Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00812[8C_347/2011]
IV.2009.00812

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Kobel


Urteil vom 11. März 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Vetterli
Nansenstrasse 16, Postfach 5559, 8050 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1960, arbeitete ab dem 1. Mai 1998 vollzeitlich als Redaktorin beim Y.___ und war ausserdem ab 2001 als freischaffende Journalistin für die Z.___ tätig (vgl. die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 1. September 2004, Urk. 7/1 S. 4 Ziff. 6.3 und Ziff. 6.5, sowie die Angaben des Y.___ vom 22. September 2004 im Fragebogen für den Arbeitgeber, Urk. 7/11 S. 1-5, und die Angaben der Z.___ im Schreiben vom 13. September 2004, Urk. 7/7 S. 6). Per Ende Januar 2003 kündigte X.___ das Arbeitsverhältnis mit dem Y.___ (Kündigungsschreiben vom 30. Oktober 2002, Urk. 7/11 S. 6) und bezog danach vom 1. Februar 2003 bis zur Ausschöpfung des Anspruchs am 20. August 2004 Taggelder der Arbeitslosenversicherung auf der Basis einer vollen Vermittlungsfähigkeit (vgl. die Angaben der Arbeitslosenkasse Q.___ vom 9. September 2004, Urk. 7/5).
1.2     Am 1. September 2004 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1) und gab an, seit Anfang der 80er Jahre an Kopfschmerzen, Migräne und Nackenbeschwerden zu leiden, die sich seit 1996 zunehmend verstärkt hätten (vgl. Urk. 7/1 S. 5 Ziff. 6.6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte den Bericht des Hausarztes Dr. med. A.___, Spezialarzt für Innere Medizin, vom 6./19. Oktober 2004 (Urk. 7/16 S. 1-7) und eine Ergänzung dazu vom November 2004 (Urk. 7/17) ein. Ausserdem liess sich die IV-Stelle von der Versicherten Angaben zu drei Unfällen liefern, die in den Jahren 1984 (Busunfall auf W.___ mit Aufprall von Kopf und Nacken), 1988 (Gleitschirmunfall mit Beinbruch) und 1993 (Auffahrunfall im Personenwagen) stattgefunden hatten (Schreiben der Versicherten vom 15. September 2004, Urk. 7/9; vgl. auch die Angaben der Versicherten vom 1. September 2004 und vom 19. Januar 2005, Urk. 7/21), und zog gestützt auf diese Angaben die Akten der "Zürich"-Versicherungs-Gesellschaft ("Zürich") über den Unfall des Jahres 1988 bei (Urk. 7/13). Mit Verfügung vom 9. Dezember 2004 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 7/19). X.___ erhob am 19. Januar 2005 Einsprache (Urk. 7/20), welche die IV-Stelle in der Folge mit Entscheid vom 21. Februar 2005 abwies (Urk. 7/29).
         Mit Eingabe vom 9. März 2005 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Vetterli, gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben (Urk. 7/31 S. 3-9; Prozess Nr. IV.2005.00295). Mit Urteil vom 31. Mai 2005 hob das Sozialversicherungsgericht den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 7/33). Namentlich hielt das Gericht Angaben derjenigen medizinischen Fachpersonen für notwendig, welche die Versicherte in früherer Zeit behandelt hatten, und schloss zudem nicht aus, dass danach eine ärztliche Begutachtung erforderlich sein werde (vgl. Urk. 7/33 S. 6).
1.3     In Nachachtung des Urteils vom 31. Mai 2005 holte die IV-Stelle verschiedene Berichte der früher mit der Versicherten befasst gewesenen Ärztinnen und Ärzte ein, nämlich einen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt für Plastisch-Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie sowie Handchirurgie, vom 24. Oktober 2005 (Urk. 7/38), einen Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 15. November 2005 (Urk. 7/39 S. 1-2 mit beigelegten Berichten von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Innere Medizin und Gastroenterologie, aus dem Jahr 2001, Urk. 7/39 S. 3-9) und einen Bericht von Dr. T. Streit, Chiropraktor, vom 4. Januar 2006 (Urk. 7/44); weitere Unfallakten konnte sie nicht erhältlich machen (vgl. Urk. 7/40-43 und Urk. 7/45). Sie gab daraufhin beim F.___ das Gutachten vom 17. August 2006 in Auftrag (Gesamtgutachten von PD Dr. med. G.___, fachärztliche internistische Fallführung, visiert von Dr. med. H.___, mit dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. J.___ und dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. K.___, Urk. 7/51). Gestützt darauf sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 7. März 2007 ab dem 1. Februar 2004 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % zu (Urk. 7/59 und Urk. 7/57; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 24. November 2006, Urk. 7/52). Die Verfügung blieb unangefochten.
