IV.2009.00815

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 22. Februar 2011
in Sachen
X.___

 
Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1955, war von November 2000 bis Januar 2003 mit einem Teilzeitpensum als Korrespondentin bei der Y.___ SA in K.___ angestellt (Urk. 7/15 Ziff. 1, 5 und 9). Nach ihrem Ausscheiden bei der Y.___ SA bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/11/1).
         Die Versicherte meldete sich am 14. Januar 2005 wegen eines chronischen asthmatischen Hustens, Rückenbeschwerden und Depressionen (Urk. 7/4 Ziff. 7.2) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Urk. 7/4 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/13, Urk. 7/23, Urk. 7/34), Arbeitgeberberichte (Urk. 7/15, Urk. 7/20) und Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 7/1, Urk. 7/14, Urk. 7/44) ein. Am 29. September 2005 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für einen Spezialbürostuhl (Urk. 7/41-42).
         Mit Verfügung vom 9. Januar 2006 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % rückwirkend ab 1. Januar 2004 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/50).
1.2         Nachdem im August 2008 eine Revision eingeleitet worden war (Urk. 7/57), bestätigte die IV-Stelle in einer Mitteilung an die Versicherte vom 8. Dezember 2008 einen unveränderten Invaliditätsgrad von 67 % (Urk. 7/72). Auf schriftlichen Einwand der Versicherten vom 14. Dezember 2008 hin (Urk. 7/73) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/80-81, Urk. 7/83) und lehnte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/86-93) mit Verfügung vom 21. Juli 2009 eine Erhöhung der Dreiviertelsrente ab (Urk. 7/94 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2. September 2009 Beschwerde, wobei sie sinngemäss um Ausrichtung einer ganzen Rente ersuchte (Urk. 1 S. 1 und 3). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde der Versicherten am 23. Oktober 2009 zugestellt (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hat die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 1). Darauf wird, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.5         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Erhöhung der der Beschwerdeführerin ausgerichteten Dreiviertelsrente in der Verfügung vom 21. Juli 2009 mit der Begründung ab, in den neu verlangten Arztberichten würden keine neuen pathologischen Diagnosen oder wesentliche Veränderungen der bekannten Befunde genannt. Eine IV-relevante Änderung des Gesundheitsschadens sei daher nicht ausgewiesen. Der Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht ein Arbeitspensum von 60 % in einer angepassten Tätigkeit zumutbar, womit ein Invaliditätsgrad von 67 % resultiere. Dr. med. I.___ mache in dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht vom 12. Mai 2009 keine neuen Tatsachen geltend, die nicht schon berücksichtigt worden seien (Urk. 2 S. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin verwies in der Beschwerde auf verschiedene neuere Arztberichte. So bezeuge Dr. H.___ im Bericht vom 10. März 2009 einen anfallsartigen, heftigen chronischen Reizhusten, der ihr während der Konsultationen aufgefallen sei und der nach heftigen Attacken zu „Dyspnoe und Erstickungsangst“ geführt habe. Der Husten habe mittlerweile verheerende Auswirkungen auf ihre Leistungs- und Gesellschaftsfähigkeit und auf ihr seelisches Gleichgewicht (Urk. 1 S. 1). Nach einem Bericht von Dr. I.___ vom 12. Mai 2009 sei das Konzentrationsvermögen der Beschwerdeführerin infolge hustenbedingter Durchschlafstörungen stark reduziert. Krankheitsbedingt sei es mittlerweile zu einem sozialen Rückzug gekommen. Eine weitere Erwerbstätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zumutbar (Urk. 1 S. 2). Dr. med. C.___ habe zudem neu gravierende Bandscheibenschäden im oberen Nackenwirbelbereich festgestellt (Urk. 1 S. 2 f.).
         Mit den zitierten Arztberichten werde eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes belegt (Urk. 1 S. 1 oben). Entscheidend sei, dass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt bei der Einschätzung ihrer Arbeitsfähigkeit angemessen zu berücksichtigen seien, was bisher nicht der Fall gewesen sei (Urk. 1 S. 1 oben). Es stelle sich die Frage, welche Arbeiten ihr unter diesen Voraussetzungen auf dem Arbeitsmarkt offen stünden (Urk. 1 S. 3).
