Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
Huber Keller Wachter, Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1966 geborene X.___ ist seit dem 1. Juni 2002 bei der Y.___ als Aussendienstmitarbeiter angestellt (Urk. 8/13). Am 26. Juni 2003 erlitt er bei einem Auffahrunfall ein Schleudertrauma (Urk. 8/1 S. 6).
Am 11. Juni 2004 meldete er sich wegen starker Kopf-, Nacken- und Rückenschmerzen, Konzentrationsschwächen und schneller Ermüdbarkeit zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit, die Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, sowie eine Rente (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und holte die Akten der National Versicherung (zuständiger Unfallversicherer) ein. Anlässlich eines von der National in Auftrag gegebenen polydisziplinären Gutachtens bei der MEDAS Z.___, welches am 10. August 2004 (recte: 10. August 2005) erstattet wurde (Urk. 8/21 S. 7 ff.) stellte sie Zusatzfragen.
Mit Vorbescheid vom 25. Februar 2008 (Urk. 8/44) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs bei einem Invaliditätsgrad von 2 % in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 31. März 2009 Einwand erheben (Urk. 8/50). Die IV-Stelle holte daraufhin einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/52) ein. Am 26. Juni 2009 (Urk. 2) verfügte sie daraufhin im angekündigten Sinn.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 31. August 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die Verfügung vom 26. Juni 2009 sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2009 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 26. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, beim Beschwerdeführer habe nie während eines Jahres eine mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Gemäss den Abklärungen könne seit mindestens 2005 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Aus dem Einkommensvergleich ergebe sich lediglich ein Invaliditätsgrad von 2 %.
3.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er habe am 26. Juni 2003 im Rahmen einer Auffahrkollision ein HWS-Distorsionstraum erlitten. Die medizinischen Akten belegten von Beginn an einen schwierigen, mit Komplikationen behafteten Verlauf. Nach fast sechs Jahren dauere das typische Beschwerdebild in Form von Kopf- und Nackenschmerzen, begleitet von massiven Beeinträchtigungen der kognitiven Fähigkeiten an. Es liege eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung vor. Daher könne auf eine aktuelle interdisziplinäre Begutachtung des Gesundheitszustands nicht verzichtet werden, um die Restarbeitsfähigkeit korrekt festzustellen
Darüber hinaus seien auch die erwerblichen Faktoren (Validen- und Invaliden-einkommen) nicht korrekt ermittelt worden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 2003 Opfer eines Auffahrunfalls. Er befand sich in einer Kolonne, als das nachfolgende Auto auf sein Fahrzeug auffuhr (Urk. 8/21 S. 9). Im Anschluss daran fuhr er noch mit dem eigenen Auto nach Hause und begab sich danach notfallmässig ins Kantonsspital Schaffhausen (Urk. 8/6 S. 62). Ein Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma wurde jedoch offenbar erst am 2. Oktober 2003 ausgefüllt (Urk. 8/6 S. 65 f.).
4.2 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin FMH, attestierte dem Beschwerdeführer in der Folge in diversen Arztzeugnissen eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit ab 27. Juni bis 6. Juli 2003 und daraufhin seit dem 7. Juli 2003 bis anhaltend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/7, 8/17, 8/23, 8/31).
4.4 Vom 8. September bis 11. Oktober 2003 befand sich der Beschwerdeführer für eine stationäre Rehabilitation in der B.___ (Austrittsbericht vom 21. Oktober 2003, Urk. 8/15 S. 3). Bei Status nach HWS-Distorsionstrauma vom 26. Juni 2003 wurden ein akutes zervikovertebrales, ein intermittierendes zervikocephales Schmerzsyndrom rechtsbetont, ein subakutes thorakovertebrales und ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom sowie neuropsychologische Defizite diagnostiziert. Ebenfalls festgehalten wurde ein subacromiales Impingement rechts, welches auf eine Schulterverletzung im Jahr 2000 zurückgeführt wurde.
