Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Trüssel
Urteil vom 24. Februar 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1970, Hausfrau und Mutter von zwei Kindern (geboren 1987 und 1993), meldete sich am 9. April 2002 wegen einer Kardiomyopathie bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 9/3 Ziff. 3.1, Ziff. 6.3.1, Ziff. 7.2, Ziff. 7.8).
Mit Verfügung vom 3. Juni 2004 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 68 % eine ganze Invalidenrente ab 1. März 2004 samt Kinderrenten zu (Urk. 9/30). Die im Juli 2004 und Juni 2006 durchgeführten Rentenrevisionen (Urk. 9/32, Urk. 9/45) ergaben unveränderte Verhältnisse (neuer Invaliditätsgrad: 70 %, Urk. 9/35, Urk. 9/50).
1.2 Im Dezember 2008 führte die IV-Stelle erneut eine Rentenrevision durch (Urk. 9/55) und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 9/56) sowie zwei Arztberichte (Urk. 9/57, Urk. 9/59/2-4) bei.
Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2009 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht (Urk. 9/65). Dagegen erhob die Versicherte am 9. Juli 2009 Einwände (Urk. 9/70). Am 20. Juli 2009 erging die Verfügung, mit welcher die IV-Stelle die ganze Rente auf Ende des auf die Zustellung folgenden Monats aufhob (Urk. 9/72 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Juli 2009 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 9. September 2009 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und ihr sei weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1). Eventualiter seien ihr vor der Einstellung der Rente rehabilitative und berufliche Massnahmen zu gewähren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2). Weiter sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).
Mit Vernehmlassung vom 14. Oktober 2009 beantragte die IV-Stelle, das Verfahren sei zufolge Wiedererwägung als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Urk. 7). Dabei reichte sie die Wiedererwägungsverfügung vom 13. Oktober 2009 ein, woraus hervorgeht, dass die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufgehoben, ein Gutachten bei einem Kardiologen in Auftrag gegeben und nach Eingang dieses Gutachtens über die strittige Frage verfügt werde (Urk. 8). Auf telefonische Anfrage vom 28. Oktober 2009 teilte die Versicherte mit, sie halte an der Beschwerde fest, und ihrer Ansicht nach sei ein weiteres Gutachten nicht erforderlich (Urk. 10).
Mit Gerichtsverfügung vom 4. Dezember 2009 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 1 S. 2 Mitte) gutgeheissen (Urk. 12). Mit Replik vom 25. Januar 2010 hielt die Versicherte an ihren Anträgen fest (Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. Februar 2010 verzichtete die IV-Stelle auf Einreichung einer Duplik. Am 23. Februar 2010 wurde der Versicherten die Eingabe der IV-Stelle zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts; ATSG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.4 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2009 (Urk. 2) von einem Erwerbspensum im Gesundheitsfall von 60 % und von einem Haushaltspensum von 40 % aus. Dabei führte sie aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe. In ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin sei sie zu 50 % arbeitsfähig (S. 2 oben), so dass für die Teilerwerbstätigkeit eine Einschränkung von 17 % vorliege. Im Haushalt sei die Beschwerdeführerin zu 21 % eingeschränkt. Gesamthaft resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 19 % (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es handle sich vorliegend um eine neue Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhaltes (S. 6 unten). Zur Qualifikation hielt die Beschwerdeführerin fest, sie sei als voll Erwerbtätige zu qualifizieren (S. 7 unten).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Aufhebung der seit 1. März 2002 laufenden ganzen Rente rechtens ist. Es fragt sich, mithin ob eine revisionsrelevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt. Dabei sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Revision (September 2006) mit den Verhältnissen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (Juli 2009) zu vergleichen.
3.
3.1 Massgebende medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache (Juni 2004) und die letzten Überprüfungen der Rente im November 2004 und September 2006 waren die Berichte von Dr. med. B.___, Assistenzarzt, C.___ (C.___), Herzkreislaufzentrum, Kardiologie DMI (Urk. 9/11/3), Dr. med. D.___, Assistenzarzt, C.___, Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin (Urk. 9/15/1-2), von PD Dr. med. E.___, Oberarzt, und Dr. med. F.___, Assistenarzt, C.___, Herzkreislaufzentrum, Kardiologie DIM (Urk. 9/33), und von Prof. Dr. med. G.___, Leitender Arzt, und Dr. med. H.___, Assistenzarzt, C.___, Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin (Urk. 9/47).
3.2 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 3. Mai 2002 eine idiopathische dilatative Kardiomyopathie (Urk. 9/11/3 lit. A) und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % (Urk. 9/11/3 lit. B). Zusätzlich führte er aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Urk. 9/11/3 lit. C).
