IV.2009.00795

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 22. März 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     A.___, geboren 1975, leidet an einer kombinierten Entwicklungsstörung (ICD-10 F83) mit leichter Konzentrationsschwäche, Sprachentwicklungsstörung und verminderter spontaner und adaptiver kognitiver Flexibilität (Urk. 6/124 S. 10 Ziff. V). Seit 1981 hatte sie mehrfach Leistungen der Invalidenversicherung zugesprochen erhalten (pädagogisch-therapeutische Massnahmen, Sonderschulbeiträge, medizinische Massnahmen; Urk. 6/3, Urk. 6/5, Urk. 6/8, Urk. 6/12, Urk. 6/14, Urk. 6/18, Urk. 6/20, Urk. 6/23-24, Urk. 6/29, Urk. 6/31-32).
1.2     Am 2. Juli 1998 beantragte sie die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 6/42). Mit Verfügung vom 27. September 1999 sprach die IV-Stelle Schwyz der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 6/76). Diesen Anspruch bestätigte die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, revisionsweise am 6. März 2000 (Urk. 6/85), am 14. März 2001 (Urk. 6/94), am 21. Juni 2002 (Urk. 6/107) und am 21. März 2005 (Urk. 6/114).
1.3     Im April 2008 leitete die IV-Stelle erneut eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (Urk. 6/117). Sie stellte der Versicherten einen Revisionsfragebogen zu, den diese am 19. April 2008 ausgefüllt retournierte (Urk. 6/118), sie holte bei Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, einen Verlaufsbericht ein (Urk. 6/120), einen Arbeitgeberbericht bei der C.___ AG (Urk. 6/121), einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/119) und bei E.___, Fachärztin Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 28. Oktober 2008 (Urk. 6/124). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/127-128) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. August 2009 die halbe Rente auf den der Verfügung folgenden Monat auf (Urk. 6/130 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 18. August 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. August 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Weiterführung der halben Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 16. Oktober 2009 zugestellt (Urk. 7).
         Mit Verfügung vom 24. Februar 2011 erhielten die Parteien Gelegenheit, zur Frage der Aufhebung der Rente unter dem Gesichtspunkt der substituierten Begründung der Wiedererwägung Stellung zu nehmen (Urk. 8). Die Stellungnahme der IV-Stelle erfolgte am 2. März 2011 (Urk. 10), diejenige der Versicherten am 3. März 2011 (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
1.2     Nach der Rechtsprechung ist die Invalidenrente nicht nur bei wesentlicher Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen - respektive die Auswirkungen in Bezug auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich gemäss Art. 28a Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - des an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben; zudem kann auch eine Wandlung des Aufgabenbereichs einen Revisionsgrund darstellen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 105 V 30 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 133 V 108 und 113 V 275 Erw. 1a). Ein höheres Invalideneinkommen kann der versicherten Person unter Umständen zugemutet werden, wenn sich dies auf objektive Umstände abstützen lässt, beispielsweise eine seit der Rentenzusprechung im praktizierten Arbeitsverhältnis erworbene Erfahrung. Die Annahme eines Revisionsgrundes in diesem Zusammenhang hat indessen mit Zurückhaltung zu erfolgen. Der Zeitablauf alleine bewirkt jedenfalls keine rechtsrelevante Änderung (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. A., Zürich 2009, Art. 17 Rz 21; Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. A., Zürich 2010, S. 382 mit Hinweis).
1.3     Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 178 Erw. 2a, 292 Erw. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 Erw. 5b/bb; Urteil 9C_562/ 2008 vom 3. November 2008, Erw. 2.2 mit Hinweis).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, die durchgeführten Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand nicht verändert habe. Die derzeitige Tätigkeit in einer Wäscherei entspreche dem Belastungs- und Ressourcenprofil eher als eine Tätigkeit im Service. Es könne deshalb von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen werden.
In den früheren Arztberichten sei nur die erlernte Tätigkeit als Hotelfachassistentin und Serviceangestellte beurteilt worden. In dieser Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Bei den bisherigen Invaliditätsbemessungen sei von der Erwerbseinbusse in dieser Tätigkeit ausgegangen worden, verbunden mit der Annahme, dass auch in einer anderen Tätigkeit keine höhere Arbeitsfähigkeit vorliege.