Nach dem Klinikaustritt wurde die Arbeitsfähigkeit wie folgt festgehalten: 50 % ab 11. Oktober 2003 für zwei Wochen im Innendienst, danach 50 % für sechs Wochen im Innen- und Aussendienst und anschliessend voraussichtlich 100 % im angestammten Beruf (Urk. 8/15 S. 5).
4.4 Am 9. Februar 2004 berichtete lic. phil. C.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, von einer am 5. Februar 2004 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung. Er kam zum Schluss, es seien Hinweise vorhanden für eine milde traumatische Hirnverletzung (Mild Traumatic Brain Injury, MTBI), und hielt fest, es bestehe gesamthaft eine leichte bis mittelschwere neuropsychologische Funktionsstörung. Zur Arbeits- oder Leistungsfähigkeit äusserte er sich nicht, hielt jedoch fest, dass es günstig wäre, wenn der Beschwerdeführer möglichst bald (im Sinn eines Arbeitstrainings) wieder ins Berufsleben einsteigen könnte (Urk. 8/6 S. 22).
4.5 Der Unfallversicherer gab am 28. Januar 2005 ein Gutachten bei der MEDAS Z.___ in Auftrag (Urk. 8/20), welches mit Datum vom 10. August 2004 (recte: 10. August 2005) erstattet wurde (Urk. 8/21 S. 7 ff.). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass aus rheumatologischer und neurologischer Sicht rein somatisch keine organischen Unfallfolgen mehr vorhanden seien, weshalb diesbezüglich auch keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im angestammten wie auch in jedem anderen Beruf bestünden. In neuropsychologischer Hinsicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Versicherungs-Verkaufsinspektor von 35 %, weshalb gesamthaft von einer gleich hohen Arbeitsunfähigkeit in der genannten Berufstätigkeit auszugehen sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei von einem vermehrten Zeitbedarf durch notwendige Erholungspausen auszugehen (Urk. 8/21 S. 23).
5.
5.1 Damit zeigt sich, dass die Gutachter der MEDAS Z.___ zum Ergebnis kamen, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist, denn ausser vermehrten Erholungspausen, die im Übrigen nicht ausdrücklich quantifiziert wurden, wurden im Bericht keine weitergehenden Einschränkungen oder Leistungsminderungen für die Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit erwähnt.
5.2 Das Gutachten der MEDAS Z.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet.
5.3 Zu erwähnen ist jedoch, dass sich die Gutachter nicht mit der von der Hausärztin attestierten umfassenden Arbeitsunfähigkeit auseinandergesetzt haben. Nachdem jedoch diese Berichte keine medizinisch objektivierbaren Befunde enthalten, ist die dort attestierte 80-100%ige Arbeitsunfähigkeit in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt. Es wurden denn auch keine konkreten Einschränkungen beschrieben, welche diese Arbeitsunfähigkeit, insbesondere im Rahmen einer leidensangepassten Tätigkeit, schlüssig begründen könnten.
5.4 Schliesslich ist auch auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Die Annahme eines invalidisierenden Gesundheitsschadens bedarf einer fachärztlichen, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützten Diagnose (BGE 130 V 396 Erw. 6 S. 399 ff.). Aetiologisch-pathogenetisch unerklärliche syndromale Leidenszustände vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken.
Die - nur in Ausnahmefällen anzunehmende - Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess setzt das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllter Kriterien wie chronische körperliche Begleiterkrankungen und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn) oder schliesslich unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicherten Person voraus (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 S. 354 f.).
Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 S. 50 f. mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen Verletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle (BGE 136 V 279 Erw. 3.2.3 S. 283).
5.5 Den genannten ärztlichen Berichten ist nichts zu entnehmen, das es erlauben würde, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine zumutbare Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzen im Sinn der genannten Rechtsprechung und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wären.
