Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Luisenstrasse 29, Y.___fach 1614, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Y.___fach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, arbeitet seit 1994 bei der Y.___ in einem Teilzeitpensum als Z.___ (Urk. 7/17 S. 2, Urk. 7/43 S. 17 f.). Daneben erzielte sie ein Einkommen als selbständig Erwerbstätige (Urk. 7/10 S. 1 f. ). Am 20. April 2007 stolperte die Versicherte an ihrem Arbeitsplatz über eine Anhängerkupplung und fiel zu Boden (Urk. 7/22 S. 79). Dabei zog sie sich nebst einer Schwellung und Schürfungen am rechten Ellbogen Kontusionen an der Lendenwirbelsäule (LWS), der Brustwirbelsäule (BWS), am Abdomen und am rechten Ellbogen zu (Urk. 7/22 S. 79). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) übernahm die gesetzlichen Leistungen, welche sie mit Verfügung vom 7. April 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. September 2008 (Urk. 7/28 S. 10), per 30. April 2008 einstellte (Urk. 7/22 S. 31). Die von der Versicherten dagegen am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 29. November 2010 abgewiesen (Geschäft Nr. UV.2008.00353).
1.2 Am 16. Mai 2008 hatte sich die Versicherte wegen lumbaler Schmerzen, Beschwerden in der Hüfte, in der Schulter, im Nacken und im Kniegelenk bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 7/1 S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), klärte daraufhin die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab. Unter anderem holte sie den Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 18. Juni 2008 (Urk. 7/17) und das bidisziplinäre Gutachten vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/45 S. 1 ff.) mit dem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. A.___, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 16. Februar 2009 (Urk. 7/43 S. 1 ff.) und dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. B.___ und C.___, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 2009 (Urk. 7/45 S. 9 ff.) ein. Ausserdem zog sie die Unfallakten der Suva bei (Urk. 7/22 S. 1 ff., Urk. 7/28 S. 1 ff.). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 7. April 2009, Urk. 7/50, Einsprache vom 21. April 2009, Urk. 7/53) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. August 2009 in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode und gestützt auf einen Gesamtinvaliditätsgrad von 83 % eine für die Zeit vom 1. bis zum 30. April 2008 befristete ganze Invalidenrente zuzüglich einer Kinderrente für den Sohn D.___, geboren E.___, zu (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. August 2009 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 9. September 2009 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihr auch nach Ende April 2008 bis auf Weiteres mindestens eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1 S. 1). In prozessualer Hinsicht stellte sie das Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 25. September 2009 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde ausgeführt, dass eine Sistierung des Verfahrens zur Zeit nicht angezeigt sei (Urk. 8). Mit Beschluss vom 29. November 2010 wurde die Beschwerdeführerin auf die im Ergebnis durch den zu fällenden Entscheid mögliche Schlechterstellung (sogenannte reformatio in peius) aufmerksam gemacht und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, zum möglichen Ausgang des Verfahrens Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen (Urk. 9 S. 3). Mit Eingabe vom 12. Januar 2011 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest (Urk. 12) und reichte einen Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 5. Januar 2011 ein (Urk. 13), welche Eingaben der Beschwerdegegnerin mit Übermittlungszettel vom 20. Januar 2011 zugesandt wurden (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.4 Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 f. Erw. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 31. Oktober 2006, I 526/06, Erw. 2.3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin, welche als zu 83 % im Erwerbsbereich und als zu 17 % im Haushaltsbereich Tätige zu qualifizieren sei, sei vom 20. April 2007 bis zum 13. April 2008 in jeglicher Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsunfähig gewesen, wodurch ein Invaliditätsgrad von 83 % resultiere. Ab dem 14. April 2008 habe sich ihr gesundheitlicher Zustand wesentlich verbessert und es sei ihr die bisherige Tätigkeit wieder in vollem Umfang zumutbar gewesen, weshalb sie seit dann wieder ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen könne und kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe. Eine (allfällige) Einschränkung im Haushaltsbereich wirke sich nicht rentenrelevant aus, weshalb auf eine diesbezügliche Abklärung verzichtet werden könne. Somit sei ausschliesslich der Rentenanspruch für den Monat April 2008 begründet, was selbst dann gelte, wenn man von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe, weil damit ein Invaliditätsgrad von 34 % resultiere (Urk. 2 S. 3 ff.).
