IV.2009.00805

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger
Urteil vom 31. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1946, war ab 1980 für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 7/12). Im Mai 1998 musste er sich einer Bypass-Operation unterziehen (Urk. 7/5/5). Per September 1998 wurde das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ aufgelöst (vgl. Urk. 7/12). Ab Oktober 1998 arbeitete der Versicherte als Turbinen-Revisor bei der Z.___ (vgl. Urk. 7/12, Urk. 7/17, Urk. 7/20). Vom 10. bis 21. April 2002 war er zu 100 % und ab 22. April 2002 zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/20). Im Mai 2002 stellte die Z.___ ihre Geschäftstätigkeit ein (Urk. 7/17, vgl. auch Urk. 14/1). Am 24. Juni 2002 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen (Urk. 7/13, Urk. 7/16, Urk. 7/17, Urk. 7/19, Urk. 7/20, Urk. 7/21, Urk. 7/36). Mit Verfügung vom 15. August 2003 sprach sie dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente mit Wirkung ab 1. April 2003 zu (Urk. 7/50).   
         Im Frühling 2008 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (vgl. Urk. 7/54). In dessen Rahmen holte sie diverse ärztliche Berichte ein (Urk. 7/56, Urk. 7/58, Urk. 7/59, Urk. 7/61, Urk. 7/63, Urk. 7/64, Urk. 7/72, Urk. 7/76, Urk. 7/84). Sie nahm Kenntnis von einer vom Versicherten während der Jahre 2003 bis 2007 ausgeübten Selbständigkeit (Urk. 7/54, Urk. 7/55, Urk. 7/69). Am 3. Dezember 2008 ersuchte der Versicherte telefonisch um Arbeitsvermittlung (Urk. 7/67). Mit Schreiben vom 4. April 2009 beantragte er sodann die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente (Urk. 7/80). Mit zwei separaten Verfügungen vom 21. August 2009 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung und wies das Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente ab, da die Verhältnisse gleich geblieben seien (Urk. 2/1, Urk. 2/2).

2.       Gegen beide Verfügungen erhob X.___ mit Eingabe vom 28. August 2009 Beschwerde und beantragte die Gewährung von Arbeitsvermittlung sowie die Erhöhung der Invalidenrente. In prozessualer Hinsicht bat er um einen Gerichtstermin zur persönlichen Anhörung (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 4. August 2010 zog der Beschwerdeführer den gestellten prozessualen Antrag zurück (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2         Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes (lit. a) und auf begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (lit. b). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).
1.3
1.3.1   Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.3.2   Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2000, Erw. 2.1 mit Hinweis).
1.4     Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 Erw. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 232 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts in Sachen D. vom 16. März 2010, 9C_285/09, Erw. 2.2).

2.       In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, ihm sei trotz eines Antrags von der IV-Stelle keine persönliche Anhörung gewährt worden (Urk. 1). Der Beschwerdeführer war von 2005 bis 2007 selbständig erwerbend. In diesem Zusammenhang forderte die IV-Stelle vom Beschwerdeführer die Einreichung von Steuerunterlagen ein, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2008 eine Besprechung wünschte, um dieser Aufforderung rechtsgenügend nachkommen zu können. Diesem Anliegen kam die IV-Stelle in der Folge am 3. Dezember 2008 telefonisch nach (Urk. 7/65, Urk. 7/67). Dies ist nicht zu beanstanden, zumal sich dieses Vorgehen im Rahmen des der IV-Stelle zustehenden Ermessens hält (vgl. Art. 69 Abs. 3 IVV). Mit Schreiben vom 3. Februar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer sodann um eine Besprechung mit einem Arzt der Invalidenversicherung (Urk. 7/73). Soweit aus den Akten ersichtlich wird, erfolgte in der Folge keine Besprechung oder Untersuchung durch einen Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV können die Ärzte des RAD selber Untersuchungen durchführen. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. Im Übrigen bekam der Versicherte Gelegenheit, sich im Rahmen des Vorbescheidverfahrens schriftlich zu allen Belangen zu äussern, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren genügend nachgekommen wurde (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. April 2003 in Sachen R., I 359/00, Erw. 1).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob dem Beschwerdeführer nunmehr eine höhere als eine halbe Invalidenrente zusteht. Dabei ist massgebend, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. August 2003 eine Verschlechterung erfahren hat, die sich in relevanter Weise auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt, wie er dies geltend macht (Urk. 1).
