IV.2009.00808

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem sich die 1957 geborene, seit 1982 in der Schweiz lebende, verheiratete Versicherte am 5. April 2002 wegen seit Jahren anhaltender Magen-Darmbeschwerden bei der Invalidenversicherung angemeldet hat (Urk. 9/1),
da ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 27. April 2004 (Urk. 9/61) - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % - mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2002 eine ganze Invalidenrente nebst Ehegattenzusatzrente zugesprochen (Urk. 9/61 in Verbindung mit Urk. 9/48/2 und Urk. 9/39-44), diese im Rahmen der amtlichen Revision (Fragebogen vom 16. Januar 2007; Urk. 9/62) mit Verfügung vom 13. März 2008 wegen einer Verbesserung des Gesundheitszustandes in Anwendung der gemischten Methode und gestützt auf den aus dem Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrad von (gerundet) 4 % aufgehoben hat (Urk. 9/77 in Verbindung mit Urk. 9/76/4-5),
da X.___ hiergegen kein Rechtsmittel ergriff, weshalb die Aufhebungsverfügung vom 13. März 2008 in Rechtskraft erwuchs, die Versicherte sich jedoch bereits am 14. Mai 2008 wegen der im April 2007 erlittenen, sich als therapieresistent erweisenden Ellbogenverletzung bei der Invalidenversicherung neu anmeldete und mit dem Hinweis auf die Berichte von Dr. Y.___ sowie von der Klinik Z.___ (Urk. 9/78/1-5) eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend machte (Urk. 9/79),
nachdem die IV-Stelle mit Verfügung vom 2. Juli 2009 einen Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente verneint hat, da sich seit der Aufhebung der Rente gemäss dem Entscheid vom 13. März 2008 keine Verschlechterung ergeben habe (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. September 2009, mit welcher die Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung mindestens einer halben, eventuell einer höheren Rente mit Wirkung ab Mai 2008 beantragen liess (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 25. September 2009 (Urk. 8),
unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeantwort der Versicherten am 8. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt worden ist (Urk. 10), worauf diese am 21. Mai 2010 weitere Arztberichte einreichen liess (Urk. 11-13),

in Erwägung,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass bei versicherten Personen, die nur zum Teil erwerbstätig sind, die Invalidität für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt wird,
dass, sofern sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig waren, die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt wird und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen ist (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung),
dass, falls sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG), somit jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5), Anlass zur Rentenrevision gibt,
dass für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung zeitlicher Referenzpunkt die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, bildet, wobei die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision vorbehalten bleibt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass, sofern die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten ist (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV), im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob im Sinne von Art. 17 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis),
dass sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt (Urk. 2 und 8), seit dem Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen, rentenaufhebenden Verfügung vom 13. März 2008 habe sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht verändert, weshalb in einer angepassten Tätigkeit - insbesondere ohne Belastung des rechten Arms - nach wie vor eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege,
dass die Beschwerdeführerin hingegen einwenden lässt (Urk. 1), die Auswirkungen des am rechten Ellbogen erlittenen Bruches seien weit schlimmer als ursprünglich angenommen, die Verletzung erweise sich als therapieresistent und beeinträchtige sie zufolge der damit verbundenen Bewegungseinschränkung - als Rechtshänderin - bei allen Arbeiten sehr stark,
dass sich die am 13. März 2008 verfügte Aufhebung der ganzen Invalidenrente aufgrund einer Verbessung des Gesundheitszustandes der Versicherten auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 31. Juli 2007 (Urk. 9/67/1-7) abstützte, wonach sich insbesondere der ursprünglich diagnostizierte Morbus Crohn nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit auswirkte (Urk. 9/67/3),
dass der Gutachter in diesem Bericht zwar aufgrund des Sturzes der Versicherten am 9. April 2007 auf die ausgestreckte rechte Hand und der dabei erlittenen Fraktur des Radiusköpfchens rechts ein Extensionsdefizit mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bejahte (Urk. 9/67/3), indes der Versicherten sowohl als Hausfrau als auch als Reinigungsangestellter - nach Abschluss der Unfallbehandlung - wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/67/5),
dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2008 (Urk. 9/79/1-8) mit dem Hinweis auf die Berichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 6. Januar 2008 (Urk. 9/78/1) und von der Klinik Z.___ vom 22. Juni 2007 und vom 2. Oktober 2007 (Urk. 9/78/2-5) geltend machte, sie habe in ihrem rechten Arm seit dem Unfall starke Schmerzen, könne ihn weder belasten noch Drehbewegungen ausführen, weshalb sie im Haushalt insbesondere beim Waschen, Bügeln, Abwaschen und Staubsaugen stark eingeschränkt sei (Urk. 9/79/7),
dass Dr. Y.___ die Versicherte aufgrund starker, belastungsabhängiger Schmerzen im lateralen und dorsalen Ellbogenbereich zur Abklärung an Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, überwiesen hat und sich seinem Bericht vom 28. Mai 2008 (Urk. 9/84/1-2) entnehmen lässt, dass das Radiusköpfchen in Fehlstellung konsolidiert sei, die Versicherte nach einer Infiltration in das rechte Ellbogengelenk jedoch mehr Schmerzen verspürt habe als vorher; Dr. B.___ überdies festhielt, es handle sich um eine schwerwiegende Verletzung mit Coronoid- und Radiusköpfchenfraktur, die Verletzung in dieser Dreier-Kombination auch Terrible Triad genannt werde und mit einer ungünstigen Prognose verbunden sei,
dass Dr. B.___ zudem von weiteren Beschwerden der Versicherten vor allem im Vorderarm- und Handgelenksbereich berichtete, welche jedoch nicht eindeutig der Ellbogenverletzung zuzuordnen seien (Urk. 9/84/2), er eine Verlaufskontrolle nach sechs Wochen anordnete und er überdies einen Ersatz des Radiusköpfchens mittels einer Prothese nicht ausschloss, sollte sich die Situation unter Anwendung von Cortison in absehbarer Zeit nicht bessern,
dass Dr. Y.___ der Beschwerdeführerin ab dem 27. Mai 2008 bis auf Weiteres eine vollständige Arbeitsunfähigkeit als Reinigungsangestellte attestierte und einzig Tätigkeiten ohne Belastung des rechten Arms für möglich hielt (Attest zuhanden der Arbeitslosenkasse vom 8. Juli 2008; Urk. 9/86),
dass auch Dr. B.___ aufgrund der Nachkontrolle vom 15. Juli 2008 jegliche Arbeiten als Reinigungsangestellte ausschloss (Urk. 9/89 und 9/90/1),
dass am 2. September 2008 erneut eine Röntgenuntersuchung durchgeführt wurde, Dr. B.___ im Bericht vom 29. Oktober 2008 zuhanden von Dr. Y.___ von einer unklaren Situation mit Bezug auf den Ellbogen sprach, der beigezogene Dr. med. C.___ am Handgelenk der Versicherten ein ulno-karpales Impaktionssyndrom diagnostiziert habe, man jedoch eine operative Behandlung im Moment als wenig sinnvoll erachte, da die Versicherte eine Verschlechterung ihres Zustandes befürchte (Urk. 9/97/2),
dass mit Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin feststeht, dass die im April 2007 erlittene Ellbogenfraktur nach anfänglich guter Prognose (vgl. die Berichte der Klinik Z.___ vom 22. Juni 2007 und vom 2. Oktober 2007; Urk. 9/78/2-3 und 9/4-5) nicht vollständig abgeheilt, sondern es vielmehr zu einer Komplikation im Heilverlauf, nämlich zu einer sekundären Dislokation des Meisselfragments, gekommen ist, was Dr. B.___, der wegen der persistierenden Beschwerden hinzugezogen worden war, anlässlich der Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2008 feststellte (Urk. 9/84/1-2),
dass aufgrund der Aktenlage eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes seit dem Erlass der Verfügung vom 13. März 2008 ausgewiesen ist, zumal die Verletzung der Ellbogenfraktur - entgegen den damaligen Prognosen - nicht restlos abgeheilt ist und diesbezüglich keine nur vorübergehende Arbeitsunfähigkeit resultiert,
dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen (Urk. 1 und 8 in Verbindung mit Urk. 9/95/3 und 9/105/2), die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar,
dass somit zu prüfen ist, ob und in welchem Ausmass eine behinderungsangepasste Restarbeitsfähigkeit vorliegt und in welchem Umfang sich diese in erwerblicher Hinsicht auswirkt,
dass sich dem von der Beschwerdegegnerin bei Dr. Y.___ eingeholten Bericht vom 19. März 2009 (Urk. 9/103/1-3) entnehmen lässt, die Beschwerdeführerin könne keine mittelschweren bis schweren Arbeiten mehr verrichten und auch eine Belastung mit Gewichten von mehr als zwei Kilogramm sei nicht tolerabel (Urk. 9/103/1), dass Dr. Y.___ eine ungünstige Prognose stellte und einzig körperlich leichteste Arbeiten als zumutbar erachtete (Urk. 9/103/3),
dass sich die der Beschwerdeführerin attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. April 2007 ausschliesslich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungsangestellte bezieht (Urk. 9/103/3 Ziff. 1.6), der Arztbericht indes mit Bezug auf die leidensangepasst möglichen, körperlich leichtesten Arbeiten ohne Belastung des rechten Unterarms keine weitere Einschränkung enthält (Urk. 9/103/3 Ziff. 1.7),
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der von Dr. Y.___ durchgeführten Prüfung der Arbeitsbelastbarkeit einzig das Heben und Tragen von Lasten sowie das Besteigen von Leitern/Gerüsten gänzlich zu vermeiden hat, ihr jedoch alle wechselbelastenden Arbeitshaltungen ohne Belastung des rechten Arms zumutbar sind (Urk. 9/103/5),