2.2 Seitens der Beschwerdeführerin wird dagegen in der Beschwerde vorgebracht, ihr Gesundheitszustand habe sich seit dem 14. August 2008 nur teilweise verbessert und sie habe ihre Tätigkeit bei der Y.___ lediglich im Umfang von 40 % wieder aufnehmen können. Eine Steigerung sei bis jetzt aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen (Urk. 1 S. 2). In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2011 führte sie ausserdem aus, es sei davon auszugehen, dass eine rentenbegründende Erwerbseinbusse vorliege. Denn sie sei auch in einer (körperlich) leichten Erwerbstätigkeit in erheblichem Mass in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wozu auf den Bericht von Dr. F.___ vom 5. Januar 2011 verwiesen werde. Zudem wäre sie bei voller Gesundheit zu 100 % ausser Haus erwerbstätig, wie sie es bis Ende 2006 gewesen sei, als sie während zirka 20 Jahren neben der Haupttätigkeit bei der Y.___ noch einem Nebenerwerb nachgegangen sei (Urk. 12).
3. Die Qualifizierung der Beschwerdeführerin als zu 83 % Teilerwerbstätige (bei der Y.___) und zu 17 % im Aufgabenbereich Tätige war im Verwaltungsverfahren (Urk. 7) und auch in der Beschwerde (Urk. 1) nicht beanstandet worden. Die Beschwerdeführerin führte in der Stellungnahme vom 12. Januar 2011 nicht aus, um welche Art Tätigkeit es sich bei ihrer Nebenerwerbstätigkeit handelte. Auch den Akten ist dies nicht zu entnehmen. Einen Nebenerwerb hatte die Beschwerdeführerin weder in der Anmeldung zum Leistungsbezug erwähnt (Urk. 7/1 S. 6), noch ist ein solcher den Arztberichten, dem Verlaufsprotokoll Arbeitsvermittlung der Fachdienststelle Eingliederung (Urk. 7/52) oder dem Lebenslauf der Beschwerdeführerin (Urk. 7/20 S. 1) zu entnehmen. Gegenüber der Gutachterin Dr. A.___ erklärte die Beschwerdeführerin vielmehr, sie habe (vor dem Unfall vom 20. April 2007) bei der Y.___ nicht zu 100 % arbeiten wollen, weil sie auch noch ihren Haushalt habe besorgen müssen (Urk. 7/43 S. 8). Einziger Hinweis auf einen Zusatzverdienst aus einem Nebenerwerb ergibt sich aus dem Auszug aus dem individuellen Konto der Sozialversicherungsanstalt Zürich, wo fast jedes Jahr seit 1994 bis 2006 ein Verdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgewiesen ist (Urk. 7/10). Die letzten drei Jahreseinnahmen vor dem Unfall betrugen Fr. 8'307.-- (2003), Fr. 12'100.-- (2005) und Fr. 8'307.-- (2006), wobei die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielte, wahrscheinlich weil sie krank war (Urk. 7/43 S. 15, Urk. 7/45 S. 14), weshalb dieses Jahr nicht berücksichtigt wird. Es ist damit davon auszugehen, dass im Gesundheitsfall das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2008 bei Fr. 9'571.35 (Durchschnitt der drei genannten Einkomnen) liegen würde. Unklar bleibt, um welche Art der selbständigen Tätigkeit es sich hierbei handelte und ob und in welchem Umfang diese der Beschwerdeführerin noch zumutbar ist. Abklärungen dazu können jedoch unterbleiben, denn selbst wenn man der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei zusammen mit der Nebenerwerbstätigkeit als zu 100 % Erwerbstätige einzustufen (Urk. 12), folgt, ändert dies im Ergebnis nichts, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht ist bei der Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/45 S. 1 ff.) von folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen: undifferenzierte Spondylarthritis (HLA-B27 negativ, Erstdiagnose Oktober 2008) mit Iliosacralgelenks-(ISG-)Arthritis rechts, Panvertebralsyndrom mit einer Diskushernie C6/C7 mit Kontakt zur Wurzel C7 links, einer Diskushernie bei L3/L4 mit möglicher Beeinträchtigung der Wurzel L3 links und mit leichten degenerativen Veränderungen der LWS klinisch ohne radikuläre Zeichen sowie einer Periarthropathia humeroscapularis links mit einer Supraspinatus-Tendinopathie, einer Acromioclaviculargelenk-(AC-)Arthropathie, einer Bursitis subdeltoidea und mit Verdacht auf eine SLAP-Läsion (Superior Labrum Anterior to Y.___erior-Läsion; Urk. 7/45 S. 2). Die Beschwerdeführerin gab als Beschwerden gegenüber den Gutachtern Schmerzen im LWS-Bereich, Schulter-Nacken-Schmerzen, Kopfschmerzen und Probleme mit dem rechten Knie insbesondere beim Treppensteigen an (Urk. 7/43 S. 17, Urk. 7/45 S. 15).
