IV.2009.00820
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 8. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1953 geborene X.___, verheiratet, Mutter eines Sohnes (Jahrgang 1990) sowie einer Tochter (Jahrgang 1992), reiste im Jahre 1980 aus Deutschland in die Schweiz ein (Urk. 6/1). Sie ist gelernte Kaufmannsgehilfin (Urk. 6/1/6) und war zuletzt im Buchhandel erwerbstätig (Urk. 6/2 und Urk. 6/8). Am 25. Januar 2009 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen fortschreitender Bewegungseinschränkungen, vor allem Verkrümmung und Versteifung der Finger und eingeschränkter Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit der Handgelenke zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/1). Die IV-Stelle zog in der Folge den IK-Auszug vom 4. Februar 2009 (Urk. 6/8) sowie die Arztberichte von Dr. med. Y.___, stellvertretender Chefarzt der Klinik Z.___, vom 5. Februar 2009 (Urk. 6/9) und von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 5. Januar 2009 (Urk. 6/10) bei. Am 24. Februar 2009 führte die IV-Stelle bei X.___ zu Hause eine Abklärung betreffend die beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Haushaltsabklärung) durch (Bericht vom 27. Februar 2009, Urk. 6/12). Am 8. Juni 2009 erging der Vorbescheid, mit welchem, bei einem aufgrund der gemischten Methode (50/50 %, Einschränkung Erwerb 28 % und Haushalt 15 %) ermittelten Invaliditätsgrad von 21,5 % die Abweisung des Leistungsbegehrens der Versicherten vorgesehen wurde (Urk. 6/18). Dagegen erhob X.___ am 22. Juni 2009 Einwände (Urk. 6/19). Nach deren Prüfung verfügte die IV-Stelle am 21. Juli 2009 wie angekündigt (Urk. 2).
2. Hiergegen reichte X.___ am 3. September 2009 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei bei der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation als zu 100 % erwerbstätig zu qualifizieren (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2009 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird - sofern erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.
1.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Qualifizierung der Beschwerdegegnerin (50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Aufgabenbereich [Haushalt]) sei willkürlich, wäre sie doch ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig, da die Kinder den ganzen Tag abwesend seien. Die Frage der Qualifikation sei beim Gespräch (Haushaltsabklärung) mit der Abklärungsperson nur am Rande zur Sprache gekommen. Ihre Äusserungen zu einer Teilzeiterwerbstätigkeit hätten sich auf die Zeit bezogen, als die Kinder noch Betreuung benötigt hätten. Eine teilweise Erwerbstätigkeit habe sie wegen ihres seit längerem reduzierten Leistungsvermögens und der im Kindesalter aufwendigeren Betreuung des Sohnes jedoch nie ernsthaft in Betracht gezogen (Urk. 1 S. 1). Sie könne die Arbeiten im Haushalt neben einer Erwerbstätigkeit unmöglich erledigen, da sie physisch und psychisch dieser Doppelbelastung nicht gewachsen sei. Dies zeige sich schon heute bei den Haushaltsarbeiten, welche sie etappenweise mit den notwendigen Ruhepausen über den Tag verteilt bewerkstellige. Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Einschränkung von lediglich 15 % im Haushaltsbereich sei für sie unter dem Gesichtspunkt ihres Leistungsvermögens absolut unverständlich (Urk. 1 S. 2).
1.3 Die Beschwerdegegnerin verweist zur Begründung ihres Standpunktes auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 27. Februar 2009 (Urk. 6/12). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Haushaltsabklärung ausgeführt, dass ihr Sohn noch immer viel Zeit und Aufmerksamkeit benötige, was ihre Zeiteinteilung beeinflusse. Insofern sei es für die Beschwerdegegnerin nicht nachvollziehbar, wie sie neben einer 100%igen Erwerbstätigkeit den Haushalt führen sowie einer sportlichen Freizeitbeschäftigung nachgehen könne und die noch nötige Zeit für ihren Sohn aufbringen wolle. Gegen eine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin spreche auch die Nicht-Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit. Im Jahre 1997 sei die Tochter der Beschwerdeführerin fünf Jahre alt geworden. In jenem Jahr habe die Beschwerdeführerin Einträge für die Monate Februar und März im Individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/8). Seither habe die Beschwerdeführerin nicht mehr gearbeitet. Es müsse folglich davon ausgegangen werden, dass sie sich in den letzten zwölf Jahren nicht um den Wiedereinstieg ins Erwerbsleben bemüht habe, obschon die Kinder inzwischen ganztägig ausser Haus seien und eine Resterwerbsfähigkeit bestanden habe. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht auf ein eigenes Einkommen angewiesen, da ihr Ehemann genug verdiene. Die Beschwerdeführerin behaupte schliesslich, dass eine Einschränkung von lediglich 15 % im Haushaltbereich absolut unverständlich sei. Im Abklärungsbericht halte die Abklärungsperson hierzu fest, dass die Mithilfe der Familienmitglieder (der Beschwerdeführerin) im Haushalt zumutbar sei und deshalb keine weitergehende Einschränkung resultiere (Urk. 5 S. 2).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
2.5 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 Erw. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen P. vom 6. April 2004, I 733/03, Erw. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 63 Erw. 6.2 und 128 V 93 f. Erw. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen G. vom 19. Juni 2006, I 236/06, Erw. 3.2).
Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst, wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 Erw. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen G. vom 2. Dezember 2009, 9C_631/2009, Erw. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.6 Im Bereich des Sozialversicherungsrechts ist praxisgemäss in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Sozialversicherungsgerichts in Sachen I. vom 21. März 2006, IV.2005.00340, Erw. 1.3, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
3. Gemäss dem Bericht vom 27. Februar 2009 gab die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung an, sie habe ihre Erwerbstätigkeit für die Kinderbetreuung aufgegeben (Urk. 6/12/2). Als ihre Tochter in den Kindergarten gekommen sei, habe die Beschwerdeführerin ihr Leben sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht wieder etwas anders gestalten wollen. Unter anderem habe sie wieder ihr Klettertraining aufnehmen und sich beruflich einen Wiedereinstieg in den Buchhandel erarbeiten wollen. Jedoch sei all dies krankheitsbedingt nicht möglich gewesen. Heute, so die Beschwerdeführerin, wäre sie bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und würde sich daneben einer sportlich gestalteten Freizeit und ihrem Haushalt widmen. Ein wichtiger Faktor in ihrer Zeiteinteilung sei ihr Sohn. B.___ benötige noch viel Zeit und Aufmerksamkeit. Seine tägliche Begleitung sei wichtig und müsse im privaten Rahmen durch die Beschwerdeführerin sichergestellt werden. Zur Zeit mache B.___ eine IV-Anlehre und komme täglich nach Hause (Urk. 6/12/2). Dazu hält die Abklärungsperson fest, es sei für sie nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin heute bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig wäre. Ihre Aussagen seien logisch und glaubhaft. Sie sei daher zu 50 % als Erwerbstätige zu qualifizieren (Urk. 6/12/2).
4.
4.1 Der Abklärungsbericht vom 27. Februar 2009 (Urk. 6/12) ist voll beweiskräftig, da dieser Bericht von einer qualifizierten Abklärungsperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der Beschwerdeführerin verfasst wurde, die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt und schliesslich plausibel, begründet und angemessen detailliert ist sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben steht (Erw. 2.5).
4.2
4.2.1 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist diesem Bericht nicht zu entnehmen, dass die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation nur am Rande zur Sprache gekommen wäre. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2009 führt die Abklärungsperson aus, dass die Frage der Qualifikation mit der Beschwerdeführerin vor Ort ausführlich erörtert worden sei. Ebenso sei ihr der Grund für die Fragestellung erklärt worden. Die Beschwerdeführerin habe genügend und einleuchtende Argumente für ihre 50%ige Erwerbstätigkeit vorgebracht. Die Abklärungsperson bekräftigte ferner ihre Ansicht, wonach die Beschwerdeführerin als zu 50 % erwerbstätig zu qualifizieren ist (Urk. 6/21/1). Gemäss dem Bericht vom 27. Februar 2009 beziehen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin eindeutig auf die aktuellen und nicht auf die vergangenen Verhältnisse (vgl. Urk. 6/12/2). Zudem sind gemäss dem Grundsatz der „Aussagen der ersten Stunde“ (Erw. 2.6) diesen Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sie während der Haushaltsabklärung gemacht hat, beweismässig höheres Gewicht zuzuerkennen, als ihren nachträglichen Vorbringen.
4.2.2 In ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung gab die Beschwerdeführerin an, sie sei seit dem 1. Februar 1990 sowie bis auf Weiteres als Hausfrau tätig (Urk. 6/1/7). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie bis zur Geburt ihres ersten Kindes zu 100 % erwerbstätig gewesen sei (Urk. 1 S. 1). Aus dem IK-Auszug vom 4. Februar 2009 ergibt sich, dass sie im Jahre 1989 sowie im Januar 1990 ein Einkommen von Fr. 58'500.-- resp. Fr. 4'875.-- erzielt hat (Urk. 6/8). Dies dürfte zwar einer 100%igen Erwerbstätigkeit entsprechen. Vor dem Jahre 1989 betrug ihr Pensum allerdings nicht immer 100 % (Urk. 6/8, vgl. auch das Arbeitszeugnis der C.___ AG vom 30. September 1986, Urk. 6/2). Seit dem Jahre 1990 erzielte die Beschwerdeführerin nur noch im Jahre 1997 in den Monaten Februar und März ein Einkommen von dreimal Fr. 216.-- (Urk. 6/8). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung angab, sie sei finanziell nicht zwingend auf ein eigenes Einkommen angewiesen, da das Einkommen ihres Ehemannes zum Familienunterhalt genüge (Urk. 6/12/2). Folglich liegen auch keine knappen finanziellen Verhältnisse vor, welche nunmehr eine 100%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin gebieten würden (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 31. Oktober 2006 in Sachen M., IV.2005.00908, Erw. 2.3.3). Schliesslich machte die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung auch geltend, dass sie ihren Sohn betreuen müsse (Urk. 6/12/2 und 5), was ebenfalls gegen die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit spricht.
4.3 Es erscheint demzufolge nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung zu 100 % erwerbstätig wäre. Wenn die Beschwerdeführerin weiter rügt, eine Einschränkung von lediglich 15 % im Haushaltsbereich sei für sie unter dem Gesichtspunkt ihres Leistungsvermögens absolut unverständlich (Urk. 1 S. 2), so ist dem entgegenzuhalten, dass der Abklärungsbericht plausibel begründet ist und vorliegend auf ihn abgestellt werden kann (Erw. 4.1). Das Ergebnis der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Haushaltsabklärung ist damit nicht zu beanstanden.
4.4 Aufgrund der medizinischen Aktenlage ist erstellt und im Übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, dass sie gesundheitsbedingt in einer kaufmännischen oder in einer anderen leichten Tätigkeit noch zu 40 % arbeitsfähig ist. Gestützt darauf und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % hat die Beschwerdegegnerin eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 28 % ermittelt. Unter Anwendung der gemischten Methode und bei einer Einschränkung von 15 % im Haushaltsbereich führt dies zu einem massgeblichen, nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 21,5 % (Urk. 2).
5. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).