IV.2009.00807
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Röllin
Urteil vom 8. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, gelernter Maler, war von Oktober 1988 bis September 2006 bei der Firma Y.___ AG, '___', in einem Pensum von 100 % als angelernter Bauisoleur/Flachdacharbeiter angestellt, als er am 13. Mai 2004 ein Verhebetrauma erlitt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 28. September 2005, Urk. 8/13; Urk. 8/48/30-31). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/8; Urk. 8/48; Urk. 8/56; Urk. 8/65; Urk. 8/70). Dr. med. Z.___, Innere Medizin FMH, '___', und Dr. med. A.___, Oberarzt an der Klinik B.___, attestierten vom 14. bis 28. Mai 2004, vom 2. August bis 5. September 2004, vom 8. bis 10. Dezember 2004 sowie ab dem 1. Januar 2005 eine 100%ige und vom 6. bis zum 20. September 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Bericht von Dr. A.___ vom 20. September 2004, Urk. 8/8/51; Bericht von Dr. Z.___ vom 6. September 2005, Urk. 8/11/1-2; Zeugnis von Dr. Z.___ vom 20. April 2007, Urk. 3/4). Am 1. Juni 2005 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung wegen Magen- und Speiseröhrenbeschwerden sowie, als Folgen des Unfalles im Mai 2004, wegen Rücken- und Bandscheibenbeschwerden zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3).
1.2 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin medizinische Berichte (Urk. 8/11-12; Urk. 8/17), Arbeitgeberberichte (Urk. 8/13; Urk. 8/36) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/7) ein, klärte den Versicherten vom 13. Februar bis am 14. März 2006 in der Abklärungsstelle C.___, '___', beruflich ab (Urk. 8/23; Urk. 8/30) und zog die Akten der SUVA bei (Urk. 8/8; Urk. 8/48; Urk. 8/56; Urk. 8/65; Urk. 8/70; inklusive Gutachten von PD Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, insbesondere Wirbelsäulen-Chirurgie, '___', vom 21. Dezember 2007, Urk. 8/70/2-22).
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 sprach die IV-Stelle dem Versicherten IV-Taggelder während der Anlernzeit bei der Firma E.___ AG, Gebäude- und Unterhaltsreinigung '___', vom 4. Dezember 2006 bis am 4. März 2007 zu (Urk. 8/38), in welcher er vom 2. Oktober 2006 bis am 30. April 2007 zu 50 % als Disponent angestellt war (Arbeitsvertrag vom 28. September 2006, Urk. 8/36; Kündigung vom 26. März 2007, Urk. 8/46). Mit Verfügung vom 17. April 2007 schloss die IV-Stelle die Anlernzeit ab (Urk. 8/49) und teilte dem Versicherten am 20. Juni 2007 mit, eine erneute Arbeitsvermittlung werde nicht aufgenommen (Urk. 8/54). Mit Vorbescheid vom 19. September 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben (Urk. 8/59). Mit Schreiben vom 8. Oktober (Urk. 8/60) und 29. Oktober 2007 (Urk. 8/64) liess der Versicherte dagegen Einwand erheben, worin er um weitere medizinische Abklärungen bat. Daraufhin holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/75; Urk. 8/82; Urk. 8/92; Urk. 8/94; Urk. 8/100; Urk. 8/115; Urk. 8/117), verlangte mit Fragebogen betreffend Rentenrevision (Urk. 8/108) aktuelle Angaben über Gesundheitszustand und Einkommensverhältnisse (Urk. 8/138) und erstellte einen weiteren Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/111). Nachdem der Versicherte am 16. August 2008 Opfer eines Gewaltdelikts geworden war (Urk. 8/86), sprach ihm die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 19. Juni 2009 eine halbe Rente ab dem 1. März 2007 und eine ganze Rente ab dem 1. Dezember 2008 zu (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, mit Eingabe vom 1. September 2009 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei die halbe Rente mit Wirkung ab dem 1. Mai 2005, eventualiter ab dem 1. August 2005, und die ganze Rente ab dem 1. November 2008 zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Brief vom 25. September 2009 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 19. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 232 Erw. 5.1, 125 V 352 Erw. 3a).
3.
