IV.2009.00828

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die damals zuständig gewesene Eidgenössische Ausgleichskasse, dem 1951 geborenen, zuletzt von 1979 bis 31. März 1992 als Hallenreiniger bei der B.___ angestellt gewesenen X.___ mit Verfügung vom 13. August 1992 eine ganze Rente ab April 1992 zugesprochen hatte (Urk. 8/9, vgl. Urk. 8/2/3, Urk. 8/3),
nachdem die Ausrichtung der ganzen Rente in der Folge mehrmals revisionsweise überprüft und bestätigt worden war (Mitteilungen vom 20. Januar 1995, vom 20. April 2000 und vom 30. Oktober 2003, Urk. 8/17, Urk. 8/22, 8/41),
nachdem die nun mehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Eröffnung eines erneuten Rentenrevisionsverfahrens im Jahr 2008, mit Verfügung vom 3. August 2009 ihre ursprüngliche rentenzusprechende Verfügung vom 13. August 1992 wegen zweifelloser Unrichtigkeit wiederer-wägungsweise aufgehoben und die Rentenleistungen per Ende September 2009 eingestellt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 8. September 2009, mit welcher der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch, beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Rente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1), in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 30. September 2009 (Urk. 7) sowie in die Replik vom 19. Januar 2010 und die Duplik vom 2. Februar 2010 (Urk. 13, Urk. 16),  

in Erwägung,
dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet haben, zurückzukommen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit nach der Rechtsprechung in der Regel erfüllt ist, wenn eine Leistungszusprache aufgrund falsch oder unzutreffend verstandener Rechtsregeln erfolgt ist oder wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden,
dass es sich anders verhält, wenn der Wiedererwägungsgrund im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen liegt, deren Beurteilung notwendigerweise Ermessenszüge aufweist und diesfalls, wenn die Beurteilung einzelner Schritte bei der Feststellung solcher Anspruchsvoraussetzungen (Invaliditätsbemessung, Arbeitsunfähigkeitsschätzung, Beweiswürdigung, Zumutbarkeitsfragen) vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprache darbot, als vertretbar erscheint, die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheidet (Urteile des Bundesgerichts in Sachen A. vom 29. Oktober 2010, 9C_587/2010, Erw. 3.3, und in Sachen B. vom 19. Dezember 2002, I 222/02, Erw. 3), 
dass vorab streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 13. August 1992 erfüllt sind,
dass die Durchsicht der ärztlichen Berichte (siehe kreisärztliche Beurteilung vom 26. März 1992; Urk. 8/23/7), die der Rentenverfügung vom 13. August 1992 zugrundelagen, ergibt, dass sich der Beschwerdeführer bei der Fahrt zur Arbeit am 16. Februar 1981 durch einen Sturz vom Fahrrad eine schwere Verletzung am linken Knie zugezogen hatte (und von der SUVA wegen der Unfallrestfolgen seit Oktober 1982 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % erhält, vgl. Urk. 8/6/3),
dass der Beschwerdeführer 1991 einen Rückfall zum Unfall 1981 meldete, weshalb die SUVA ihn - hinsichtlich des unfallbedingten Knieleidens - durch die Orthopädische Klinik A.___ untersuchen liess (vgl. Urk. 8/23/7),
dass die Klinik A.___ im Bericht vom 24. Februar 1992 (inkl. Bericht vom 18. November 1991) als Diagnose eine Gonarthrose medial links bei Status nach traumatisierter Osteochondrosis dissecans am linken medialen Femurcondylus mit nekrotischem Knochenanteil am 16. Februar 1981 durch Sturz vom Fahrrad anführte und in Bezug auf die (unfallbedingte) Arbeitsfähigkeit feststellte, in einer rein sitzenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig, bei Kniebelastung links müsse die Arbeitsfähigkeit entsprechend reduziert werden (Urk. 8/23/10, Urk. 8/23/15 f.),
dass der SUVA-Kreisarzt im Bericht vom 26. März 1992 gestützt auf die Einschätzung der Klinik Balgrist feststellte, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Unfallfolgen eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit weiterhin ganztags zumutbar sei (womit eine revisionsweise Erhöhung der Unfallrente ausser Betracht falle, Urk. 8/23/6-8, vgl. Urk. 8/6/1),
dass er überdies festhielt, dass neu noch Schulterbeschwerden links hinzugekommen seien, welche aber mit dem Unfall 1981 in keinem Zusammenhang stünden (Urk. 8/23/7),