2.3     Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Januar 2006 mit Wirkung ab 1. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 67 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 7/50). Strittig und zu prüfen ist, ob seitdem eine IV-relevante Verschlechterung im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin wurde am 19. November 2003 im Departement für Innere Medizin, Pneumologie, Universitätsspital Z.___ (Z.___), untersucht.
         Die Ärzte des Z.___ nannten in einem Bericht vom 5. Februar 2004 (Urk. 7/13/1) als Diagnosen:
1. chronischer Reizhusten unklarer Ursache seit elf Jahren
- Differentialdiagnose: gastro-ösophagealer Reflux
2. Migräne ohne Aura und episodische Spannungstyp-Kopfschmerzen
3. anamnestisch arterielle Hypertonie seit einigen Monaten
4. konvexe Skoliose der Brustwirbelsäule
- Status nach Stabilisierung nach Harrington im 16. Lebensjahr
5. diverse Allergien (Kaliumchromat, Kobaltchlorid, Nickelsulfat) und Medikamentenunverträglichkeit auf Codein (Nausea) und Aspirin (Magenschmerzen).
         Die Beschwerdeführerin gebe an, dass durch den Husten häufig die Nachtruhe gestört und sie deshalb nicht ausgeschlafen sei (Urk. 7/13/1).
3.2     Die Beschwerdeführerin war seit September 2000 bei Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin FMH, in Behandlung (Urk. 7/13/4 lit. D.1).
         Dr. A.___ führte in einem Bericht vom 29. Januar 2005 aus, die Beschwerdeführerin klage über chronische Rückenschmerzen. Sie könne sich nicht bücken, nicht lange sitzen und nicht schwer tragen. Weiter komme es zu unvermittelt auftretenden heftigsten Hustenattacken, verstärkt durch Reden, Essen, Rauch in der Umgebung und respiratorische Infekte (Urk. 7/13/4 lit. D.4).
         Dr. A.___ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: chronische Rückenschmerzen bei Status nach Operation einer Skoliose 1971, chronischer Reizhusten unklarer Ursache seit elf Jahren, Depression (Urk. 7/13/3 lit. A).
         Die Beschwerdeführerin habe bis Ende November 2002 mit einem Pensum von 60 % als Journalistin gearbeitet. Seit Dezember 2002 sei sie arbeitslos. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Tätigkeit als Journalistin vor allem durch den Husten massiv gestört. Sie könne kaum längere Gespräche oder Telefonate führen. Eine körperliche Arbeit komme wegen der Rückenproblematik nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin plane eine Zusatzausbildung im Bereich Wissenschaftsjournalismus. Eine Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit erscheine angemessen (Urk. 7/13/3 lit.B, Urk. 7/13/4 unten).
3.3     Die Beschwerdeführerin war ab März 2004 bei Dr. med. B.___ in psychotherapeutischer Behandlung (Urk. 7/23 S. 2 lit. D.1).
         Dr. B.___ stellte in einem Bericht vom 15. April 2005 die Diagnosen (Urk. 7/23 S. 1 lit. A):
- depressive Entwicklung in länger dauernder psychosozialer Belastungssituation, seit über einem Jahr, bei
- schizoider Persönlichkeitsentwicklung mit selbstunsicheren Zügen und einer Tendenz zu Somatisierung und depressiven Verstimmungen
- chronischem Reiz- und asthmoidem Husten ungeklärter Aetiologie (Differentialdiagnose: psychogener Husten) seit zirka 1993
- chronischen Rückenbeschwerden bei Status nach Harrington-Operation wegen Skoliose
- Hypertonie.
         Eine Gesprächstherapie habe eine Besserung des depressiven Zustandsbildes und mehr Zuversicht für die Beschwerdeführerin gebracht (Urk. 7/23 S. 6). Dr. B.___ beurteilte die Arbeitsfähigkeit dahingehend, dass in der bisherigen Berufstätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von zirka 60 % bestehe. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit, zum Beispiels als Wissenschaftsjournalistin, bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/23 S. 4).
3.4     Die Beschwerdeführerin ist sodann seit 2003 bei Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie, in Behandlung (Urk. 7/34 S. 6 lit. D1).