Die jetzige Tätigkeit als Angestellte in einer Wäscherei erweise sich in Bezug auf die gesundheitliche Beeinträchtigung als ideal. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit bereits mehrere Jahre ausübe, sei erfolgreich eine Eingewöhnung und Routine eingetreten, so dass eine Steigerung des Pensums auf 75 % aus medizinischer Sicht zumutbar sei.
Gemäss den Angaben der aktuellen Arbeitgeberin, der C.___ AG, erziele die Beschwerdeführerin mit dem gegebenen Pensum von 50 % ein Jahreseinkommen von Fr. 19'000.--. Hochgerechnet auf ein Pensum von 75% betrage das Jahreseinkommen Fr. 28'500.--. Ohne Behinderung vermöchte die Beschwerdeführerin Fr. 40'656.95 zu erzielen. Die Einkommensdifferenz und damit der Invaliditätsgrad betrage 30 %. Demgemäss bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente (Urk. 2 S. 2).
In der Stellungnahme vom 2. März 2011 ergänzte die Beschwerdegegnerin, die attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % als Serviceangestellte sei bei der Zusprechung der Rente auch als massgebende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrachtet worden. Da dies im Widerspruch zur Aktenlage gestanden habe, wären weitere Abklärungen angezeigt gewesen. Die Übernahme der prozentualen Arbeitsfähigkeit aus der bisherigen Tätigkeit erweise sich bei dieser Sachlage als zweifellos unrichtig (Urk. 10 S. 2 Ziff. 3).
2.2     Die Beschwerdeführerin machte geltend, an ihrem Gesundheitszustand habe sich gemäss den ärztlichen Abklärungen nichts geändert. Dies sei unbestritten. Im Gespräch mit der Gutachterin sei lediglich von einer eventuellen Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gesprochen worden. Eine genaue medizinische Untersuchung des Gesundheitszustandes sei nicht durchgeführt worden. Es hätten lediglich Gespräche stattgefunden. Auch eine Rückfrage bei der Arbeitgeberin habe nicht stattgefunden (Urk. 1, Urk. 6/128).
In der Stellungnahme vom 3. März 2011 hielt die Beschwerdeführerin fest, trotz ihrer geburtsbedingten Behinderung habe sie die Ausbildung zur Hotelfachassistentin abschliessen können. Im Beruf selbst sei sie den zunehmenden Belastungen indessen nicht gewachsen gewesen. In der aktuellen Tätigkeit, die sie nunmehr seit Jahren ausübe, habe sie eine recht hohe Sicherheit erlangt. Allerdings sei sie gesundheitsbedingt nicht in der Lage, in dieser Tätigkeit eine volle Leistung zu erbringen. Sie befürchte, dass bei erhöhter Belastung wieder dieselben Probleme wie früher aufträten und sie die Stelle deswegen verlieren könnte. Mit der Aufhebung der Rente würde sie für Versäumnisse bestraft, die sie nicht zu verantworten habe (Urk. 11).

3.       Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin hat sich unbestrittenermassen nicht verändert. Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt am 9. Dezember 2008 fest, im Gutachten von E.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 28. Oktober 2008 sei aus neurologischer Sicht ein stationärer Gesundheitszustand beschrieben worden (Urk. 6/125 S. 3). Der Vergleich der Feststellungen im neurologischen Gutachten vom 28. Oktober 2008 (Urk. 6/124) mit den früheren ärztlichen Beurteilungen (Urk. 6/46-47, Urk. 6/70) zeigt, dass die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin zutrifft. Das Leiden der Beschwerdeführerin besteht seit frühester Kindheit und ist stationär.

4.
