Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 12. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1956 geborene X.___ ist seit 1999 bei der Y.___ im Bereich Paketsortierung angestellt. Am 15. März 2007 meldete er sich unter Angabe von Rückenbeschwerden und einer unfallbedingten Verletzung des rechten Handgelenks zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/1). In der Folge tätigte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, beruflich-erwerbliche (Urk. 8/7, Urk. 8/9) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/8, Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 8/20, Urk. 8/21, Urk. 8/22, Urk. 8/28, Urk. 8/32). Zusätzlich ordnete sie eine psychiatrische Begutachtung an (Urk. 8/46). Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2009 stellte sie die Zusprache einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/54). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2009 Einwand (Urk. 8/58) unter Beilegung von Arztberichten (Urk. 8/57/4, Urk. 8/57/5). Mit Verfügung vom 16. Juli 2009 hielt die IV-Stelle am Vorbescheid fest und sprach dem Versicherten eine Viertelsrente ab 1. Mai 2007 zu (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob der Versicherte am 9. September 2009 Beschwerde unter Beilegung von Arztberichten (Urk. 3/4-6) mit den Anträgen, die Verfügung vom 16. Juli 2009 sei aufzuheben und es sei ihm eine volle Rente auszurichten, eventuell sei er nochmals vorgängig beruflich oder medizinisch abzuklären, dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2009 hielt die IV-Stelle unter Hinweis auf die Akten (Urk. 8/1-81) und insbesondere auf die verschiedenen ärztlichen Stellungnahmen an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der angefochtenen Verfügung wurden die massgebenden gesetzlichen Grundlagen für die Invaliditätsbemessung (Voraussetzungen für einen Rentenanspruch [Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG], Einkommensvergleich [Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG]) zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist das Folgende:
1.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232;125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht nur eine Viertelsrente zugesprochen hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin gewährte die Ausrichtung einer Viertelsrente mit der Begründung, aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig. Aus dem damit erzielbaren Einkommen resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer liess dagegen vorbringen, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit zwischen 30-35 % liege. Daraus schliesst er auf eine Erwerbsunfähigkeit von 65-70 %, weshalb von einem Invaliditätsgrad von mindestens 65 % auszugehen sei (Urk. 1).
3. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2007 eine Fraktur des rechten Handgelenks erlitten hat (Urk. 8/12). Aufgrund dieses Unfalls attestierte ihm die behandelnde Ärztin, Dr. med. Z.___, vom 31. Januar 2007 bis am 27. März 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und gab an, dass der Unfall ab dem 28. März 2007 abgeschlossen sei (Urk. 8/12/2). Weder finden sich in den Akten Hinweise noch wird vorgebracht, dass dieser Gesundheitsschaden nach 27. März 2007 noch weiter besteht und sich auf die funktionelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, weshalb im Folgenden nicht mehr weiter auf den im Rentengesuch angegebenen Unfall einzugehen ist.
4.
4.1
4.1.1 Im September 2006 wurden am Universitätsspital A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, ein Arbeitsassessment und ein Basistest zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durchgeführt. Diagnostiziert wurde ein seit mehr als 15 Jahren bestehendes, chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom bei Wirbelsäulenfehlentwicklung, -fehlform, muskulärer Dysbalance und Haltungsinsuffizienz bei konventionell radiologisch und im MRT leichtgradigen degenerativen Veränderungen. Laut den Angaben des Beschwerdeführers beinhaltete seine Tätigkeit im Paketdienst das Umladen der Pakete von Lastwagen und Güterzügen auf Förderbänder sowie das Sortieren der Pakete, wofür diese zu den entsprechenden Containern des jeweiligen Zielorts getragen werden mussten. Die Pakete seien im Schnitt 10-20 kg, häufig aber auch bis zu 40 kg schwer. Gestützt auf diese Angaben qualifizierte das Universitätsspital A.___ die vom Beschwerdeführer bisher ausgeführte Arbeit als schwer (max. Belastungswerte 25-45 kg). Es führte dementsprechend Belastungstests unter besonderer Berücksichtigung der in dieser Tätigkeit typischen Bewegungsabläufe (Heben Boden- zu Taillenhöhe und Heben Taillen- zu Kopfhöhe) durch. Infolge Symptomausweitung, Selbstlimitierung und inkonsistentem Verhalten des Beschwerdeführers sei die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeitslimite zwar erheblich erschwert worden. Das Universitätsspital A.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei gutem Effort mehr leisten könne, als er bei den Leistungstests gezeigt habe. Aufgrund der Beobachtungen könne er aber im Minimum die bisherige Tätigkeit in der Paketsortierung mit den entsprechenden Belastungsgrenzen (Heben Bode-Taille bis 20 kg, Heben Taille-Kopf 12,5 kg) oder eine andere mittelschwere Arbeit ganztags durchführen (Urk. 8/8/1-10).