3.1 Nach dem Unfall vom 13. Mai 2004 ergab sich folgende medizinische Aktenlage:
3.1.1 Dr. Z.___ diagnostizierte in seinem Arztzeugnis vom 28. Juni 2004 zuhanden der SUVA eine akute lumbovertebrale Schmerzsymptomatik nach Verhebetrauma. Vom 14. Mai 2004 bis voraussichtlich am 24. Mai 2004 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab dem 25. Mai 2004 könne der Beschwerdeführer die Arbeit wieder voll aufnehmen (Urk. 8/8/57).
3.1.2 Das Röntgeninstitut F.___ AG, '___', hielt in seinem Bericht vom 23. Juli 2004 fest, es bestehe eine kleine rechtsseitige paramediane/mediolaterale Diskushernie im Segment L4/5 mit Irritation des Spinalnervs L5 sowie der Nervenwurzel S1 auf der rechten Seite. Gleichzeitig sei eine Diskuschondrose in diesem Segment vorhanden. In der unteren Hälfte der Lendenwirbelsäule bestehe eine auffallend fortgeschrittene Spondylarthrose (Urk. 8/8/56).
3.1.3 Dr. med. G.___ erwähnte in seinem Bericht vom 20. September 2004 zuhanden der SUVA, die Belastbarkeit sei weiterhin deutlich reduziert. Bis zum 5. September 2004 habe eine 100%ige, vom 6. bis zum 20. September 2004 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Urk. 8/8/51-52).
3.1.4 Dr. med. H.___, tätig in der Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und Schmerztherapie der Klinik I.___, stellte in seinem Bericht vom 13. Oktober 2004 fest, die Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit sei deutlich eingeschränkt und sehr schmerzhaft bei Reklinkation. Neuroradiologisch finde sich eine Spondylarthrose in den zwei untersten Etagen sowie eine rechtsseitige Diskushernie L4/5. Er diagnostizierte eine Lumboischialgie linksseitig bei fortgeschrittener Spondylarthrose in den zwei untersten Ebenen (Urk. 8/8/5-6).
3.1.5 Dr. A.___, Oberarzt, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt an der Klinik B.___, hielten in ihrem Bericht vom 1. Februar 2005 über die Hospitalisation vom 3. bis 22. Januar 2005 (Urk. 8/8/20-23) als Diagnosen ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes linksbetontes Schmerzsyndrom und eine chronische Refluxoesophagitis Stadium II fest (Urk. 8/8/20). Es habe sich eine tiefgezogene Brustwirbelsäulen-Kyphosierung mit leichter skoliotischer Fehlhaltung der Wirbelsäule gezeigt. In der Lendenwirbelsäule bestehe ein deutlicher Reklinationsschmerz. Beidseits seien leichte Beckenkammtendinosen vorhanden. Der Beschwerdeführer sei für zwei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Es sei ein langsames Einsteigen in den Arbeitsalltag empfohlen, stundenweise, danach Steigerung gemäss den Beschwerden (Urk. 8/8/22).
3.1.6 Dr. med. K.___, Oberarzt Wirbelsäulen- und Rückenmarkschirurgie an der Klinik L.___, '___', wies in seinem Bericht vom 12. April 2005 darauf hin, dass der Röntgenbefund die aktuellen Rückenprobleme nicht erklären könne (Urk. 8/8/13).
3.1.7 In seinem Bericht vom 18. Mai 2005 hielt Dr. K.___ fest, er könne keine chirurgische Indikation für die persistenten Rücken- und Beinschmerzen stellen. Die Diskushernie L4/5 paramedian rechts sei bereits resorbiert (Urk. 8/8/11).
3.1.8 Dr. med. M.___, Chefärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH Rheumatologie/Rehabilitation, und Dr. med. N.___, Assistenzarzt Rheumatologie an der Klinik L.___, '___', wiesen in ihrem Bericht vom 14. Juni 2005 auf die anamnestisch seit dem 1. Januar 2005 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit hin. Beim Beschwerdeführer bestehe seit einem Hebetrauma im Mai 2004 ein persistierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links bei Diskopathie L4/5 und Spondylarthrose L4/5 beidseits. Die Lendenwirbelsäulen-Beweglichkeit sei vor allem in Reklination und Lateralflexion stark schmerzhaft eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit sollte in Zukunft gesteigert werden können (Urk. 8/11/4-5).