5.6 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Abklärung der MEDAS Z.___ liege bereits mehrere Jahre zurück. Im zwischenzeitlichen Verlauf hätten die Kopf- und Nackenschmerzen persistiert und es stelle sich mittlerweile auch die Frage einer Medikamentenabhängigkeit. Daher könne auf die MEDAS-Abklärung nicht abgestellt werden.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die aktualisierte medizinische Aktenlage keine Hinweise ergibt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in invalidenversicherungsrelevanter Weise verschlechtert hätte. Insbesondere auch der erwähnte Arztbericht von Dr. A.___ vom 8. Juli 2008 (Urk. 8/31 S. 5 f.) enthält diesbezüglich nichts Neues. Nach wie vor lassen sich keine somatisch objektivierbaren Befunde erheben und dem beigelegten Bericht von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Anästhesiologie und Manuelle Medizin SAMM, vom 20. November 2006 (Urk. 8/31 S. 7 f.) ist zu entnehmen, dass sie den Opiatkonsum noch nicht als derart problematisch einstuft, wie dies der Beschwerdeführer schildert. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst eine Opiatabhängigkeit für sich allein keine Invalidität im Sinn des Gesetzes begründet. Vielmehr wird diese invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 268 Erw. 3c mit Hinweis), was hier eben gerade nicht der Fall ist (Erw. 5.4).
5.7 Zusammenfassend zeigt sich, dass auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag dieses nicht zu entkräften. Die Berichte der behandelnden Ärztin enthalten keine objektivierbaren somatischen Befunde, welche eine Arbeitsunfähigkeit im attestierten Ausmass zu begründen vermöchten. Damit genügen diese nicht den rechtsprechungsgemässen beweisrechtlichen Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und es kann bezüglich der darin genannten Arbeitsunfähigkeiten nicht auf sie abgestellt werden. Demzufolge ist die IV-Stelle zu Recht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen.
6.
6.1
6.1.1 Der Beschwerdeführer beantragt in erwerblicher Hinsicht das Abstellen auf ein wesentlich höheres Valideneinkommen als den von der IV-Stelle verwendeten Betrag von Fr. 56'067.--. Dies weil man lediglich auf den Fix-Lohn abgestellt und übersehen habe, dass er Anspruch auf Provisionen gehabt habe. Darüber hinaus sei die kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen und somit der effektive Lohn, den er in dieser Anstellung hätte erzielen können, abzuschätzen. Schliesslich ergebe sich aus dem IK-Auszug, dass er in früheren Jahren ein deutlich höheres Einkommen erzielt habe. Unter Berücksichtigung dieser Vorbringen sei das Valideneinkommen auf mindestens Fr. 90'000.-- anzusetzen.
6.1.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).
6.1.3 Der Beschwerdeführer arbeitete sei dem 1. Juni 2002 bei der Y.___ (Urk. 8/13), weshalb es ohnehin nicht in Betracht kommt, auf das bei der Phonag im Jahr 2001 erzielte Einkommen abzustellen. Dazu ist auch zu bemerken, dass dies das einzige Jahr war, in welchem er ein derart hohes Einkommen erzielte, und seine Tätigkeit bei der Phonag auch nur von kurzer Dauer war.
6.1.4 Weiter ist es zwar richtig, dass grundsätzlich alle Lohnbestandteile zu berück-sichtigen sind, dies aber nur, wenn und so lange darauf auch die entsprechenden Sozialabgaben entrichtet wurden. Dementsprechend ist von den Zahlen auszugehen, die dem IK-Auszug zu entnehmen sind (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. Oktober 2006, I 497/2006, Erw. 2.1, mit Verweis auf BGE 117 V 19 Erw. 2c/aa). Die Richtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto ist vom Beschwerdeführer nie beanstandet worden.
6.1.5 Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die nur kurze Dauer der Anstellung keineswegs die Annahme einer über den normalen Rahmen der Nominallohnentwicklung hinausgehenden Lohnentwicklung zulassen würde. Ein derartiger Verlauf müsste mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan werden. Nachdem jedoch dem IK-Auszug (Urk. 8/8 und 8/52) wie auch dem Lebenslauf des Beschwerdeführers (Urk. 8/35) zu entnehmen ist, dass er meist nur zwischen einem bis drei Jahren in einer Firma verblieb, ist eine längere Verweildauer im Gesundheitsfall und damit eine überdurchschnittliche Lohnentwicklung ohnehin nicht überwiegend wahrscheinlich.
