Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00832
IV.2009.00832

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 10. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
Le Soldat Blickle Mathys, Rechtsanwälte
Stadelhoferstrasse 40, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1958 geborene X.___ war seit dem 8. November 2004 als Hilfsgipser bei Y.___, Gipsergeschäft, angestellt (Urk. 6/25). Am 7. April 2005 erlitt er als Beifahrer einen Auffahrunfall (Urk. 6/5 S. 3).
         Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte Heilbe-handlung und Taggeldleistungen. Mit Einspracheentscheid vom 11. April 2006 (Urk. 6/14 S. 1 ff.) bestätigte sie den am 27. Januar 2006 (Urk. 6/14 S. 22 ff.) verfügten Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. März 2006.
         Am 27. März 2006 meldete sich X.___ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Berufsberatung sowie eine Rente (Urk. 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab.
         Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2006 (Urk. 6/29) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 31. Januar 2007 Einwand erheben (Urk. 6/37). Die IV-Stelle veranlasste daraufhin die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens beim Z.___, welches am 20. Februar 2008 erstattet wurde (Urk. 6/46). Überdies veranlasste sie eine Abklärung in der BEFAS A.___, welche vom 23. Februar bis zum 17. März 2009 stattfand und deren Schlussbericht am 6. April 2009 erstattet wurde (Urk. 6/87).
         Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2009 stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Gesuchs um berufliche Massnahmen in Aussicht (Urk. 6/89) und verfügte am 24. Juni 2009 bezüglich dieser im angekündigten Sinn (Urk. 6/93).
         Am 13. Juli 2009 (Urk. 2) verfügte die IV-Stelle bezüglich des Rentenbegehrens ebenfalls im angekündigten Sinn, bei einem Invaliditätsgrad von 39 %.
2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2009, mit welcher ein Rentenanspruch verneint wurde, liess der Versicherte am 9. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine angemessene Invalidenrente, mindestens jedoch eine Viertelsrente zuzusprechen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2009 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

2.      
2.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG  aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind.
2.5     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
2.6     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzu-stellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
3.2     Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, es liege kein invaliditätsrelevanter Gesundheitsschaden vor. Dem Beschwerdeführer sei zwar eine Tätigkeit als Gipser seit April 2005 lediglich noch zu 50 % zumutbar. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit ohne längeres Überkopfarbeiten, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ohne wiederkehrendes Heben von Lasten über ca. 7 kg und Einzellasten über 20 kg sei ihm jedoch vollumfänglich zumutbar. Bei einem Invaliditätsgrad von 39 % bestehe kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
3.3     Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, neben dem typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas bestünden auch psychische Beschwerden. Entgegen dem Z.___-Gutachten gehe der behandelnde Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode aus, was sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke, wie dies auch dem Bericht der BEFAS A.___ zu entnehmen sei. Dies sei bei der Invaliditätsbemessung mit einem Leidensabzug von 20-25 % zu berücksichtigen.

