IV.2009.00811

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 8. Dezember 2009
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
X.___ von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verwaltungsverfügung vom 26. August 2009 (Urk. 2 = 7/184) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 47 % mit Wirkung ab 1. Dezember 2006 zugesprochen worden war (samt Kinderrenten für die Töchter Y.___ und Z.___ sowie den Sohn A.___; vgl. Feststellungsblatt vom 11. Februar 2009 [Urk. 7/152], Vorbescheid vom 11. Februar 2009 [Urk. 7/153-154] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 25. März 2009 [Urk. 7/160]);
nach Einsichtnahme in
die vom Versicherten hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 1. September 2009 (Urk. 1) erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer ganzen (100%igen) Rente,
die Vernehmlassung der Verwaltung vom 25. September 2009 (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-189]) mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung (S. 1 und 2);
unter Hinweis darauf, dass
das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. September 2009 um unentgeltliche Prozessführung mit Gerichtsverfügung vom 12. Oktober 2009 (Urk. 8) abgewiesen wurde (Disp.-Ziff. 1),
dem Beschwerdeführer gleichzeitig Frist angesetzt wurde, um zu erklären, ob er an der Beschwerde festhalte, und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung (Urk. 8 Disp.-Ziff. 2),
der Beschwerdeführer durch seinen behandelnden Psychiater, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', mit Zuschrift vom 18. Oktober 2009 (Urk. 10) weitere Unterlagen auflegen liess (Urk. 11/1-2; worunter: Ärztliches Zeugnis vom 18. Oktober 2009 [Urk. 11/2]),
der Beschwerdeführer durch Dr. B.___ mit Schreiben vom 14. November 2009 (Urk. 12) kundtun liess, er wolle die Gerichtsverfügung vom 12. Oktober 2009 anfechten und an der Beschwerde festhalten,
das Bundesgericht (BGer) dem hiesigen Gericht mit Verfügung vom 17. November 2009 (Urk. 14) den am 16. November 2009 erfolgten Beschwerdeeingang betreffend die Verfügung vom 12. Oktober 2009 anzeigte (ohne Einladung zur Vernehmlassung; Proz.-Nr. 8C_960/2009);
unter weiterem Hinweis darauf, dass
sich die Angelegenheit in der Sache selbst beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif erweist und folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden kann,
im kantonalen Verfahren mangels konkreter Anzeige und Einreichung einer entsprechenden Prozessvollmacht kein formelles Vertretungsverhältnis auf Seiten des Beschwerdeführers anzunehmen ist;
in Erwägung, dass
in medizinischer und erwerblicher Hinsicht auf die Ausführungen in der Gerichtsverfügung vom 12. Oktober 2009 (Urk. 8) zu verweisen ist, an denen auch im Lichte der weiteren ärztlichen Meinungsäusserungen von Dr. B.___ vom 18. Oktober 2009 (Urk. 10 und 11/1) festzuhalten ist,
sich der angefochtene Entscheid vom 26. August 2009 (Urk. 2 = 7/184) nach dem Gesagten als rechtens erweist;
weshalb
die Beschwerde abzuweisen ist, unter Vorbehalt der separaten Regelung der Kostenfolgen nach Abschluss des derzeit beim BGer unter Proz.-Nr. 8C_960/2009 hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 12. Oktober 2009 (Urk. 8);


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Regelung der Kostenfolgen erfolgt nach Abschluss des derzeit beim Bundesgericht unter Proz.-Nr. 8C_960/2009 hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend Disp.-Ziff. 1 der Verfügung des hiesigen Gerichts vom 12. Oktober 2009 (Urk. 8).
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10, 11/2 und 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Bundesgericht, I. sozialrechtliche Abteilung (Proz.-Nr. 8C_960/2009)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).