IV.2009.00818

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld
Urteil vom 30. April 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG
X.___
Wengistrasse 7, Postfach 1372, 8026 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren B.___, arbeitete als Hilfselektromonteur in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der C.___ (Urk. 7/2/1, 7/4, 7/28/72), als er sich am 14. August 1991 ein Distorsionstrauma des rechten Handgelenks zuzog (Urk. 7/28/113). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer sprach dem Versicherten mit dem gerichtlich bestätigten Einspracheentscheid vom 6. April 1995 ab dem 1. Januar 1995 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % zu (Urk. 7/28/3; Urk. 10/1-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte beim entsprechenden Invaliditätsgrad mit Verfügung vom 14. August 1995 den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/34, 7/37).
         Am 24. September 2004 erlitt der Versicherte einen weiteren Unfall, wofür er wiederum, diesmal als Arbeitsloser, bei der SUVA versichert war. Bei einem Sturz stützte er sich auf beide Hände und schlug den linken Ellenbogen an (Urk. 7/45/41, 7/45/36). Die SUVA erbrachte Heilbehandlung und Taggeld. Mit Verfügung vom 19. Mai 2006 lehnte sie eine Erhöhung der laufenden Invalidenrente ab, da keine Verschlimmerung der vorbestehenden Verletzung der rechten Hand eingetreten sei und keine Folgen des Unfalles vom 24. September 2004 mehr vorlägen (Urk. 7/48). Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2007 (Urk. 7/53), der vom Versicherten beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angefochten wurde (vgl. Urteil von heute im Verfahren UV.2008.00004).
         Am 22. Dezember 2005 hatte der Versicherte bei der IV-Stelle erneut die Zusprechung einer Rente beantragt (Urk. 7/39/6-8). Die IV-Stelle zog von der SUVA die Akten des zweiten Unfalles bei (vgl. Urk. 7/45/1-42) und holte die Berichte des D.___ vom 31. Januar 2006 und von Dr. med. E.___, Allgemeinmediziner, vom 7. August 2006 ein (Urk. 7/44, 7/52/1). Mit Vorbescheid vom 13. März 2008 kündigte die IV-Stelle dem Versicherten an, dass das Rentengesuch abgewiesen werde (Urk. 7/58). Aufgrund der erfolgten Einwendungen (Urk. 7/64) holte die IV-Stelle beim F.___ das Gutachten vom 9. Februar 2009 ein (Urk. 7/66, 7/69). Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch beim neu ermittelten Invaliditätsgrad von 37 % (Urk. 2).
2.       Gegen die Verfügung vom 16. Juli 2009 richtet sich die Beschwerde des Versicherten vom 3. September 2009 mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm ab Mai 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung (Urk. 6).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 16. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
         Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen).

3.       Die IV-Stelle ging in der Verfügung vom 16. Juli 2009 (Urk. 2) davon aus, gestützt auf das F.___-Gutachten könne man spätestens ab dem Begutachtungszeitpunkt von einer gesundheitlichen Verschlechterung und einer reduzierten Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 60 % ausgehen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 52'635.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'127.-- ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 37 %. Beim Invalideneinkommen bestehe kein Raum, einen höheren als 10%igen leidensbedingten Abzug vorzunehmen, da der reduzierten Leistungsfähigkeit bereits im Rahmen der medizinischen Beurteilung Rechnung getragen worden sei (Urk. 6).
         Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines Alters sei ein leidensbedingter Abzug von 20 % vorzunehmen und von einem Invalideneinkommen von Fr. 29'446.60 auszugehen. Dies führe zum Anspruch auf die beantragte Viertelsrente. Nachdem die gesundheitliche Verschlechterung bereits im Bericht von Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Manuelle Medizin, von der SUVA-Versicherungsmedizin vom 27. Februar 2008 dokumentiert sei, sei der Rentenbeginn auf Mai 2008 festzusetzen (Urk. 1 S. 6, 7/63).

