Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00796
IV.2009.00796

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Meili


Urteil vom 11. Februar 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
Stampfenbachstrasse 63, Postfach, 8090 Zürich
Beigeladene


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1981, arbeitete ab 1. Mai 2007 vollzeitlich und vom 1. August 2007 bis 31. Januar 2009 teilzeitlich im Umfang von 80 % als diplomierte Pflegefachfrau beim B.___ (Urk. 7/1 Ziff. 5.4, Urk. 7/17). Seit 1. Februar 2009 versieht sie eine teilzeitliche Anstellung im Umfang von 50 % als Pflegefachfrau DN II im C.___ (Urk. 7/14 = Urk. 7/32). Die Versicherte bezog seit Eintritt ihrer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit am 14. Januar 2008 Taggeldleistungen aus der Kollektivtaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG; Urk. 7/18).
         Am 8. Oktober 2008 meldete sich die Versicherte wegen einer Diskushernie und Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 7/9, Urk. 7/22), Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/21 und Urk. 7/23) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) ein.
1.2     Mit Vorbescheid vom 17. April 2009 (Urk. 7/27) und diesen bestätigender Verfügung vom 2. Juni 2009 (Urk. 7/37) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf berufliche Massnahmen.
1.3     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/28, Urk. 7/33) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 7/42 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 47 % mit Wirkung ab 1. April 2009 eine Viertelsrente zu.

2.       Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 28. August 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihr eine höhere Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2009 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte hielt in der Replik vom 3. Dezember 2009 (Urk. 13) an ihren Anträgen fest; die IV-Stelle verzichtete am 16. Dezember 2009 auf die Einreichung einer Duplik (Urk. 16). Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 (Urk. 8) war die Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich zum Prozess beigeladen worden; sie verzichtete jedoch innert der angesetzten Frist auf eine Stellungnahme (Urk. 10) und liess sich weder zur Replik noch Duplik vernehmen (Urk. 21), was den übrigen Verfahrensbeteiligten am 12. Februar 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 3). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob ein Invaliditätsgrad vorliegt, bei dem die Beschwerdeführerin ab 1. April 2009 Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte zur Begründung der Verfügung vom 3. Juli 2009 geltend, bei der Berechnung des Valideneinkommens sei das letzte Einkommen massgebend, das die versicherte Person vor Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens erzielt habe. Somit sei für die Berechnung des Einkommensvergleichs auf ein Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 73'289.-- abzustellen (Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 2).
2.3     Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin sei bei der Berechnung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen. Die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin im hektischen Spitalalltag sei nicht gegeben gewesen. Deshalb könne nicht der im Jahr 2007 erzielte Lohn als Valideneinkommen gelten. Vielmehr wäre das Einkommen beträchtlich höher, wenn ihr berufliches Fortkommen nicht durch die bereits früh eingetretenen und ihre Belastbarkeit behindernden Einschränkungen limitiert gewesen wäre. Ausserdem könne sie in einem Pflegeheim mehr verdienen als in einem Akutspital (Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 3). Für die Berechnung des Validen- als auch des Invalideneinkommens sei dieselbe Tätigkeit beziehungsweise dasselbe Einkommen als Pflegefachfrau DN II heranzuziehen, was im Ergebnis zu einem höheren Rentenanspruch führe (Urk. 1 S. 4, Urk. 13 S. 4).

3.
3.1     Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, bei welcher die Beschwerdeführerin seit 27. März 2007 in Behandlung steht (Urk. 7/9/10-12 S. 3), diagnostizierte in ihrem Bericht vom 3. November 2008 (Urk. 7/9/10-12) eine bipolare gemischte affektive Störung vom Rapid Cycling Typ (F 31.6) und einen Status nach Diskushernie L5/S1 (S. 1).
         Dr. D.___ hielt fest, die Beschwerdeführerin habe in den letzten drei Monaten eine gute Entwicklung durchgemacht und übernehme erstmals Verantwortung für ihre Krankheit, d.h. sie setze die Medikamente nicht gleich wieder ab, sobald sie sich besser fühle (S. 2). Eine Wiederaufnahme der Arbeit als Pflegefachfrau in einem Spital sei wegen der damit verbundenen Belastung, der unregelmässigen Arbeitszeit und der Nachtwachen nicht mehr ratsam. Regelmässige Arbeitszeiten seien bei diesem Krankheitsbild wichtig (S. 3).
3.2     In ihrem Bericht vom 29. März 2009 (Urk. 7/22/6-7) bestätigte Dr. D.___ die im Bericht vom 3. November 2008 (Urk. 7/9/10-12) genannten Diagnosen und hielt ergänzend fest, die Beschwerdeführerin sei vom 14. Januar 2008 bis 31. Januar 2009 zu 100 % und ab 1. Februar 2009 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig (S. 2).
         Dr. D.___ berichtete, die Beschwerdeführerin arbeite seit 2. Februar 2009 im Umfang von 50 % als Pflegefachfrau in einer Wohngemeinschaft für neun betagte Menschen. Der Wiedereinstieg ins Erwerbsleben nach einem Jahr der Arbeitsunfähigkeit sei für die Beschwerdeführerin schwierig gewesen. Sie habe sich überfordert gefühlt, habe Minderwertigkeitsgefühle und Angst gehabt, zu versagen und sei ausserhalb der Arbeitszeit gedanklich ständig mit ihren Problemen beschäftigt gewesen. Seit der Arbeitsaufnahme seien die therapeutischen Gespräche intensiviert worden und sie habe die Beschwerdeführerin am 17. März 2009 schon deutlich zuversichtlicher erlebt. Die Ängste seien geringer geworden und die Beschwerdeführerin fühle sich sicherer. Sie klage noch über ein Morgentief mit negativen Gedanken, könne aber besser damit umgehen. Der Antrieb sei noch leicht vermindert und die Konzentration schwankend. Es fehle noch das Vertrauen in ihre Fähigkeiten, vor allem bei neuen Aufgaben sei ihre erste Reaktion Unsicherheit und Angst (S. 2).