4.
4.1     Die IV-Stelle gab eine polydisziplinäre Begutachtung beim Z.___ in Auftrag. Die internistische, rheumatologische, psychiatrische und arbeitspsychiatrische Beurteilung basiert auf Untersuchungen vom 10. und 11. Oktober 2007 und wurde am 20. Februar 2008 erstattet (Urk. 6/46).
4.2     Die internistische Begutachtung erbrachte keine Befunde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (Urk. 6/46 S. 34).
4.3     Die rheumatologische Begutachtung ergab ein rechtsbetontes tendomyotisches cervicocephales Syndrom und ein rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei geringen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS). Klinisch fand sich eine absolut normale Beweglichkeit der Halswirbelsäule (HWS). Radiologisch liessen sich keine pathologischen Befunde erheben, eine strukturelle Läsion der HWS wurde daher mit höchster Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Die intermittierend auftretenden Lumbalgien könnten durch die radiologisch objektivierbaren leichten degenerativen Veränderungen von L1 bis S1 teilweise erklärt werden, welche jedoch auf eine analgetische Bedarfsmedikation gut ansprächen.
         Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund des Cervicalsyndroms hinsichtlich längerer Überkopfarbeiten mit Extension der HWS eingeschränkt. Andere Zwangshaltungen der HWS sollten ebenfalls vermieden werden. Wegen der rezidivierenden Lumbalgien, bzw. den geringen degenerativen Veränderungen der LWS sei das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über ca. 7 kg und von Einzellasten über 20 kg zu vermeiden. Aufgrund dieser Einschränkungen wurde die Arbeitsunfähigkeit als Gipser auf 50 % geschätzt. In einer angepassten, vorwiegend wechselbelastenden Tätigkeit bestehe jedoch aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/46 S. 34 f.).
4.4     In psychiatrischer Hinsicht zeigte sich ein leichtgradiges depressives Zustandsbild zum Untersuchungszeitpunkt, welches sich vor allem nach der Operation der Ehefrau im März 2007 eingestellt habe. Daneben hätten sich jedoch auch viele Hinweise auf Aggravation und Verdeutlichungstendenzen gezeigt. Der Beschwerdeführer habe während der Untersuchung nicht schmerzgeplagt gewirkt. Die Kriterien für eine somatoforme Schmerzstörung, wie auch diejenigen für eine posttraumatische Belastungsstörung, wie sie Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Bericht vom 20. November 2006, Urk. 6/27), und Dr. B.___ (Bericht vom 26. Februar 2007, Urk. 6/41) diagnostiziert hätten, seien nicht erfüllt. Die im Austrittsbericht der D.___, wo der Beschwerdeführer vom 7. September bis 12. Oktober 2005 hospitalisiert war, vom 13. Oktober 2005 (Urk. 6/14 S. 58 ff.) diagnostizierte Anpassungsstörung könne vorgelegen haben, sei jedoch gemäss ICD-10 nach sechs Monaten nicht mehr zu diagnostizieren. Darüber hinaus sei es nicht möglich, dass sich aus einer posttraumatischen Belastungsstörung heraus eine Anpassungsstörung entwickle, wie das im Bericht von Dr. B.___ beschrieben sei.
         Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 6/46 S. 36).
4.5         Zusammenfassend wurde festgehalten, unter Berücksichtigung aller Gegeben-heiten und Befunde sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht unter Beachtung der qualitativen Einschränkungen für seine bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser noch zu 50 % arbeitsfähig.
         Hingegen bestehe für eine angepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aus internistischer und psychiatrischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Weiter wurde festgestellt, dass seit dem Unfall im April 2005 die Arbeitsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt gewesen sei (Urk. 6/46 S. 36 f.).
4.6     Das Gutachten des Z.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchtet ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Eine Auseinandersetzung mit den abweichenden Meinungen ist erfolgt.
         Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was das Gutachten in Zweifel zu ziehen vermöchte. Somit kann vollumfänglich darauf abgestellt werden.
5.      
5.1     Die IV-Stelle errechnete einen Invaliditätsgrad von 39 %. Sie erwähnte in ihrer Vernehmlassung zu Recht, dass bei korrekter Berechnung ein Aufrunden auf einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad nicht zulässig sei. Allerdings ist die Berechnung zu überprüfen.
5.2
5.2.1   Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 59 Erw. 3.1).
5.2.2   Mit der IV-Stelle ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall auch weiterhin als Hilfsgipser gearbeitet hätte. Somit ist auf den Verdienst abzustellen, wie er im Vertrag vom 4. November 2004 (Urk. 6/25) geregelt wurde, wobei dieser auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Renteneintritts im Jahr 2006 der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen ist.
5.3
5.3.1   Die IV-Stelle hat mit zwölf Monatslöhnen zu je brutto Fr. 6'400.-- gerechnet. Dies obwohl der Arbeitsvertrag vom 4. November 2004 (Urk. 6/25) unter Ziff. 8 festhält, dass die Auszahlung eines 13. Monatslohns nach Branchen-Gesamtarbeitsvertrag geregelt werde.
5.3.2   Die Gesamtarbeitsverträge (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe in den Jahren 2002-2004 und 2005-2007 enthalten die identische Regelung in Ziff. 9.6, nämlich dass ein (anteilmässiger) 13. Monatslohn geschuldet ist, wenn das Arbeitsverhältnis ab Stellenantritt mindestens einen Monat gedauert hat. Während die Überschrift „13. Monatslohn“ lautet, wird im Text der Begriff „Gratifikation“ verwendet. Nachdem jedoch in der Folge ein (pro rata) Anspruch formuliert wird, ist davon auszugehen, dass tatsächlich ein 13. Monatslohn und nicht eine Gratifikation gemeint ist.
5.3.3         Allerdings ist dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 6/91) zu entnehmen, dass der Arbeitgeber für die Jahre 2004 und 2005 kein (anteilmässiges) 13. Monatsgehalt abgerechnet hat.
5.3.4   Dieser Umstand, wie auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf das Jahr 2005 keine Lohnerhöhung erhielt, ist wohl darauf zurückzuführen, dass mit dem Bundesratsbeschluss vom 2. Juni 2004 die Bundesratsbeschlüsse vom 10. September 2002 und vom 11. April 2003 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags für das Maler- und Gipsergewerbe aufgehoben wurden (BBl 2004 2803). Mit Bundesratsbeschluss vom 22. September 2005 wurde die Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 10. September 2002 jedoch per 1. Oktober 2005 wieder in Kraft gesetzt (BBl 2005 5709 f.). Die ebenfalls darin enthaltenen Änderungen wie auch die Änderungen im Bundesratsbeschluss vom 18. August 2006 (BBl 2006 6791) betrafen die Regelung des 13. Monatsgehalts nicht.
5.3.5   Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer, hätte er im Gesundheitsfall weiterhin als Hilfsgipser gearbeitet, im Zeitpunkt des Renteneintritts im Jahr 2006 wieder dem GAV der Maler und Gipser unterstellt gewesen wäre und damit Anspruch auf einen 13. Monatslohn gehabt hätte. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich auch, bei der Indexierung auf das Jahr 2004 abzustellen und nicht, wie die IV-Stelle, das Einkommen erst ab dem Jahr 2005 zu indexieren.
5.4    
5.4.1   Ein Jahressalär 2004 von Fr. 76'800.-- (12 x Fr. 6'400.--) ergibt unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns (+ Fr. 6'100.--, da Spesen üblicherweise nicht zum 13. Monatslohn gerechnet werden) und aufgerechnet mit dem Nominallohnindex auf das Jahr 2006, dem frühest möglichen Renteneintritt, ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 84'813.-- (Bundesamt für Statistik [BFS], Schweizerischer Lohnindex nach Branche [1993=100; im Internet abrufbar], Nominallohnindex Männer [T1.1.93_I], Baugewerbe, 2004: 112.7, 2006: 115.3).
5.4.2   Das Invalideneinkommen ist praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des BFS zu ermitteln. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten betrug im Jahr 2006 bei einer 40-Stundenwoche im Durchschnitt Fr. 4’723.-- (LSE 2006, TA1, Total, Niveau 4, Männer). Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Statistik der betriebsüblichen Arbeitszeit, BFS, im Internet abrufbar) sowie aufgerechnet auf ein Jahr, ergibt sich ein Einkommen von Fr. 59'197.--. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer einen Leidensabzug von 20 %, was im Bereich des vom Beschwerdeführer geforderten Abzugs von 20-25 % liegt und nicht zu beanstanden ist. Dies führt zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 47'358.--.
5.4.3         Gegenüber dem ermittelten hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 84'813.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 37'455.-- und damit ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 44 %.
5.5     Der Entscheid der IV-Stelle ist damit aufzuheben und ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung ab dem 1. April 2006 ist zu bejahen.

