IV.2009.00822
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Berchtold
Urteil vom 29. Oktober 2010
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der B.___ geborene A.___ schloss im Jahr 1990 eine Lehre als C.___ und im Jahr 1993 eine Lehre als D.___ ab (Urk. 7/4). In den folgenden Jahren arbeitete er vornehmlich als D.___. 1997 machte er sich selbständig und führte diverse D.___s- und Schreinerarbeiten aus. Im Jahr 2002 gründete er, zusammen mit E.___, die
F.___ GmbH (G.___; Urk. 7/17 S. 3), wo er bis 30. April 2007 angestellt war (Urk. 7/9 S. 45). Am H.___ 2006 stürzte er mit I.___ ab (Urk. 7/9 S. 41 f.) und erlitt dabei zahlreiche Verletzungen (Polytrauma mit Gesichtsschädelfraktur, Berstungsfraktur LWK 4, Femurschaftmehrfragmentfraktur rechts, dislozierte proximale Tibiafraktur links, Talusluxationsfraktur rechts [Hawkins III], Compartment-Syndrom an beiden Unterschenkeln [Urk. 7/9 S. 93]). Im Verlauf der Genesung zeichnete sich ab, dass er aufgrund der Verletzungsfolgen, insbesondere wegen einer Bewegungsunfähigkeit des linken Knies, in seinem bisher ausgeübten Beruf als D.___ dauerhaft arbeitsunfähig sein würde. Daher meldete sich A.___ am 3. Mai 2007 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte die Umschulung auf eine neue Tätigkeit (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab, holte insbesondere die Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ein und führte diverse Berufsberatungsgespräche mit dem Versicherten (Urk. 7/59). Nachdem A.___ bereits eine Umschulung zum Immobilienbewirtschafter begonnen hatte, entschied er sich im Februar/März 2009 dafür, seine früheren Pläne weiterzuverfolgen und sich zum Bauleiter weiterzubilden (Urk. 7/59 S. 7).
Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2009 (Urk. 7/57) stellte die IV-Stelle A.___ eine Ablehnung des Umschulungsbegehrens in Aussicht. Dagegen erhob dieser am 29. Juni 2009 Einwand (Urk. 7/60). Mit Entscheid vom 13. Juli 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinn. Sie begründete den Entscheid damit, die Tätigkeit als Bauleiter stelle keine behinderungsangepasste Tätigkeit dar.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle erhob der Versicherte am 4. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) und verlangte sinngemäss, es sei ihm die beantragte Umschulung zu gewähren. Die IV-Stelle ersuchte in ihrer Vernehmlassung um Abweisung der Beschwerde mit einer ergänzten Begründung (Urk. 6). Von der Möglichkeit einer Entgegnung machte A.___ keinen Gebrauch.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlangen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. Juli 2009 ergangen, wobei zu prüfen ist, ob im Zeitraum seit der Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. Mai 2007 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung ein Anspruch auf Umschulung entstanden ist. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln ist für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Umschulung keine und hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad, d.h. die Erwerbseinbusse in Prozent, gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis).
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 489 f. Erw. 4.2; AHI 2000 S. 27 Erw. 2b und S. 62 Erw. 1 je mit Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Abweisung des Leistungsbegehrens in ihrer Verfügung damit, die Ausübung des Berufs eines Bauleiters stelle keine behinderungsangepasste Tätigkeit dar. Ein Bauleiter müsse sich immer auch auf Baustellen aufhalten, das erfordere das Gehen auf unebenem Gelände sowie das Besteigen von Gerüsten. Aus ärztlicher Sicht drohe dem Beschwerdeführer als Bauleiter Invalidität, da dabei Knie und Füsse stark belastet würden.
Im Rahmen der Vernehmlassung ergänzte die IV-Stelle ihre Begründung und stellte fest, der Beschwerdeführer habe ohnehin keinen Anspruch auf Umschulung, da trotz gesundheitlicher Einschränkung keine 20%ige Erwerbseinbusse bestehe.
3.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, es sei ihm möglich, den Beruf eines Bauleiters zu 100% als Bürotätigkeit auszuüben. Der Aufenthalt auf den Baustellen beschränke sich bei seiner Arbeitsstelle (Sanierung von bewohnten Gebäuden) auf bewohnte Wohnungen, wo kein Gehen auf unebenem Gelände notwendig sei. Auf eine Replik verzichtete der Beschwerdeführer.
4.
