IV.2009.00804
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1950 geborene X.___ arbeitete ab dem 13. Februar 1996 als Giessereimitarbeiter bei der Firma Y.___ AG in Z.___ (Urk. 10/8). Wegen einer seit September 2006 bestehenden Diskushernie war er seit dem 20. September 2006 arbeitsunfähig, wobei zwei Arbeitsversuche im November 2006 und Februar 2007 schmerzbedingt abgebrochen werden mussten (Urk. 10/18 S. 3). Am 8. März 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung, Rente) an (Urk. 10/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein (Urk. 10/3, Urk. 10/9) und traf berufliche Abklärungen (Urk. 10/4, Urk. 10/8, Urk. 10/18). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2007 sprach sie dem Versicherten aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrades von 63 % ab 1. September 2007 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 10/33).
1.2 Im Juli 2008 leitete die IV-Stelle eine amtliche Rentenrevision ein (Urk. 10/37) und ordnete - nach Beizug eines hausärztlichen Verlaufsberichts (Urk. 10/39) - eine medizinische Begutachtung des Versicherten an (Urk. 10/41). Gestützt auf das rheumatologische Gutachten des Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 16. Dezember 2008 (Urk. 10/43) hob die IV-Stelle die laufende Dreiviertelsrente nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 10/49, Urk. 10/53) mit Verfügung vom 3. Juli 2009 auf (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle, mit Eingabe vom 31. August 2009 Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten; eventualiter sei ein neues, sämtliche betroffenen medizinischen Fachgebiete umfassendes Gutachten erstellen zu lassen; subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks weiterer umfassender Abklärung des Sachverhaltes zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 23. September 2009 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer in Gutheissung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wurde ihm eine unentgeltliche Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle bestellt (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2).
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Aufhebung der laufenden Rente mit der angefochtenen Verfügung damit, dass gestützt auf das rheumatologische Gutachten des Dr. A.___ erwiesen sei, dass dem Beschwerdeführer ab Dezember 2008 die Aufnahme einer behinderungsangepassten, leichten bis mässig schweren wechselbelastenden Tätigkeit wieder zumutbar sei, und dass aufgrund des so erzielbaren Einkommens kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr bestehe. Es könne ohne weitere Abklärungen auf das rheumatologische Gutachten abgestellt werden, da es keine medizinische Fachdisziplin gebe, welche zur Beurteilung des Beschwerdebildes des Beschwerdeführers geeigneter sei als die Rheumatologie (Urk. 2, Urk. 9).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Alleine aufgrund des rheumatologischen Gutachtens von Dr. A.___ könne eine wesentliche Verbesserung seines Gesundheitszustandes nicht bewiesen werden. Die ursprüngliche Rentenzusprechung sei nämlich gestützt auf neurologische und chirurgische Beurteilungen erfolgt, so dass es für eine Beurteilung der Entwicklung seines Gesundheitszustandes unabdingbar sei, erneut Beurteilungen aus diesen medizinischen Fachgebieten beizuziehen. Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, gehe in seinem Bericht vom 17. August 2009 von einem unveränderten Gesundheitszustand aus. Untermauert werde seine Einschätzung durch die am 28. Juli und am 4. August 2009 neu erstellten MRI- und CT-Bilder, welche belegten, dass die im Jahr 2006 festgestellte Diskushernie im Segment L4/L5 unverändert fortbestehe. Gestützt darauf sei von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen. Sogar wenn auf das Gutachten des Dr. A.___ abgestellt werde, ergebe ein korrekt durchgeführter Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 60,72 %, welcher weiterhin zum Bezug einer Dreiviertelsrente berechtige (Urk. 1).
3.
3.1 Strittig ist, ob eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen ist. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2009 (Urk. 2) beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage mit der Verfügung vom 6. Dezember 2007 mit Wirkung ab 1. September 2007 die Dreiviertelsrente zugesprochen worden ist (Urk. 10/33).
3.2 Auf MRI-Bildern vom 6. Oktober 2006 wurden eine mediane subligamentäre Diskushernie L3/4 ohne sicheren Nachweis einer radikulären Kompression bei relativ engem Spinalkanal infolge leichter Spondylarthrosis und Hypertrophie der Ligamenta flava sowie eine medio-linkslaterale Diskushernie L4/5 mit deutlicher Rezessus- beziehungsweise L5-Alteration links sichtbar (Urk. 10/3 S. 8).