dass die Beschwerdeführerin sodann auf den Bericht des Spitals D.___ hinweisen lässt, wonach ein Verdacht auf das Vorliegen einer Fibromyalgie geäussert werde und ausserdem eine mittelgradige Depression vorliege (Urk. 1 S. 2 und Urk. 11),
dass für die richterliche Beurteilung eines Falles zwar grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (mithin die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2009) massgebend sind, Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, jedoch insoweit zu berücksichtigen sind, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Entscheiderlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 Erw. 1b S. 366; 99 V 98 S. 102),
dass nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichte Beweismittel, namentlich Gutachten oder Arztberichte, insoweit zu berücksichtigen sind, als diese etwas zur Feststellung des rechtlich massgebenden Sachverhalts beizutragen vermögen (RKUV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 3b = ZAK 1986 S. 190 Erw. 3b; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 194),
dass die im nachträglich eingereichten Bericht des Spitals D.___ vom 10. Februar 2010 aufgeführten Diagnosen, das heisst die chronisch rezidivierenden Cephalgien (differenzialdiagnostisch: Spannungskopfschmerz im Rahmen der Fibromyalgie), ein Verdacht auf Fibromyalgie sowie die mittelgradige Depression (Urk. 11 S. 1) bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 2. Juli 2009 nicht aktenkundig sind, auch der von der Beschwerdeführerin erwähnte Bericht des Spitals D.___ vom 23. Juni 2009 (Urk. 9/116/1-2) der Beschwerdegegnerin erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung zugekommen ist (Anmerkung auf Urk. 9/116/1),
dass es sich hierbei somit um neu aufgetretene Leiden handelt, wobei nicht auszuschliessen ist, dass sie einen psychosozialen und damit invaliditätsfremden Hintergrund haben, weshalb allein die Beschwerden am rechten Ellbogen mit Blick auf die Rentenfrage zu beurteilen sind und eine allenfalls seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2009 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten Gegenstand einer Neuanmeldung wäre,
dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einer Teilerwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ausging, da sie bei der Firma E.___ AG während ihrer Anstellung vom 21. Mai 1996 bis zum 31. Oktober 1998 Einkünfte erzielt hat, welche einem Arbeitspensum von 38 % entsprachen (Urk. 9/10/1-3 in Verbindung mit Urk. 9/1 und 9/69/2),
dass dieser Auffassung der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/76/4 und 9/95/3) jedoch aufgrund der Aktenlage nicht gefolgt werden kann,
dass zu berücksichtigen ist, dass der Morbus Crohn erstmals 1996 diagnostiziert wurde, die Beschwerdeführerin aktenkundig aber bereits 1990 und 1995 unter Perianalfisteln und Abszessen litt (Urk. 9/2, 9/20/3, 9/67/1 und 9/67/4), und aufgrund der Akten erstellt ist, dass sie ihre Arbeitstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat (Urk. 9/69/3 und Urk. 9/11),
dass demnach die gemischte Methode nicht mehr zur Anwendung gelangt, da die Versicherte bei voller Gesundheit vollzeitlich erwerbstätig wäre, zumal ihre 1983 respektive 1984 geborenen Kinder mittlerweile erwachsen sind, somit zur Bemessung des Invaliditätsgrades ein Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen) und dabei an das vor Eintritt des Gesundheitsschadens im individuellen Konto im Jahr 1990 eingetragene Einkommen von Fr. 30'642.-- (Urk. 9/9/1) anzuknüpfen ist,
dass dieses Einkommen - angepasst an die Nominallohnentwicklung (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne [Frauen: 1990 = 1775; 2009 = 2552]) - im Jahr 2009 Fr. 44'055.40 betragen würde (Fr. 30'642.-- : 1775 x 2552),
dass dem Valideneinkommen ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 52'283.20 gegenübersteht (gemäss LSE 2008 TA1 [Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten]: Fr. 4'116.-- x 12 = Fr. 49'392.--, umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit [Die Volkswirtschaft 12/2010, S. 90, Tabelle B9.2]: 40 x 41,7 Stunden (= Fr. 51'491.15) und angepasst an die Lohnentwicklung der Frauen 2008-2009, : 2499 x 2552 [Die Volkswirtschaft 12/2010, S. 91, Tabelle B10.3]),
dass sich dieses unter Berücksichtigung des höchstmöglichen leidensbedingten Abzuges von 25 % (Fr. 13'145.80) auf Fr. 39'137.40 reduziert (Fr. 52'283.20 ./. Fr. 13'145.80),
dass die Einbusse gegenüber dem Valideneinkommen Fr. 4'918.-- (Fr. 44'055.40 ./. Fr. 39'137.40) beträgt und ein Invaliditätsgrad von gerundet 11 % resultiert ([Fr. 44'055.40 ./. Fr. 39'137.40] x 100 : Fr. 44'055.40),
dass eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation zwar vorliegt, diese sich indes in erwerblicher Hinsicht nicht in einem rentenrelevanten Ausmass auswirkt,
dass sich nach dem Gesagten die angefochtene Verfügung vom 2. Juli 2009 als korrekt erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien von Urk. 11-13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).