         Dr. C.___ diagnostizierte in einem Bericht vom 13. Juli 2005 ein cervikovertebrales Syndrom bei Protraktion, Hypomobilität und degenerativen Veränderungen auf Höhe C3/4 sowie C5/6 mit Osteochondrosen und starkem muskulärem Hypertonus und eine Restskoliose mit rechtseitigem thorakalem Gibbus bei Zustand nach Aufrichtungsspondylodese mit Harington-Stäben und sekundärer Degeneration der Ileosakralgelenke beidseits (Urk. 7/34 S. 5 lit. A).
         Dr. C.___ attestierte der Beschwerdeführerin für die bisherige und eine behinderungsangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 7/34 S. 4 und S. 5 lit. B).

4.
4.1     Die neu eingeholten Arztberichte ergeben folgendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin:
         Dr. B.___ berichtete am 3. Oktober 2008, dass sich die psychischen Beschwerden in den letzten dreieinhalb Jahren trotz regelmässiger Gesprächstherapie zunehmend chronifiziert hätten. Dies vor allem aufgrund einer Zunahme der Hustenanfälle sowie der Rückenbeschwerden (Urk. 7/60 S. 1 Ziff. 3). Die Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit der Beschwerdeführerin habe infolge der zunehmenden körperlichen und psychischen Symptome abgenommen. Die Restarbeitsfähigkeit für leichte Büroarbeiten habe sich auf maximal 50 % vermindert (Urk. 7/60 S. 3 Ziff. 2).
4.2     Dr. C.___ beschrieb in einem Bericht vom 3. November 2008 ein rezidivierendes, sich progredient verschlechterndes cervikovertebrales Syndrom mit Nackenschmerzen bei muskulärer Dysbalance und Hypertonus (Urk. 7/68/7 Ziff. 1.4). Es bestehe eine völlige Einschränkung der Brustwirbelsäule und der Ileosakralgelenke. Die Hüfte sei frei beweglich. Der Zustand verschlechtere sich wegen der Nackenveränderungen, einem im Mai 2008 erfolgten Hörsturz und einem Glossosgefühl nach angiologischer Abklärung. Diese habe jedoch keine Artheriopathie von klinischer Relevanz ergeben (Urk. 7/68/7 Ziff. 1.4).
         Seit 1999 und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 7/68/7 Ziff. 1.6). Die Beschwerdeführerin sei für sitzende und laufende Tätigkeiten äusserst eingeschränkt. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht noch mit einem Pensum von 15 bis 20 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 7/68/7 Ziff. 1.7).
4.3     Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielten in einer Stellungnahme vom 14. November 2008 mit Verweis auf den Bericht von Dr. C.___ vom 3. November 2008 fest, aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen könne keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, die zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würde, hergeleitet werden. Im Vergleich zu der Beurteilung vom 26. August 2005 ergebe sich in der Gesamtwürdigung keine versicherungsmedizinisch relevante Veränderung (Urk. 7/71 S. 3 f.).
4.4     PD Dr. med. F.___, Chefarzt, Spital G.___, berichtete am 18. Dezember 2008 über eine am Vortag bei der Beschwerdeführerin durchgeführte ambulante Gastroskopie, nachdem es bei einer Endoskopie bei Dr. H.___ (vgl. den Bericht von Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, vom 24. November 2008, Urk. 3/4) zu einer Hustenattacke mit inspiratorischem Stridor gekommen sei (Urk. 3/3 S. 1).
         PD Dr. F.___ führte im Bericht weiter aus, der eigentliche gastroenterologische Teil der Endoskopie sei bis auf ein geringes Erythem unauffällig gewesen. Es hätten sich keine Hinweise für eine Refluxproblematik ergeben. Es bestehe eine auffallend ödematöse Schwellung im Bereich der Stimmritze (Urk. 3/3 S. 2 Mitte). Es stelle sich die Frage, ob möglicherweise eine sogenannte vocal cord dysfunction vorliege (Urk. 3/3 S. 2 unten).
4.5     Die Beschwerdeführerin ist seit Januar 2009 bei Dr. med. I.___, Fachärztin FMH Innere Medizin, speziell Allergologie und klinische Immunologie, zur Abklärung ihres Reizhustens in Behandlung (Urk. 3/7 S. 1 oben).
