Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 28. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
Goecke Laur Reger-Wyttenbach Zürcher & Meier Rhein Rechtsanwälte
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ reiste im Jahre 1986 aus Q.____ in die Schweiz ein (Urk. 10/4, Urk. 10/7-9). Vom 1. Mai 1991 bis zum 31. März 1997 arbeitete er im Spital Y.___ als Patientenbegleiter (Urk. 10/1; Urk. 10/19), bis der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auflöste, da gemäss der BVK Personalvorsorge (vormals Beamtenversicherungskasse) des Kantons N.___ die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer vollen Invalidenrente gegeben seien (Urk. 10/168/4). Die BVK Personalvorsorge richtet X.___ seit dem 1. April 1997 eine volle Invalidenrente aus (Urk. 10/1). Bereits am 23. Dezember 1996 hatte er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/7-9). Nachdem diese Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht getätigt hatte, wies sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 23. Juni 1997 ab (Urk. 10/63). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 X.___ ersuchte die IV-Stelle mit Schreiben vom 15. Januar 1998 (Urk. 10/68) um Neubeurteilung seines Rentenanspruches, woraufhin die IV-Stelle das Gutachten der MEDAS Z.___, in A.___, vom 5. November 1998 (Urk. 10/75) einholte. Mit Verfügung vom 28. April 1999 wies die IV-Stelle das Ersuchen von X.___ erneut ab (Urk. 10/104).
1.3 Daraufhin liess er am 30. Juni 2000 ein Wiedererwägungsgesuch stellen (Urk. 10/138). Die IV-Stelle nahm dieses Gesuch als Neuanmeldung entgegen (Urk. 10/151) und verneinte nach Durchführung von medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 4. Januar 2001 abermals einen Leistungsanspruch von X.___ (Urk. 10/215). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. Februar 2001 (Urk. 10/218) wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 15. Januar 2003 abgewiesen (Urk. 10/234). Diesen Entscheid bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 28. Mai 2004 (Urk. 10/255).
1.4 Zuvor hatte X.___ am 29. April 2003 abermals ein Leistungsbegehren gestellt (Urk. 10/237), woraufhin die IV-Stelle, nach durchgeführten Abklärungen in medizinischer Hinsicht (Arztberichte des Psychiaters Dr. med. B.___ und der Hausärztin Dr. med. C.___), dieses Begehren mit Verfügung 15. Juli 2004 abwies (Urk. 10/262). Nachdem X.___ am 14. September 2004 durch Rechtsanwältin Barbara Laur Einsprache erhoben hatte (Urk. 10/266), bestätigte die IV-Stelle ihre Verfügung vom 15. Juli 2004 mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 (Urk. 10/273). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. Dezember 2005 abgewiesen (Urk. 10/289). Das Bundesgericht bestätigte auch diesen Entscheid mit Urteil vom 10. April 2007 (Urk. 10/298).