6.      
6.1     Vom 23. Februar bis am 17. März 2009 fand eine Abklärung in der BEFAS A.___ statt. In dieser Zeit fehlte der Beschwerdeführer krankheitshalber an fünf Arbeitstagen und nach Rücksprache mit der IV-Stelle wurde die Abklärung am 17. März 2009 vorzeitig beendet.
         Im Rahmen des BEFAS-Schlussberichts vom 6. April 2009 (Urk. 6/87) wurde bestätigt, dass in einer den Einschränkungen angepassten, vorwiegend wechselbelastenden Tätigkeit aus somatischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Allerdings wurde darauf hingewiesen, der Beschwerdeführer habe sich in einer psychisch reduzierten Verfassung befunden. Im Gegensatz zum Z.___-Gutachten hätten eine depressive Störung mit/bei Existenzängsten sowie gesteigertem Schmerzerleben, gekoppelt mit vegetativer Symptomatik wie rezidivierenden Schwindelgefühlen sowie Übelkeit und Erbrechen festgestellt werden müssen. Er habe während der Zeit im A.___ bei verlangsamtem Tätigsein und bei zum Teil für ihn neuen Arbeiten durchschnittlich 40-50 % einer normalen Tagesleistung erbracht.
         Der Schlussbericht äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, regte jedoch eine erneute psychiatrische (Verlaufs-)Untersuchung an.
6.2     Das Z.___-Gutachten beruht auf den Untersuchungen vom 10. und 11. Oktober 2007. Zum Zeitpunkt des Rentenentscheids vom 13. Juli 2009 lagen diese schon fast zwei Jahre zurück. Dazu kommt, dass im Rahmen des BEFAS-Schlussberichts zumindest glaubhaft dargetan wird, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischenzeitlich verschlechtert hatte. Daher ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese abkläre, ob sich der Gesundheitszustand nach Oktober 2007 in rentenrelevanter Weise verändert hat.

7.      
7.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
7.2         Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2009 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2006 einen Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese eine allfällige Rentenerhöhung nach Oktober 2007 prüfe.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex R. Le Soldat
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).