3.1.9 In seinem Bericht vom 6. September 2005 (Urk. 8/11/1-3) zuhanden der Beschwerdegegnerin nannte Dr. Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes linksbetontes Schmerzsyndrom mit/bei
- radiologisch kleiner rechtsseitiger paramedianer/mediolateraler Diskushernie L4/5;
- traumatisierter Spondylarthrose durch Verhebetrauma vom 5. April 2004;
- Lumboischialgie links;
2. Status nach Stromunfall im Jahre 1999 mit rezidivierenden muskulären linksbetonten nuchalen Verspannungen.
Der Beschwerdeführer sei vom 14. bis am 28. Mai, vom 2. August bis am 5. September und vom 8. bis am 10. Dezember 2004 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Dachdecker 100%ig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Januar 2005 bestehe die 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 8/11/1). Eine Arbeitsaufnahme im Beruf als Dachdecker sei auch längerfristig nicht mehr möglich (Urk. 8/11/2).
3.1.10 Dr. med. O.___, Oberarzt Rheumatologie an der Klinik B.___, und Dr. J.___ nannten in ihrem Bericht vom 7. September 2005 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes linksbetontes Schmerzsyndrom mit/bei:
- radiologisch kleiner rechtsseitig paramedianer/mediolateraler Diskushernie im Segment L4/5 mit Irritation von L5 sowie der Nervenwurzel S1 auf der rechten Seite ohne Komprimierungszeichen;
- fortgeschrittenen Spondylarthrosen;
- Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule.
Der Beschwerdeführer sei seit dem 2. August 2004 als Flachdacharbeiter zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/12/3).
3.1.11 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. P.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 30. November 2005 (Urk. 8/53/3) fest, aufgrund der Unterlagen müsse man eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit annehmen. Für eine angepasste Tätigkeit dürfe man eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit unterstellen. Die Wartezeiteröffnung sei auf Dezember 2004 zu datieren.
3.1.12 Dr. med. Q.___, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, hielt medizinischerseits im Schlussbericht der Abklärungsstelle C.___ vom 18. Mai 2006 (Urk. 8/30) fest, gesamthaft gesehen könne bei optimal behinderungsadaptierter Tätigkeit nach adäquat bemessener Einarbeitungszeit eine 70%ige Tagesleistung realisiert werden. Eine geeignete Tätigkeit sollte überwiegend ebenerdig und bei manuellen Verrichtungen vorwiegend auf Tischhöhe ausgeübt werden können, bei Möglichkeit des Einnehmens von Wechselpositionen, unter Vermeidung des wiederholten oder länger dauernden Tätigseins in stärker belastenden Körperpositionen. Zu beachten sei auch eine angegebene Kälteempfindlichkeit. Nur gelegentliche leichtere Gewichtsbelastungen unter maximal 10 bis 15 kg in ergonomisch günstiger Körperposition könnten kurzzeitig zugemutet werden. Bei den konkret rückenadaptiert zumutbaren Tätigkeiten zu beachten sei auch eine vorhandene ausgeprägte Sehschwäche des rechten Auges (Urk. 8/30/8-9).
3.2
3.2.1 PD Dr. D.___ nannte in seinem Gutachten vom 21. Dezember 2007 (Urk. 8/70/2-22) folgende Diagnosen (Urk. 8/70/20):
- lumbospondylogene Schmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung linksseitig bei degenerativer Diskopathie L4/5, degenerativer Spondylarthrose L4/5 beidseits ausgeprägter als L5/S1, Status nach kleiner Luxatbildung L4/5 rechts im Jahre 2004 mit Resorption im Jahre 2005 sowie Status nach Verhebetrauma der Lendenwirbelsäule am 13. Mai 2004;
- cervikospondylogene Beschwerden bei degenerativer Discopathie mit Chondrose C5/6 und C6/7 und Delordosierung der Halswirbelsäule.