1.5 Wiederum während der Rechtshängigkeit seiner Beschwerde am Bundesgericht hatte sich X.___ am 14. Februar 2006 mit Eingabe von Rechtsanwältin Laur wieder zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/291, unter Beilage des Arztberichtes von Dr. med. B.___ vom 6. Februar 2006, Urk. 10/290, sowie der Berichte der Klinik D.___ (Neuroradiologisches und Radiologisches Institut) vom 24. Januar 2006, Urk. 10/292/1, und 20. Juni 2002, Urk. 10/292/3). Die IV-Stelle zog den Bericht des Stadtspitals E.___ vom 10. Mai 2006 (Urk. 10/296) bei und nahm das ärztliche Zeugnis von Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 3. Juli 2007 zu den Akten (Urk. 10/304). Am 22. Juni 2007 teilte sie dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung durch die MEDAS F.___, notwendig sei (Urk. 10/301). Nachdem X.___ mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Juni 2007 mitgeteilt hatte, dass er mit der vorgeschlagenen Abklärungsstelle nicht einverstanden sei (Urk. 10/303), eröffnete ihm die IV-Stelle mit unangefochten gebliebener Zwischenverfügung vom 20. Juli 2007, dass sie an der Abklärung durch das F.___ festhalte (Urk. 10/305). Am 4. und 5. März 2008 waren die Untersuchungen im F.___ vorgesehen (Urk. 10/308). Die orthopädische Untersuchung durch den F.___-Gutachter Dr. med. G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, brach der Versicherte wegen persönlichen Unstimmigkeiten ab und nahm an den auf den 5. März 2008 angesetzten Untersuchungen nicht mehr teil (Urk. 10/310, 10/313). Darauf wurden die Untersuchungen am 2. Juni 2008 durchgeführt (Urk. 10/314). Das F.___ erstatte sein Gutachten am 4. September 2008 (Urk. 10/316). Am 19. Dezember 2008 erging der Vorbescheid, mit welchem, bei einem Invaliditätsgrad von 2 %, die Abweisung des Leistungsbegehrens vorgesehen wurde (Urk. 10/320). Hiergegen liess der Versicherte durch Rechtsanwältin Laur am 2. Februar 2009 Einwände erheben (Urk. 10/329, unter Beilage des ärztlichen Zeugnisses von Dr. C.___ vom 16. Januar 2009, Urk. 10/328/1, sowie der Stellungnahme von Dr. B.___ vom 30. Januar 2009, Urk. 10/328/2-3). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 2. Juli 2009 wie angekündigt die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 2. September 2009 durch Rechtsanwältin Laur Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 2. Juli 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2005 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Überdies sei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Laur zu bewilligen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was dem Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 mitgeteilt wurde (Urk. 11).
3. Mit Verfügung vom 7. Januar 2011 (Urk. 14) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zur Substantiierung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu belegen. Der Beschwerdeführer ist dem mit Eingabe von Rechtsanwältin Laur vom 28. Januar 2011 nachgekommen (Urk. 15, mit den Belegen, Urk. 16 und 17/1-18).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer bringt betreffend seine somatischen Beschwerden vor, die Beschwerdegegnerin leite aus dem Umstand, dass das Z.___ im Jahre 1998 nur eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in leichten angepassten Tätigkeiten für möglich gehalten habe und das F.___ im Jahre 2008 nun aus rein somatischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit annehme, zu Unrecht ab, es sei eine Besserung der somatischen Befunde eingetreten. Eine bildgebende Untersuchung in der Klinik D.___ (Bericht vom 24. Januar 2006) habe einen verschlechterten Befund ergeben. Eine Zustandsverschlechterung hätten auch die behandelnden Ärzte Dr. C.___, Dr. M.___ und Dr. B.___ bestätigt (Urk. 1 S. 4). Die vom F.___ im Jahr 2008 geringer beurteilte Arbeitsunfähigkeit beruhe nicht auf einer somatisch verbesserten Situation, sondern auf einer engeren, strengeren Beurteilung (Urk. 1 S. 4-5).
1.2.2 Hinsichtlich der psychiatrischen Beschwerden lässt der Beschwerdeführer ausführen, es werde (in der angefochtenen Verfügung) nicht überzeugend begründet, warum nach kurzer Exploration von weniger als einer Stunde (durch den Gutachter des F.___) und ohne jede Drittanamnese die Diagnose des den Beschwerdeführer während Jahren behandelnden Psychiaters Dr. B.___ überholt sein sollte (Urk. 1 S. 5). Der Beschwerdeführer habe sich vom erstbegutachtenden F.___-Arzt Dr. G.___ missverstanden und gekränkt gefühlt, weshalb er die Gutachterstelle verlassen habe und die körperliche Untersuchung schliesslich im Juni durch eine andere Ärztin fortgeführt werden musste. Offensichtlich habe sich hier eine psychische Auffälligkeit des Versicherten manifestiert. Im psychiatrischen Teilgutachten des F.