1.4     Ende Dezember 2007 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren in die Wege und holte dazu die Angaben der Versicherten vom 30. Januar 2008 sowie die Buchhaltungsunterlagen über ihre selbständige journalistische Tätigkeit im Rahmen der Firma V.___ ein (Urk. 7/63). Des Weiteren liess sie durch Dr. A.___ den Bericht vom 5. März 2008 verfassen (Urk. 7/67 S. 1-4 mit dem Bericht von Dr. med. L.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 31. Juli 2007, Urk. 7/67 S. 5-6, und dem Bericht von Dr. med. M.___, Spezialarzt für Neurologie, vom 30. Mai 2006, Urk. 7/67 S. 7-8) und liess sich am 5. Juni 2008 durch Dr. med. N.___, Spezialarzt für Orthopädische Chirurgie, berichten (Urk. 7/68). Danach liess sie durch Dr. med. O.___, Spezialarzt für Neurologie, das neurologische Gutachten vom 11. Oktober 2008 erstellen (Urk. 7/75). Anschliessend besuchte sie die Versicherte am 10. Dezember 2008 an deren Wohnort und tätigte Erhebungen zur Arbeitsfähigkeit im Beruf und im Haushalt (Bericht vom 11. Februar 2009, Urk. 7/77). Mit Vorbescheid vom 20. Februar 2009 eröffnete die IV-Stelle der Versicherten, dass sie ihre Rente auf das Ende des Monats nach der Zustellung der Verfügung aufzuheben gedenke, da nurmehr ein Invaliditätsgrad von 27 % gegeben sei (Urk. 7/79; vgl. auch das Feststellungsblatt vom 20. Februar 2009, Urk. 7/78). Die Versicherte liess durch Rechtsanwalt Philippe Vetterli am 24. März 2009 Einwendungen erheben und die Zusprechung einer Dreiviertelsrente beantragen (Urk. 7/83). Dabei liess sie einen Bericht von Dr. A.___ vom 18. März 2009 einreichen (Urk. 7/82). Mit Verfügung vom 30. Juni 2009 entschied die IV-Stelle im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2 = Urk. 7/86).

2.       Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. September 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, ihr sei weiterhin eine halbe, eventualiter eine Viertelsrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. September 2009 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). In der Replik vom 21. Oktober 2009 liess die Versicherte an ihren Anträgen festhalten (Urk. 10). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 13), was der Versicherten am 2. November 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität wird in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Ausserdem gelten gestützt auf Art. 8 Abs. 3 ATSG auch Personen als invalid, bei denen eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
1.2    
1.2.1   Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind. Bis Ende 2003 war der Anspruch auf eine ganze Rente bereits bei einem Invaliditätsgrad von 66 2/3 % und der Anspruch auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50 % und unter 66 2/3 % gegeben, wogegen die Dreiviertelsrente noch nicht eingeführt gewesen war (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 in Kraft gewesenen Fassung).
1.2.2   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbsein-kommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (BGE 128 V 30 Erw. 1). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, sodass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Bei nicht erwerbstätigen Versicherten wird gestützt auf Art. 28a Abs. 2 IVG für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im nichterwerblichen Aufgabenbereich zu betätigen.
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch in einem nichterwerblichen Aufgabenbereich tätig, namentlich im Haushalt, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.2.3   Bei der Frage, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, was je zur Anwendung einer andern Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt, muss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprüft werden, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände, also die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, einzubeziehen und neben der finanziellen Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit wiederaufzunehmen oder auszudehnen, auch allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen (vgl. BGE 125 V 150 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben, wenn der Aufgabenbereich sich gewandelt hat oder wenn in dem für die Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (vgl. BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten ist dagegen nach der Rechtsprechung die unterschiedliche Beurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes (BGE 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen).
         Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkom-mensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (Änderung der Rechtsprechung in BGE 133 V 108 und 114 Erw. 5.4).
         Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt grundsätzlich frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).
1.4     Der Grundsatz, wonach eine Sachverhaltsänderung nachgewiesen sein muss, damit eine formell rechtskräftig zugesprochene Rente erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden kann, gilt dann nicht, wenn die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision oder für eine Wiedererwägung erfüllt sind.
         Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sogenannte prozessuale Revision im Gegensatz zur Revision aufgrund veränderter Verhältnisse). Ferner bestimmt Art. 53 Abs. 2 ATSG, dass der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sogenannte Wiedererwägung).
         Was das Invalidenversicherungsrecht im Besonderen betrifft, so kann das Gericht dort, wo es bei der Überprüfung einer Revisionsverfügung feststellt, dass zwar die Voraussetzungen für eine Revision zu verneinen sind, dass hingegen die Wiedererwägungsvoraussetzungen gegeben sind, die rentenherabsetzende oder -aufhebende Verfügung mit dieser substituierten Begründung schützen (vgl. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweisen).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die halbe Rente, die sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. März 2007 ab dem 1. Februar 2004 zugesprochen hatte (Urk. 7/59), mit der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2009 zu Recht auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben hat.
2.2     Für die Rechtmässigkeit dieser Rentenaufhebung muss aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen primär eine Änderung im Sachverhalt seit dem Erlass der Verfügung vom 7. März 2007 nachgewiesen sein. Ist dies nicht der Fall, so müssen sich seither neue Tatsachen ergeben haben, welche ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Rentenzusprechung rechtfertigen, oder die Verfügung vom 7. März 2007 muss sich als zweifellos unrichtig erweisen.
2.3
2.3.1   In medizinischer Hinsicht sind keine eindeutigen Änderungen zwischen dem Erlass der Verfügung vom 7. März 2007 und der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2009 ersichtlich.
         Gegenüber den Gutachtern des F.___, auf dem die Verfügung vom 7. März 2007 basiert hatte, hatte die Beschwerdeführerin angegeben, sie leide seit dem Auffahrunfall im Jahr 1993 an Migräne und Spannungskopfschmerzen, die Beschwerden hätten im Laufe der Zeit zugenommen, und zur Zeit träten die Migräneanfälle bis zu dreimal in der Woche auf (Urk. 7/51 S. 9, S. 10 f., S. 12, S. 13 und S. 18). Aufgrund dieser Angaben, der medizinischen Vorakten und der eigenen Untersuchungen hatten die Ärzte im Gutachten vom 17. August 2006 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Migräne ohne Aura, chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp und ein Zervikalsyndrom mit vorwiegend tendomyogen bedingten Nackenschulterschmerzen aufgeführt (Urk. 7/51 S. 17). Zur Arbeitsfähigkeit hatten sie festgehalten, dass der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit wie die gegenwärtige als Co-Redaktorin einer Zeitschrift, die sie selbständig von zu Hause aus erledigen könne (vgl. Urk. 7/51 S. 11), maximal zu 50 % zuzumuten sei, währenddem Tätigkeiten, bei denen sie ihre Zeit nicht selber einteilen könne, ungünstig seien (Urk. 7/51 S. 18 und S. 19).
         Anlässlich des Revisionsverfahrens gab die Beschwerdeführerin zwar an, die Schmerzen hätten sich seit etwa einem Jahr verschlimmert (Urk. 7/63 S. 1). Eine eigentliche Verschlimmerung findet indessen in den neu eingeholten medizinischen Unterlagen keine Stütze. So verwies Dr. A.___ im Bericht vom 5. März 2008 auf seine früheren Berichte und bezifferte die Arbeitsfähigkeit nach wie vor mit 50 % (Urk. 7/67 S. 1 und S. 4). Dabei berichtete er sogar von einer gewissen Verringerung der Frequenz der Migräneattacken durch eine neue medikamentöse Behandlung, die allerdings Nebenwirkungen hervorrufe (Urk. 7/67 S. 1). Des Weiteren hielt Dr. N.___, an den Dr. A.___ die Beschwerdeführerin wegen der Halswirbelsäulenproblematik überwiesen hatte (vgl. Urk. 7/67 S. 1), in seinem Bericht vom 5. Juni 2008 fest, die Beschwerdeführerin müsse nach ihren Angaben etwa 5-6 Mal im Jahr einen Kundentermin absagen (Urk. 7/68 S. 8), was als vereinbar mit einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ist und nicht auf eine namhafte gesundheitliche Verschlechterung seit Frühjahr 2007 hindeutet. Auch anlässlich der Begutachtung durch Dr. O.___ sprach die Beschwerdeführerin von einer seit 2004 etwa konstanten Migräneattacken-Frequenz von 4-6 Mal pro Monat (Urk. 7/75 S. 6). Eine gesundheitliche Verschlechterung ist damit nicht ausgewiesen. Umgekehrt spricht aber die Attestierung einer nur 30%igen Arbeitsunfähigkeit durch Dr. O.___ (Urk. 7/75 S. 13) auch nicht für eine gesundheitliche Verbesserung. Denn Dr. O.___ legte dar, dass die bisher angenommene 50%ige Einschränkung nicht nachvollziehbar sei (Urk. 7/75 S. 15), und nahm damit eine abweichende Beurteilung der grundsätzlich unveränderten medizinischen Situation vor.