4.1.2 Vom 28. März bis 26. April 2007 absolvierte der Beschwerdeführer in der Klinik B.___ ein interdisziplinäres Schmerzprogramm. In der abschliessenden Beurteilung wurde der Beschwerdeführer in gutem Allgemeinzustand mit seit 5 Jahren zunehmender lumbovertebraler Schmerzsymptomatik beschrieben. Die lange Schmerzsymptomatik habe zu einer zunehmenden Schonhaltung mit muskulären Dysbalancen geführt. Wahrscheinlich sei es aufgrund der vermehrten Schmerzsymptomatik mit zunehmender körperlicher und psychischer Erschöpfung und Verlust der früheren Leistungsfähigkeit zu einer reaktiven depressiven Episode und einer weiteren Schmerzzunahme gekommen. Während seines Aufenthalts in der Klinik B.___ habe der Beschwerdeführer aber verschiedene Therapieansätze und Strategien im Umgang mit den Schmerzen kennen gelernt, um diese im Alltag anzuwenden. Zusätzlich habe sich seine körperliche Leistungsfähigkeit verbessert. Um weiterhin Besserung zu erzielen, sei eine längere Therapie erforderlich. Das Heben schwerer Lasten sei nicht ratsam (Urk. 8/32/4-8).
4.1.3 In ihrem Bericht zuhanden der IV-Stelle vom 15. Mai 2007 diagnostizierte Dr. Z.___ ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom und eine reaktive mittelgradige depressive Episode. Physische Ressourcen bezüglich Heben und Tragen seien kaum mehr vorhanden (Belastung bis 9 kg während einer halben Stunde bis knapp 3 Stunden), es liege eine erhebliche Einschränkung der Haltung/Beweglichkeit sowie für länger dauernde Haltungen (wie Sitzen und Stehen) vor. Die Einschränkungen im Fortbewegungsbereich beurteilte sie im mittleren Bereich. Einzig das leichte, feinmotorische oder mittlere Hantieren mit Werkzeugen sei oft noch möglich. Bezüglich psychischer Ressourcen seien das Konzentrationsvermögen und die Belastbarkeit eingeschränkt. Dr. Z.___ geht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in der Paketsortierung nicht mehr in der angestammten Form ausüben könne. Die Arbeitsfähigkeit in dieser Tätigkeit mit einer maximalen Belastung von 2,5 kg beurteilte sie mit 30 %. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit liege jedoch eine Arbeitsfähigkeit 50 % (20 Stunden pro Woche) vor (Urk. 8/10/1-8).
4.1.4 Dr. med. C.___, Facharzt FMH Rheumatologie, untersuchte den Beschwerdeführer am 7. Juni 2007 und diagnostizierte (1) ein chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom nach durchgemachtem Morbus Scheuermann thorakolumbal und bei beginnender Spondylarthrose sowie (2) Verdacht auf beginnende Coxarthrose links. Er wies auf ein auffallend demonstratives Schmerzverhalten mit zum Teil widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hin. Für die vom Beschwerdeführer neu geklagten Schmerzen in der rechten Leiste und im Oberschenkel seien keine Spontan-Provokationsschmerzen objektivierbar gewesen. Der Rücken und insbesondere die Lendenwirbelsäule konnten wegen ausgeprägter Aggravation nicht konklusiv untersucht und beurteilt werden. Die erstellten Röntgenaufnahmen der betreffenden Körperstellen hätten keine neuen Befunde ergeben. Von Seiten des Bewegungsapparates könne Dr. C.___ deshalb keine neuen, insbesondere die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Befunde feststellen (Urk. 8/28/11-12).