___ werde auf die hier zu Tage tretende offensichtliche Schwierigkeit des Versicherten, einer ihn bedrängenden und Empfindungen der Kränkung auslösenden Situation ruhig und angemessen zu begegnen, nicht eingegangen. Es habe sich eine massiv erhöhte Kränkbarkeit manifestiert, welche sich in der Begutachtung direkt ausgewirkt habe und mit Sicherheit auch in der Arbeitswelt den Beschwerdeführer massiv beeinträchtigen würde (Urk. 1 S. 7). Der Beschwerdeführer sei nicht mehr in der Lage, auf dem freien Arbeitsmarkt zu 100 % einer Tätigkeit als Angestellter mit vorgegebenem Tagesablauf, welcher sich in eine Hierarchie einordnen und Weisungen wie auch Zurechtweisungen eines Vorgesetzten konstruktiv entgegennehmen und umsetzen müsse, nachzugehen. Solange der Beschwerdeführer körperlich voll leistungsfähig gewesen sei, hätten sich latent vorhandene psychische Störungen nicht ausgewirkt. Aber mit dem Hinzukommen der Rückenprobleme, den daraus folgenden Schmerzen, Unsicherheiten, Arbeitsplatzverlust, Eheproblemen hätten sich die psychischen Störungen manifestiert und im Zeitverlauf verschlimmert und chronifiziert (Urk. 1 S. 8). Die Gutachter des F.___ hätten weder aktuelle und ausführliche Angaben des behandelnden Psychiaters, noch der behandelnden Ärztin, noch der Ehefrau des Versicherten eingeholt. Der Behauptung der F.___-Gutachter, es sei dem Beschwerdeführer aus psychischer Sicht zumutbar, trotz der geklagten Beschwerden die notwendige Willensanstrengung aufzubringen, um ganztags einer beruflichen Tätigkeit nachgehen zu könnten, könne nicht gefolgt werden (Urk. 1 S. 8). Diese Behauptung stehe auch im Widerspruch zu der von den F.___-Gutachtern getroffenen Feststellungen, dass sich der psychische Zustand durch eine psychiatrische Therapie kaum beeinflussen lasse (Urk. 1 S. 9). Die Gutachter des F.___ und die Beschwerdegegnerin hätten ebenfalls ausser Acht gelassen, dass neben der psychischen Komorbidität weitere der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, welche gegen die Zumutbarkeit der Überwindbarkeit der Schmerzen und zumutbaren Arbeitsaufnahme bei diagnostizierter somatoformer Schmerzstörung sprechen, gegeben seien (Urk. 1 S. 9). Dr. B.___ lege in seinem Bericht vom 30. Januar 2009 dar, dass die Abklärung durch die F.___-Gutachter nicht aufwändig und sorgfältig genug gewesen sei, um eine Persönlichkeitsstörung feststellen zu können. Im F.___-Gutachten werde zudem unzulässig geschlossen, eine Persönlichkeitsstörung könne gar nicht vorliegen, weil der Beschwerdeführer wieder geheiratet und eine Familie gegründet habe (Urk. 1 S. 10).
1.3 Die Beschwerdegegnerin lässt demgegenüber auf die nach der Neuanmeldung erfolgte eingehende und nachvollziehbare Würdigung der gesamten medizinischen und psychiatrischen Aktenlagen durch den Dienst H.___ verweisen (Urk. 9).
2.
2.1 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
2.3 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 265 Erw. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 Erw. 3.2 in fine).
2.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc).
3.
3.1 Wie im Sachverhalt dargetan, hatte sich der Beschwerdeführer am 29. April 2003 bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/237). Die IV-Stelle trat auf diese Neuanmeldung ein, nahm Abklärungen in medizinischer Hinsicht vor und wies das Begehren mit Verfügung 15. Juli 2004 ab (Urk. 10/262), welche sie mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 (Urk. 10/279) bestätigte. Dieser Entscheid wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 22. Dezember 2005 (Urk. 10/289) und vom Bundesgericht mit Entscheid vom 10. April 2007 bestätigt (Urk. 10/298). Zu prüfen ist daher, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und/oder dessen erwerbliche Situation seit 3. Januar 2005 bis zur angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2009 (Urk. 2) derart verschlechtert hat, dass dieser nunmehr Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.2 Im Urteil vom 22. Dezember 2005 (Urk. 10/289) erwog das hiesige Gericht, auf Grund der Arztberichte sei keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes zwischen der Verfügung vom 4. Januar 2001 (Urk. 10/215) bis zum Einspracheentscheid vom 3. Januar 2005 (Urk. 10/273) eingetreten. Somatisch habe sich keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ergeben, und eine psychische Störung mit Krankheitswert im Sinne des IVG, das heisst mit zusätzlichen Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, liege nicht vor. Demzufolge betrage die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Verweisungstätigkeit unverändert 75 %, womit weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 31,6 % auszugehen sei (Urk. 10/289/15).