2.3.2   In beruflicher Hinsicht ist dem Gutachten von Dr. O.___ zwar zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit für die Zeitschrift im Oktober 2007 aufgab. Gemäss ihren Darlegungen gegenüber Dr. O.___ und auch gemäss den eingereichten Buchhaltungsunterlagen hatte die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit jedoch auf selbständiger Basis ausgeübt und nahm nach deren Aufgabe andere Aufträge als freiberufliche Journalistin an (Urk. 7/75 S. 8, Urk. 7/63). Von einer relevanten beruflichen Veränderung seit März 2007 kann somit ebenfalls nicht gesprochen werden.
2.3.3   Gemäss den zutreffenden Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Replik (Urk. 1 S. 4 und S. 6, Urk. 10 S. 2 f.) hat sich schliesslich auch in familiärer Hinsicht nichts verändert. Die Beschwerdeführerin hatte schon im Dezember 2004 geheiratet und war im Frühjahr 2005 Mutter eines Sohnes geworden (vgl. Urk. 7/51 S. 18). Dieser war zur Zeit der Verfügung vom 7. März 2007 zwei und zur Zeit der Verfügung vom 30. Juni 2009 gut vier Jahre alt, und es kann somit nicht angenommen werden, dass sich der Zeitaufwand für die Kinderbetreuung im relevanten Zeitraum wesentlich vermindert oder erhöht hätte. Damit ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum familienbedingt ihren prozentualen Anteil an Berufs- und an Hausarbeit geändert hätte, wenn sie bei guter Gesundheit gewesen wäre.
2.3.4   Eine Sachverhaltsänderung, welche gestützt auf Art. 17 ATSG eine Aufhebung der Rente rechtfertigen würde, liegt demnach nicht vor.
2.4     Des Weiteren sind auch die Voraussetzungen für eine sogenannte prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG nicht gegeben. Denn wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringen liess (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 10 S. 2 f. und S. 4 f.), muss die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Verfügung vom 7. März 2007 über ihre familiäre Situation Bescheid gewusst haben oder sie hätte zumindest Kenntnis davon haben können, da die Gutachter des F.___ an verschiedenen Stellen auf ihre Familie Bezug nahmen. Dies räumte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auch selber ein (vgl. Urk. 6 S. 3).
2.5
2.5.1   Es fragt sich damit noch, ob die zur Diskussion stehende Rentenherabsetzung mit der (substituierten) Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der rentenzusprechenden Verfügung vom 7. März 2007 zu bestätigen ist.
2.5.2   Die Beschwerdegegnerin hatte dem Erlass der Verfügung vom 7. März 2007 die Annahme zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit durchgehend, also vom Zeitpunkt der Rentenzusprechung ab dem 1. Februar 2004 bis zum Verfügungserlass, zu 100 % im Beruf tätig gewesen wäre. Dies ist ihren Notizen im Feststellungsblatt zu entnehmen (vgl. Urk. 7/52 S. 4) und steht im Einklang damit, dass die Gutachter des F.___ unter der Überschrift "Arbeitsfähigkeit im Haushalt und Stellungnahme zur gemischten Methode" festhielten, die gemischte Methode stehe nicht im Vordergrund, "da die Explorandin wohl als ganztägig Erwerbstätige einzustufen" sei (Urk. 7/51 S. 18). Diese Annahme ist allerdings an keiner Stelle näher begründet; es ist entgegen der Darstellung in der Replik (vgl. Urk. 10 S. 5) nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin dazu von den Gutachtern befragt worden wäre.