3.3 In seinem Bericht vom 2. Juli 2002 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/15/1 lit. A):
- idiopathische dilatative Kardiomyopathie
- Dyspnoe NYHA II-III
- LVEF 27 %
- unauffällige Koronararterien
- VO2 maximal 19.9 ml/min/kg
Dr. D.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in einer Tätigkeit als Reinigungsangestellte (Urk. 9/15/1 lit. B). Bereits bei leichten körperlichen Anstrengungen wie Treppensteigen oder Staubsaugen bestehe eine Anstrengungsdyspnoe. Wenn es sich um mehrere Stockwerke handle, müsse die Beschwerdeführerin jeweils mehrere Stopps einlegen (Urk. 9/15/2 lit. D.3). Es werde eine ausgebaute Herzinsuffizienztherapie durchgeführt. Bei einer dilatativen Kradiomyopathie könne über den Verlauf beziehungsweise über die Prognose keine Aussage gemacht werden (Urk. 9/15/2 lit. D.7).
3.4 PD Dr. E.___ und Dr. F.___ führten im Bericht vom 14. Oktober 2004 (Urk. 9/33) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1) und die Diagnosen hätten sich nicht verändert (Ziff. 2). Aufgrund der dilatativen Kardiomyopathie würden regelmässig kardiologische Verlaufskontrollen im C.___ durchgeführt. Im Juni 2004 trat eine linksventrikuläre Dekompensation mit stationärem Aufenthalt auf. Die während der erwähnten Hospitalisation durchgeführte transthorakale Echokardiographie habe eine schwer eingeschränkte linksventrikuläre Auswurffraktion von 20-25 % gezeigt. Die körperliche Leistungsfähigkeit sei aus medizinischer Sicht somit deutlich reduziert (Ziff. 3). Die Beschwerdeführerin sei wegen der schweren Einschränkung der linksventrikulären Funktion auf eine lebenslange medikamentöse Therapie der aktuell kompensierten Herzinsuffizienz angewiesen (Ziff. 4). Aus medizinsicher Sicht sei nur eine begrenzte körperliche Leistungsfähigkeit möglich (Ziff. 5).
3.5 In ihrem Bericht vom 21. August 2006 (Urk. 9/47) hielten Prof. Dr. G.___ und Dr. H.___ fest, der Gesundheitszustand sei stationär und die Diagnosen hätten sich nicht verändert (Ziff. 1). Es würden weiterhin regelmässige ambulante Kontrollen in der Sprechstunde für Herzinsuffizienz am C.___ stattfinden. Dabei erfolgten allenfalls indizierte Anpassungen der lebenslänglich notwendigen Herzinsuffizienz-Medikation (Ziff. 4).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit dem im Dezember 2008 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren finden sich die folgenden relevanten medizinischen Berichte in den Akten.
4.2 Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, im Bericht vom 6. Februar 2009 (Urk. 9/57) eine dilatative Kardiomyophatie und ein Asthma bronchiale (Ziff. 1.1). Bezüglich Prognose hielt er fest, es liege ein sich verschlechternder Gesundheitszustand vor (Ziff. 1.4). Daher sei die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 1.6, Ziff. 1.7). Mit einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit sei nicht zu rechnen (Ziff. 1.9).
4.3 In ihrem Bericht vom 6. April 2009 stellten Prof. Dr. med. J.___, Leitender Arzt, und Dr. med. K.___, Assistenzarzt, C.___, Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/59/2 lit. A):
- idiopathische dilatative Kardiomyophatie
- aktuell: Spiroergometrie: VO2max 18.19 ml/min/kg, PER 0.98
- LVEF biplan von 40 %, leichte Mitralinsuffizienz
- biventrikuläre Dekompensation
- unauffällige Koronararterien
- CVRF: Nikotinabusus
- Asthma bronchiale
Prof. Dr. J.___ und Dr. K.___ hielten fest, nach der Diagnosestellung im Jahre 2001 sei es zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen; seit 2002 sei dieser stationär (Urk. 9/59/2 lit. C.1). Bisher habe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % vorgelegen; nun sei die Beschwerdeführerin in der Tätigkeit als Köchin zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 9/59/2 lit. B, Urk. 9/59/4 lit. D.7). Im Verlauf sei wahrscheinlich noch eine höhere Arbeitsfähigkeit möglich. Eine Gewichtsreduktion wäre prognostisch und symptomatisch vorteilhaft (Urk. 9/59/4 lit. D.7).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Verfügung vom 20. Juli 2009 aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert und sie sei nun in ihrer angestammten Tätigkeit als Köchin zu 50 % arbeitsfähig. Dabei stützte sie sich auf die Ausführungen Prof. Dr. J.___ und Dr. K.___, C.___, Klinik für Kardiologie, Departement für Innere Medizin (Urk. 2 S. 2 oben, Urk. 9/59/2 lit. B, Urk. 9/59/4 lit. D.7).