3.2
3.2.1         Grundlage für die rentenzusprechende Verfügung vom 15. August 2003 bildete folgende medizinische Aktenlage:
3.2.2   Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, stellte im Bericht vom 19. August 2002 die Diagnosen einer koronaren Herzkrankheit bestehend seit 1993 mit Status nach AC-Bypass 1998, eines Tinnitus bestehend seit 2000 und einer chronisch psychophysischen Überlastungssituation. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 1993 sowohl psychisch als auch physisch vermindert belastbar, was sich durch die Bypass-Operation im Jahr 1998 und das Auftreten des Tinnitus im Jahr 2000 deutlich akzentuiert habe. Unter den Befunden führte er aus: 56-jähriger Patient im normalen Allgemeinzustand, kardiopulmonal kompensiert, Anorose rechts, cranialer Anteil der Sternotomienarbe reizlos, caudal Verdacht auf erneuten Beginn einer Keloidbildung, druckdolente Narbe im rechten Scrotum, ängstlich-unsicher, mnestische Funktionen intakt, leicht depressive Grundstimmung, sich genau beobachtend, anankastische Persönlichkeitsstruktur. Dem Beschwerdeführer, den er selber seit 2002 behandelte, attestierte er zu der Tätigkeit als Kraftwerk-/Turbinen-Revisor vom 10. bis 21. April 2002 eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit und ab 22. April 2002 eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % bis auf Weiteres (Urk. 7/20). Im Bericht vom 16. Mai 2003 bezeichnete er den Gesundheitszustand als stationär und die Arbeitsfähigkeit als unverändert (Urk. 7/36).
3.2.3   Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 18. Juli 2002 fest, eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit habe er nie bescheinigt. Weitere Angaben machte er nicht. Indessen legte er einen von ihm verfassten Bericht vom 13. Dezember 1999 bei. Darin diagnostizierte er beim Beschwerdeführer eine Involutionsdepression mit Somatisierung und einen Alkoholabusus und erklärte, unter antidepressiver Medikation sei eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes eingetreten. Im Gespräch habe sich der Beschwerdeführer mit seiner Gewohnheit, mehr als 100 % zu arbeiten, auseinandergesetzt. Dabei habe er eingesehen, dass die bisher ausgeübte Arbeit nicht mehr seinen körperlichen und psychischen Verhältnissen angepasst gewesen sei. Durch die Reduktion des Arbeitspensum habe sich die psychische Verfassung sodann weiter verbessert (Urk. 7/13).
3.2.4   Aus dem Bericht vom 14. August 2002 von Dr. med. C.___, Facharzt für Augenkrankheiten und Augenchirurgie, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit seiner Kindheit an einer Amblyopie (Schwachsichtigkeit) links leidet. Eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. C.___ nicht, jedoch erachtete er Berufe mit Monokelsituationen für den Beschwerdeführer als ungeeignet (Urk. 7/16).
3.2.5         Bezugnehmend auf die Berichte von Dr. A.___ erklärte Dr. med. D.___ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in der Stellungnahme vom 26. Mai 2003, es bestehe in der bisherigen Tätigkeit noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auch in einer angepassten Tätigkeit liege die Arbeitsfähigkeit nur bei ca. 75 %, weil die Sehbehinderung und die körperliche und psychische Minderbelastbarkeit zu berücksichtigen seien (Urk. 7/37).
         Gestützt darauf ging die IV-Stelle in der Verfügung vom 15. August 2003 von einer Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % in der bisherigen Tätigkeit als Turbinen-Revisor aus, was sie - im Sinne eines Prozentvergleichs - dem Invaliditätsgrad gleichsetzte (Urk. 7/40, Urk. 7/50, vgl. auch Urk. 7/37).