Der Beschwerdeführer habe sich am 13. Mai 2004 ein Verhebetrauma der Lendenwirbelsäule zugezogen, was eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Wegen wieder verstärkt aufgetretenen Beschwerden im Sommer 2004 mit Ischialgie links bei kernspintomografisch rechtsseitiger kleiner Luxatbildung L4/5 habe sich der Verlauf in der Folge als sehr hartnäckig erwiesen und schrittweise zum Stellenverlust geführt. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor für körperlich belastende Tätigkeiten nur marginal einsetzbar aufgrund der bei Aufrichten des Oberkörpers auftretenden tieflumbalen Schmerzsymptomatik und einer zusätzlich zervikothorakalen Verspannungstendenz bei dort neu festgestellter degenerativer Alteration C5-7 (Urk. 8/70/19). Klinisch fänden sich radikulär reizlose Verhältnisse aller vier Extremitäten bei facettär anmutender Schmerzangabe tieflumbal mit pseudoradikulärer Ausstrahlung im linken Bein und Nuchalgien links prävalent mit delordosierter Halswirbelsäule mit fortgeschrittener Spondylose C5-7. Radiologisch finde sich eine Discopathie L4/5 mit fortgeschrittener Dehydratation im T2-gewichteten Bild, seit dem Jahr 2004 nahezu konstant. Entsprechend fehlten Hinweise für eine evolutiv reaktiv sklerosierende Spondylarthrose. Ebenso hätten sich die ligamentären Komponenten nicht wesentlich verändert im Sinne einer posttraumatisch evolutiv instabilitätsbedingten Soft-Stenose. In den Aufnahmen vom 8. Dezember 2007 sei erstmals eine fortgeschrittene Spondylose mit Uncovertebralarthrose C5/6 und in etwas geringerem Ausmass auch C6/7 mit entsprechender Delordosierung der Halswirbelsäule dokumentiert. Erstmals dokumentiert sei auch eine radiologisch fassbare Beinlängendifferenz links von -0.9 cm mit resultierender Schräglage des lumbosakralen Übergangs und kompensatorisch leichtgradiger statischer linkskonvexer Skoliose der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/70/20).
Soweit kernspintomografisch eine Beurteilung der Facettengelenke bezüglich Arthronose überhaupt möglich sei, könne eine leichtgradige Spondylarthrose L4/5 und in geringerem Ausmass auch L5/S1 bejaht werden. Die ausgewiesene Discopathie L4/5 sei im Jahre 2004 bereits fortgeschritten gewesen und weise nun einen unveränderten Charakter auf. Die Facettengelenke L4/5 seien überbeansprucht und in typischer Weise mit geringer Spondylarthrose vergesellschaftet. Die degenerative Bandscheibenveränderung sowie die degenerative Veränderung im Bereich der Halswirbelsäule sei Ausdruck einer primär degenerativen Erkrankung des ganzen Achsenskeletts. Das einzig fassbare strukturelle Korrelat, das kleine Bandscheibenluxat L4/5 rechts, befinde sich auf der Gegenseite der klinischen Manifestation der pseudoradikulären Beschwerden auf der linken Seite (Urk. 8/70/21). Der Beschwerdeführer habe eine ausgeprägte Fehlhaltung mit inklinatorischer Fehlstellung der Lendenwirbelsäule und der Halswirbelsäule mit dort zunehmenden degenerativen Veränderungen. Um für eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung eine ausreichende muskuläre Kompensation des posturalen Halteapparats zu erreichen, müsse diese Haltungsinsuffizienz bestmöglich rebalanciert werden (Urk. 8/70/22).
3.2.2 Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 2. März 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/68/1):
1. chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes linksbetontes Schmerzsyndrom;
2. Status nach Stromunfall 1999 mit rezidivierenden muskulären linksbetonten nuchalen Verspannungen.
Seit dem 1. Januar 2005 bestehe als Vorarbeiter im Flachdachbau bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/68/2). Eine Arbeitsaufnahme in einer körperlich belastenden Tätigkeit sei nicht mehr möglich. Auch für leichte Arbeiten qualifiziere sich der Beschwerdeführer nicht mehr (Urk. 8/68/3), wobei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit seit dem 1. Mai 2007 bestehe (Urk. 8/68/6).