Alle die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzte nannten sowohl vor als auch nach der Rentenrevision im Juni 2006 die Diagnose einer idiopathischen dilitativen Kardiomyophatie. In den neueren Arztberichten wurde zusätzlich noch eine Asthma bronchiale diagnostiziert (Urk. 9/57 Ziff. 1.1, Urk. 9/59/2 lit. A). Dr. I.___ hielt in seinem Bericht vom 6. Februar 2009 fest, es liege ein sich verschlechternder Gesundheitszustand vor (Urk. 9/57 Ziff. 1.4). Sodann führten auch Prof. Dr. J.___ und Dr. K.___ in ihrem Bericht vom 6. April 2009 - auf welchen sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung abstützte - aus, der Gesundheitszustand sei seit 2002 stationär. Davor sei er noch schlechter gewesen (Urk. 9/59/2 lit. C.1). Damit ist festzuhalten, dass aus den bei den Akten liegenden medizinischen Berichte sämtlicher die Beschwerdeführerin behandelnden Ärzten seit dem Jahr 2002 keine Angaben hervorgehen, die auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes schliessen lassen würden.
5.2 Weiter führten Prof. Dr. J.___ und Dr. K.___ aus, bisher habe eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden (Urk. 9/59/4), was nicht der Aktenlage entspricht. In den vorliegenden medizinischen Berichten des C.___ wurde jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % beziehungsweise 100 % attestiert (Urk. 9/11/3 lit. B, Urk. 9/15/1 lit. B). Prof. Dr. J.___ und Dr. K.___ attestierten sodann - obwohl auch sie von einem seit 2002 unveränderten medizinischen Sachverhalt ausgingen - eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (Urk. 9/59/4). Diese neu getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit stellt lediglich eine andere Beurteilung des im wesentlichen gleichen Sachverhalts dar, welche im Rahmen einer Revision unberücksichtigt bleiben muss (vorstehend 1.3).
5.3 Ferner ist vorliegend zumindest fraglich, ob der genannte Beruf als Koch die angestammte Tätigkeit der Beschwerdeführerin darstellt, da sie immer als Hausfrau tätig war, abgesehen von einem Kurzeinsatz als Küchenhilfe (Urk. 9/14/3).
6. Zur Qualifikation der Beschwerdeführerin ist Folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 29. Juli 2009 von einem Erwerbspensum im Gesundheitsfall von 60 % und von einem Haushaltspensum von 40 % aus. Dabei stützte sie sich auf die Haushaltsabklärung vom 23. Januar 2003 (Urk. 9/19).
Zum Zeitpunkt dieser Erhebung war die Tochter der Beschwerdeführerin neun Jahre und der Sohn 15 Jahre alt (Urk. 9/3 Ziff. 3). Damit bestanden zu diesem Zeitpunkt noch Betreuungspflichten, so dass die damalige Einschätzung in der Haushaltsabklärung nicht zu beanstanden ist.
Da ihre Tochter am 13. Oktober 2009 16 Jahre alt geworden ist und die persönlichen Alimente sodann weggefallen sind (Urk. 9/8/3 Ziff. 5), müsste die Beschwerdeführerin als Gesunde aus finanziellen Gründen klarerweise einer Erwerbstätigkeit von 100 % nachgehen.
Damit ist die Beschwerdeführerin ab Oktober 2009 als zu 100 % erwerbstätige Person zu qualifizieren.
7. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin seit dem Verfügungszeitpunkt im Jahre 2004 nicht wesentlich verändert und insbesondere nicht verbessert hat, und es sich bei den aktuellen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit durch Prof. Dr. J.___ und Dr. K.___ lediglich um unterschiedliche Beurteilungen desselben Gesundheitszustandes handelt. Gemäss den Ausführungen in Erwägung 1.3 führt jedoch eine bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu einer Neubeurteilung des Anspruches auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Weiter führte die Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % erwerbstätige Person ab Oktober 2009 zu keinem anderen Ergebnis, ist sie doch im Erwerbsbereich erheblich stärker eingeschränkt als im Haushaltbereich. Es ist Sache der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin allenfalls eine Schadenminderungspflicht aufzuerlegen, gingen doch die Ärzte der C.___ davon aus, dass eine Gewichtsreduktion vorteilhaft sei und zu einer Verbesserung des Zustands führen könnte.
8. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 20. Juli 2009 (Urk. 2) somit aufzuheben, und es ist festzustellen, dass weiterhin ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Invalidenrente besteht.
9. Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der SVA, IV-Stelle, vom 20. Juli 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).