IV.2009.00794
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Onyetube
Urteil vom 17. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1965 geborene X.___ reiste 1993 von A.__ herkommend in die Schweiz ein, wo sie verschiedene Hilfstätigkeiten versah und zwischendurch immer wieder Arbeitslosenentschädigungen bezog (Urk. 13/1, Urk. 13/9). Im September 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf Muskelrheuma (Fibromyalgie) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/9 und Urk. 13/4). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 13/1, Urk. 13/3, Urk. 13/7) sowie medizinische (Urk. 13/14, Urk. 13/16, Urk. 13/21) Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 6. April 2009, Urk. 13/19; Einwand vom 18. Mai 2009, Urk. 13/22) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2009 ab (Urk. 13/25 = Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 20. August 2009 (Urk.1/2) liess X.___ durch Dr. med. Y.___, Allgemeinmedizin FMH, dem Gericht mitteilen, dass sie mit der ablehnenden Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) nicht einverstanden sei. Dies bestätigte sie mit einer persönlichen Eingabe vom 20. August 2009, eingegeangen am 28. August 2009 (Urk. 1/1). Mit Verfügung vom 2. September 2009 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin unter der Androhung, dass bei Stillschweigen oder ungenügendem Nachkommen der Auflage von der Zustellung der angefochtenen Verfügung am 15. Juni 2009 ausgegangen werde, Frist an, um zu erklären, wann die angefochtene Verfügung in Empfang genommen wurde, und um den entsprechenden Briefumschlag einzureichen (Urk. 7). Mit Eingabe vom 11. September 2009 erklärte die Beschwerdeführerin, sie habe keinen Briefumschlag der in Frage stehenden Verfügung. Diese sei nicht per Einschreiben versandt worden. Somit könne sie auch kein Empfangsdatum bekannt geben (Urk. 9). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter um deren Abweisung (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu prüfen ist vorab, ob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben hat und damit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen innerhalb von 30 Tagen beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Die nach Tagen berechnete und mitteilungsbedürftige Beschwerdefrist beginnt gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG am Tag nach der Mitteilung zu laufen und ist - als gesetzliche Frist - nicht erstreckbar (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Nach der Rechtsprechung ist es Sache der Verwaltung, den Beweis zu erbringen, dass und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt ihre Verfügung der angeschriebenen Person zugestellt worden ist; dagegen hat die beschwerdeführende Person den Nachweis für die rechtzeitige Einreichung ihrer Beschwerde zu leisten (BGE 103 V 65 Erw. 2a, 99 Ib 359 Erw. 2; ZAK 1987, 50, Erw. 3). Weil der Sozialversicherungsprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, handelt es sich dabei nicht um die subjektive Beweisführungslast (Art. 8 ZGB), sondern in der Regel nur um die sog. objektive Beweislast in dem Sinne, dass im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zuungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 113 Erw. bb mit Hinweisen).
Wählt der Versicherungsträger den Versand mit gewöhnlicher Post, so kann er auf postalischem Weg den Nachweis nicht erbringen, dass und wann eine Verfügung der angeschriebenen Person ordnungsgemäss zugestellt worden ist. In diesem Fall obliegt es ihm, die Zustellung mit anderen Mitteln zu beweisen bzw. mindestens glaubhaft zu machen (BGE 99 Ib 359 f.; ARV 1977 Nr. 35).
1.3 Vorliegend versandte die Beschwerdegegnerin die streitige Verfügung vom 11. Juni 2009 (Urk. 2) nicht mittels eingeschriebener Post. Da sich die Beschwerdeführerin auf Aufforderung des hiesigen Gerichts (Verfügung vom 2. September 2009, Urk. 7) hin meldete, kann nicht, wie angedroht, der 15. Juni 2009 als Zustellungsdatum angenommen werden. Vielmehr ist auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen und zu ihren Gunsten von einem nicht mehr nachweisbaren Zustellungszeitpunkt auszugehen. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin mit der durch Dr. med. Y.___ erfolgten Eingabe vom 20. August 2009 (Urk.1/2) die Beschwerdefrist, welche, ginge man von der üblichen postalischen Zustelldauer und damit von der Zustellung des angefochtenen Entscheids am 15. Juni 2009 aus, erst am 17. August 2009 und damit lediglich drei Tage vor Beschwerdeerhebung abgelaufen wäre, gewahrt hat. Zwar reichte Dr. Y.___ das Schreiben vom 17. August 2009 nicht als Vertreter der Beschwerdeführerin ein (vgl. Telefonnotiz vom 24. August 2009), jedoch auf deren Aufforderung hin und damit mit deren Kenntnis und Einverständnis. Dies geht aus dem Schreiben von Dr. Y.___ selbst wie auch aus dem gleichentags verfassten Schreiben der Beschwerdeführerin (Urk. 1/1) hervor. Damit enthält das Schreiben von Dr. Y.___ einen eindeutigen Beschwerdewillen der Beschwerdeführerin und ist dementsprechend als Beschwerde zu qualifizieren.
Entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 12) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
2.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
3.2
3.2.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit April 2003 in rheumatologischer Behandlung steht, diagnostizierte im Bericht vom 21. November 2008 (Urk. 13/14) eine Fibromyalgie mit myofaszialen Beschwerdeanteilen im Nacken- und Schultergürtelbereich mit/bei zuletzt ausgeprägter vegetativer Begleitsymptomatik (Schwindel, Übelkeit) und ohne Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung (Urk. 13/14/8). Neben diversen medikamentösen Behandlungsversuchen seien wiederholt physiotherapeutische Behandlungen jeweils ohne nachhaltige Beschwerdereduktion erfolgt. Angesichts des Vorliegens einer Schmerzerkrankung und vor einem schwierigen psychosozialen Hintergrund (schlechte Integration, Stellenlosigkeit) müsse die Prognose eher ungünstig eingeschätzt und mit andauernden, allenfalls zunehmenden Beschwerden gerechnet werden (Urk. 13/14/11). Betreffend Arbeitsfähigkeit hielt Dr. Z.___ fest, er habe während dem Behandlungszeitraum keine Arbeitsunfähigkeit attestiert, und verwies auf den betreuenden Hausarzt Dr. Y.___ (Urk. 13/14/8). Seitens des Bewegungsapparates ergebe sich bei mehrheitlich weichteilrheumatischen Beschwerden keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/14/14).
3.2.2 Dr. Y.___ diagnostizierte im Bericht vom 23. März 2009 (Urk. 13/16) nebst der bereits von Dr. Z.___ erwähnten Fibromyalgie eine Schlafstörung bei/mit psychosozialer Belastung und wahrscheinlich zusätzlicher depressiver Entwicklung. Schwere körperliche Arbeiten seien wegen der Fibromyalgie längerfristig ungünstig. Wegen der fehlenden psychischen Belastbarkeit seien auch leichtere Arbeiten bei höherem Leistungsdruck kaum realistisch. Aufgrund der multiplen Beschwerden erscheine eine 50%ige Arbeitsfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte als auch in einer leichteren Tätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt zumutbar. Durch eine antidepressive Behandlung und psychotherapeutische Führung könne die Arbeitsfähigkeit eventuell verbessert werden. Allerdings sei die Beschwerdeführerin diesbezüglich schwer zugänglich. Auch erscheine die notwendige Compliance für eine längerfristige psychotherapeutische Arbeit nicht gegeben. Die Entwurzelung mit kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten mache die Situation deutlich schwieriger. Es bestünden gewisse Beziehungsschwierigkeiten (Urk. 13/16/9-11).
Im Bericht vom 14. Mai 2009 (Urk. 13/21) hielt Dr. Y.___ fest, er habe die Beschwerdeführerin seit seinem Wechsel nach Einsiedeln nur noch sehr selten und punktuell gesehen. Dabei habe er eindeutig die Entwicklung der letzen Monate nicht mehr richtig beurteilen können. Bei den kurzen Konsultationen im Hinblick auf einen IV-Bericht seien immer die Schmerzsymptome im Vordergrund gestanden. Nun stehe die früher angedeutete depressive Entwicklung im Vordergrund. Die vorbestehende Schlaflosigkeit habe weiter zugenommen. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem täglichen Leben wie gelähmt, zurückgezogen und die körperlichen Symptome hätten die psychische Entwicklung weiter verschlechtert. Eine genaue Beurteilung des Schweregrades und der therapeutischen Optionen sei ihm zum jetzigen Setting nicht möglich. Es sei entscheidend wichtig, ein neues Setting am Wohnort der Beschwerdeführerin zu organisieren. Eine hausärztliche Betreuung mit zusätzlicher psychiatrischer oder psychologischer Betreuung sei sowohl für die Beurteilung wie für die Therapie von entscheidender Bedeutung.