         Dr. I.___ führte mit Bericht vom 1. Februar 2009 zur Krankengeschichte aus, die Beschwerdeführerin leide seit 14 Jahren an einem chronischen Reizhusten mit intermittierenden Erstickungsanfällen, Nausea und Erbrechen, ausgelöst durch Düfte, Nikotin, Essen und Sprechen. Die Beschwerdeführerin sei durch die Symptomatik invalidisiert und könne insbesondere ihren Beruf als Journalistin nicht mehr wahrnehmen. Auch komme es zu einem sozialem Rückzug. In den letzten Jahren seien wiederholt pneumologische Abklärungen erfolgt, welche sich allerdings auf die Durchführung und Prüfung der Lungenfunktion beschränkt hätten. Diese sei aufgrund einer Skolioseoperation im Alter von 16 Jahren eingeschränkt. Bis zum Jahre 1992 habe ein Nikotinabusus bestanden. Eine ORL-ärztliche Abklärung sei angeblich ergebnislos verlaufen. Anlässlich einer gastroenterologischen Abklärung sei die Diagnose eines Reflux gestellt worden. Eine Behandlung mit Omeprazol 40mg täglich während sechs Monaten habe zu keiner Verbesserung der Symptomatik geführt. Eine erneute gastroenterologische Abklärung in Anästhesiebereitschaft habe als Nebenbefund eine Schwellung im Larynxbereich ergeben. Es werde eine nochmalige Larynxinspektion und eine Bronchoskopie empfohlen (Urk. 3/5 S. 1).
         Aufgrund der Anamnese und der aktuellen Befunde (allergologische und immunologische Abklärung) einer Schwellung im Bereich der Stimmbänder dürfte eine Vocal cord dysfunction vorliegen beziehungsweise eine Stimmbanddysfunktion als Ursache des chronischen Reizhustens sowie der inspiratorischen Dyspnoe-Episoden. Eine allergologische Ursache sei bereits früher ausgeschlossen worden. Die aktuellen Befunde seien noch ausstehend. Eine Kollagenose beziehungsweise ein Sjögren-Syndrom könne serologisch ausgeschlossen werden (Urk. 3/5 S. 2).
4.6     Die Beschwerdeführerin war am 17. November 2006, am 4. Dezember 2006 sowie vom 11. bis 21. November 2008 bei Dr. H.___ in Behandlung (Urk. 3/8 Ziff. 1.2).
         Dr. H.___ führte in einem Bericht vom 10. März 2009 (Urk. 7/83/2-8) zur Krankheitsgeschichte an, die Beschwerdeführerin leide an wiederholten gastrointestinalen Beschwerden mit Stuhlunregelmässigkeiten, diffusen intermittierenden Abdominalschmerzen, Druckempfindlichkeit im Oberbauch, Nausea und zum Teil anfallsartigem, mehrmaligem Erbrechen, vor allem nach auswärtigem Essen. Die Beschwerdeführerin leide an einem anfallsartigen, heftigen chronischen Reizhusten, welcher während der Konsultationen in den Jahren 2006 und 2008 aufgefallen sei und die Anamnese und die Konsultationen erschwert habe. Der Reizhusten bessere sich teilweise beim Trinken von Wasser und Einnahme von Bexin. Beim Trinken von grösseren Mengen Wasser komme es zu Nausea, Brechreiz und teilweise Erbrechen. Beim Erbrechen komme es zu einer Verstärkung des Hustens mit einem Gefühl des Erstickens und Atemnot. Bei heftigen Hustenattacken seien wiederholt heftige Anfälle mit Dyspnoe und Erstickungsangst aufgetreten.