Die Beschwerden würden durch eine traumatisierte Spondylarthrose verursacht. In der funktionellen MRI-Untersuchung vom 2. Mai 2007 habe in sitzender Stellung eine nicht fokale Diskusprotrusion im Segment L4/5 festgestellt werden können, die zusammen mit der vorhandenen Spondylarthrose eine Einengung der lateralen Rezessi und Kompromittierung der Nervenwurzel L5 verursache (Urk. 8/68/2). Es bestehe ein muskulärer Hartspann links paralumbovertebral. Die Lateralflexion nach rechts lumbal sei blockiert, nach links zu 1/3 möglich. Es bestehe eine deutlich nach ventral positionierte Schonhaltung. Der Finger-Boden-Abstand betrage 21 cm, wobei sich der Beschwerdeführer zum Aufrichten auf seinen Oberschenkel beidseits abstützen müsse (Urk. 8/68/3).
3.2.3 Dr. med. R.___, Augenärztin FMH, '___', hielt in ihrem Bericht vom 11. Juli 2008 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seit Geburt bestehende tiefe Amblyopie bei Conus inferior-Syndrom rechts fest. Derzeit bestehe aus ophthalmologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wobei kein Arbeitsunfähigkeitsanspruch gegeben sei (Urk. 8/82/1).
3.2.4 Dr. Z.___ wies in seinem Bericht vom 2. August 2008 darauf hin, seit dem Verhebetrauma am 13. Mai 2004 sei die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule stark eingeschränkt trotz analgetischer Behandlung. Aufgrund der anhaltenden Beschwerden und der schweren Arbeit auf dem Bau habe er den Beschwerdeführer ab dem 2. August 2004 zu 100 % krank schreiben müssen. Nebst einer kleinen rechtsseitigen Diskushernie im Segment L4/5 diagnostizierte Dr. Z.___ eine Diskuschondrose im gleichen Segment, eine fortgeschrittene Spondylarthrose in der unteren Hälfte der Lendenwirbelsäule, einen chronischen Reflux-Oesophagus, einen Status nach Epicondylitis humeri radialis, eine Vilan-Unverträglichkeit sowie einen Status nach Stromunfall im Jahre 1999 (Urk. 8/8/55).
3.2.5 Der zuständige Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. S.___, Facharzt Innere Medizin FMH, stellte in seiner Stellungnahme vom 5. August 2008 fest, es sei davon auszugehen, dass die degenerativen Befunde der Wirbelsäule seit dem Jahr 2004 leicht zugenommen hätten, dass aber für eine wechselbelastende, körperlich leichte, rückenadaptierte Arbeit eine Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei, wobei auch die hochgradige Sehschwäche rechts zu berücksichtigen sei. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit könne auf 70 % seit März 2006 festgelegt werden (Urk. 8/96/5).
3.3 Nach einem weiteren Unfall am 16. August 2008 ergab sich folgende medizinische Aktenlage:
3.3.1 Dr. med. T.___, Oberarzt i.V. an der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals U.___, hielt in seinem Bericht vom 26. September 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein offenes Schädel-Hirn-Trauma mit
- Kalottenimpressionsfraktur hochparietal links;
- akutem Subduralhämatom links;
- intrakraniale Blutung hochparietal links;
- Armparese rechts;
- Verdacht auf posttraumatische Belastungsreaktion (ICD-10 F43.1)
fest (Urk. 8/92/1). Die Computertomografie des Schädels und der Halswirbelsäule habe eine Subduralblutung links frontoparietal, eine Parenchymblutung links parietozentral, eine Fraktur parieto-occipital links mit Fragmenten intrakranial ergeben (Urk. 8/92/2). Der Beschwerdeführer sei derzeit zu 100 % arbeitsunfähig. Im weiteren Verlauf hänge die Arbeitsfähigkeit von der Erholung der Armparese rechts ab (Urk. 8/92/1).
3.3.2 Dr. A.___, nunmehr leitender Arzt, und med. pract. V.___, Assistenzarzt an der Klinik B.___, stellten in ihrem Bericht vom 25. November 2008 fest, klinisch habe der Beschwerdeführer bei Eintritt im Wesentlichen eine stark dekonditionierte Rumpfmuskulatur geboten. Es habe sich alles in allem das Bild einer maladaptiven zentralen Schmerzsensibilisierung ergeben. Jegliche externe Belastung - mechanische Belastung, Haltung, Muskelanspannung, selektive Bewegung - habe eine unspezifische Schmerzantwort erzeugt, die zu ausgedehntem Vermeidungsverhalten geführt habe. Der Beschwerdeführer habe sehr viel Mühe gehabt, sein Verhalten entsprechend anzupassen. Der Beschwerdeführer sei bei der Entlassung funktionell leicht gebessert gewesen, jedoch mit unverändertem Beschwerdebild und bis am 30. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/94/3).