4.2 In Bezug auf die Arbeits(un)fähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Z.___ ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten vom 23. Februar 2009 von Dr. A.___, Dr. B.___ und C.___ (Urk. 7/45 S. 1 ff.; Teilgutachten vgl. Urk. 7/43 S. 27 f., Urk. 7/45 S. 19), von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 20. April 2007 bis zum 13. April 2008 und ab dem 14. April 2008 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus (Urk. 2 S. 3 f., Urk. 7/47 S. 6 f.). Aus dem Teilgutachten von Dr. A.___ vom 16. Februar 2009, auf das die bidisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 23. Februar 2009 abstellte, geht hervor, dass die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit aus dem Umstand geschlossen wurde, dass die Suva bis zum 13. April 2008 Leistungen erbracht hatte (Urk. 7/43 S. 28), was jedoch eine untaugliche Grundlage darstellt. Dem Bericht von Dr. med. G.___ vom 27. Mai 2008 ist dagegen zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als K.___ nicht durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, sondern vom 20. April bis zum 1. August 2007 eine 100%ige, vom 2. August bis zum 28. November 2007 eine 50%ige und vom 4. Dezember 2007 bis zum 31. März 2008 eine 40%ige Arbeitsunfähigkeit bestand. Nach vollständiger Arbeitsfähigkeit ab dem 1. April 2008 sei die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 8. bis zum 14. April 2008 zu 40 % und ab dem 15. April 2008 bis auf Weiteres zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 7/9 S. 7). In der hier nicht erwähnten Zeit vom 29. November bis 3. Dezember 2007 fand ein (gescheiterter) Arbeitsversuch bei vollem Pensum statt (Urk. 7/22 S. 51, Urk. 7/9 S. 21), so dass während dieser Zeit weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist. Demzufolge bestand bei der Beschwerdeführerin im sogenannten Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung: Art. 29 Abs. 2 lit. b IVG) seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit ab dem Unfall vom 20. April 2007 bis zum 19. April 2008 eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von gerundet 60 % (Arbeitsunfähigkeit von 100 % während 104 Tagen, von 50 % während 129 Tagen, von 40 % während 126 Tagen, keine Arbeitsunfähigkeit während 7 Tagen). Damit ist ein Anspruch auf eine ganze Rente, wie ihn die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. August 2009 für den Monat April 2008 bejahte (Urk. 2), von Vornherein ausgeschlossen.
Denn nach der Rechtsprechung ist die Rentenhöhe sowohl vom Ausmass der nach Ablauf des Wartejahres weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit als auch von einem entsprechend hohen Grad der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während des vorangegangenen Jahres abhängig. Und zwar fällt eine ganze Rente erst in Betracht, wenn die versicherte Person während eines Jahres durchschnittlich mindestens zu 70 % arbeitsunfähig gewesen und weiterhin wenigstens im gleichen Umfang invalid im Sinne von Art. 8 ATSG ist. Für die Viertels-, halbe und Dreiviertelsrente gelten entsprechende Anforderungen. Die durchschnittliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während eines Jahres und die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit müssen somit kumulativ und in der für die einzelnen Rentenabstufungen erforderlichen Mindesthöhe (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG) gegeben sein, damit eine Rente im entsprechenden Umfang zugesprochen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 1. April 2010, in Sachen B., 9C_882/2009 und 9C_887/2009, Erw. 5.2).
4.3 Somit konnte hier angesichts der durchschnittlichen 60%igen Arbeitsunfähigkeit während des Wartejahres höchstens ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente entstehen, sofern nach Ablauf des Wartejahres auch eine Erwerbsunfähigkeit in diesem Umfang gegeben war, was nachfolgend zu prüfen ist.