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Juli 2009 (Urk. 2) im Wesentlichen auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Gutachter des F.___ vom 4. September 2008 (Urk. 10/316, vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 2. Juli 2009, Urk. 10/334). Die nach dem Erlass des Urteils des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 2005 (Urk. 10/289) bis zum Gutachten durch das F.___ vom 4. September 2008 vorliegenden medizinischen Akten (Berichte von Dr. B.___ vom 6. Februar 2006, Urk. 10/290, der Klinik D.___ [Neuroradiologisches und Radiologisches Institut] vom 24. Januar 2006, Urk. 10/292/1, des Stadtspitals E.___ vom 10. Mai 2006, Urk. 10/296, sowie das ärztliche Zeugnis von Dr. M.___ vom 3. Juli 2007, Urk. 10/304) werden im F.___-Gutachten zusammengefasst (Urk. 10/316/5-6), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden.
3.3.2 Am Gutachten des F.___ vom 4. September 2008 waren die Dres. med. I.___, Internistische/allgemeine Fallführung, J.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, G.___, Orthopädische Chirurgie FMH, sowie die Rheumatologin Dr. med. K.___ beteiligt (Urk. 10/314, 10/316/21). Gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Akten, die Anamnese, auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 4. März und 2. Juni 2008 erhobenen Befunde und auf die internistische, psychiatrische und orthopädische Beurteilung gelangten die Experten zur folgenden Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom, aktuell ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10: M54.5). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter beim Beschwerdeführer (1) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), (2) narzisstische Persönlichkeitszüge (ICD-10: Z73.1), (3) Übergewicht, BMI 28 kg/m2 (ICD-10: E66.9), (4) Nikotinabusus, (5) Thrombozytose unklarer Ätiologie (ICD-10: D75) und BSR-Erhöhung (ICD-10: R70.0) (Urk. 10/316/18-19).
3.3.3 Die Gutachter des F.___ erhoben am 2. Juni 2008 folgenden internistischen Status: 48-jähriger, leicht vorgealtert wirkender Explorand in unauffälligem Allgemeinzustand. Übergewichtig mit 84.5 kg bei einer Körpergrösse von 174 cm (BMI 28 kg/m2). Untersuchung von Kopf und Hals unauffällig. Keine vergrösserten Lymphknoten palpabel. Integument unauffällig. Neurologisch: Muskeleigenreflexe der oberen und unteren Extremitäten nicht auslösbar. Kraft der oberen und unteren Extremitäten symmetrisch normal. Sensibilität: Hyposensibilität im Bereich der Aussenseite des linken Unterschenkels und im Bereich des Grosszehens links, sonst Sensibilität der unteren und oberen Explorandin symmetrisch normal. Finger-Nasen-Versuch, Diadochokinese, Zehengang, Hackengang, Positionsversuch und Hirnnervenprüfung unauffällig. Lasègue-Test: Fraglich positiv bei 60° beidseits. Kardiovaskulär: Blutdruck 140/90 mmHg, Puls 100/Min., regelmässig. HJR negativ. Keine Ödeme, Herzpalpation und -auskultation unauffällig. Gefäss: Pulspalpation normal, keine Strömungsgeräusche. Lunge: Perkussion und Auskultation unauffällig. Abdomen: Diffuse Druckdolenz im ganzen Abdomen, weiche Bauchdecken, keine Resistenz, keine Organomegalie, normale Darmgeräusche. (Urk. 10/316/9).