3.3.3 Prof. Dr. med. W.___, Facharzt Neurologie und medizinischer Leiter der neurologischen Rehabilitation, Dr. med. AA.___, Fachärztin Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH und Oberärztin in der neurologischen Rehabilitation, sowie Dr. med. BB.___, Assistenzärztin, Klinik CC.___, wiesen in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2008 auf folgende aktuelle Probleme hin (Urk. 8/95/1):
1. zusätzlich zum diagnostizierten postkontusionellen Syndrom (ICD-10 F07.2), der Anpassungsstörung (ICD-10 F43.23) und den Problemen in Verbindung mit der Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56) bestehe eine funktionelle Komponente in Form einer bewusstseinsfernen und teilweise auch bewusstseinsnahen Verdeutlichung und Aggravation der Beschwerden;
2. schwere neuropsychologische Störung mit ausgeprägten kognitiven Defiziten und starken Verhaltensauffälligkeiten;
3. armbetonte rechtsseitige Hemiparese, rechte Hand vorwiegend in Faustschlussstellung, aktives Handöffnen bis zur Krallenhand möglich, Stützaktivitäten mit dem rechten Arm erschwert;
4. Rollstuhlmobilität, deutliche Gangunsicherheit und Sturzgefahr, den rechten Fuss in leichter Supinationsstellung, aktive Dorsalextension vermindert;
5. Tiefen- und Oberflächensensibilität an der rechten Körperhälfte reduziert;
6. leichte Verzögerung in der Wortfindung, Stottern;
7. regrediente linksseitige Kopfschmerzen;
8. Lärmempfindlichkeit, Lichtempfindlichkeit;
9. vorbestehende lumbale Rückenschmerzen.
Eine berufliche Tätigkeit als Vorarbeiter im Flachdachbau sei derzeit nicht zumutbar. Ab dem 27. November 2008 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Auch andere berufliche Tätigkeiten seien derzeit nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer sei vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/95/2).
Ob die schwere kognitive Leistungsminderung und die mindestens leichte Leistungsminderung infolge einer psychischen Störung mit Krankheitswert ausschliesslich die Folgen einer primär hirnorganischen Schädigung seien, lasse sich derzeit nicht beurteilen, da auch Hinweise auf Verdeutlichung und Aggravation der Beschwerden vorlägen (Urk. 8/95/2). Die neuropsychologische Untersuchung habe eine schwere neuropsychologische Störung mit ausgeprägten kognitiven Defiziten und starken Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen eines postkontusionellen Syndroms, einer Anpassungsstörung sowie bewusstseinsferner und teilweise auch bewusstseinsnaher Verdeutlichung und Aggravation der Beschwerden ergeben. Im Rahmen der Elektroenzephalografie (EEG) vom 7. Oktober 2008 habe sich eine links zentral gelegene Herdstörung gefunden. Eine CCT-Untersuchung des Schädels habe hochparietal links fokalgliotische, in erster Linie posttraumatische Veränderungen in der Postzentralregion links gezeigt. Nebenbefundlich bestehe ein sinunasaler Polyp rechts (Urk. 8/95/3).
In den Aktivitäten des täglichen Lebens sei der Beschwerdeführer trotz schweren neuropsychologischen Defiziten soweit wie derzeit möglich selbständig geworden. Die ausgeprägte Hemiparese rechts limitiere den Alltag noch deutlich (Urk. 8/95/3). Der weitere Verlauf bleibe abzuwarten, weitere Verbesserungen seien zu erwarten (Urk. 8/95/4).
3.3.4 Gemäss der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. S.___ vom 18. Dezember 2008 ist der Beschwerdeführer seit dem 16. August 2008 für jegliche Tätigkeit in freier Wirtschaft zu 100 % arbeitsunfähig, wobei der Zustand nicht stabil und besserungsfähig sei (Urk. 8/96/7).
3.3.5 Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 14. August 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/117/10) fest, es bestehe seit dem 16. August 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit infolge des Unfalls. Die bisherige Tätigkeit wie auch angepasste Tätigkeiten seien derzeit zu 100 % nicht realisierbar.