Die Gutachter Dr. A.___, Dr. B.___ und C.___ kamen in der Gesamtbeurteilung vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/45 S. 1 ff.) zum Schluss, die rechtshändige Beschwerdeführerin sei ab dem 14. April 2008 in einer leidensangepassten, mithin leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden und rücken- sowie schulterschonenden Tätigkeit ohne Hebebelastungen über 15 Kilogramm und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Gewichtheben mit dem linken Arm nur bis zur Gürtelhöhe möglich ist, zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/45 S. 4 f.). Ob die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin diesem Anforderungsprofil entspricht, welche Frage die Gutachter unbeantwortet liessen (Urk. 7/43 S. 28, Urk. 7/45 S. 4), kann hier offen bleiben, da selbst die Anrechnung eines reduzierten Invalideneinkommens im Ergebnis nichts ändert (vgl. Erwägung 5 hernach). Hinsichtlich der Tätigkeiten im Haushalt sei die Beschwerdeführerin kaum eingeschränkt, allenfalls könne sie auch die Hilfe der drei erwachsenen Familienmitglieder (Ehemann, Tochter und Sohn) beanspruchen (Urk. 7/45 S. 4 f. und S. 7). Von dieser Beurteilung, die auf dem internistisch-rheumatologischen Teilgutachten der Dr. A.___ (Urk. 7/43 S. 1 ff.) und dem psychiatrischen Teilgutachten von Dr. B.___ und der Psychiaterin C.___ basiert, ist auszugehen. Denn dem Gutachten vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/45 S. 1 ff.) kommt voller Beweiswert zu. Zum einen erfüllt es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien (vgl BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen) für eine beweistaugliche medizinische Entscheidungsgrundlage (Beweiseignung). Zum andern überzeugt es auch inhaltlich (Beweiskraft). Die Expertise beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt, und bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wurde den Einschränkungen hinreichend Rechnung getragen. Zudem sind die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und münden in begründete Schlussfolgerungen ein. Die erhobenen Befunde und die dazu ärztlicherseits abgegebenen Stellungnahmen der Gutachter ermöglichen eine zuverlässige Beurteilung der gesundheitlichen Situation.
Zudem hatte bereits der Kreisarzt der Suva Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. März 2008 (Bericht gleichen Datums, Urk. 7/9 S. 19 ff.) festgestellt, dass der Beschwerdeführerin eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar sei (Urk. 7/9 S. 99). Selbst die Hausärztin Dr. G.___ ging gemäss dem Bericht vom 27. Mai 2008 von einer fast dem bisherigen Arbeitspensum bei der Y.___ entsprechenden 80 % Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (Urk. 7/9 S. 8). Auch die Ärzte der Orthopädie der I.___ attestierten beim Austritt nach der Hospitalisation vom 7. Oktober bis 11. November 2008 aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer wechselbelastenden Tätigkeit (Bericht vom 11. November 2008, Urk. 7/43 S. 39), was Dr. med. J.___, Facharzt für Chirurgische Orthopädie, im Bericht vom 19. November 2008 bestätigte (Urk. 7/37 S. 6). Hinzu kommt, dass die (erstmalige) psychiatrische Abklärung durch die Gutachter Dr. B.___ und A. B.___ gemäss dem Teilgutachten vom 20. Februar 2009 eine psychische Überlagerung der somatischen Schmerzproblematik ergab, welche diagnostisch als anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) qualifiziert und von den Psychiatern als überwindbar eingeschätzt wurde. Dies ist nachvollziehbar, zumal daneben keine psychische Komorbidität festgestellt wurde (Urk. 7/45 S. 3 f., S. 7 f. und S. 17 ff.), so dass in psychischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist (vgl. BGE 130 V 353 ff. Erw. 2.2.3 mit Hinweisen).
Gestützt auf die Expertise der Gutachter Dr. A.___, Dr. B.___ und C.___ vom 23. Februar 2009 (Urk. 7/45 S. 1 ff.) ist daher davon auszugehen, dass die Versicherte bei Ablauf des Wartejahres per 19. April 2008 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin neu eingereichte Bericht von Dr. F.___ vom 5. Januar 2011, der von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes spricht, nichts zu ändern (Urk. 13). Denn dieser bezieht sich nicht auf den hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2009 (Urk. 2), welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 220 Erw. 3.1.1).
5.
