S., I 97/00, Erw. 1.4 mit Hinweisen), als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit den weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die der versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr gefragt ist, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist. Denn bei der Bemessung des von der versicherten Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung noch erzielbaren Invalideneinkommens darf nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden. Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG kann dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01, Erw. 3e mit Hinweis auf ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b, 1989 S. 321 f. Erw. 4a).

    Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen. Die Bedeutung des fortgeschrittenen Alters für die Besetzung entsprechender Stellen ergibt sich vielmehr aus den Einzelfallumständen, die mit Blick auf die Anforderungen der Verweisungstätigkeiten massgebend sind. Zu denken ist zunächst an die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, angesichts der beschränkten Dauer verbleibender Aktivität sodann namentlich auch an den absehbaren Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand, dessen Ausmass wiederum anhand von Kriterien wie der Persönlichkeitsstruktur, vorhandenen Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung und beruflichem Werdegang sowie der Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich abzuschätzen ist (zum Ganzen: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. August 2006 in Sachen S., I 831/05, Erw. 4.1.1 mit Hinweisen).

5.3    Der Beschwerdeführer war im massgebenden Zeitpunkt der angefochtenen Vergung (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 121 V 366 Erw. 1b) vom 14. Juli 2009 (Urk. 2) 60 Jahre alt und daher nicht leicht vermittelbar. Die verbleibende Aktivitätsdauer bis zum Eintritt ins AHV-Alter betrug aber immerhin noch rund fünf Jahre. Ausserdem verfügt er über eine Ausbildung als Bauspengler und eine rund zwölfjährige Arbeitserfahrung als angelernter Produktionsmitarbeiter in einer Papierfabrik (Urk. 11/13 S. 1, Urk. 11/64 S. 7). Es bestehen für den Beschwerdeführer mit Bezug auf den hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor diesem Hintergrund noch genügend Möglichkeiten, eine Stelle zu finden. Zum einen sind Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 28 Abs. 2 IVG) grundsätzlich altersunabhängig gefragt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2004 in Sachen D., I 39/04, Erw. 2.4); zum anderen und vor allem ist der Versicherte nach wie vor im Rahmen eines Vollpensums arbeitsfähig, und die ihm zumutbaren körperlich leichten Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 Kilogramm unterliegen nicht derart vielen Einschränkungen, dass eine Anstellung nicht mehr als realistisch zu bezeichnen wäre (vgl. demgegenüber die Situation eines knapp 64-jährigen Versicherten mit multiplen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Beschwerden und einer 50%igen, durch verschiedenste Auflagen zusätzlich limitierten Arbeitsfähigkeit im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. April 2002 in Sachen W., I 401/01). Ausserdem trug die Beschwerdegegnerin den vorhandenen Einschränkungen beim Beschwerdeführer mit der Gewährung einer Reduktion von 20 % auf dem hypothetischen Invalideneinkommen hinreichend Rechnung (zum Ganzen ebenso: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. August 2005 in Sachen B., I 376/05, Erw. 4.2; Urteil des Bundesgerichts Urteil vom 23. Oktober 2007 in Sachen C., 9C_610/2007, Erw. 4.3).


6.

6.1    Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse bei (hypothetischem) Beginn des Rentenanspruchs am 1. Januar 2006 (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; seit 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. b-c IVG) massgebend, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 und Erw. 4.2).

6.2    Der Beschwerdeführer hätte, nachdem ihm die letzte Arbeitsstelle per Ende September 2003 aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war (Urk. 11/13 S. 6), im Gesundheitsfall im Jahr 2006 aufgrund der letzten über zehnjährigen Erfahrung als angelernter Industrieproduktionsmitarbeiter (Urk. 11/1 S. 4, Urk. 11/13 S. 1, Urk. 11/64 S. 7) am Ehesten wieder eine neue Stelle in der Industrie gesucht und gefunden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zur Bestimmung des Valideneinkommens vom Tabellenwert des Papier- und Kartongewerbes gemäss der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 5'226.-- pro Monat (LSE 2006, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel 2008, TA1, S. 25, Anforderungsniveau 4, Männer) respektive unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 12/2009, S. 98, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) von einem Jahreseinkommen von Fr. 65'377.25 ausging und nicht mehr - wie noch in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 3 f.) - vom zuletzt erzielten Einkommen (Urk. 10 S. 2 f.).

6.3    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens im Jahr 2006 ist unstrittig ebenfalls auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen. Der Beschwerdeführer macht geltend, davon sei der maximale leidensbedingte Abzug von 25 % zu machen (Urk. 1 S. 2 f.). Ob vom Invalideneinkommen ein Abzug von 20 % oder von 25 % gemacht wird, ändert jedoch nichts am Ergebnis, wie sich aus Folgendem zeigt: Der durchschnittliche Tabellenlohn auf dem Anforderungsniveau 4 betrug im Jahr 2006 für Männer Fr. 56'784.-- (12 x Fr. 4'732.--; LSE 2006, a.a.O. Total, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Anzahl Wochenstunden im Jahr 2006 von 41,7 (Die Volkswirtschaft, a.a.O, Total), eines Arbeitspensums von 100 % sowie eines maximalen leidensbedingten Abzuges von 25 % (vgl. dazu BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen) würde ein Invalideneinkommen von Fr. 44'398.-- (Fr. 56'784.-- : 40, x 41,7, x 0,75) resultieren. Bei einem Abzug von 20 % beträgt das Invalideneinkommen Fr. 47'357.85.

    Die Differenz der ermittelten Validen- und Invalideneinkommen führt zu einem Invaliditätsgrad von gerundet 32 % (Fr. 65'377.25 - Fr. 44'398.-- = Fr. 20'979.25) respektive 28 % (Fr. 65'377.25 - Fr. 47'357.85 = Fr. 18'019.40), die gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) beide keinen Anspruch auf eine Rente begründen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


7.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 500.— anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der mit Verfügung vom 2. Oktober 2009 (Urk. 12) gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskassse zu nehmen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Adliswil, Sozialberatung, Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtssekretärin




GrünigHartmann