3.3
3.3.1   Im Rahmen des Revisionsverfahrens präsentierte sich die medizinische Aktenlage wie folgt:
3.3.2   Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 19. Juni 2008 eine koronare Herzkrankheit bestehend seit 1993, ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bestehend seit 2005, ein Sigmakarzinom bestehend seit 2003, psychosomatische Beschwerden bestehend seit Jahrzehnten sowie ein Ulnariskompressionssyndrom beidseits bestehend seit 2004. Unter der Anamnese führte er aus, es bestehe eine koronare Herzkrankheit bei Status nach AC-Bypass, welche medikamentös eingestellt sei und die Leistungsfähigkeit einschränke. In den letzten Jahren sei es zu einer zunehmenden Beeinträchtigung durch ein chronisches Lumbovertebralsyndrom gekommen. Trotz medikamentöser Unterstützung und physiotherapeutischer Massnahmen würden immer wieder ausgeprägte Schmerzen auftreten, welche das Autofahren stark einschränkten. Das Auto benötige der Beschwerdeführer, um die Arbeitsorte zu erreichen. Wegen des Sigmakarzinoms habe sich der Beschwerdeführer einer Operation und anschliessend einer Chemotherapie unterziehen müssen. Als Folge davon leide er immer wieder unter Durchfall, was ihn in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtige. Unverändert geblieben seien die psychosomatischen Beschwerden, die ebenfalls einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Unter den Befunden gab Dr. A.___ im Wesentlichen eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit im Belastungs-EKG, eine erhaltene linksventrikuläre Funktion systolisch, eine diastolische Dysfunktion im Sinne einer Relaxationsstörung und eine posteriore Hypokinesie an. Zum Sigmakarzinom bemerkte Dr. A.___, dass keine Metastasierung stattgefunden habe. Sodann sei die Lendenwirbelsäule in ihrer Beweglichkeit wechselnd von 1/3 bis 3/3 eingeschränkt, was jeweils zu einer entsprechenden muskulären Reaktion führe. Für die Tätigkeit als Apparatetechniker für Kraftwerke und Turbinen bestätigte er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/56, vgl. auch Urk. 7/58).
3.3.3   Dr. C.___ bestätigte im Bericht vom 14. November 2008, dass bezüglich der Augen der Zustand unverändert sei und keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 7/63).
3.3.4   Dr. med. E.___, Facharzt für Kardiologie, hielt im Bericht vom 14. November 2008 fest, der Beschwerdeführer leide unter einer koronaren Zweiasterkrankung bei Status nach AC-Bypass 1998, erhaltener Leistungsfähigkeit und aktuell unauffälliger Ergometrie. Daneben bestünden ein Schmerzsyndrom und ein psychophysischer Erschöpfungszustand. Aus kardiologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Indessen brachte Dr. E.___ insofern einen Vorbehalt an, als er erwähnte, das Ergebnis der Myokardszintigraphie sei ausstehend (Urk. 7/64).
3.3.5   Dr. A.___ wies im Bericht vom 22. Januar 2009 darauf hin, dass sich zwischenzeitlich keine Veränderungen ergeben hätten. Beim Beschwerdeführer seien verschiedene Erkrankungen vorhanden, die einzeln nicht zu einer hohen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen würden. In ihrer Kombination bewirkten sie aber eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Im Weiteren erwähnte er, dass am 4. Dezember 2008 eine Myokardszintigraphie stattgefunden habe. Das Resultat bestätige die bereits bekannten Verhältnisse. Es ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Ischämie unter Belastung, die systolische Funktion sei erhalten (Urk. 7/72, vgl. auch Urk. 7/76/7-8).
3.3.6   Am 2. April 2008 war operativ eine Ulnarisvorverlagerung am linken Ellbogen gemacht worden (Urk. 7/61). Dr. med. F.___, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 7. April 2009 fest, der Beschwerdeführer sei bei ihr zweimal, am 11. Januar 2008 und am 24. März 2009, wegen einer Ulnarisreizsymptomatik in Behandlung gewesen. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/84).