Im Austrittsbericht der C.___ vom 9. Januar 2007, wo der Beschwerdeführer vom 5. bis 30. Dezember 2006 zur stationären Rehabilitation hospitalisiert war, wurde ein lumboradikuläres Reiz- und sensorisches Ausfallsyndrom L5 (S1) links bei den auf den MRI-Bildern vom 6. Oktober 2006 festgestellten Befunden sowie einer klinisch erhobenen Hypästhesie über L5/S1 links und einer abgeschwächten Kraft im Grosszehenheber links von M4 diagnostiziert. Bei Eintritt habe der Beschwerdeführer über seit Anfang September stark verschlimmerte Schmerzen in der Lendenwirbelsäule geklagt, welche ins linke Bein ausstrahlten und eine Intensität von aktuell rund 5/10 Punkten auf der Visuellen Analog Skala 0-10 (VAS) hätten. Durch die Therapie konnten die Schmerzen lumbal verbessert werden, wobei neuropathische Schmerzen und Dysästhesien im Fuss und im Unterschenkel links persistierten. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer bei Klinikaustritt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 5. Januar 2007 und empfahlen anschliessend einen beruflichen Wiedereinstieg anfänglich im Rahmen eines 50%igen Beschäftigungspensums, wobei das Heben von Lasten über 12,5 kg zu meiden sei (Urk. 10/3 S. 9 f., Urk. 10/9).
Die Ärzte der Abteilung Neurochirurgie des D.___ untersuchten den Beschwerdeführer am 27. März 2007 und diagnostizierten in ihrem Bericht vom 29. März 2007 ein Wurzelkompressionssyndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 links. Ihre Untersuchung ergab ein deutliches Lokalsyndrom mit paralumbalem Muskelhartspann beidseits sowie Klopf- und Druckschmerz im Bereich der gesamten Lendenwirbelsäule. Zusätzlich stellten sie ebenfalls eine Grosszehenheberschwäche links fest. Der Achillessehnenreflex war nicht auslösbar, der Lasègue links bei 45° positiv, rechts bei 60° pseudopositiv. Die klinischen Beschwerden liessen sich nach Ansicht der Ärzte sehr gut mit dem MRI-Befund vom 6. Oktober 2007 (richtig: 2006) erklären, welcher eine Diskushernie L4/5 links mit Kompression der Wurzel L5 links zeige. Im darüberliegenden Segment L3/L4 bestehe eine Spondylose mit engem Spinalkanal (Urk. 10/3 S. 13 f.).
Der Hausarzt und Allgemeinmediziner Dr. B.___ erwähnte in seinen Verlaufsberichten vom 5. April und 28. August 2007 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumboradikuläres Syndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 links. Laut Dr. B.___ bestand in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr. Am 5. April 2007 war er noch davon ausgegangen, dass - bei ungewisser Prognose - in einer rückenadaptierten Tätigkeit eine Arbeitsaufnahme erfolgreich verlaufen könnte; ein Arbeitsversuch im Rahmen eines 50%-Pensums sei zumutbar (Urk. 10/3 S. 2 ff.). In seinem Bericht vom 28. August 2007 verwies er auf den nach kurzer Zeit gescheiterten Arbeitsversuch an einem leichteren Arbeitsplatz beim bisherigen Arbeitgeber. Der Gesundheitszustand sei stationär, trotz frühzeitiger Intervention sei es zur Chronifizierung der Beschwerden gekommen, die Prognose erscheine auf lange Frist ungünstig. Zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit konnte er keine Angaben mehr machen (Urk. 10/24 S. 2 ff.).
Gestützt auf diese Berichte hielt es Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), in seinen Stellungnahmen vom 14. Mai sowie 31. August 2007 für erwiesen, dass der Beschwerdeführer ab 20. September 2006 in der bisherigen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein Arbeitspensum von 50 % bewältigen konnte (Urk. 10/25 S. 3 und 5).
3.3 Während Dr. B.___ in seinem Verlaufsbericht vom 28. Juli 2008 unter Hinweis auf ein chronisches lumboradikuläres Syndrom L5 links bei Diskushernie L4/5 links über einen stationären Gesundheitszustand berichtete (Urk. 10/39 S. 3 ff.), ging Dr. A.___ in seinem rheumatologischen Gutachten vom 16. Dezember 2008 davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation unter alleiniger Berücksichtigung der objektiven Befunde inzwischen verbessert habe. Zwar könne die auf den MRI-Bildern vom 6. Oktober 2006 sichtbar gewordene Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kontakt zur Wurzel L5 links durchaus für die passager bestehende Radikulopathie L5 links verantwortlich gewesen sein. Auf diesen Bildern könne er aber keine eindeutige Neurokompression erkennen. Objektivieren könne er heute noch einzelne Myogelosen tieflumbal sowie eine lumbale Bewegungseinschränkung von einem Drittel. Auf den angefertigten aktuellen Röntgenbildern seien stationäre degenerative Befunde im Bereich der Lendenwirbelsäule zur Darstellung gelangt, welche nicht zwingend symptomatisch sein müssten. Anamnestisch und klinisch habe er keine Hinweise mehr für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom, für einen symptomatisch engen Spinalkanal, für einen Nervendehnungsschmerz oder für eine Irritation/Kompression des Gefäss-Nervenbündels gefunden. Insbesondere habe er keine Parese der vom Myotom L5 oder S1 versorgten Muskelgruppen objektivieren können. Es entspreche Erfahrungswerten, dass sich eine radikuläre Reiz- und Ausfallkomponente auch wieder spontan zurückbilden könne. In diagnostischer Hinsicht könne aufgrund der Untersuchungsbefunde nur noch von einem lumbalbetonten Panvertebralsyndrom ausgegangen werden. Die vom Beschwerdeführer geschilderten anhaltenden therapierefraktären Schmerzen seien bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell mit objektivierbaren pathologischen Befunden erklärbar. Angesichts der in der klinischen Untersuchung nachweisbaren fünf Waddel-Zeichen sei davon auszugehen, dass im Jahr 2007 eine Schmerzausweitung hinzugetreten sei. Für eine leidensangepasste Verweistätigkeit könne derzeit aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mehr attestiert werden (Urk. 10/43 S. 6 ff.).