dass Dr. med. H.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, im zu Handen der IV-Stelle erstellten Bericht vom 14. April 1992 feststellte, beim Beschwerdeführer bestehe zusätzlich zum bekannten Knieleiden eine chronische Periarthropathia humeroscapularis rechts bei degenerativen Veränderungen im Bereich des rechten Schultergelenkes (Urk. 8/4, vgl. Urk. 8/23/9),
dass er weiter festhielt, in der Untersuchung vom 21. Februar 1992 habe sich eine starke Bewegungseinschränkung im Bereich des rechten Schultergelenkes sowie ein Bewegungsschmerz in allen Bewegungsrichtungen gezeigt, im Weiteren sei eine deutliche Druckdolenz über dem Processus coracoideus sowie über der Supraspinatussehne feststellbar gewesen,  
dass er sodann feststellte, seines Erachtens sei der Beschwerdeführer wegen der schweren posttraumatischen Arthrose des linken Kniegelenkes sowie der chronischen Periarthropathia humeroscapularis zu 100 % dauernd arbeitsunfähig und zwar für jegliche Tätigkeiten (Urk. 8/4/1),
dass die damals zuständig gewesene Verwaltungsstelle der Invalidenversicherung, wie ihrem Feststellungsblatt vom 23. April 1992 zu entnehmen ist, gestützt auf diese medizinischen Akten zum Schluss kam, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des gesamten Beschwerdebildes keine wirtschaftlich verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr zugerechnet werden könne, und gestützt darauf die Rentenverfügung vom 13. August 1992 erfolgte (Urk. 8/6/3-4, Urk. 8/9),
dass diese Beurteilung (bzw. die darauf beruhende Rentenverfügung vom 13. August 1992) im Lichte der damaligen medizinischen Aktenlage nicht als zweifellos unrichtig oder unvertretbar bezeichnet werden kann,
dass die heute vertretene gegenteilige Meinung der IV-Stelle (in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2009), die damalige Rentenzusprache sei angesichts der Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen der SUVA und der Klinik A.___ (in den erwähnten Berichten vom 4. Februar 1992 und 6. März 1992) nicht haltbar gewesen, nicht stichhaltig ist (vgl. Urk. 2),
dass nämlich zum einen die Beurteilungen der SUVA und der Klinik A.___, wonach unfallbedingt keine Arbeitsunfähigkeit bestehe, sich allein auf das (unfallbedingte) Knieleiden bezogen hatten, und somit für die IV-Stelle, welche sämtliche Leiden, auch die unfallfremden, zu berücksichtigen hatte, allein nicht massgeblich waren,
dass zum anderen der mit der Sache befasste Spezialarzt Dr. H.___ (im erwähnten Bericht vom 14. April 1992) zusätzlich zum Knieleiden ein Schulterleiden mit gravierenden Folgen diagnostiziert und dem Beschwerdeführer aufgrund beider Leiden eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeit attestiert hatte,
dass sich die damalige Beurteilung der IV-Stelle, wonach aus den gesamten, unfallbedingten und unfallfremden Leiden eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit resultiere, mithin als mit den damaligen fachärztlichen Beurteilungen vereinbar erweist, so dass davon, dass die Rentenzusprache zweifellos unrichtig bzw. unvertretbar gewesen sei, nicht gesprochen werden kann,
dass die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Rentenverfügung vom 13. August 1992 somit nicht erfüllt sind und die angefochtene Verfügung vom 3. August 2009 aufzuheben ist,
dass aufgrund der - im Rahmen des 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens - von der IV-Stelle eingeholten Berichten von Dr. med. W.___, Praktischer Arzt FMH, vom 24. August 2008 und von Dr. med. R.___, Praktischer Arzt FMH, vom 25. November 2008, in welchen kein Schulterleiden mehr erwähnt wird, gewisse Anhaltspunkte bestehen, die auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes hinweisen (Urk. 8/54, Urk. 8/57), 
dass die Sache angesichts dessen an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine interdisziplinäre Begutachtung veranlasse und hernach, gestützt auf die gewonnenen Erkenntnisse, über die Frage, ob die bisherige ganze Rente revisionsweise herabzusetzen oder aufzuheben ist, befinde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG und § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'900.-- festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, IV-Stelle, vom 3. August 2009 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).