3.3.7   Wegen Hodenschmerzen liess sich der Beschwerdeführer im Spital G.___ vom 17. bis 31. März 2009 behandeln. Der zuständige Arzt, Dr. med. H.___, führte im Bericht vom 21. April 2009 aus, objektiv zeigten sich abgesehen von einer leichten Druckdolenz im Bereich der Weichteile um den rechten Hoden herum keine pathologischen Befunde. Aus urologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/85).
3.3.8   Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der I.___ vom 6. Juni 2009 ein. Darin wurde die Diagnose einer peripher arteriellen Verschlusskrankheit (PAVK), einer koronaren Herzerkrankung und eines chronischen Schmerzsyndroms multilokal (Lumboischialgie, Thorax, linke Hand, Leiste), eines Sulcus Ulnaris-Syndroms, einer Discushernie LWS, von Kniearthrosen beidseits und eines Morbus Scheuermann gestellt. Als Nebendiagnosen wurden eine reaktive agitierte Depression bei psychosomatischer Belastungssituation, eine Steatosis hepatis (Fettleber), ein Status post Sigmaca mit irritativen Darmsyndrom seit Kindheit, Mumps im Alter von 26 Jahren sowie eine Blindheit im linken Auge aufgeführt. In Bezug auf die Durchblutungsstörungen der Beine wurde im Radiologiebefund vom 23. Juni 2009 festgehalten, dass erfolgreich eine Dilatation einer exzentrischen Plaque am Abgang der Arterie iliaca communis links durchgeführt worden sei und lediglich eine minime, nicht relevante Reststenose verblieben sei (Urk. 7/95, Urk. 7/96).

4.       Die IV-Stelle kam in der Verfügung vom 21. August 2009, mit welcher sie das Gesuch um eine Rentenerhöhung abwies, zum Schluss, dass der Gesundheitszustand sich zwar verschlechtert habe, jedoch nur in einem geringen Masse, so dass damit keine Verschlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einhergehe (Urk. 2/1). Dem ist beizupflichten. Bereits im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. August 2003 bestanden die koronaren Herzkrankheit und die psychophysische Überlastungssituation. Hinweise für eine Verschlechterung dieser Leiden bestehen nicht, zumal der Kardiologe Dr. E.___ am 14. November 2008 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wegen der Herzkrankheit verneinte und Dr. A.___ am 19. Juni 2008 die psychosomatischen Beschwerden als unverändert bezeichnete (Urk. 7/56, Urk. 7/64). Mittlerweile dazu gekommen sind im Wesentlichen das chronische Lumbovertebralsyndrom und die Abdominalbeschwerden als Folge des Sigmakarzinoms. Insofern hat sich der Gesundheitszustand zweifellos verschlechtert, und vorübergehend war davon auch die Restarbeitsfähigkeit betroffen, wie Dr. A.___ auf eine Nachfrage der Beschwerdegegnerin zugab (Urk. 7/58). Dies sei im November und Dezember 2006 so gewesen, während des Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik J.___ in der Zeit vom 30. Juli bis 18. August 2007 und weiter nach der Ulnariskompressionsoperation im April 2008, als der Versicherte während vier Wochen eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit erlitten habe. Dennoch blieb der Arzt, der den Verlauf des Krankheitsgeschehens sehr gut kennt, dabei, dass gesamthaft und über die Dauer hin gesehen, die attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit beizubehalten ist, was aufgrund des beschriebenen Verlaufs und der getroffenen medizinischen Massnahmen zu überzeugen vermag. Das Lumbovertebralsyndrom tritt vor allem akut auf (Urk. 7/56/13). Da Dr. A.___ bereits eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, ist nachvollziehbar, dass die durch die Akutfälle bedingten Einschränkungen nicht zu einer weitergehenden Reduktion der Arbeitsfähigkeit führen. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Reizdarmsymptomatik, welche der Beschwerdeführer überdies laut Angaben der Klinik J.___ durch eine schonende Ernährung, Verzicht auf alimentäre Noxen und Entspannungsübungen zu vermindern vermag (Urk. 7/59/4), was ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist. In diesem Zusammenhang ist sodann zu bemerken, dass Dr. A.___ bei seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit insofern grosszügig ist, als er auch die koronare Herzkrankheit und die psychosomatischen Beschwerden als relevant erachtet, was zum einen der erwähnten Einschätzung des Kardiologen Dr. E.___ widerspricht. Zum anderen nimmt der Beschwerdeführer seit Jahren keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch und der ihn zuletzt behandelnde Psychiater verneinte denn auch eine Auswirkung der psychosomatischen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/13).