4.1     Kontrovers sind die Auffassungen der Parteien in Bezug auf die erwerblichen Ressourcen. Die bisher angenommene Restarbeitsfähigkeit von 50 % basiert auf dem Anforderungsprofil einer Tätigkeit in der Gastronomie. 1994 bis 1996 absolvierte die Beschwerdeführerin eine Ausbildung zur Hotelfachassistentin und schloss diese mit einem Fähigkeitsausweis ab (Urk. 6/42 Ziff. 6.2, Urk. 6/53, Urk. 6/56). Im April 1997 trat sie eine Stelle im Service an (Urk. 6/48).
4.2     Dr. med. F.___, FMH für Neurologie und Neuroangiologie, führte im Bericht vom 16. Juli 1998 aus, aufgrund ihrer neuropsychologischen Defizite sei die Beschwerdeführerin als Hotelfachangestellte überfordert. Als Hotelfachassistentin sei sie wahrscheinlich höchstens zu 50 % arbeitsfähig. Bei entsprechender Einteilung am Arbeitsplatz und für einfachere Arbeiten liege keine Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 6/46/1 Ziff. 1.5). Zur Zeit werde die Beschwerdeführerin im Service am Buffet eingesetzt. Sie habe Mühe mit der Orthographie und mit dem Rechnen. Sie könne nicht mehrere Dinge gleichzeitig im Gedächtnis behalten und auch motorisch sei sie etwas ungeschickt (Urk. 6/46/3).
         Der damalige Hausarzt Dr. med. G.___, FMH für Allgemeine Medizin, attestierte am 5. August 1998 eine Arbeitsfähigkeit als Hotelassistentin zwischen 40 und 60 % (Urk. 6/47/1 Ziff. 1.5). Aufgrund all der vorliegenden Störungen betrage die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lediglich 40 bis 50 % einer normalen Person. An eine Steigerung könne nicht gedacht werden, denn es handle sich um ein organisches Hirnsyndrom (Urk. 6/47/2 Ziff. 4.3).
         Prof. Dr. phil. H.___, Leiterin der neuropsychologischen Abteilung der neurologischen Klinik des L.___, kam im Bericht vom 8. Juni 1999 zum Schluss, im bisherigen Aufgabenbereich als Serviceangestellte bestehe eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50 %. Wünschenswert sei eine Tätigkeit mit weniger Zeitdruck und mit wenig Kundenkontakt, zum Beispiel im Zimmerdienst in einem kleinen Hotel. Hier bestünden Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit. Die aktuellen Probleme bei der Arbeit (Defizite beim Rechnen und Schreiben, Überforderung im Service, langsame Ausführung von Bestellungen) seien in der Ausbildung der Beschwerdeführerin aufgefallen, doch seien diese von einer in der Ausbildung stehenden Person eher akzeptiert worden. Die damalige Tätigkeit sei auch weniger leistungsorientiert gewesen als die aktuelle (Urk. 6/70 S. 1 Ziff. 2 und S. 2 Ziff. 5-7). Ergänzend gab Prof. H.___ am 23. Juni 1999 an, auch für eine Tätigkeit mit weniger Zeitdruck und weniger Kundenkontakt sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen (Urk. 6/71).
4.3     Nach erfolgten Abklärungen ermittelte die IV-Stelle Schwyz basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von 50 % als Hotelfachassistentin einen Invaliditätsgrad von 50 % und sprach der Beschwerdeführerin am 27. September 1999 eine halbe Rente zu (Urk. 7/76). Gemäss Feststellungsblatt vom 5. Juli 1999 ging die IV-Stelle Schwyz hierbei von einer Tätigkeit mit wenig Zeitdruck und Kundenkontakt im Zimmerdienst eines kleineren Hotelbetriebs aus (vgl. Urk. 6/73/2). Mit Mitteilung vom 6. März 2000 wurde die Rentenzusprache aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades revisionsweise bestätigt (Urk. 6/85). Im Revisionsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2001 (Urk. 6/94) ermittelte diese einen Invaliditätsgrad von neu 59 %, basierend auf einer neuen Berechnung des Invalideneinkommens unter Bezugnahme auf den Verdienst bei der neuen Arbeitgeberin, der I.___ AG (vgl. Urk. 6/90, Urk. 6/92). In Kenntnis des erneuten Arbeitsplatzwechsels zur C.___ AG per 1. März 2002 (vgl. Urk. 6/103), aber ohne neue Einkommensberechnung, bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 21. Juni 2002 den Anspruch auf eine halbe Rente erneut (Urk. 6/107). Mit Mitteilung vom 21. März 2005 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei einem neu aufgrund des Verdienstes bei der C.___ AG errechneten Invaliditätsgrad von 53 % (Urk. 6/114, vgl. Urk. 6/111 und Urk. 6/113).