4.1 Anlässlich des Erstgesprächs bei der Berufsberatung der Invalidenversicherung gab der Beschwerdeführer an, er habe seine berufliche Tätigkeit zu Beginn des Jahres 2006 auf 70 % reduziert, in Wirklichkeit habe er jedoch mehr gearbeitet. Das Ziel sei gewesen, im Winter, bei geringer Auftragslage auf dem Bau, weniger zu arbeiten und in der Hochsaison mehr (Urk. 7/59 S. 5). Demgegenüber ist auf der Unfallmeldung an die SUVA ein vertraglicher Beschäftigungsgrad von 100 % erwähnt (Urk. 7/9 S. 98). Ob der Beschwerdeführer nun tatsächlich sein Arbeitspensum reduziert hatte und wenn ja, in welchem Umfang, ist daher unklar. Festzuhalten ist, dass keine Betätigung in einem Aufgabenbereich vorliegt und damit für die Ermittlung einer invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden ist (BGE 131 V 53 Erw. 5.1.2).
4.2 Bei der Bemessung des Valideneinkommens ist es entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Beeinträchtigung der Gesundheit tatsächlich verdienen würde. Es gilt dabei eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt hat (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1).
Vor seinem Unfall arbeitete der Beschwerdeführer in seiner eigenen Unternehmung und entrichtete im Jahr 2005, als er noch voll arbeitsfähig war, Sozialversicherungsbeiträge auf einem Jahreslohn von Fr. 42'934.-- (Urk. 7/10 S. 2). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er bereits im Jahr 2005 in einem Teilpensum gearbeitet hätte, weshalb von einem 100 %-Pensum auszugehen ist.
Gemäss dem Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. August 2007, den der Gesellschafter E.___ unterzeichnete, hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2007 ein Einkommen von 40'366.-- bei einem Pensum von 70 % erwirtschaften können (Urk. 7/18 S. 5), das ergäbe bei einem 100 %-Pensum rund Fr. 57'666.--. Diese Angaben erscheinen unglaubwürdig. Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) vom 30. Mai 2007 (Urk. 7/10) erzielte der Beschwerdeführer in den Jahren 2002-2005 nie einen Jahresverdienst in der angegebenen Höhe. Die diesbezüglichen Angaben zum Verdienst im Fragebogen zu den Jahren 2004 (Fr. 40'860.--) und 2005 (Fr. 57'650.--) stimmen denn auch nicht mit den Beträgen überein, auf welchen gemäss IK-Auszug Sozialversicherungsabgaben entrichtet wurden (2004: Fr. 30'429.--; 2005: Fr. 42'934.--).
Die Richtigkeit der Eintragungen im individuellen Konto ist vom Beschwerdeführer nie beanstandet worden. Wird aber beim Einkommen auf die tatsächlichen Einkünfte abgestellt, sind die im individuellen Konto eingetragenen Einkommen massgebend, von welchen die Sozialversicherungsbeiträge erhoben worden sind (Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen D. vom 16. Oktober 2006, I 497/2006, Erw. 2.1 mit Verweis auf BGE 117 V 19 Erw. 2c/aa). Damit ist auf das zuletzt ohne Gesundheitsschaden erzielte Einkommen im Jahr 2005 von Fr. 42'934.-- gemäss IK-Auszug abzustellen.
Aufgerechnet auf das Jahr 2007, als sich der Beschwerdeführer zum Leistungsbezug anmeldete, ist somit von einem hypothetischen Valideneinkommen in der Höhe von rund Fr. 44’007.-- auszugehen (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Verarbeitendes Gewerbe; Industrie, 2005: 100, 2007: 102.5).
4.3 Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu ermitteln. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2006 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 4’732.-- (LSE 2006, TA1, Total, Niveau 4, Männer). Indexiert auf das Jahr 2007 (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [2005 = 100; im Internet abrufbar] Nominallohnindex Männer [T1.1.05], Total, 2006: 101.2, 2007: 102.8) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 1/2-2010, S. 94 Tabelle B 9.2) sowie aufgerechnet auf ein Jahr ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 60’133.--.
4.4 Es zeigt sich also, dass der Beschwerdeführer trotz seines Gesundheitsschadens in einer leidensangepassten Tätigkeit ein höheres Einkommen zu erzielen vermöchte, als er dies in seiner angestammten Tätigkeit als D.___ vor seinem Unfall erreicht hat. Somit hatten der Unfall und die dadurch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine Erwerbseinbusse zur Folge. Dies bedeutet, dass er im Sinne des IVG weder invalid noch von Invalidität bedroht ist (vgl. Erw. 2.1 ff.) und folglich auch keinen Anspruch auf eine Umschulung hat. Damit kann offen bleiben, ob die von ihm angestrebte Ausbildung zum Bauleiter behinderungsangepasst wäre oder nicht.
Zusammenfassend zeigt sich, dass die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Massnahmen zu Recht verneint hat. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5. Abweichend von Art. 61 lit. A ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).