4.
4.1     Zwischen den Parteien ist unbestritten und aufgrund des Gutachtens des F.___ vom 9. Februar 2009 erstellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten seit der ersten rentenabweisenden Verfügung vom 14. August 1995 (Urk. 7/37, 7/34, 7/14/7, 7/28/11, 7/28/40 f., 7/28/42 ff.) verändert hat. Neu bestehen auch linksseitige Nacken-/Schulter-/Armschmerzen, ein linksseitiges Sulcus ulnaris Syndrom und ein Lumbovertebralsyndrom mit rechtsseitiger Lumboischialgie, welchen Diagnosen eine zusätzliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuerkannt wird (Urk. 7/69/16-17). Aufgrund der von den Parteien anerkannten Beurteilung des F.___ sind dem Versicherten schwere und mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Leichte körperliche Tätigkeiten - wie administrative oder organisatorische Tätigkeiten - könnten durchgeführt werden. Die Mobilität der rechten Hand sei deutlich eingeschränkt und feinmotorische Arbeiten könnten nicht durchgeführt werden. Aufgrund des tendomyogenen Schulterarmsyndroms und des Lumbovertebralsyndroms sei mit einem zunehmenden Pausenbedarf zu rechnen. In einer entsprechend adaptierten Tätigkeit sei von einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 60 % auszugehen (Urk. 7/69/17-18).
4.2     Nach der Beurteilung der Ärzte des F.___ kann nicht genau bestimmt werden, ab welchem Zeitpunkt die gesundheitliche Verschlechterung konkret Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten gehabt hatte. Die Beurteilung gelte mit Sicherheit spätestens ab dem Zeitpunkt der Untersuchung im Januar 2009 (Urk. 7/69/18).
         Das Eidgenössische Versicherungsgericht ging im Urteil in Sachen des Versicherten vom 5. Oktober 1998 bei der Überprüfung der Invaliditätsbemessung der SUVA gestützt auf den Austrittsbericht der H.___ vom 4. Februar 1994 (Urk. 7/28/42 ff.) davon aus, dass dem Versicherten alle Tätigkeiten zumutbar seien, die er einhändig auszuführen vermöge. Die rechte Hand könne in beschränktem Mass als Stütze und Gegenhalt eingesetzt werden (Urk. 10/2 Erw. 3). Gemäss dem Austrittsbericht der H.___ vom 24. Januar 2006 bestanden neu auch Einschränkungen auf der linken Seite. Es könnten keine repetitiven Drehbewegungen des linken Unterarms und keine repetitiven Ellenbogenbewegungen mehr durchgeführt werden. Eine den gesamten Einschränkungen angepasste Tätigkeit könne ganztägig ausgeübt werden (Urk. 7/45/4). Dr. E.___ schloss sich am 7. August 2006 dieser Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/52/1). Ob angesichts der an beiden Armen bestandenen Einschränkungen bei der Ausübung von adaptierten Tätigkeiten gegebenenfalls eine verminderte Leistung resultiert hätte, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die gesundheitliche Verschlechterung habe sich ab Februar 2008 in rentenbegründendem Ausmass ausgewirkt (Urk. 1 S. 6).
        
         Der Versicherte gab gegenüber den Ärzten des F.___ im Januar 2009 an, dass er seit circa einem Jahr auch an lumbalen Rückenschmerzen leide, welche in das rechte Gesäss sowie in den dorsalen Oberschenkel und Unterschenkel bis in den Fuss ausstrahlten (Urk. 7/69/13). Diesbezüglich waren bereits vor der Untersuchung im F.___ am 14. Oktober 2008 radiologische Abklärungen durchgeführt worden (Urk. 7/69/12 f.). Nach Einschätzung der Ärzte des F.___ wirken sich auch die lumbalen Rückenschmerzen zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit in adaptieren Tätigkeiten aus (Urk. 7/69/17). Es rechtfertigt sich daher in Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er bereits circa ein Jahr vor der Untersuchung im F.___, nämlich ab Februar 2008 nur noch im Rahmen der Zumutbarkeitsbeurteilung des F.___ arbeitsfähig gewesen war.