5.
5.1     Gestützt auf die Abklärungen im aktuellen Revisionsverfahren geht die Beschwerdegegnerin von einem zumutbaren Pensum von 75 % aus. Die Gutachterin E.___ führte aus, die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der C.___ AG erweise sich von ihrem Anforderungsprofil als ideal für die Beschwerdeführerin. Sie übe diese Tätigkeit seit sechs Jahren aus. Sie fühle sich dort angenommen. Bei dieser Tätigkeit kämen insbesondere die praktischen Fähigkeiten und die übrigen Ressourcen der Beschwerdeführerin (Pflichtbewusstsein, Pünktlichkeit, Loyalität) zum Tragen. Sie verfüge in dieser Tätigkeit über ausreichend Erfahrung und Routine. Dies habe es ihr bereits ermöglicht, zeitweilig auch in einem höheren Pensum eingesetzt zu werden. Probleme seien keine aufgetreten. Insgesamt könne von einem zumutbaren Pensum von 75 % ausgegangen werden. Auch die Beschwerdeführerin habe angegeben, sie könne sich vorstellen, in diesem Umfang zu arbeiten. Bei der Beschwerdeführerin müsse besonders auf regelmässige Arbeitszeiten geachtet werden. Stresssituationen und Arbeiten unter Zeitdruck seien zu vermeiden (Urk. 6/124 S. 11 f. Ziff. VI.1-3).
5.2     Die derzeitige Arbeitgeberin, die C.___ AG, führte im Bericht vom 26. Mai 2008 aus, die Beschwerdeführerin habe die Halbtagesstelle auf eigenen Wunsch angenommen. Von ihrer Behinderung habe man zunächst nichts gewusst. Zu ihren Aufgaben zähle das Ausbügeln von maschinell gebügelten Hemden, das Vorbereiten der Schmutzwäsche sowie der Mangelwäsche und das Falten von Frottee. Das Ausbügeln der Hemden erledige die Beschwerdeführerin in ihrem eigenen Tempo. In anderen Arbeitsabteilungen erledige sie die Arbeit fast gleich schnell wie die anderen Mitarbeiterinnen. Alternativ könnte die Beschwerdeführerin auch auf der Eingabeseite der Mangel und an der Ärmel- und Kragenpresse der Maschine für Kochblusen- und Berufsmäntel eingesetzt werden. Auch beim Zusammenstellen der Hemden nach Kundennummer könnte die Beschwerdeführerin eingesetzt werden (Urk. 6/121/5 ff. Ziff. 3 und Urk. 6/121/7 f.).
5.3     RAD-Ärztin Dr. D.___ schloss sich diesem Zumutbarkeitsprofil an. Sie führte aus, gesamthaft könne von einem stationären Gesundheitszustand ausgegangen werden. Da die derzeitige Tätigkeit in der Wäscherei eher dem Belastungs- und Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin entspreche als eine Tätigkeit im Service, sei von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen (Urk. 6/125 S. 3). Am 4. März 2009 ergänzte Dr. D.___, die Restarbeitsfähigkeit sei unterschiedlich beurteilt worden, weil bis anhin auf die Arbeitsfähigkeit in der erlernten Tätigkeit als Hotelfachassistentin und Serviceangestellte abgestellt worden sei. In der aktuellen Begutachtung sei die jetzige Tätigkeit in der Wäscherei beurteilt worden. An diesem Arbeitsplatz seien vermehrt die praktischen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin gefordert, was dem Ressourcenprofil der Beschwerdeführerin mehr entspreche. Infolgedessen sei die Arbeitsfähigkeit auf 75 % gestiegen (Urk. 6/131).