         Die weiter geltend gemachten Leiden wie die Ulnarisreizsymptomatik und die urologischen Beschwerden haben laut den jeweiligen Fachärzten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/84, Urk. 7/85). Soweit der Beschwerdeführer auf seine ausführliche Krankheitsgeschichte verweist, ist er darauf hinzuweisen, dass invalidenversicherungsrechtlich nur Leiden zu berücksichtigen sind, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, was durch die Ärzte zu beurteilen ist.
         Nach dem Gesagten ist eine revisionserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und mithin der erwerblichen Verhältnisse zu verneinen. Bei der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. August 2003 setzte die IV-Stelle die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % dem Grad der Erwerbsunfähigkeit gleich. Dabei ging sie, wie bereits erwähnt, von der bisherigen Tätigkeit als Turbinen-Revisor aus, obschon der Beschwerdeführer diese im Zeitpunkt der Verfügung nicht mehr ausübte (Urk. 7/37, Urk. 7/40, Urk. 7/50). Da nach ärztlicher Einschätzung nach wie vor eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % als Turbinen-Revisor besteht, ergeben sich auch bezüglich der erwerblichen Auswirkungen keine Veränderungen. Unter dem revisionsrechtlichen Aspekt ist daher unerheblich, dass der Beschwerdeführer ab 2003 eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, die er im Jahr 2007 wieder aufgab (Urk. 7/54, Urk. 7/67). Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit eine Erhöhung der Invalidenrente beantragt wird.

5.       Die IV-Stelle verneinte mit der zweiten Verfügung vom 21. August 2009 den Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung, weil für den Beschwerdeführer keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe (Urk. 2/2). Dem kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Der Beschwerdeführer ist sowohl in bisheriger als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Da die Arbeitsvermittlung keine besonders kostspielige Eingliederungsmassnahme darstellt, genügt zur Anspruchsbegründung bereits ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Arbeitsstelle (BGE 116 V 80 f. Erw. 6a; AHI 2000 S. 69 Erw. 2b, S. 70 Erw. 1a und S. 228 f. Erw. 1). Ob der Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Turbinen-Revisor aufgrund dessen, dass sie ihm gesundheitsbedingt nur noch teilzeitlich möglich ist, in der Stellensuche eingeschränkt ist, lässt sich aufgrund der Akten nicht bestimmen. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur diesbezüglichen weiteren Abklärung und erneutem Entscheid über den Anspruch auf Arbeitsvermittlung zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Alter des Beschwerdeführers alleine nicht ausreicht, um den Anspruch auf Arbeitsvermittlung wegen Unverhältnismässigkeit zu verneinen, ohne dass zuvor intensive Bemühungen stattgefunden haben, eine Stelle zu vermitteln (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. vom 29. März 2005, I 776/04, Erw. 4.3). Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.       Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt.
         Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Da die Parteien je hinsichtlich eines Anspruchs (Rentenerhöhungsgesuch, Arbeitsvermittlung) obsiegen beziehungsweise unterliegen, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte, also je im Betrag von Fr. 400.--, aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.        
1.1       Die Beschwerde hinsichtlich der Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2009 betreffend Revision der Invalidenrente wird abgewiesen.
1.2       Die Beschwerde hinsichtlich der Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2009 betreffend Arbeitsvermittlung wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).