4.       Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere den Bericht von Dr. D.___ vom 29. März 2009 (Urk. 7/22/6-7), ist davon auszugehen, dass der Be-schwerdeführerin die bisherige Tätigkeit als Pflegefachfrau wie auch eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar ist.
         Diese Einschätzung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit, die ebenfalls der Verfügung als Grundlage diente (Urk. 7/24/5), blieb von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten (Urk. 1 S. 3, Urk. 13 S. 3). Sie ist überzeugend, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen und folglich darauf abzustellen ist.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die seit Januar 2008 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2    
5.2.1   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen-einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 Erw. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
5.2.2   Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat, ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht; vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundgetan worden sein (BGE 96 V 30; AHI 1998 S. 171 Erw. 5a: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 22. Dezember 2004, I 307/04, Erw. 4.1).
5.3     Zur Ermittlung des Valideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin in ihrem Vorbescheid vom 18. April 2009 (Urk. 7/28) - bestätigt durch die Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 2) - von einem Betrag von Fr. 73'298.-- ausgegangen. Dies ist das auf ein 100%iges Arbeitspensum hochgerechnete Einkommen, das die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 als diplomierte Pflegefachfrau beim B.___ verdient hätte unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/24/5).
         Dieses Valideneinkommen trägt der Situation der Beschwerdeführerin jedoch nicht genügend Rechnung. Die Beschwerdeführerin hat ihre 80%ige Tätigkeit beim B.___ wegen mangelnder Belastbarkeit im hektischen Spitalalltag, mithin aus krankheitsbedingten Gründen, aufgegeben (Urk. 13 S. 3). Aktuell arbeitet sie seit 1. Februar 2009 wiederum als Pflegefachfrau DN II im Umfang von 50 % im C.___ (Urk. 7/14). Zum einen entspricht die momentane Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit der ihr zumutbaren Restarbeitsfähigkeit von 50 %, zum anderen kommt sie ihrer psychischen Erkrankung insofern entgegen, als diese mit weniger Hektik als in einem Spital verbunden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin trotz nach wie vor bestehender psychischer Gesundheitseinschränkungen in der Lage ist, diese Tätigkeit zu bewältigen. Ähnlich äusserte sich Dr. D.___, als sie nach Arbeitsaufnahme durch die Beschwerdeführerin von geringeren Ängsten, noch leicht vermindertem Antrieb, schwankender Konzentration und besserem Umgang mit dem Morgentief mit negativen Gedanken berichtete (Urk. 7/22/7). Zudem wechseln junge Versicherte öfters die Stelle, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nach wie vor als Pflegefachfrau beim B.___ arbeiten würde, insbesondere wenn andere Anstellungen als Pflegefachfrau besser entlöhnt werden. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin trotz psychischer Erkrankung einen Lohnanstieg zu bewerkstelligen wusste, ist als Valideneinkommen - entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 4, Urk. 6) - der beim C.___ erzielte Verdienst in der Höhe von Fr. 78'380.-- im Sinne einer effektiven Karriereverwirklichung zu berücksichtigen, zumal nach der Rechtsprechung grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine berufliche beziehungsweise lohnmässige Weiterentwicklung einer teilinvaliden Person auch im Gesundheitsfall stattgefunden hätte (Urteil des Bundesgerichts i. S. S. vom 16. November 2010, 8C_255/2010, Erw. 3.2).
5.4     Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Der Invaliditätsgrad ist durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (BGE 104 V 135 Erw. 2b S. 137; Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 23. März 2010, 9C_100/2010, Erw. 2.1 mit Hinweis).
         Die Beschwerdeführerin ist aus medizinischer Sicht nach wie vor in der Lage, ihre angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau im Umfang von 50 % zu versehen (vgl. Erw. 4), weshalb für die Ermittlung des Invaliditätsgrades die Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügt (BGE 114 V 313 Erw. 3a, 107 V 22, 104 V 136 Erw. 2a und b). Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von 50 %.
         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 50 % mit Wirkung ab 1. April 2009 Anspruch auf eine halbe Rente hat. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen.

6.
6.1     Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen.
         Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und bei einem praxisgemässen Ansatz von Fr. 170.-- pro Stunde auf Fr. 1'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2009 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2009 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).