3.4 Der Beschwerdeführer liess mit der Beschwerde den Befund einer MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom 28. Juli 2009 sowie einen Verlaufsbericht von Dr. B.___ vom 17. August 2009 einreichen. Aus der Interpretation des MRI-Befunds vom 28. Juli 2009 durch den Radiologen Dr. med. F.___ ergibt sich, dass sich auf den Bildern - unverändert zur Voruntersuchung vom 6. Oktober 2006 - eine teilweise intrarezessale Diskushernie auf Höhe L4/5 mit Kompression von L5 links nachweisen lässt (Urk. 3/3). Der rheumatologische Gutachter Dr. A.___ negierte dagegen eine eindeutige Neurokompression. Der diesbezüglichen Einschätzung des Radiologen Dr. F.___ ist ein grösseres Gewicht beizumessen. Es ist folglich davon auszugehen, dass die gutachterlichen Einschätzungen des Dr. A.___ zur Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf falschen Annahmen hinsichtlich der für die Beschwerden zentralen Diskushernie L4/5 beruhten. Es kann deshalb nicht darauf abgestellt werden.
Dr. A.___ hat indes überzeugend darauf hingewiesen, dass radiologische Wirbelsäulenbefunde nicht zwingend symptomatisch sein müssen und sich ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom wieder zurückbilden kann. Zudem bestehen aufgrund der von ihm festgestellten Waddel-Zeichen Hinweise auf eine mögliche Symptom- beziehungsweise Schmerzausweitung durch den Beschwerdeführer, welche mit der Zeit anstelle von ursprünglich objektiv erklärbaren Beschwerden getreten ist. Deshalb kann nicht unbesehen gestützt auf die MRI-Bilder von einem stationären Gesundheitszustand ausgegangen werden. Vielmehr besteht weiterer Abklärungsbedarf. Die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird entsprechend dem Rat von Dr. B.___ in seinem letzten Verlaufsbericht vom 17. August 2009 eine fachärztlich-neurologische Begutachtung des Beschwerdeführers zur Objektivierung der Auswirkungen der Nervenwurzelkompression anzuordnen haben (Urk. 3/2). Der beauftragte Facharzt wird die Vorakten zu berücksichtigen haben und sich nach Vornahme der notwendigen neurologischen, allenfalls auch apparativen Abklärungen zur Entwicklung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf und insbesondere zur Frage, ob zwischenzeitlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, zu äussern haben. Hernach wird die IV-Stelle neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2009 zu verfügen haben (vgl. Urk. 2 S. 2). In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle Art. 69 Abs. 1bis IVG.
4.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Für unnötigen oder geringfügigen Aufwand wird keine Entschädigung ausgerichtet (§ 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht).
Der von Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle in der Kostennote vom 24. Januar 2011 geltend gemachte Zeitaufwand von rund 20 Stunden übersteigt die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Prozessentschädigungen deutlich. Ein Blick auf die Kostennote zeigt, dass sie dem Gericht auch den nicht beachtlichen Zeitaufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers im Einwandverfahren im Zeitraum zwischen dem 16. Februar 2009 und dem 23. Juni 2009 in Rechnung gestellt hat. Bei Abzug der in dieser Zeit aufgelaufenen rund 7,5 Stunden verbleibt ein massgeblicher Zeitaufwand von 12,5 Stunden für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht. Hiervon sind rund 12 Stunden bis Ende 2010, die verbleibende halbe Stunde Anfang 2011 angefallen (vgl. Urk. 17). Unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der Mehrwertsteuerbelastung bis Ende 2010 von 7,6 % sowie ab 1. Januar 2011 von 8 % ergibt sich für das Jahr 2010 ein Honoraraufwand von Fr. 2'582.40, für 2011 ein solcher von Fr. 108.--. Zuzüglich der in der Kostennote ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 138.40 für 2009 und 2010 sowie Fr. 1.80 für 2011 (inkl. Mehrwertsteuer von 7,6 bzw. 8 %; vgl. Urk. 17) ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'830.60 festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2009 verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechstanwältin Mirjam Stanek Brändle, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'830.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Mirjam Stanek Brändle
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).