4.1.5 Dr. med. D.___, Spezialarzt für Radiologie FMH, diagnostizierte am 23. August 2007 eine tiefreichende thorakolumbale Kyphose und Residuen nach durchgemachtem Morbus Scheuermann thoracalis und thoracolumbalis, ferner eine ventrale Spondylose im Bereich der mittleren und unteren Brustwirbelsäule, und schliesslich eine Fehlhaltung der Lendenwirbelsäule bei Hyperlordose sowie Arthrose der ISG (Iliosakralgelenk). Es lägen jedoch keine Osteochondrosen und keine osteoporotischen Wirbelfrakturen vor (Urk. 8/28/6).
4.1.6 Dr. med. E.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, diagnostizierte am 5. September 2007 ebenfalls ein chronifiziertes lumbospondylogenes Syndrom, zusätzlich eine manifeste Osteoporose (Urk. 8/28/5, 8/28/7).
4.1.7 Im auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) von der Beschwerdegegnerin angeordneten psychiatrischen Gutachten des Psychiatrie-Zentrums F.___ vom 23. Oktober 2008 diagnostizierten Dr. med. G.___ und Dr. med. H.___ beim Beschwerdeführer eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) und eine vulnerable Persönlichkeitsstruktur, welcher ein wesentlicher Einfluss auf die Genese und den Verlauf der Schmerzstörung zuzuschreiben sei. Gestützt auf diese Diagnose beurteilten sie die Einschränkung des Beschwerdeführers in seiner funktionellen Leistungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für seine bisherige Tätigkeit sowie für eine angepasste Tätigkeit auf ca. 20-30 % (Urk. 8/46).
4.1.8 In der dem Einwand gegen den Vorbescheid und der Beschwerde beigelegten Stellungnahme vom 15. Januar 2009 attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer seit dem 16. Mai 2007 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % mit eingeschränkter Belastung (Urk. 3/4, Urk. 8/57/4). Eine Steigerung des Arbeitspensums über 30 %, d.h. 3 Stunden Arbeit, sei schmerzbedingt nie möglich gewesen. Nebst den körperlichen Beschwerden bestehe eine mittelgradige Depression. Diese Angaben bestätigte sie in ihrer der Beschwerde beigelegten Stellungnahme vom 25. August 2009 und gab an, dass ihres Erachtens dauerhaft eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50-75 % bestehe (Urk. 3/5).
4.1.9 Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers Dr. med. I.___ teilte in seiner dem Einwand gegen den Vorbescheid und der Beschwerde beigelegten Stellungnahme vom 21. Januar 2009 mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 28. August 2007 wegen eines generalisierten Schmerzsyndroms und einer reaktiven depressiven Störung bei ihm in psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung. Er beurteilt die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit ca. 35 % für leichte Tätigkeiten (Urk. 3/6, Urk. 8/57/5).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an einem Lumbovertebralsyndrom. Diese Diagnose wird von allen involvierten Ärzten gestellt. Aufgrund dieses Rückenleidens kann er unbestrittenermassen keine schweren Arbeiten mehr machen. Uneinigkeit besteht aber darüber, in welchem Ausmass es ihm aufgrund seiner verbliebenen funktionellen Leistungsfähigkeit und seiner psychischen Ressourcen zumutbar ist, eine leidensangepasste Arbeit zu verrichten.
4.2.2 Das Universitätsspital A.___ hat in Bezug auf die funktionelle Leistungsfähigkeit die umfassendsten Abklärungen gemacht und gestützt auf die Anamnese sowie eine sorgfältige Befunderhebung in nachvollziehbarer Weise - insbesondere aufgrund verschiedener Belastungstests und Beobachtungen - aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht das Verrichten von Arbeiten unter Berücksichtigung von bestimmten Belastungsgrenzen ganztags zumutbar sind.
4.2.3 Aus dem psychiatrischen Gutachten des Psychiatrie-Zentrums F.___ geht sodann hervor, dass die an sich vorhandene Leistungsfähigkeit aufgrund einer diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung aus psychiatrischer Sicht um etwa 20-30 % eingeschränkt ist, weil die Chronifizierung des Rückenleidens, die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers sowie seine biographischen und intellektuellen Ressourcen für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit trotz Willen zur Kooperation limitierend wirken.