         Während der Endoskopien in Sedation sei es zu einem massiven, anhaltenden Reizhusten gekommen, welcher das Sprechen während der Konsultationen stark beeinträchtigt habe. Zweimal sei unter Sedation bei der nicht ansprechbaren Beschwerdeführerin ein Hustenanfall verbunden mit einem Laryngospasmus und dokumentiertem Sättigungsabfall mit in- und exspiratorischem Stridor aufgetreten. Eine Gastroskopie sei am 28. November 2008 wegen eines Laryngospasmus und Hustenattacken abgebrochen und später bei PD Dr. Hess durchgeführt worden. Der Befund der Gastroskopie sei normal. Im Larynxbereich finde sich eine ödematöse Schleimhaut. Wegen der Chronizität der massiven Reizhustenbeschwerden sei mit einer Besserung wahrscheinlich nicht zu rechnen (Ziff. 1.4).
         Es werde eine nochmalige halsnasenohrenärztliche und eine pneumologische Abklärung empfohlen (Ziff. 1.5).
         Die Hustenanfälle und die wiederholten Laryngospasmen sowie das anfallsartige Erbrechen würden die Konzentration, jedoch nicht das Auffassungsvermögen oder die Anpassungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Die Beschwerden würden jegliche Tätigkeiten und auch die Kommunikation beeinträchtigen (Urk. 3/6 Ziff. 1.7). Dr. H.___ verneinte die Frage, ob mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise mit der Erhöhung der Einsatzfähigkeit gerechnet werden könne (Urk. 3/8 Ziff. 1.9).
4.7     Dr. D.___ nahm am 27. April 2009 erneute Stellung zu den erfolgten Abklärungen. Er führte aus, mit den jetzt aktuell vorliegenden Arztberichten würden keine neuen pathologischen Diagnosen oder wesentliche Veränderungen der bekannten Befunde beschrieben. Versicherungsmedizinisch weise die Beurteilung in den Berichten von PD Dr. F.___ vom 17. (richtig: 18.) Dezember 2008 und Dr. H.___ vom 10. März 2009 keine IV-relevante Änderung des Gesundheitsschadens aus im Vergleich zum Feststellungsblatt vom 9. Dezember 2008 beziehungsweise vom 26. August 2005. Aus den jetzt vorliegenden Arztzeugnissen könne keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes, die zu einer veränderten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit führen würde, hergeleitet werden. Es bestehe unverändert eine ausgewiesene Arbeitsfähigkeit von 40 % in angestammter und 60 % in angepasster Tätigkeit (Urk. 7/85 S. 3 oben).
4.8     Dr. I.___ nannte in einem weiteren Bericht vom 12. Mai 2009 als Diagnosen (Urk. 3/7 S. 1):
1. chronischer Reizhusten
- Differentialdiagnose: habituell
2. Verdacht auf laryngo-pharyngealen Reflux
- auffallend ödematöse Schwellung im Bereich der Stimmritze
3. Verdacht auf vocal cord dysfunction mit intermittierend inspiratorischem Stridor
4. Atopie
- schwache Sensibilisierung gegen Hausstaubmilben
- grenzwertig erhöhtes IgE.
         Dr. I.___ führte in dem Bericht weiter aus, diverse ausgedehnte pneumologische, ORL-ärztliche und gastroenterologische Abklärungen hätten keine eindeutige Diagnose ergeben. Sämtliche bisherige Behandlungsversuche seien erfolglos geblieben. Obwohl sich klinische Hinweise für einen laryngo-pharyngealen Reflux finden würden (ödematös veränderte Stimmritze), dürfte die Symptomatik teilweise auch von einer vocal cord dysfunction überlagert sein, was insbesondere bei Exposition mit Chemikalien (Düfte, Nikotin) zu Erstickungsanfällen führe. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin durch die Symptomatik derart handicapiert sei, dass die Ausübung ihres angestammten Berufes als Journalistin seit Jahren nicht mehr möglich sei, und ihr die Ausübung ihres Berufes aufgrund der chronifizierten Symptomatik auch in Zukunft kaum mehr möglich sein werde. Krankheitsbedingt sei es mittlerweile zu einem sozialen Rückzug gekommen. Das Konzentrationsvermögen sei in Folge hustenbedingter Durchschlafstörungen stark reduziert. Aufgrund des chronischen Verlaufes der bisherigen umfangreichen, ergebnislosen Abklärungen und Behandlungen sowie der beruflichen und sozialen Auswirkungen der Krankheit sei eine weitere Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 7/91).