3.3.4 Der F.___-Psychiater Dr. J.___ berichtete, der altersentsprechend aussehende Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung einen gepflegten Eindruck gemacht, sei freundlich und kooperativ gewesen. Der Beschwerdeführer sei darauf angesprochen worden, was der Grund für den Abbruch der Untersuchung im F.___ (Urk. 10/316/14, vgl. Erw. 3.3.4 unten) gewesen sei. Er habe gesagt, dass der Orthopäde ihm zu viele Fragen gestellt und ihm kaum Zeit gegeben habe, auszureden, und ihn dies sehr verunsichert habe. Er habe daraufhin die Nerven verloren und habe die Untersuchung vorzeitig beendet. Der Beschwerdeführer habe ausführlich und etwas weitschweifig über seinen Alltag berichtet. Während der ganzen Untersuchung sei er ruhig auf seinem Stuhl gesessen, habe nie Zeichen akuter Schmerzwahrnehmung gezeigt. Die Stimmung sei ausgeglichen und die Psychomotorik unauffällig gewesen. Der affektive Kontakt zum Untersucher sei gut gewesen. Der Beschwerdeführer sei allseits orientiert und bewusstseinsklar. Die Wahrnehmung, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht beeinträchtigt. Das Denken sei formal unauffällig, inhaltlich stünden die Klagen über seinen körperlichen Beschwerden im Vordergrund. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen und Ichstörungen seien nicht vorhanden (Urk. 10/316/11).
Gestützt auf diese Befunde gelangte Dr. J.___ zur Beurteilung, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und die subjektive Krankheitsüberzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, durch die somatischen Befunde nicht vollständig objektiviert werden könnten, so dass eine psychische Überlagerung angenommen werden müsse. Es handle sich um eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Die psychische Überlagerung der geklagten Beschwerden könne vor dem Hintergrund der psychosozialen Belastungssituation (schwieriger Verlauf der ersten Ehe, Trennung im Jahre 1997) gesehen werden. Neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien einzig leichte, narzisstische Persönlichkeitszüge feststellbar. Der Beschwerdeführer sei leicht kränkbar und habe Mühe mit den chronischen Einschränkungen seiner körperlichen Integrität umzugehen. Diese erhöhte Kränkbarkeit habe sich auch im Rahmen der vorliegenden polydisziplinären Untersuchung gezeigt, als sich der Explorand vom untersuchenden Orthopäden nicht verstanden gefühlt und die Untersuchung vorzeitig abgebrochen habe (vgl. Urk. 10/316/14). Es handle sich aber nicht um eine Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei in seiner Heimat, aber auch in der Schweiz während Jahren in der Lage gewesen, ohne grössere Schwierigkeiten regelmässig zu arbeiten. Auch in seiner Beziehungsfähigkeit sei er nicht eingeschränkt. In erster Ehe sei er während elf Jahren verheiratet gewesen. In zweiter Ehe, aus der zwei Kinder hervorgegangen seien, gebe es mit seiner Ehefrau und den Kindern keine nennenswerte Schwierigkeiten. Die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung habe keinen Krankheitswert und begründe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht (Urk. 10/316/12).
3.3.5 Dem Gutachten des F.___ ist schliesslich zu entnehmen, dass bei der orthopädisch-rheumatologischen Untersuchung das Gangbild auf der Treppe und auf ebenen Terrain unauffällig war. Im Bereich der Wirbelsäule bestehe thorakolumbal eine deutliche Bewegungseinschränkung. Die oberen und unteren Extremitäten seien frei beweglich bei guter Kraftentfaltung. Neurologisch würden sich kein Hinweise für eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs finden. Radiologisch zeige sich auf Höhe des lumbosacralen Übergangs eine Osteochondrose und Diskushernie mit Zeichen einer Wurzelkompression S1 links. Im Segment L4/5 würden sich dagegen nur leichte degenerative Veränderungen finden. Zusammenfassend lasse sich sagen, dass die bekannten Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde und radiologischen Bilddokumente nur teilweise begründet werden könnten. Die anamnestisch geklagten Schmerzen korrelierten nicht mit den klinischen Befunden, insbesondere könne keine linksseitige Ausstrahlung ausgelöst werden (der Beschwerdeführer beklagte sich gegenüber dem orthopädischen Gutachter Dr. G.___ über Schmerzen, Kribbeln und ein Schwächegefühl an der linken untern Extremität und über links über den dorsalen Oberschenkel bis in den proximalen Abschnitt der linken Wade ausstrahlende Schmerzen, Urk. 10/316/14). Es würden klare Anzeichen für eine Ausweitung der Schmerzproblematik bestehen (Urk. 10/316/19).