6.
6.1     Die Gutachterin E.___ stützte die Beurteilung betreffend das zumutbare Pensum auf das günstige Anforderungsprofil der Tätigkeit in der C.___ AG. Sie hob hervor, die Beschwerdeführerin könne in dieser Tätigkeit ihre praktischen Fähigkeiten einbringen. Effektiv weist die Arbeit in der Wäscherei andere qualitative Aspekte auf, als die Tätigkeit im Hotel- und Gastronomiebereich, die der Invaliditätsbemessung bei der Zusprechung der halben Rente zu Grunde lag. Anders als im Hotelfach oder in der Gastronomie besteht in der Wäscherei kein direkter Kundenbezug und es stehen nicht intellektuelle Fähigkeiten (rechnerische Fähigkeiten, Merkfähigkeit, Aufmerksamkeit), sondern praktische im Vordergrund. Die Gutachterin erwähnte ferner, bei hohem Arbeitsanfall sei die Beschwerdeführerin jeweils in der Lage, ein grösseres Pensum zu leisten. Zudem gab die Beschwerdeführerin bei der Gutachterin an, sie könne sich vorstellen, ein Pensum von 75 % zu bewältigen.
         Letzteres stellte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar in Abrede, allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb die Gutachterin dies so vermerkte, ohne dass die Beschwerdeführerin sich effektiv so äusserte. Auch die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 31. August 2009, worin dieser die Auffassung vertrat, die Beschwerdeführerin könne in der Wäscherei nicht mehr als 50 % arbeiten (Urk. 6/132), führt zu keiner abweichenden Betrachtung. Seine Beurteilung basiert in erster Linie auf der Einschätzung der Beschwerdeführerin. Dieser kommt indessen kein Beweiswert zu.
         Die ferner erhobene Kritik, es habe keine Untersuchung, sondern es hätten nur Gespräche stattgefunden (vgl. Urk. 6/128/1), ist nicht stichhaltig. Angesichts des offenkundig unveränderten Zustandes erübrigten sich eingehende Untersuchungen. Die Gespräche bildeten Teil der Begutachtung.
         Bemängelt wurde von der Beschwerdeführerin schliesslich auch, die fehlende Rückfrage bei der Arbeitgeberin. Soweit es um die Leistungsfähigkeit aus gesundheitlicher Sicht geht, ist diese vom medizinischen Experten zu beurteilen und nicht vom Arbeitgeber. Betreffend die erwerblichen Belange holte die Beschwerdegegnerin bei der C.___ AG einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 6/121). 
6.2     Im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprechung war die Beschwerdeführerin im Restaurant J.___ angestellt. Die Anstellung erfolgte in einem Pensum von 80 %. Vorgesehen war ein Einsatz im Service. Schnell zeigte sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin überfordert war, weshalb sie in der Folge am Buffet und als Servicehilfe eingesetzt wurde (vgl. Urk. 6/49, Urk. 6/50, Urk. 6/64). Effektiv entsprach die Leistung nach Einschätzung der Arbeitgeberin einem Pensum von 50 %, da nachmittags jeweils ein erheblicher Leistungsabfall eintrat und Durchhaltevermögen sowie Konzentration eingeschränkt waren (Urk. 6/50 S. 2).
6.3     Am 1. Oktober 1999 trat die Beschwerdeführerin bei der I.___ AG eine Stelle als Allrounderin (Bügeln, Bedienen von Maschinen, Putzarbeiten) auf Abruf an (Urk. 6/78, Urk. 6/89). Ab November 2001 arbeitete sie zusätzlich als Hilfsarbeiterin in der Hüppenbäckerei K.___ AG, ebenfalls auf Abruf (Urk. 6/98). Möglicherweise stand die Annahme einer zusätzlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Anpassung des Einsatzes der Beschwerdeführerin und gleichzeitiger Lohnreduktion bei der I.___ AG, nachdem diese vom Gesundheitsschaden erfahren hatte (vgl. Urk. 6/88). Wie gross das effektiv geleistete Pensum an beiden Stellen war, ist nicht aktenkundig. Am 1. März 2002 trat die Beschwerdeführerin dann die Stelle bei der C.___ AG an (Urk. 6/103).