4.2.4 Aufgrund der somatischen Abklärungsergebnisse erachtete die Beschwerdegegnerin eine leidensangepasste Tätigkeit (wie zum Beispiel Automaten und Maschinen bedienen und warten, leichte (De-)Montage- und Fertigungsaufgaben, Kontrollaufgaben oder leichte Lagerarbeiten) für den Beschwerdeführer damit zu Recht als ganztags zumutbar. Ferner hat sie die psychische Einschränkung als Mittelwert der beurteilten Limitierung mit 25 % in Abzug gebracht. Unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Ressourcen des Beschwerdeführers geht sie damit richtigerweise von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leidenangepassten Tätigkeit aus.
4.2.5 Abgesehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertauensstellung im Zweifel eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351, Erw. 3b/cc), vermögen weder die vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahmen von Dr. Z.___ noch diejenige von Dr. I.___ an der Zumutbarkeitsbeurteilung der Beschwerdegegnerin etwas zu ändern. In ihrem Arztbericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Erw. 4.1.3) attestierte Dr. Z.___ dem Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit in der Paketsortierung unter Berücksichtigung einer maximalen Belastung beim Heben und Tragen von 2,5 kg eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, während sie die Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mit 50 % beurteilte. Es geht aus ihrem Bericht indes in keiner Weise hervor, inwiefern die Leistungsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit begrenzt sein soll und weshalb diese insbesondere nicht vollzeitlich ausgeübt werden könnte. Auch bei der in ihren Stellungnahmen vom 15. Januar und 25. August 2009 (Erw. 4.1.8) attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % handelt es sich lediglich um Behauptungen, die sich nicht auf nachvollziehbare Diagnosen oder Befunde stützen lassen. Selbst unter Berücksichtigung der übrigen zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen konnten die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Schmerzen nicht durch objektivierbare Befunde nachgewiesen werden (vgl. Erw. 4.1.4). Schliesslich stellt auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für leichte Tätigkeiten von 35 % durch Dr. I.___ (Erw. 4.1.9) eine blosse Behauptung dar, aus der nicht hervorgeht, weshalb die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht derart eingeschränkt sein soll.
4.3 Nach dem Gesagten ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt schliesslich, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2
5.2.1 Der Einkommensvergleich gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
5.2.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist.
5.2.3 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
5.2.4 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer übt keine seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit entsprechende Erwerbstätigkeit aus, weshalb für die Feststellung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen sind. Gemäss TA1 der LSE 2004 (S. 53) erzielten Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2004 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'588.--, welcher praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 12-2010 Tab. 9.2 S. 90). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung von für Männer 74 Punkten bis ins Jahr 2007 (hypothetischer Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres) zu berücksichtigen (2004: 1975 Punkte; 2007: 2049 Punkte, Die Volkswirtschaft 12-2010 Tab. 10.3 S. 91). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 4962.20 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 59546.40 pro Jahr. Berücksichtigt man den von der Beschwerdegegnerin vorgenommen, nicht zu beanstandenden Abzug von 10 % ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 53'591.76. Im für den Beschwerdeführer als zumutbar erachteten Beschäftigungsgrad von 75 % könnte er demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 40'193.80 erzielen.
5.3.2 Dem Zusammenzug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers ist für das Jahr 2005 ein Einkommen von Fr. 65289.-- zu entnehmen (Urk. 8/7/1). Daraus errechnet sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2007 (2005: 1992 Punkte; 2007: 2049 Punkte, Die Volkswirtschaft 12-2010 Tab. 10.3 S. 91) ein Valideneinkommen von Fr. 67'157.20.
5.4 Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 67'157.20) und Invalideneinkommen (Fr. 40'193.82) resultiert eine Einbusse von Fr. 26'963.40 und damit ein Invaliditätsgrad von 40.14 %. Unter Anwendung der rechtsprechungsgemässen Rundungsregel, wonach das Ergebnis aus dem Einkommensvergleich auf die nächste ganze Prozentzahl zu runden ist (BGE 131 V 121 Erw. 3), resultiert damit ein Invaliditätsgrad von 40 %. Somit hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente.
6. Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).