3.3.6 Dr. med. DD.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', nannte in seinem Bericht vom 19. August 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/115/4):
1. posttraumatische Belastungsstörung nach Verletzung des Gehirns durch Machete bei Tötungsversuch am 16. August 2008 (ICD-10 F43.1);
2. emotionale Anpassungsstörung mit verschiedenen Emotionen, Depression und Wut (ICD-10 F43.23);
3. kognitive Defizite nach offenem Schädel-Hirn-Trauma am 16. August 2008 mit Hirnverletzung und Hemiplegie (ICD-10 F06.7).
Seit der Machetenattacke vom 16. August 2008 habe der Beschwerdeführer eine Halbseitenlähmung rechts, eine Sprachstörung und kognitive Defizite sowie eine anhaltende posttraumatische Belastungsstörung mit Flashbacks und emotionaler Anpassungsstörung. Die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung seien anhaltend, mit Flashbacks des Tathergangs sowie emotionaler Anpassungsstörung mit Wut und Depression betreffend den Verlust seiner körperlichen und geistigen Gesundheit. Die derzeit noch offene Prognose hänge primär von der weiteren Erholung der neurologischen Defizite ab. Die Arbeitsfähigkeit sei vor allem aus somatischen Gründen beeinträchtigt, weniger aus psychiatrischen Gründen. Seit dem 16. August 2008 sei er als Vorarbeiter im Flachdachbau zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/115/5). Die psychische und körperliche Beeinträchtigung sei erheblich, wobei sich die psychiatrisch relevanten Einschränkungen psychotherapeutisch beheben liessen (Urk. 8/115/6).
3.3.7 Dr. Z.___ hielt in seinem Bericht vom 3. September 2009 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende fest (Urk. 8/117/2-3):
1. Status nach Überfall am 16. August 2008;
2. chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes linksbetontes Schmerzsyndrom;
3. Status nach Stromunfall im Jahre 1999 mit rezidivierenden muskulären linksbetonten nuchalen Verspannungen.
Seit dem Austritt aus der Klinik CC.___ am 26. November 2008 hätten sukzessive Verbesserungen erreicht werden können (Urk. 8/117/3). Die Hirnleistungsschwächen sowie die Hemisymptomatik rechts seien deutlich vermindert (Urk. 8/117/3-4). Derzeit beständen ein rechtsseitiges Hemisyndrom mit Paresen des rechten Armes und des rechten Beines sowie eine Kontraktur von Digitus III und IV der rechten Hand. Der Beschwerdeführer hinke und klage über vermehrte Rückenbeschwerden. Die Mobilität sei deutlich beeinträchtigt. Zudem beständen Wortfindungsstörungen. Anamnestisch bestehe rechts lediglich ein Rest-Augenvisus von 8 %. Seit dem Überfall fühle sich der Beschwerdeführer bedroht. Der Überfall verfolge ihn in den Träumen und er habe sich deshalb in psychiatrische Behandlung begeben müssen (Urk. 8/117/4).
Eine Integration in den Arbeitsprozess werde wahrscheinlich nicht mehr möglich sein. Seit dem 1. Januar 2005 bestehe bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Vorarbeiter im Flachdachbau (Urk. 8/117/4). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Möglicherweise könne eine Verbesserung in Bezug auf die Einschränkungen erreicht werden (Urk. 8/117/5).
4. Strittig und zu prüfen ist der Beginn des Anspruchs auf eine halbe bzw. eine ganze Invalidenrente.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer die halbe Rente bereits ab 1. Mai, eventualiter ab 1. August 2005 fordert, kann ihm nicht gefolgt werden. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV). Ausweislich der von Dr. Z.___ ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war der Beschwerdeführer während Juni/Juli und Oktober/November 2004 voll arbeitsfähig (Sachverhalt Ziff. 1.1). Diese Angaben decken sich mit denjenigen seiner damaligen Arbeitgeberin (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 28. September 2005, Urk. 8/13 Ziff. 21). Im Dezember 2004 wurde ihm während 3 Tagen und dann ab Januar 2005 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit attestiert. Eine bloss vorübergehende dreitägige Arbeitsunfähigkeit kann nicht als Beginn der Wartezeit betrachtet werden. Soweit sich die späteren Arztberichte zu früheren Perioden der Arbeitsunfähigkeit äussern, bestätigen sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Januar 2005 (vgl. Erw. 3.1.5 und Erw. 3.1.8) oder gehen - irrtümlicherweise - von einem noch früheren Beginn aus (Erw. 3.1.10), weshalb der Beginn der Wartezeit auf den 1. Januar 2005 anzusetzen ist. Weshalb die Beschwerdegegnerin den Beginn der Wartezeit auf den März 2006, mithin auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Abklärung in C.___ (Erw. 3.1.12), festsetzte, erscheint nicht einsichtig, dauerte doch zu diesem Zeitpunkt die Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit über einem Jahr an und nahm C.___ in erster Linie zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit Stellung.
