IV.2009.00810

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Fromm
Urteil vom 30. April 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1953, ist gelernte Hotelfachassistentin. Sie war von August 2005 bis Ende April 2008 bei der Y.___ AG als Modeberaterin angestellt (Urk. 8/10 und Urk. 8/25). Aufgrund einer seit längerer Zeit bestehenden chronischen Lungenkrankheit war sie bei der Y.___ AG lediglich zu 80 % beschäftigt (Urk. 8/31). Ab 29. August 2007 war sie zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/8/1).
         Am 12. Dezember 2007 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), zum Rentenbezug an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 22. April 2008 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zunächst die Einjahresfrist abgewartet werden müsse und zur Zeit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 8/20).
         Am 28. Mai 2008 meldete sich die Versicherte bei der IV-Stelle erneut zum Rentenbezug an (Urk. 8/21). Die IV-Stelle zog verschiedene Arztberichte bei, unter anderem von Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin und Lungenkrankheiten, vom 23. Oktober 2007 und vom 28. Dezember 2007 (Urk. 8/6 S. 9 f., Urk. 8/8 S. 1 f.), stufte die Versicherte nach einer Haushaltsabklärung als 100 % erwerbstätig ein (Urk. 8/31) und kündigte ihr mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2008 an, dass gestützt auf den Invaliditätsgrad von 50 % einen Anspruch auf eine halbe Rente bestehe (Urk. 8/34). Im Rahmen des Einspracheverfahrens zog die IV-Stelle den Verlaufsbericht von Dr. Z.___ vom 18. März 2009 (Urk. 8/42) bei. Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 sprach sie der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 62 % ab 1. August 2008 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2009 erhob X.___ am 20. August 2009 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Zusprechung einer ganzen Rente. Eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen.
         Die angefochtene Verfügung ist am 25. Juni 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Modeberaterin nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit, namentlich in sitzender Haltung, ohne Heben von Lasten und nur mit seltenem Sprechen, betrage die Arbeitsfähigkeit noch 50 %. Durch Vornahme eines Einkommensvergleichs und nach Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 15 %, errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 62 % und sprach der Beschwerdeführerin eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort wies die IV-Stelle darauf hin, dass sich selbst bei Gewährung des maximal zulässigen leidensbedingten Abzuges von 25 % noch immer kein ganzer Rentenanspruch ergeben würde (Urk. 7).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund ihrer Lungenerkrankung keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgehen könne. Sie erleide täglich Anfälle von Atemnot, welche jeweils eine absolute Ruhigstellung des Körpers notwendig machten. Hierzu reichte sie einen Bericht ihres Hausarztes Dr. Z.___ vom 12. August 2009 ein (Urk. 3/2). Sofern ihr nicht eine ganze Rente zugesprochen werde, sei die Sache zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1). 

3.       Nach einer ambulanten pneumologischen Untersuchung am 18. Oktober 2007 im Stadtspital A.___ stellte Dr. med. B.___ bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:
         -     COPD nach Nikotinabusus (zirka 60 py)
              schwere Bronchialobstruktion mit Überblähung, Cor pulmonale (systolischer      PAP 55 mmHg echokardiographisch), wiederholte Rippenfrakturen beidseits    seit 03/07 wegen Hustenattacken, gehäufte infektbedingte Exazerbationen,      kein Alpha-1 Antitrypsin-Mangel
         -     Osteopenie
         -     Morbus Scheuermann
         -     Nikelallergie.
         Aufgrund der relativ guten Werte der Blutgasanalyse und der Sauerstoffsättigung habe man sich zur Behandlung für eine Sauerstofftherapie entschieden (Urk. 8/8 S. 10). Im vertrauensärztlichen Bericht vom 23. Oktober 2007 bestätigte der behandelnde Lungenarzt Dr. Z.___ die Diagnosen des Stadtspitals A.___. Die Beschwerdeführerin sei seit September 2007 zu 100 % arbeitsunfähig. Es könne weder mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit noch mit der Erhöhung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 8/6 S. 12 ff.). Im Bericht vom 28. Dezember 2008 hielt Dr. Z.___ sodann fest, die Beschwerdeführerin sei in einer leidensangepassten Tätigkeit noch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/8 S. 6.). An dieser Einschätzung hielt Dr. Z.___ auch im Bericht vom 18. März 2009 - welcher im Rahmen des Einspracheverfahrens eingeholt wurde - fest, allerdings mit dem Zusatz, die Versicherte sei höchstens zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 8/42).
         Im Rahmen der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. Z.___ vom 12. August 2009 ein, wonach sie seit dem 24. August 2008 auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 3/2).

4.      
4.1     Aus den medizinischen Unterlagen geht zusammengefasst einhellig hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 2004 progredient an einer chronischen Lungenerkrankung leidet. Aufgrund des stark gestörten Gasaustausches der Lunge - in Form einer Anstrengungsdyspnoe - ist sie in ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit derart eingeschränkt, dass ihr Tätigkeiten in stehender oder gehender Position nicht mehr möglich sind (Urk. 8/8 S. 6 ff., Urk. 8/42). Damit steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführerin seit 29. August 2007 die angestammte Tätigkeit als Modeberaterin - welche vornehmlich stehend ausgeführt wird -, sowie jede andere ähnliche Tätigkeit, unzumutbar sind.
4.2     Strittig und zu prüfen ist hingegen die Frage, ob und in welchem Masse die Beschwerdeführerin einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen kann. Während die Beschwerdegegnerin diesbezüglich von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ausging (Urk. 2), erachtet sich die Beschwerdeführerin als überhaupt nicht mehr arbeitsfähig (Urk. 1).
         Die Beschwerdeführerin stützt sich auf den erwähnten, von ihr eingereichten Bericht ihres Hausarztes Dr. Z.___ vom 12. August 2009 (Urk. 3/2). Zuvor hatte ihr Dr. Z.___ jedoch in den Berichten vom 28. Dezember 2008 (Urk. 8/8 S. 6) sowie vom 18. März 2009 jeweils eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit attestiert (Urk. 8/42). Die Aussagen Dr. Z.___s sind insofern widersprüchlich, als er im aktuellsten Bericht nicht darlegt, inwiefern sich ihr Gesundheitszustand mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit verschlechtert haben soll. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Angabe, dass die Beschwerdeführerin bereits seit dem 24. August 2008 nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei, hatte er ihr doch am 18. März 2009 noch eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer rein sitzenden Tätigkeit ohne Heben von Lasten und mit nur seltenem Sprechen attestiert (Urk. 8/42). Somit ist festzuhalten, dass anhand dieser unklaren Aussagen von Dr. Z.___ und mangels anderer aktueller Arztberichte sich nicht abschliessend feststellen lässt, ob und in welchem Masse die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist. Alsdann ist mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht auszuschliessen, dass Dr. Z.___ im aktuellen Bericht im Hinblick auf seine auftragsrechtliche Vertrauensstellung als behandelnder Arzt zu Gunsten der Beschwerdeführerin aussagte. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Ansicht, die Aktenlage sei hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit deutlich und konstant (Urk. 7), erscheint es als notwendig, dass durch eine pneumologische Begutachtung vollständig abgeklärt wird, ob und in welchem Masse der Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Tätigkeit seit August 2008 zumutbar ist. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.3     Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2009 ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen die erforderliche Abklärung veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).