5.1 Zur Ermittlung der Auswirkung der (in Bezug auf das Arbeitsprofil) eingeschränkten Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) auf die Erwerbsfähigkeit (Art. 7 ATSG) sind die Verhältnisse bei (hypothetischem) Beginn des Rentenanspruchs am 1. April 2008 (Art. 29 Abs. 3 IVG; vgl. Rundschreiben Nr. 253 des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 12. Dezember 2007) massgebend, wobei das Validen- und das Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben sind (BGE 129 V 223 Erw. 4.1-2). Es ist unstrittig davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ihre im Umfang von 83 % eines Vollzeitpensums verrichtete Tätigkeit bei der Y.___ als K.___ ausüben und damit ein Einkommen von Fr. 55'279.45 erzielen würde (Arbeitgeberbericht vom 18. Juni 2008, Urk. 7/17 S. 3). Zusammen mit dem Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von durchschnittlich Fr. 9'571.35 (vgl. Erwägung 3 hiervor) ergibt dies - folgt man der Behauptung der Beschwerdeführerin einer 100%igen Erwerbstätigkeit (Urk. 12) - ein Valideneinkommen von Fr. 64'850.80.
Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht, sofern kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Ist kein solches tatsächlich erzieltes und zumutbares Erwerbseinkommen gegeben, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 77 Erw. 3b/aa). Die Beschwerdeführerin arbeitete nach Ablauf des Wartejahres im April 2008 in einem reduzierten Pensum von zirka 40 % bei der Y.___ als K.___ im Schichtbetrieb (Urk. 1 S. 2, Urk. 7/9 S. 20 f., Urk. 7/22 S. 43, Urk. 7/43 S. 17, Urk. 45 S. 14). Damit schöpfte sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus. Die Beschwerdegegnerin hat für die Festsetzung des Invalideneinkommens daher zu Recht auf die praxisgemäss anzuwendenden (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb) Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt (Urk. 2 S. 4). Gemäss der hier anwendbaren LSE 2008 beläuft sich das im gesamten privaten Sektor von weiblichen Arbeitnehmerinnen in der Kategorie 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) erzielte, auf eine 40-Stundenwoche standardisierte Bruttoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) auf Fr. 4'116.-- (Tabelle TA 1 S. 26), was einem Jahreseinkommen von Fr. 49'392.-- entspricht. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft 12/2010, Tabelle B9.2, S. 90, Abschnitt A-0, Total) ergibt dies bei einem Vollzeitpensum ein Jahreseinkommen von 51'367.70. Davon ist gegebenenfalls ein leidensbedingter Abzug zu machen, der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf 25 % beschränkt ist. Der Abzug ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und hat sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Rechnung zu tragen (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Nebst den Gesundheitsbeeinträchtigungen gemäss dem festgelegten gesundheitsbedingten Anforderungsprofil einer leichten bis mittelschweren, insbesondere rücken- und schulterschonende Tätigkeit wirken sich keine weiteren Faktoren negativ auf den Einkommenserfolg aus. Es rechtfertigt sich ein Abzug vom Invalideneinkommen von maximal 15 %. Das Invalideneinkommen ist damit nach Abzug von 15 % auf Fr. 43'662.55.-- festzusetzen, was im Verhältnis zum Valideneinkommen von Fr. 64'850.80 einen Invaliditätsgrad von gerundet 33 % ergibt, der gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründet.
5.2 Zu demselben Ergebnis gelangt man mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 3 ff.) auch nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG), wenn angenommen würde, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall (entgegen ihrer Behauptung, Urk. 12) zu 17 % im Haushaltsbereich tätig. Denn selbst wenn man von einer sehr hohen Einschränkung im Haushalt von 50 % ausginge, - was für den hier erheblichen Zeitraum bis zur Verfügung vom 12. August 2009 (Urk. 2) keinesfalls begründet erscheint, zumal auch die Beschwerdeführerin die Einschränkung anlässlich der Begutachtung im Februar 2009 als geringgradig einschätzte (Urk. 7/45 S. 6) und sie mit drei erwachsenen Personen zusammenlebt, die ihr die schwersten Arbeiten abnehmen können (Urk. 7/45 S. 7) - würde ein Invaliditätsgrad von unter 40 % und somit kein Rentenanspruch resultieren.
5.3 Die Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Damit ist auch eine an den Ablauf des Wartejahres anschliessende, für einen Rentenanspruch mindestens notwendige 60%ige Erwerbsunfähigkeit zu verneinen. Folglich ist die Zusprache einer Rente für den Monat April 2008 unbegründet, weshalb die angefochtene Verfügung vom 12. August 2009 (Urk. 2) aufzuheben ist und festzustellen ist, dass kein Rentenanspruch besteht.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. August 2009 wird aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Rentenanspruch hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).