6.4     Fest steht, dass die Beschwerdeführerin in der Gastronomie effektiv eine einem hälftigen Pensum entsprechende Arbeitsleistung erbrachte. Qualitativ unterschied sich diese Tätigkeit von denjenigen in der Reinigungsbranche dadurch, dass die Beschwerdeführerin im Restaurant im direkten Kundenkontakt und, insbesondere in Stosszeiten, unter Zeitdruck arbeiten musste. Dies sind ungünstige Faktoren. Die Gutachterin E.___ hob hervor, Stresssituationen, Arbeiten unter Zeitdruck und der Wechsel von verschiedenen Tätigkeiten seien zu vermeiden (Urk. 6/124 S. 12 Ziff. VI.3). Die Tätigkeit in einer Wäscherei stellt keine derartigen Anforderungen. Es handelt sich um feststehende, einfache und repetitive Arbeitsabläufe. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in solchen Tätigkeiten in der Lage wäre, ein Pensum entsprechend der gutachterlichen Beurteilung zu leisten. Ein Pensum von 75 % erachtete auch die Beschwerdeführerin selber als möglich.
6.5     Da der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stationär ist, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die derzeitige oder eine damit vergleichbare Tätigkeit mit repetitiven Arbeitsabläufen bereits in der Vergangenheit in einem Pensum von 75 % hätte ausgeübt werden können. Massgebend für das höhere Leistungsvermögen in der Tätigkeit in der Wäscherei ist somit nicht in erster Linie die erfolgte Eingewöhnung am jetzigen Arbeitsplatz, sondern der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine der gesundheitlichen Beeinträchtigung besser angepasste Arbeit gefunden hat. Dies legt den Schluss nahe, dass in dieser oder in einer anderen Tätigkeit mit vergleichbarem Anforderungsprofil bereits im Zeitpunkt der Zusprechung der Rente ein Pensum von mehr als 50 % möglich gewesen wäre. Eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse ist jedenfalls nicht ausgewiesen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin gründet auf einer anderen Beurteilung der gegebenen Verhältnisse. Dies vermag eine Revision nicht zu rechtfertigen.
6.6
6.6.1   Die substituierte Begründung der Wiedererwägung setzt voraus, dass der frühere Entscheid zweifellos unrichtig war. Die IV-Stelle Schwyz ermittelte seinerzeit das Invalideneinkommen auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der Gastronomie. Für einfachere Arbeiten attestierte wohl Dr. F.___ schon damals eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/46/1 Ziff. 1.5), hingegen gingen der Hausarzt Dr. G.___ und Prof. H.___ generell von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (Urk. 6/47/2 Ziff. 4.3, Urk. 6/71) und hielt Dr. G.___ fest, an eine Steigerung könne nicht gedacht werden, weil es sich um ein organisches Hirnsyndrom handle.
6.6.2   Diese Einschätzung vermag aus heutiger Sicht wohl nicht vollumfänglich zu überzeugen, könnte doch bei aktuell dargelegter Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und konstant stationärem Gesundheitszustand davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache in diesem Umfang arbeitsfähig war, und nicht nur im Ausmass von 50 %.
6.6.3   Für eine wiedererwägungsweise Aufhebung einer Verfügung genügt indes eine näherliegende abweichende Einschätzung nicht, sondern muss die ursprüngliche Verfügung geradezu offensichtlich unrichtig sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall:
         Aus damaliger Sicht gab es Gründe, den Einkommensvergleich ausgehend von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % im angestammten Beruf als Hotelfachassistentin vorzunehmen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin gar die Anwendung von Art. 26 IVV in Erwägung zog (Urk. 6/66/2), wonach für die Berechnung des Valideneinkommens auf statistische Löhne abzustellen ist, wenn eine versicherte Person wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnte beziehungsweise auf das durchschnittliche Einkommen eines Erwerbstätigen im entsprechenden Beruf abzustellen ist, wenn eine begonnene berufliche Ausbildung invaliditätsbedingt nicht abgeschlossen werden konnte. Angesichts der abgebrochenen Weiterausbildung zur Servicefachangestellten (Urk. 6/59/1) steht eine derartige Thematik ebenso im Raum wie das Abstellen auf statistische Löhne. Denn es kann auch vorgebracht werden, dass die Beschwerdeführerin, welche zwar die Ausbildung zur Hotelfachassistentin abgeschlossen hat, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen eben keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erworben hat, welche sie auch umzusetzen in der Lage ist.