         Demgegenüber ist im Bericht vom 11. Februar 2009 über die Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause die Aussage der Beschwerdeführerin protokolliert, sie hätte nach der Geburt des Kindes bei guter Gesundheit ihr Erwerbstätigkeitspensum auf 50 % reduziert (Urk. 7/77 S. 2). An anderer Stelle ist ergänzend erwähnt, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind während zwei Tagen pro Woche in die Krippe gebe und dies auch bei guter Gesundheit so handhaben würde. Ein Grossteil der Arbeit könne an diesen beiden Tagen erledigt werden, daneben seien auch am Abend oder am Wochenende zuweilen Termine wahrzunehmen (Urk. 7/77 S. 3). Diese Angaben sind eindeutig; insbesondere ist durch den jeweiligen Zusatz "gemäss Vers." klargestellt, dass es sich um die Sachverhaltsdarstellung der Versicherten selber und nicht lediglich um Vermutungen der abklärenden Sachbearbeiterin handelt. Die Annahme in der Beschwerdeschrift und in der Replik, die Abklärungsperson habe falsch protokolliert (vgl. Urk. 1 S. 6 und Urk. 10 S. 5 f.), ist unter diesen Umständen nicht plausibel. Und soweit die Beschwerdeführerin vorbringen liess, bei der Abklärung an Ort und Stelle sei versäumt worden, ihren Ehemann zu befragen (vgl. Urk. 1 S. 7), so steht im Gegensatz dazu in der Einleitung zum Protokoll, die Situation sei mit ihr und ihrem Ehemann besprochen worden (Urk. 7/77 S. 1). Die Annahme, dass die Kinderbetreuung bei guter Gesundheit der Beschwerdeführerin "problemlos" mit zwei 100 % - Pensen vereinbar wäre, da der Ehemann als Lehrer oft zu Hause arbeite (vgl. Urk. 1 S. 7), leuchtet zudem nicht ohne Weiteres ein, da die Betreuungsaufgaben und die Vorbereitungsarbeiten für die Schule kaum gleichzeitig verrichtet werden können. Die Beschwerdeführerin selber tat denn bei der Abklärung im Haushalt auch dar, dass sie ihren Sohn bei guter Gesundheit ebenfalls während zwei Tagen in der Woche in die Krippe bringen würde, um arbeiten zu können (Urk. 7/77 S. 3).
         Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit nach der Geburt ihres Sohnes weiterhin zu 100 % erwerbstätig gewesen wäre, wie sie der Verfügung vom 7. März 2007 zugrunde liegt, ist damit als zweifellos unrichtig zu betrachten.
2.5.3   Als zweifellos unrichtig ist für die Zeit nach der Geburt des Sohnes auch das Ergebnis, der Invaliditätsgrad von 50 %, zu beurteilen.
         Es leuchtet ein, dass die Gutachter des F.___ eine Tätigkeit, bei der die Beschwerdeführerin ihre Zeit nicht selber einteilen kann, für ungünstig erachteten und deshalb die ausgeübte selbständige Tätigkeit als geeigneter beurteilten. Wie die Beschwerdegegnerin richtig bemerkte (vgl. Urk. 2 S. 2), bestehen aber verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Wechsel von der unselbständigen zur selbständigen Tätigkeit, den die Beschwerdeführerin nach ihrer Kündigung der Stelle beim Y.___ per Ende Januar 2003 vornahm, nicht allein gesundheitlich bedingt war. So findet sich im Gutachten des F.___ die Darstellung, dass das Betriebsklima beim Y.___ ab dem Jahr 2001 nicht mehr gut gewesen sei, dass der Tenor geherrscht habe, wem etwas nicht passe, der könne gehen, und dass die Beschwerdeführerin deshalb die Stelle von sich aus gekündigt habe (Urk. 7/51 S. 14 f.). Und bei der Abklärung im Haushalt erklärte die Beschwerdeführerin wohl, sie könne mit der selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitszeit besser ihrem jeweiligen gesundheitlichen Zustand anpassen, sie führte aber auch aus, es sei schwierig, als Journalistin eine Anstellung zu finden (Urk. 7/77 S. 2). Dies deckt sich mit ihrer Aussage im F.___-Gutachten, dass sie von 2003 bis 2004 erfolglos eine Stelle gesucht habe, aber keine Chance gehabt habe, da sich im Bereich Publizistik jeweils über hundert Bewerber für eine freie Stelle interessierten (Urk. 7/51 S. 15). Der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin insbesondere nach der Familiengründung auch bei guter Gesundheit selbständigerwerbend gewesen wäre, kann daher gefolgt werden.