5.
5.1     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 300 Erw. 5.1 mit Hinweisen).
         Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bestimmung des Valideneinkommens vom Lohn aus, den der Versicherte im Zeitpunkt des ersten Unfalles im Jahr 1991 bei der C.___ erzielt hatte, was der Beschwerdeführer nicht beanstanden lässt (Urk. 7/75/4, 2 S. 2, 1 S. 5).
         Der Beschwerdeführer arbeitete vor der Einreise in die Schweiz unter anderem als Bauelektriker, Baumonteur und Bauspengler sowie teilweise als Kellner und Barmann (Urk. 7/14/1; vgl. auch Urk. 7/28/33). Im Jahr 1991 arbeitete er erstmals in der Schweiz nämlich im März und April für die Temporärfirma I.___ (Urk. 7/28/29). Die Tätigkeit bei der C.___ nahm er am 1. Juli 1991 auf. Die Arbeitgeberin schloss einen auf drei Monate befristeten Arbeitsvertrag ab, da die Auftragslage unsicher und man sich über das Arbeitsverhalten des Versicherten nicht im Klaren gewesen sei (Urk. 7/4, 7/28/35, 7/28/24). Angesichts dessen, dass die kurze Tätigkeit bei der C.___ im Zeitpunkt des möglichen Rentenbeginns im Jahr 2008 bereits siebzehn Jahre zurücklag und es sich um eine von vorneherein befristete Anstellung gehandelt hatte, die folglich nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst wurde, kann für die Ermittlung des Valideneinkommens nicht (mehr) auf den dabei erzielten Verdienst abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts in Sachen G. vom 28. Januar 2008, 8C_72/2007, Erw. 2.2, in Sachen S. vom 15. März 2007, I 197/06, Erw. 3.3.2, und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 29. Juli 2005, I 234/05, Erw. 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts in Sachen K. vom 29. Januar 2009, 9C_678/2008, Erw. 4.2). Das Eidgenössische Versicherungsgericht trug sodann im Urteil vom 5. Oktober 1998 dem Umstand, dass invaliditätsfremde Faktoren wie die Befristung des Arbeitsverhältnisses und die seit 1986 erstmalige Beschäftigung auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zu einem rund 20 % unter dem Durchschnittseinkommen liegenden Einkommen geführt hatten, mit einer Einkommensparallelisierung Rechnung (Urk. 10/2 Erw. 4). Auch unter diesen Gesichtspunkten ist nicht anzunehmen, dass die bisherigen Konditionen weiterhin über Jahre Gültigkeit gehabt hätten, wenn es ohne den Unfall vom 14. August 1991 allenfalls zu einer Fortsetzung des befristeten Arbeitsverhältnisses bei der C.___ gekommen wäre. Das Valideneinkommen ist deshalb anhand von statistischen Werten festzusetzen.
         Der Versicherte war vor dem Unfall im Jahr 1991 mehrheitlich im Baugewerbe tätig. Es rechtfertigt sich daher, für die Bestimmung des Valideneinkommens die Löhne des Baugewerbes heranzuziehen. Im Jahr 2008 verdienten Männer im Baugewerbe bei der Ausübung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten monatlich Fr. 5'150.-- (Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008, Tabelle TA1 S. 11). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2010, Tabelle B9.2 S. 90) resultiert ein Valideneinkommen des Jahres 2008 von Fr. 64'272.--.
5.2     Dem Beschwerdeführer ist es trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen und seines Alters zumutbar, die verbliebene Restarbeitsfähigkeit zu verwerten. Bereits vor dem zweiten Unfall vom 24. September 2004 übte er eine leichte Tätigkeit in reduziertem Pensum aus (vgl. Urk. 7/43, 7/45/10, 7/69/10; vgl. Urteil des Bundesgerichts in Sachen F. vom 28. Mai 2009, 9C_918/2008, Erw. 4.2.2).
         Bei der Bemessung des Invalideneinkommens ging die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht vom Durchschnittslohn der Männer bei der Ausübung von einfachen und repetitiven Tätigkeiten aus (Urk. 2 S. 2). Dieser betrug im Jahr 2008 Fr. 4'806.-- (Bundesamt für Statistik, Die Schweizerische Lohnstruktur-erhebung 2008, Tabelle TA1 S. 11). Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden resultiert ein Einkommen von Fr. 59'978.90, bei dem dem Versicherten noch zumutbaren 60 %-Pensum somit Fr. 35'987.35.
         Vom Tabellenlohn kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität beziehungsweise Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
         Der Versicherte kann selbst leichte Tätigkeiten nicht uneingeschränkt ausüben. Vielmehr müssen (gewisse) Bewegungen sowohl der rechten Hand als auch des linken Ellenbogens vermieden werden (Urk. 7/45/4, 7/69/17-18). Im Weiteren kann der Versicherte nur noch Teilzeit arbeiten beziehungsweise in Vollzeit eine Teilzeitleistung erbringen (vgl. Urk. 7/69/17-18), was sich bei Männern im Anforderungsniveau 4 ebenfalls lohnmindernd auswirkt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen IV-Stelle des Kantons Zürich gegen N. vom 25. Juli 2005, I 174/05, Erw. 2.5; Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2006, Tabelle T2 S. 16). Auch das fortgeschrittene Alter - der Versicherte war im Zeitpunkt des Rentenbeginns knapp 61 Jahre alt - wirkt sich lohnmindernd aus (Urteile des Bundesgerichts in Sachen S. vom 17. Juli 2007, I 1073/06, Erw. 3.4, und in Sachen I. vom 26. November 2002, I 491/01, Erw. 2.2). Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint der beschwerdeweise geltend gemachte Abzug von 20 % grundsätzlich als angemessen. Eine abschliessende Festlegung braucht jedoch nicht zu erfolgen.
         Die Beschwerdegegnerin nahm einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor. Dieser Abzug von 10 % führt zu einem Invalideneinkommen von Fr. 32'388.60 (Fr. 35'987.35 abzüglich 10 Prozent) und einem Invaliditätsgrad von 49,6 % und gerundet von 50 % (Fr. 32'388.60 im Verhältnis zu Fr. 64'272.--; BGE 130 V 122 Erw. 3.2 und 3.3) und damit zum Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Selbst bei Vornahme des maximal zulässigen Abzuges von 25 % (Invalideneinkommen von Fr. 26'990.50) resultiert ein ebenfalls Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ergebender Invaliditätsgrad von 58 % (Fr. 26'990.50 im Verhältnis zu Fr. 64'272.--).
        
         Der Beschwerdeführer ist seit dem 14. August 1991 im ursprünglichen Beruf als Hilfselektromonteur vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/28/51, 7/69/17). Seit Februar 2008 besteht neu eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % beziehungsweise maximal 58 %. Damit hat der Versicherte ab dem 1. Februar 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen.

6.
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der IV-Stelle aufzuerlegen.
6.2     Ausgangsgemäss steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu. Diese ist auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 16. Juli 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2008 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- DAS Rechtsschutz-Versicherungs-AG unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/1-3
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).