3.3
3.3.1 Bei Diagnose Fibromyalgie mit myofaszialen Beschwerdeanteilen im Nacken- und Schultergürtelbereich ohne Anhaltspunkte für eine entzündlich-rheumatische Systemerkrankung (Urk. 13/14/8, Urk. 13/16/9) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht in der Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt ist. So ersah denn auch Dr. Z.___ seitens des Bewegungsapparates keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/14/14) und beurteilte Dr. Y.___ klar die psychischen Beschwerden als im Vordergrund stehend (Urk. 13/21).
3.3.2 Ebenso wenig lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischer Sicht begründen. Zwar stellten die behandelnden Ärzte die Diagnose einer Fibromyalgie und vermutete Dr. Y.___ eine depressive Entwicklung. Nach der Rechtsprechung vermag indes eine Fibromyalgie analog einer somatoformen Schmerzstörung als solche keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu bewirken (vgl. Erwägung 2.1). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, fehlen doch Hinweise, welche die Überwindbarkeit der Schmerzen ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen. So stellen jedenfalls depressive Symptome keine Komorbidität von erheblicher Schwere dar. Kommt hinzu, dass Dr. Y.___ lediglich eine depressive Symptomatik dokumentierte, wobei er seine Einschätzung primär auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin stützte. Damit mangelt es seiner Beurteilung an objektiven Befunderhebungen und befindet er sich als Allgemeinpraktiker zudem ausserhalb seines Fachgebietes, was zumindest Zweifel am Beweiswert seiner Berichte aufkommen lässt. Weiter legen die Hinweise von Dr. Y.___ auf die mangelnde Compliance für eine längerfristige psychotherapeutische Arbeit und damit zusammenhängend die bis anhin nicht erfolgte Überweisung in fachärztliche Behandlung, das seit seinem Wegzug nach Einsiedeln fehlende Setting wie auch die bereits vorher nur sporadischen, überwiegend im Hinblick auf eine mögliche Berentung erfolgten Besuche bei ihm die Vermutung nahe, dass bei der Beschwerdeführerin trotz der geschilderten zahlreichen Beschwerden wie Schlafstörung, Stresssituationen mit vegetativen Begleitsymptomen und Angstzuständen kein oder ein nur marginaler Leidensdruck vorhanden ist. Daher hat die Beschwerdegegnerin zu Recht keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen mehr getätigt und ist von keinem, die Arbeitsfähigkeit dauernd beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsschaden ausgegangen. Zur von Dr. Y.___ diagnostizierten Schlafstörung ist anzufügen, dass es sich hierbei nicht um eine Diagnose, sondern um einen Befund handelt. Insofern also Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin im Bericht vom 23. März 2009 (Urk. 13/16) eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Serviceangestellte als auch in einer leichteren Tätigkeit auf dem normalen Arbeitsmarkt attestierte, handelt es sich lediglich um eine psychosoziale Beurteilung der Leistungsfähigkeit, welche jedoch invalidenrechtlich irrelevant ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 7. Januar 2005 in Sachen B., I 198/04, und vom 11. August 2005 in Sachen G., I 125/05, Erw. 2.4, mit Hinweisen). Davon zeugen die Hinweise von Dr. Y.___ auf die Entwurzelung mit kulturellen und sprachlichen Schwierigkeiten sowie Beziehungsschwierigkeiten (Urk. 13/16/11). Auch Dr. Z.___ wies auf den schwierigen psychosozialen Hintergrund (schlechte Integration, Stellenlosigkeit) hin (Urk. 13/14/11).
3.4 Nach dem Gesagten ist eine invalidenversicherungsrelevante, krankheitsbedingte Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht erstellt, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
4. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).