         Damit bietet es sich an, die erwerbliche Einbusse im Rahmen eines Prozentvergleichs zu ermitteln. Denn die Beschwerdeführerin arbeitet zu Hause, und es ist - abgesehen von den Kosten für gewisse Anfangsinvestitionen (vgl. Urk. 7/77 S. 4) - nicht ersichtlich, dass bei der ausgeübten 50 % - Tätigkeit proportional mehr Fixkosten anfallen als bei einer 100 % - Tätigkeit. Das Erwerbseinkommen für eine 50%ige Tätigkeit ist damit gegenüber demjenigen für eine 100%ige Tätigkeit im Journalismus um 50 % vermindert. Da die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten in der Zeit nach der Geburt ihres Sohnes auch bei guter Gesundheit nur zu 50 % berufstätig gewesen wäre, ergibt sich im Erwerbsbereich keine Einbusse. Indem die Beschwerdegegnerin die Erwerbseinbusse mittels erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs festgestellt und eine Einschränkung von 37 % beziehungsweise von 18,5 % gemessen am 50%igen prozentualen Anteil der Berufsarbeit berechnet hat (vgl. Urk. 7/77 S. 5 und S. 9, Urk. 7/78 S. 4), wirkt sich dies zugunsten der Beschwerdeführerin aus.
         Was die Einschränkungen im Haushalt betrifft, so liess die Beschwerdeführerin die im Haushaltabklärungsbericht festgelegten Anteile der einzelnen Tätigkeitsbereiche an der Gesamttätigkeit (Urk. 7/77 S. 7 ff.) nicht beanstanden. Allerdings ist der für die Kinderbetreuung eingesetzte Anteil von lediglich 10 % (Urk. 7/77 S. 8) eindeutig zu tief, da der Sohn der Beschwerdeführerin in einem Alter ist, wo er der andauernden Aufmerksamkeit und Überwachung bedarf. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson besteht in der Kinderbetreuung jedoch keine namhafte Einschränkung, und die Einschränkungen in den übrigen Tätigkeitsbereichen wurden nicht substantiiert bestritten und sind auch von Amtes wegen nicht zu beanstanden. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschränkung von 17 % beziehungsweise von 8,5 % bezogen auf den 50%igen Anteil der Hausarbeit (Urk. 7/77 S. 9, Urk. 7/78 S. 4) ebenfalls eher grosszügig bemessen.
         Der von der Beschwerdegegnerin angenommene Gesamtinvaliditätsgrad von 26,85 beziehungsweise von 27 % erweist sich demnach als korrekt. Und selbst wenn im Sinne der Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 1 S. 7) von einer Einschränkung im Haushalt von 40 % ausgegangen würde - welche jedoch nicht zu begründen ist -, so ergäbe die daraus resultierende prozentuale Einschränkung von 20 % kombiniert mit der prozentualen Einschränkung von 18,5 % im Beruf immer noch einen Invaliditätsgrad von unter 40 %.
2.5.4   Daraus leitet sich die zweifellose Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 7. März 2007 für die Zeit nach der Geburt des Sohnes der Beschwerdeführerin im März 2005 ab.
2.6     Die angefochtene Rentenaufhebung auf das Ende des Monats, welcher der Zustellung der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2009 folgt, ist damit zu bestätigen. Nicht relevant ist die von den Parteien aufgeworfene Frage, ob sich die Beschwerdeführerin eine Meldepflichtverletzung hat zuschulden kommen lassen. Denn wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort festhielt (Urk. 6 S. 3), steht keine rückwirkende Rentenaufhebung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) zur Diskussion, sondern nur eine solche für die Zukunft (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV), welche nicht an das Vorliegen einer Pflichtverletzung gebunden ist.
         Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

3.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philippe Vetterli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).