         Angesichts dieser Umstände ist der ursprüngliche Rentenentscheid wohl diskutabel, aber nicht zweifellos unrichtig, zumindest nicht aus der damaligen Optik, welche einzig relevant ist.
6.7
6.7.1   Die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der damaligen Verfügung würde sodann zu folgendem Ergebnis führen, ausgehend von einem - nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei wiedererwägungsweiser Aufhebung einer Verfügung im Zeitpunkt der beabsichtigten Aufhebung der Rente vorzunehmenden - Einkommensvergleich (Urteil i.S. C. vom 2. Juli 2007, 9C_215/2007, Erw. 6.1):
6.7.2   Wenn die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. August 2009 von einem Valideneinkommen von Fr. 40'656.95 ausgeht und sich dabei auf die im Jahre 1999 erhobenen und hochgerechneten Zahlen stützt (Urk. 6/60, Urk. 6/113 und Urk. 6/125), verkennt sie die effektiven aktuellen Verhältnisse. Laut Tabelle T7 S der Lohnstrukturerhebung 2008 betrug der durchschnittliche Lohn für Frauen im gastgewerblichen Bereich mit Berufs- und Fachkenntnissen Fr. 4'091.-- (S. 29 Ziff. 37), was aufgerechnet auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2009 und unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung von 2.1 % (Die Volkswirtschaft 1-2/2011 S. 94 Tabelle B9.2 und S. 95 Tabelle B10.2) Fr. 52'253.-- entspricht und damit rund 25 % mehr als dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Wert. Geht man in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV von einer anrechenbaren beruflichen Ausbildung auf dem Niveau einer selbständigen und qualifizierten Tätigkeit aus, ergibt sich laut der erwähnten Tabelle ein Einkommen von Fr. 4'439.-- pro Monat oder - wiederum hochgerechnet auf Wochenstunden und Jahreseinkommen - von Fr. 55'532.--.
         Vergleicht man diese Einkommen mit dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Invalideneinkommen von Fr. 28'500.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'753.-- bzw. Fr. 27'032.-- oder ein Invaliditätsgrad von 45 % bzw. 49 %. Dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum einfach nach Belieben erhöhen könnte, ergibt sich aus den Akten sodann nicht.
6.7.3   Vergleicht man das Valideneinkommen mit einem anrechenbaren Invalideneinkommen gestützt auf die LSE, ist auf die Tabelle TA1 abzustellen, wonach Frauen in einfachen und repetitiven Tätigkeiten einen Lohn von Fr. 4'116.-- pro Monat bzw. aufgerechnet auf das Jahr 2009 von Fr. 51'491.-- pro Jahr erzielen könnten. Da die Beschwerdeführerin noch im Umfang von 75 % arbeitsfähig ist, reduziert sich das Einkommen auf Fr. 38'618.-- und bei Gewährung eines Abzuges vom Tabellenlohn von denkbaren 20 % (aufgrund der doch erheblichen Einschränkungen) auf Fr. 30'894.--. Damit ergibt sich ein Einkommensausfall von Fr. 21'359.-- bzw. Fr. 24'638.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 41 % bzw. 44 %.
6.7.4   Hieraus erhellt, dass selbst bei Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache höchstens eine Herabsetzung auf eine Viertelsrente gerechtfertigt wäre. Da aber keine qualifizierte Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache gegeben ist, hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anrecht auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat. Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. August 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anrecht auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11

- Bundesamt für Sozialversicherungen
- ASGA Pensionskasse
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).