3.3.6 Im Sinne einer Gesamtbeurteilung kamen die F.___-Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer für körperlich mittelschwere und schwerbelastende berufliche Tätigkeiten wie auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Patientenbegleiter eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Körperlich leichte, wechselbelastende, angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % zumutbar (Urk. 10/316/21).
3.4 Mit Bericht vom 30. Januar 2009 nahm der Psychiater Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer erstmals ab 10. März 2003 regelmässig psychotherapeutisch behandelte (Urk. 10/290/3), zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zum F.___-Gutachten Stellung. Er hielt fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Migranten mit einer Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60) handle. Die genaue Erhebung der Anamnese zeige, dass diese Störung bereits im Jugend- und frühen Erwachsenenalter zu Schwierigkeiten in der Lebensführung und zu psychischer Symptomatik geführt habe. Die tatsächlich behindernde Störung liege im Psychischen begründet. Dass der Beschwerdeführer im Jahre 1997 erneut heiraten und zwei Kinder habe zeugen können sei per se kein Argument gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung, denn manche Bereiche der Persönlichkeit könnten bei Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung intakt und sehr erfolgreich sein (Urk. 10/328/2-3).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer auf den Bericht von Dr. M.___ vom 3. Juli 2007 (Urk. 10/304) und macht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (Urk. 1 S. 3). Dieser Arzt behandelt den Beschwerdeführer seit dem 16. Mai 2000 in unregelmässigen Abständen. Dr. M.___ befand, eine am 23. Januar 2006 durchgeführte MRI-Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) zeige ausgeprägte, pathologische Veränderungen im Bereich der LWS, wobei sich der Befund gegenüber der vorangegangenen MRI-Untersuchung (12. Juni 2002) verschlechtert habe, insbesondere werde über eine luxierte Diskushernie L5/S1 mit Zeichen einer Wurzelkompression S1 berichtet. Gestützt darauf gelangte Dr. M.___ zur Einschätzung, dass für den Beschwerdeführer nur eine leichte körperlich sitzende Tätigkeit in Frage komme. Vor allem sollten Heben und Tragen von Lasten sowie ein längeres Verharren in der gleichen Position vermieden werden (Urk. 10/304). Die Beurteilung von Dr. M.___ entspricht damit im Wesentlichen derjenigen der Gutachter des F.___, welche erkannten, körperlich leichte, wechselbelastende, angepasste Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zu 100 % zumutbar (Erw. 3.3.6). Auch die beschriebenen Veränderungen im Bereiche der LWS führten also nicht dazu, dass sich die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweisungstätigkeit verschlechtert hätte. Demnach ist nicht von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes auszugehen.