4.2
4.2.1 Was die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelangt, stützen sich beide Parteien auf den Bericht der beruflichen Abklärung in C.___ (Urk. 1 S. 4, Urk. 8/96/7), was nach Lage der Akten nicht zu beanstanden ist, wenngleich Dr. Z.___ in seinem Bericht vom 2. März 2008 angab, auch für leichte Arbeiten qualifiziere sich der Beschwerdeführer nicht mehr (Erw. 3.2.2). Erfahrungsgemäss sagen Hausärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall zu Gunsten ihrer Patienten aus (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Ausserdem begründete er die hauptsächlich auf rheumatologische Beschwerden zurückzuführenden Einschränkungen - und insbesondere deren objektive Progredienz - nicht näher und war dazu als fachfremder Mediziner auch nicht in der Lage.
4.2.2 Mangels anderweitiger Anhaltspunkte darf davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Berichts der beruflichen Abklärung in C.___ bereits ab Ablauf des Wartejahres - mithin ab dem 1. Januar 2006 - und nicht erst ab 1. März 2006 gegolten haben, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung fast zwei Jahre nach dem Unfall im Mai 2004 ohne konkrete Indizien ein wesentliches Fortschreiten eines Leidens während zweier Monate nicht anzunehmen ist.
4.3 Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich (Urk. 8/96/5) wurde beschwerdeführerischerseits anerkannt und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Auch der grosszügige Leidensabzug von 25 % bewegt sich noch im Rahmen der zulässigen Ermessensausübung.
4.4 Demnach hat der Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Januar 2006 grundsätzlich Anspruch auf eine halbe Rente.
Da die Beschwerdegegnerin nach dem 1. Januar 2006 noch Taggelder ausbezahlte (Urk. 8/26; Urk. 8/39), aber infolge der intrasystemischen Koordination nicht gleichzeitig Taggelder und Renten geschuldet sind (vgl. Art. 43 Abs. 2 IVG, Art. 20ter IVV), ist die halbe Rente ab 1. Januar 2006 jedoch nur insoweit geschuldet, als dem nicht bereits erbrachte Taggelder entgegenstehen.
5.
5.1 Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 16. August 2008 zu 100 % arbeitsunfähig, und es ist ihm keine Erwerbstätigkeit im allgemeinen Arbeitsmarkt mehr zumutbar (vgl. Erw. 3.3).
5.2 Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV, Satz 1).
Nach dem Unfall vom 16. August 2008 (Sachverhalt Erw. 1.2) ist vorliegend die dreimonatige Wartezeit im Sinne von Art. 88a Abs. 2 IVV, Satz 1, am 16. August 2008 eröffnet worden und am 16. November 2008 abgelaufen. Die anspruchsbeeinflussende Änderung ist damit ab dem 1. November 2008 zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2007 in Sachen B., I 792/06, Erw. 8.2).
6. Zusammenfassend ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass der Beschwerdeführer bereits seit dem 1. Januar 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, soweit diesem Anspruch nicht bereits bezahlte Taggelder der Invalidenversicherung entgegenstehen, und dass er bereits ab dem 1. November 2008 Anspruch auf eine ganze Rente hat.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 1’000.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens angesichts des bloss geringfügigen Obsiegens der Beschwerdegegnerin vollständig dieser aufzuerlegen ist.
Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 19. Juni 2009 aufgehoben wird, und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2006 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat, soweit diesem Anspruch nicht bereits bezahlte Taggelder der Invalidenversicherung entgegenstehen, und ab dem 1. November 2008 Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).