IV.2009.00798

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
Eschmann & Erni, Rechtsanwälte
Ankerstrasse 61, Postfach 1343, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Unter Hinweis darauf,
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der 1961 geborenen X.___, welche gemäss ärztlichen Angaben aufgrund ihrer Sehbehinderung im angestammten Beruf als Sekundarlehrerin seit November 2003 zu 100 % arbeitsunfähig ist, mit Verfügung vom 28. Juli 2009 berufliche Massnahmen in Form einer verlängerten sehbehindertentechnischen Grundschulung/Abklärung bei der Sehbehindertenhilfe A.___ vom 3. August bis 23. Oktober 2009 gewährte (Urk. 15/131, vgl. 15/85, 15/103/3),  
dass die IV-Stelle mit separater Verfügung vom 30. Juli 2009 das Taggeld für die Zeit der beruflichen Massnahme vom 3. August bis 25. Oktober 2009 aufgrund eines jährlichen Erwerbseinkommens von Fr. 13'536.-- (bzw. durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 38.-- [Fr. 13'536.--: 365]) festsetzte (Urk. 2), basierend auf dem Lohn, den die Versicherte im Jahr 2002 bei einem kleinen Teilpensum von 10 % als Primarlehrerin erzielt hatte (Fr. 12'230.--, aufindexiert auf das Jahr 2009; Urk. 3, Urk. 15/18, Urk. 15/155/2), 
dass die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Eschmann, am 28. August 2009 dagegen Beschwerde erhob mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2009 aufzuheben und das Taggeld aufgrund des Jahreslohnes 2009 einer Sekundarlehrerin mit einem Pensum von 100 % festzusetzen, da sie heute bei Gesundheit als solche tätig wäre (Urk. 1),
dass die IV-Stelle pendente lite am 8. September 2009 eine neue Verfügung erliess, mit welcher sie die angefochtene Verfügung vom 30. Juli 2009 wiedererwägungsweise aufhob und das Taggeld neu aufgrund eines jährlichen Erwerbseinkommens von Fr. 109'219.-- (bzw. durchschnittlichen Tageseinkommens von Fr. 300.-- [Fr. 109'219.-- : 365]) festsetzte, was (gemäss Auskunft des Schul- und Sportdepartements der Stadt U.___) dem Lohn entspricht, den die Versicherte ohne Sehbehinderung als Primarlehrerin mit einem Vollpensum im Jahr 2009 verdient hätte (Urk. 15/161, vgl. Urk. 15/156),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 24. September 2009 unter Verweis auf die pendente lite erlassene Verfügung vom 8. September 2009 die Abweisung der Beschwerde beantragte, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei (Urk. 7),
dass sie in der Begründung dabei anführte, aufgrund der erneuten Durchsicht der Akten habe sich die angefochtene Verfügung als unrichtig erwiesen: Bei Gesundheit wäre die Beschwerdeführerin heute zu 100 % erwerbstätig, und nicht lediglich zu 10 %, wie in der angefochtenen Verfügung angenommen (Urk. 7, Urk. 15/139),
dass sie weiter anführte, da die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 als Primarlehrerin tätig gewesen sei, habe man in der pendente lite erlassenen Verfügung auf das Erwerbseinkommen einer Primarlehrerin abgestellt (Urk. 7),   
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 16. Oktober 2009 an ihrem Standpunkt festhielt und in Konkretisierung des Rechtsbegehrens das massgebliche Erwerbseinkommen mit Fr. 115'981.-- bezifferte (Urk. 10),
dass sie in der Begründung dazu anführte, dass sie heute ohne Sehbehinderung entsprechend ihrer Ausbildung als Sekundarlehrerin in einem Vollpensum tätig wäre und als solche (gemäss der zwischenzeitlich eingeholten Auskunft des Schul- und Sportdepartements der Stadt U.__) ein Einkommen von Fr. 115'981.-- erzielen würde (Urk. 10, Urk. 11/1),
dass die IV-Stelle sich nicht mehr vernehmen liess (vgl. Urk. 14), 

in Erwägung,
dass nach Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die Bemessung des Taggeldes grundsätzlich auf das letzte ohne gesundheitliche Einschränkung erzielte Erwerbseinkommen abzustellen ist, und dabei nach Art. 21 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) dann, wenn die von der versicherten Person zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als 2 Jahre zurückliegt, auf das Erwerbseinkommen abzustellen ist, das die versicherte Person durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, 
dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das der Bemessung des Taggeldes zu Grunde zu legende Erwerbseinkommen nach Art. 23 Abs. 3 IVG und Art. 21 Abs. 3 IVV grundsätzlich dem Valideneinkommen bei der Invaliditätsbemessung nach der Einkommensvergleichsmethode entspricht, wobei aber - mit Blick auf den Zweck des Taggeldes, welches im Unterschied zur Rente keine Dauerleistung ist - bei der Beurteilung der beruflichen Weiterentwicklung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen Z. vom 2. Mai 2007, I 732/06 Erw. 2),
dass unter dem Valideneinkommen jenes Einkommen zu verstehen ist, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde, und massgebend dabei ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiter-entwicklung zu erwarten gehabt hätte (Urteil des Bundesgerichts a.a.O.),
dass vorliegend feststeht und nicht mehr streitig ist, dass die Beschwerdeführerin heute (bzw. im Jahr 2009, unmittelbar vor der Wiedereingliederung) im Gesundheits-fall zu 100 % erwerbstätig wäre,
dass aber der Meinung der IV-Stelle, wonach die Beschwerdeführerin ohne Sehbehinderung als Primarlehrerin tätig wäre, nicht gefolgt werden kann, da sie von Beruf Sekundarlehrerin ist und im Weiteren, wie sie dargetan hat, im Jahr 2002 nur deshalb als Primarlehrerin tätig war, weil sie aufgrund ihrer damaligen Kinderbetreuungspflichten lediglich in einem geringen Umfang (von rund 10 %) arbeiten konnte und unter diesen Voraussetzungen nur eine Stelle als Primarlehrerin - und nicht als Sekundarlehrerin - zu finden war, was plausibel erscheint (Urk. 10 S. 4, vgl. Urk. 15/79, Urk. 15/89),
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Sehbehinderung als Primarlehrerin tätig wäre,
dass vielmehr anzunehmen ist, dass sie heute ihrer Ausbildung entsprechend vollzeitlich als Sekundarlehrerin mit einem Jahreseinkommen von Fr. 115'981.-- tätig wäre,
dass das der Taggeldbemessung zu Grunde zu legende massgebende Erwerbs-einkommen somit Fr. 115'981.-- beträgt,
dass die anstelle der angefochtenen Verfügung vom 30. Juli 2009 pendente lite erlassene Verfügung vom 8. September 2009 daher aufzuheben und das massgebende Erwerbseinkommen für die Bemessung des Taggeldes für die Zeit der beruflichen Massnahme vom 3. August bis 25. Oktober 2009 auf Fr. 115'981.-- festzusetzen ist,
dass die Beschwerde demgemäss - analog zum parallelen Fall (IV.2009.000572) - gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 300.-- der IV-Stelle aufzuerlegen sind,
dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin überdies eine - im Hinblick auf den parallelen Fall (IV.2009.00572) reduzierte - Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen hat (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),

erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 8. September 2009 aufgehoben mit der Feststellung, dass das massgebende Erwerbseinkommen für die Bemessung des Taggeldes für die Zeit der verlängerten sehbehindertentechnischen Grundschulung/Abklärung bei der Sehbehindertenhilfe A.__vom 3. August bis 25. Oktober 2009 Fr. 115'981.-- beträgt.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).