4.9     RAD-Arzt Dr. D.___ hielt in einer weiteren Stellungnahme vom 6. Juli 2009 an seiner Beurteilung fest (Urk. 7/93 S. 1 f.).

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an einem chronischen Reizhusten, an Rückenbeschwerden sowie an psychischen Beschwerden.
         Der Regionalärztliche Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD) stellte am 20. Juli 2005 zusammenfassend unter Berücksichtigung der genannten Beschwerden fest, dass der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % zumutbar ist (Urk. 7/36 S. 4 oben).
5.2     Die Beschwerdeführerin beschrieb in einer Ergänzung zum Fragebogen betreffend Revision der Invalidenrente vom 27. August 2008 eine deutliche Zunahme der permanenten Schmerzen im Becken- und Nackenbereich mit Ausstrahlung in den Körper und die Extremitäten. Liegen sei ihr nur in einer einzigen Position möglich (Urk. 3/1 S. 1 Ziff. 1.2 oben). Indessen ist nach dem aktuellen Bericht der Orthopädin Dr. C.___ vom 1. November 2008 nicht von einer relevanten Verschlechterung der Rückenbeschwerden auszugehen, nachdem gemäss Dr. C.___ seit 1999 unverändert eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % besteht (Urk. 7/68/7 Ziff. 1.6). Auch der Bericht von Dr. B.___ vom 3. Oktober 2008 lässt nicht auf eine Verschlechterung der psychischen Beschwerden schliessen, nachdem diese bereits im April 2005 eine depressive Entwicklung (in längerdauernder psychosozialer Belastungssituation) diagnostiziert hatte (Urk. 7/23 S. 1 lit. A). Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Rückenbeschwerden und die psychischen Beschwerden nicht massgeblich verschlechtert haben.
         Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der Folgen des chronischen Reizhustens im Vergleich zur letztmaligen Beurteilung verstärkt in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Gemäss Dr. I.___ ist der Beschwerdeführerin eine weitere Erwerbstätigkeit nicht mehr zumutbar. Dr. H.___ beschrieb im Bericht vom 10. März 2009 eindrücklich, dass es bei den Untersuchungen zu Nausea, Brechreiz und teilweise Erbrechen, verbunden mit einem Gefühl des Erstickens und Atemnot kam. Dr. H.___ konstatierte aufgrund der Beschwerden eine Beeinträchtigung in der Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin (Urk. 3/6 Ziff. 1.7). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit zirka 1993 an einem chronischen Reizhusten leidet. Sie war namentlich aufgrund des Hustens und ihrer Rückenprobleme gezwungen, ihre Arbeit als Korrespondentin bei Y.___ SA gesundheitsbedingt auf ein Pensum von 60 % zu reduzieren. In den Berichten der Ärzte des Z.___ vom 5. Februar 2004 und der Hausärztin Dr. A.___ vom 29. Januar 2005 wurde eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin beschrieben. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. Januar 2006 verschlechtert hätte, lässt sich indes auch dem Bericht von Dr. I.___ vom 12. Mai 2009 nicht entnehmen. Dr. I.___ stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung ihres Berufes als Journalistin seit Jahren nicht mehr möglich ist. Die vorliegenden Berichte lassen daher nicht auf eine Verschlechterung schliessen, sondern vielmehr auf einen im Wesentlichen stationären Zustand.
5.3     Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3b und 1985 S. 462 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 346 Erw. 3.2). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nützen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 290 f. Erw. 3b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen S. vom 29. März 2005, I 273/04, in Sachen V. vom 5. Mai 2004, I 591/02, in Sachen K. vom 13. März 2000, I 285/99, und in Sachen K. vom 17. April 2000, U 176/98).
         Nachdem im Rahmen der Invaliditätsbemessung grundsätzlich von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auszugehen ist, können die in der Beschwerde beschriebenen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin bei der Stellensuche (Urk. 1 S. 3) bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden. Gestützt auf die erfolgten medizinischen Abklärungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin einfache Büroarbeiten weiterhin mit einem Pensum von 60 % möglich sind.
5.4         Zusammenfassend ist mit der Beurteilung der RAD-Ärzte nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit unverändert von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit auszugehen. Da auch in erwerblicher Hinsicht keine Veränderungen ersichtlich sind, besteht weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2009 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).