IV.2009.00830
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Berchtold
Urteil vom 24. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Gemeinde D.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ arbeitete als Lagerist/Speditionsangestellter bis zum 13. April 2007 bei der Y.___ (Urk. 8/15 S. 2). Seit dem 16. April 2007 leidet er unter Rückenbeschwerden. Nachdem er infolge einer Diskushernie zwei Mal hatte operiert werden müssen, meldete er sich wegen anhaltender Rückenschmerzen am 20. Februar 2008 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Sie holte insbesondere die Akten der Z.___ (Krankentaggeldversicherung) ein und veranlasste die Erstellung eines orthopädischen Gutachtens bei Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, das am 24. November 2008 erstattet wurde (Urk. 8/32).
Mit Vorbescheid vom 30. April 2009 (Urk. 8/41) stellte die IV-Stelle die Zusprechung einer halben Invalidenrente ab April 2008 in Aussicht. Dagegen erhob X.___ am 25. Mai 2009 Einwand (Urk. 8/43). Am 14. Juli 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle bei einem Invaliditätsgrad von 53 % im angekündigten Sinn.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte durch die Sozialabteilung der Gemeinde D.___ am 8. September 2009 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Neubeurteilung der Sache beantragen. Eventualiter liess er die Zusprache einer erneuten Berufsberatung sowie von Integrationsmassnahmen beantragen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlangen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 24. November 2008 (Urk. 8/32) stellte die Beschwerdegegnerin fest, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, er leide nach wie vor an anhaltenden Rückenschmerzen und nehme täglich Morphium ein. Es sei ihm nicht möglich, regelmässig einen mehr als ein bis zwei Stunden andauernden Arbeitseinsatz zu leisten.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Diskushernie und zweier daraufhin erfolgter Operationen (Dekompression DH L5/S1 rechts am 27. Juli 2007; Operation Rezidivhernie L5/S1 rechts am 16. November 2007 im Kantonsspital E.___) seit dem 16. April 2007 in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist (Urk. 8/16 S. 7). Umstritten ist jedoch das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit.
3.2 Dr. B.___, Oberarzt für Neurochirurgie am Kantonsspital E.___, der beide Eingriffe vorgenommen hatte, attestierte dem Beschwerdeführer im Arztbericht vom 21. April 2008 eine Arbeitsfähigkeit von „max.“ 25 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von „max.“ 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab 26. Februar 2008, dem Datum seines letzten Untersuchs (Urk. 8/17).
3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, spez. Rheuma-Erkrankungen, untersuchte den Beschwerdeführer im Auftrag der Z.___ am 24. Juni und am 7. Juli 2008 während 2 ½ Stunden. Der Gutachter schilderte, der Beschwerdeführer sei nach kurzer Zeit unruhig auf dem Stuhl, das Ausziehen der Socken sei nur im Sitzen möglich und er bewege sich langsam und steif. Aufgrund der Befunde bestehe insgesamt eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit lumbal und thorakal mit muskulären Dysbalancen lumbal und im rechten Gesässbereich mit aussergewöhnlicher Schmerzhaftigkeit auf Druck der unteren lumbalen Wirbelkörper (Gutachten vom 10. Oktober 2008, Urk. 8/31).
3.4 Die Gutachterin Dr. A.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 18. November 2008, äusserte sich jedoch nicht über die Dauer der Untersuchung. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer weise einen etwas hinkenden Gang auf, das Aus- und Ankleiden habe keinerlei Schwierigkeiten bereitet (Gutachten vom 24. November 2008, Urk. 8/32).
3.5 Beide Begutachtende befanden, dem Beschwerdeführer sei auf lange Sicht eine leichte, rückengerechte Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Was die Arbeitsfähigkeit im jeweiligen Berichtszeitpunkt anbelangt, kamen sie jedoch zu unterschiedlichen Schlüssen. Während Dr. C.___ der Ansicht war, die deutliche Beschwerdesymptomatik bewirke eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ein Teileinsatz zu 50 % sei frühestens in vier Monaten möglich, befand Dr. A.___, dem Beschwerdeführer sei eine leidensangepasste Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar.
Das früher erstellte Gutachten von Dr. C.___ stand der Gutachterin Dr. A.___ nicht zur Verfügung, weshalb sie die unterschiedliche Bewertung der Arbeitsfähigkeit nicht diskutieren konnte.
3.6 Es fällt auf, dass sich Gutachter Dr. C.___ gezielter und differenzierter mit den konkret geklagten Beschwerden auseinandersetzte. Darüber hinaus ist zu erwähnen, dass Gutachterin Dr. A.___, auf deren Einschätzung die IV-Stelle ihren Rentenentscheid abstützt, keine Aussage zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 16. April 2008 (Erfüllung des Wartejahrs, frühest möglicher Renteneintritt; vgl. Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007) bis zum Berichtszeitpunkt machte. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass in dieser Zeit eine höhere Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte.
Beide Begutachtenden sind der Meinung, weitere medizinische Massnahmen seien notwendig und ebenfalls beide empfahlen einen erneuten stationären Rehabilitationsaufenthalt. In keinem der Gutachten werden Verdeutlichungstendenzen oder Aggravation seitens des Beschwerdeführers erwähnt. Es liegen auch keine Anzeichen für eine Malcompliance vor. Gutachter Dr. C.___ hielt gar fest, der Beschwerdeführer gebe sich arbeitswillig, die klinischen Schmerzbefunde seien allerdings deutlich vorhanden und therapiebedürftig.
Schliesslich muss festgestellt werden, dass zwischen der letzten Untersuchung durch die Gutachterin Dr. A.___ vom 18. November 2008 und dem Rentenentscheid am 14. Juli 2009 weitere acht Monate verstrichen sind. In dieser Zeit weilte der Beschwerdeführer vom 23. März bis 19. April 2009 in der Zürcher Höhenklinik Davos für einen Rehabilitationsaufenthalt (Urk. 3/5), der indes keine Besserung der Schmerzsituation bewirkt habe. Ausser einem ärztlichen Zeugnis, das dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. März bis 3. Mai 2009 bescheinigt, sind von der Zürcher Höhenklinik Davos keine Unterlagen bei den Akten.
3.7 Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und nachdem beide Begutachtenden im Oktober, resp. November 2008 unabhängig voneinander zur Ansicht gelangten, dass ein erneuter stationärer Rehabilitationsaufenthalt angezeigt sei, kann nicht einseitig auf die Beurteilung durch die Gutachterin Dr. A.___ abgestellt werden, zumal auch sie keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit im Zeitraum ab der Erfüllung des Wartejahrs am 16. April 2008 bis zum Berichtszeitpunkt am 24. November 2008 machte. Weiter fehlen in den Akten Unterlagen über die weitere Entwicklung bis zum Verfügungszeitpunkt am 14. Juli 2009, insbesondere ein Bericht der Zürcher Höhenklinik Davos über den Rehabilitationsaufenthalt vom 23. März bis 19. April 2009. Damit zeigt sich insgesamt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und die Sache an diese zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist.
4. Ohne die noch durchzuführenden medizinischen Abklärungen zu präjudizieren, ist in erwerblicher Hinsicht immerhin festzuhalten, dass zumindest zu prüfen sein wird, ob unter den gegebenen Umständen ein Leidensabzug vorzunehmen wäre (vgl. BGE 126 V 75).
5. Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-bis Fr. 1'000.- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 500.-anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2009 aufgehoben und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).