6.1.6 Damit ist auf das zuletzt ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen im Jahr 2003, auf dem auch tatsächlich Sozialabgaben entrichtet wurden, von Fr. 4530.-- pro Monat gemäss dem Fragebogen für den Arbeitgeber (Urk. 8/13) auszugehen, zumal dieses auch mit dem im Jahr 2002 für die Monate Juni bis Dezember im IK-Auszug enthaltenen Betrag von Fr. 30'400.-- (Urk. 8/8 und 8/52) nahezu übereinstimmt. Aus diesem, wie auch aus den mit dem Fragenbogen für den Arbeitgeber eingereichten Beiblättern lässt sich ebenfalls entnehmen, dass dieser Betrag für zwölf Monate gerechnet werden muss und kein 13. Monatslohn abgerechnet wurde.
Aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2004, dem frühestmöglichen Renteneintritt, ist somit von einem hypothetischen Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 55'101.-- auszugehen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993=100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93], Abschnitt J, K: Kredit- und Versicherungsgewerbe etc., 2003: 117.3, 2004: 118.9).
6.2
6.2.1 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2004 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 4588.-- (LSE 2006, TA1, Total, Niveau 4, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BFS, im Internet abrufbar) sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies Fr. 57'258.--.
6.2.2 Gemäss Rechtsprechung ist ein Abzug vom Tabellenlohn für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallender Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken. Dabei ist zu erinnern, dass das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzt; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 79 f. Erw. 5b und 6 mit Hinweisen). Die IV-Stelle hat einen Leidensabzug von 20 % angewendet und dies mit der vermehrten Pausenbedürftigkeit begründet, was unter den gegebenen Umständen als zu hoch erscheint.
6.2.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Vorbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Branchen. Er ist mit Jahrgang 1966 noch relativ jung und kann ohne nennenswerte Leistungseinschränkungen ein Vollpensum ausüben. Darüber hinaus wendet das Gericht für den Einkommensvergleich die tiefstmögliche Vergleichsbasis, das Niveau 4, an. Aus diesen Gründen erscheint ein 10%iger Leidensabzug bereits grosszügig. Folglich resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 51'532.--.
6.3 Zieht man das so ermittelte Invalideneinkommen von Fr. 51'532.-- vom Valideneinkommen von Fr. Fr. 55'101.-- ab, ergibt sich daraus eine gesundheitsbedingte Einkommenseinbusse von Fr. 3'569.--, resp. ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6 %.
7.
7.1 Die MEDAS-Gutachter stellten fest, aus rheumatologischer und neurologischer Sicht sei rein somatisch kein organischer Gesundheitsschaden erhebbar, welcher die Arbeitsfähigkeit einzuschränken vermöchte, ohne ausdrücklich festzuhalten, ab wann dieser Befund retrospektiv Gültigkeit hat. Nachdem jedoch, wie bereits erwähnt, keiner der übrigen Arztberichte objektivierbare somatische Befunde enthält, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nie dauerhaft in einem anspruchsrelevanten Umfang beeinträchtigt war.
7.2 Am 2. August 2004 attestierte Dr. med. E.___, Chefarzt an der B.___, dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/14). Die von Dr. D.___ im Bericht vom 3. August 2004 (Urk. 8/15) angegebene 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Unfalldatum bis Berichtsdatum beruht dagegen offenbar auf den Angaben des Beschwerdeführers und nicht auf eigenen Feststellungen oder auf somatisch objektivierbaren Befunden. Somit kann auf letztere Angaben nicht abgestellt werden.
7.3 Damit und aufgrund der Berechnung des Invaliditätsgrads zeigt sich, dass, selbst wenn im Verlauf des Wartejahrs eine über 40 % liegende Arbeitsunfähigkeit angenommen würde, das an der Sachlage nichts zu ändern vermöchte. Dies weil nach Ablauf des Wartejahrs kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorlag. Da beide Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c), konnte zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entstehen.
7.4 In diesem Sinn ist festzustellen, dass der Entscheid der IV-Stelle zu Recht ergangen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Walter Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).