4.2
4.2.1 Auch die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend seinen psychischen Zustand (Urk. 1 S. 5 ff.) vermögen die Schlussfolgerungen im Gutachten des F.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Er rügt insbesondere, dass die psychiatrische Exploration im F.___ deutlich kürzer als eine Stunde gedauert habe. Er missversteht dabei die Aufgabe eines Gutachters, der als neutraler Experte offene medizinische Fragen zu klären hat. Die Rolle des behandelnden Arztes ist eine andere, steht dieser doch in einem Vertrauensverhältnis zu seinem Patienten und ist daher in der Beurteilung seiner eigenen Behandlungsergebnisse oft nicht ganz unbefangen. Aus dem Gutachten ergeben sich keine Hinweise auf lediglich oberflächliche Untersuchungen, hat doch Dr. J.___ (Urk. 10/316/10-11) - wie im Übrigen auch die Dres. I.___ (Urk. 10/316/8-9) und G.___ (Urk. 10/316/13-16) - eine ausführliche Anamnese und eigene Befunde erhoben. Der Beschwerdeführer bringt nachträglich vor, der F.___-Gutachter habe die Auswirkungen der Persönlichkeitsstörungen bereits ab dem Jugendalter des Beschwerdeführers nicht erhoben, und stützt sich dabei auf die Stellungnahme von Dr. B.___ vom 30. Januar 2009 ab (Erw. 3.4). Der Beschwerdeführer berichtete Dr. J.___ unter anderem, er habe wegen des Ausbruchs des libanesischen Bürgerkriegs im Jahre 1976 die Schule abbrechen müssen. Vor seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1986 habe er sich im Libanon zunehmend unsicher gefühlt. Er habe auch nicht über den libanesischen Pass verfügt (Urk. 8/316/11). Dr. J.___ hat den Beschwerdeführer also auch zu seiner Jugendzeit befragt. Selbst Dr. B.___ legt im erwähnten Bericht nicht substantiiert dar, inwiefern sich die angebliche Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers schon im Jugend- und frühen Erwachsenenalter gezeigt haben soll. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selber geltend, solange er körperlich voll leistungsfähig gewesen sei, also bis zum Auftreten der Rückenbeschwerden, welche zur Gewährung der Invalidenrente durch die BVK Personalvorsorge im Jahre 1997 führten, hätten sich die latent vorhandenen psychischen Störungen nicht ausgewirkt (Urk. 1 S. 8).
4.2.2 Dr. B.___ hatte vor der F.___-Begutachtung in seinem Bericht vom 6. Februar 2006 beim Beschwerdeführer - mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit - (1) eine seit 2005 deutlicher hervortretende abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7), (2) eine Dysthymia (ICD-10: F 34.1) und (3) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) bei lumboradikulärem Syndrom S1 links, Diskushernienoperation lumbosakral 1995 sowie deutlicher Verschlimmerung seit 2005 (Urk. 10/290/3) diagnostiziert. Er folgerte daraus, eine Annäherung an die Arbeitswelt in der freien Wirtschaft sei aus psychiatrischer Sicht vorerst nicht denkbar. Durch eine fortgesetzte psychiatrisch-psychotherapeutische Begleitung mit stützendem Charakter und zusätzlicher medikamentöser Behandlung (Antidepressiva, angstlösende Medikamente) sei langfristig eine Veränderung möglich (Urk. 10/290/4). Dr. B.___ gelingt es nicht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb die von im diagnostizierten abhängige Persönlichkeitsstörung, Dysthymia und anhaltende somatoforme Schmerzstörung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers zur Folge haben sollen, nachdem schon die Diagnosen anhaltende somatoforme Schmerzstörung und leichte depressive Episode praxisgemäss keine Invalidität im Rechtssinne zu begründen vermögen (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Mai 2008 in Sachen H., 9C_235/2007, Erw. 3.3, mit weiten Hinweisen). Zur medikamentösen Behandlung hält der F.___-Gutachter Dr. J.___ fest, der Beschwerdeführer nehme Surmontil abends, was vor allem zur Behandlung der Schlafstörung geeignet sei. In der eingenommenen Dosierung habe das Medikament kaum einen antidepressiven Effekt (Urk. 10/316/12). Schliesslich ist bei den Berichten von Dr. B.___ auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, das behandelnde Ärzte mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Erw. 2.5).
4.2.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, auf den Umstand, dass er sich vom F.___-Gutachter Dr. G.___ missverstanden gefühlt und die Gutachterstelle verlassen habe, also auf seine offensichtlichen Schwierigkeiten, einer ihn bedrängenden und Empfindungen der Kränkung auslösenden Situation angemessen zu begegnen, werde im psychiatrischen Teilgutachten des F.___ nicht eingegangen (Urk. 1. S. 7). Der Gutachter Dr. J.___ berücksichtigte diesen Vorfall jedoch bei seiner Beurteilung (Erw. 3.3.4). Entgegen der eigenen, invalidenversicherungsrechtlich nicht massgebenden Einschätzung des Beschwerdeführers, leitet der Fachexperte daraus jedoch keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab, was nicht zu beanstanden ist.
4.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das F.___-Gutachten für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist. Die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer kann nicht überzeugend darlegen, weshalb die Begutachter eine Fremdanamese hätten durchführen müssen (Urk. 1 S. 8). Den Gutachtern des F.___ lagen die Berichte von Dr. B.___ und der den Beschwerdeführer behandelnden Hausärztin Dr. C.___ vor (Urk. 10/316/3-8). Weder den Akten noch den Angaben des Beschwerdeführers sind Hinweise zu entnehmen, dass das Einholen von weiteren Berichten dieser Ärzte oder der Ehefrau des Beschwerdeführers indiziert gewesen wäre. Die Folgerung der F.___-Gutachter, eine Persönlichkeitsstörung liege auch deswegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer über Jahre hinweg fähig gewesen sei, sich beruflich zu integrieren und über intakte Familienverhältnisse verfüge (Erw. 3.3.4), leuchtet ein. Die Beurteilung der medizinischen Situation ist insgesamt überzeugend. Das Gutachten entspricht in jeder Hinsicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen (vgl. Erw. 2.4), weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine Verweisungstätigkeit zu 100 % zumutbar ist.
4.3 Betreffend die diagnostizierten somatoforme Schmerzstörung bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, die F.___-Gutachter und die Beschwerdegegnerin hätten ausser Acht gelassen, dass ihm eine willentliche Schmerzüberwindung und ein Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess wegen des Vorliegens einer psychischen Komorbidität und der von der Rechtsprechung in BGE 130 V 352 entwickelten Kriterien unzumutbar sei (Urk. 1 S. 9). Im Urteil vom 22. Dezember 2005 hat das hiesige Gericht erwogen, dass - selbst bei Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung - die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen, welche ausnahmsweise die Annahme einer Arbeitsunfähigkeit erlauben würden, zu verneinen seien (Urk. 10/289/12). Diese Voraussetzungen sind weiterhin nicht erfüllt: Wenn der Beschwerdeführer behauptet, die fachgerechten Behandlungen und Therapien seien gescheitert, indem keine Zustandsbesserung habe erreicht werden können, berücksichtigt er den Umstand nicht, dass der behandelnde Psychiater Dr. B.___ langfristig eine Veränderung für möglich hält (Erw. 4.2.2). Es trifft weiter nicht zu, dass der Beschwerdeführer seit über zehn Jahren aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Im Jahre 2001 arbeitete er in einem Teilzeitpensum bei L.___ Take Away in N.___, musste diese Arbeit jedoch im Juli 2003 aufgrund seiner Beschwerden wieder aufgeben (Urk. 10/316/19). Selbst wenn sich die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers fast ausschliesslich auf seinen familiären Bereich beziehen sollten, ist nicht von einem ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Bereichen des Lebens auszugehen. Diesbezüglich sind seit dem im Urteil vom 22. Dezember 2005 gemachten Feststellungen (Urk. 10/289/12) keine Veränderungen eingetreten: Der Beschwerdeführer schilderte bei der Exploration durch die F.___-Gutachter intakte familiäre Verhältnisse (Urk. 10/316/10-11).
4.4 Nach dem Gesagten ist weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten. Auch die Voraussetzungen für die Unüberwindbarkeit der diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung sind nicht gegeben.
5. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Bestimmung des Invaliditätsgrades ist vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Da bei einem Invaliditätsgrad von 2 % kein Rentenanspruch besteht (Erw. 2.1), hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint, womit die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
6.
6.1 Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 700.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, deren Voraussetzungen vorliegend geben sind, einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Rechtsanwältin Barbara Laur ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren zu bestellen. Mit Honorarnoten vom 10. März 2011 (Urk. 20/1-2) machte sie einen Aufwand von insgesamt Fr. 1'586.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) geltend, der angemessen ist. Damit ist Rechtsanwältin Laur für das Gerichtsverfahren mit Fr. 1'586.25 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu entschädigen.
6.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen, wonach einer Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 2. September 2009 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und ihm Rechtsanwältin Barbara Laur als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, wird mit Fr. 1'586.25 (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).