IV.2009.00839

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1973, erlitt bei einem Arbeitsunfall am 25. September 2000 ein schweres Thoraxtrauma mit Spannungspneumothorax links und Rippenserienfraktur rechts 3-7, eine mehrfragmentäre Scapulafraktur links sowie eine Fraktur des Processus spinosi BWK 11 und 12 (Urk. 7/11/82 und Urk. 7/11/78).
         Am 4. Juli 2001 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Hauptsächlich aufgrund der sich entwickelnden psychischen Störungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. September 2001 eine ganze Rente nebst Ehegatten- und Kinderrenten zu (Verfügungen vom 3. Juli und 7. August 2003 [Urk. 7/24-25]; vgl. auch Feststellungsblatt [Urk. 7/17]). Am 27. September 2005 wurde die Rente revisionsweise bestätigt (Urk.  7/31).
         Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer sprach dem Versicherten ab 1. Juli 2004 ebenfalls eine 100%ige Invalidenrente zu. Als Komplementärrente berechnet ergab sich ein Anspruch von Fr. 0.--, weshalb die SUVA keine Rentenzahlungen leistete (Verfügung vom 26. Juli 2006, Urk. 7/37).
1.2     In der Folge veranlasste die IV-Stelle am 5. März 2008 beim Institut Y.___ eine medizinische Abklärung (Urk. 7/50), welche am 6. Januar 2009 durchgeführt wurde (Gutachten vom 3. Februar 2009, Urk. 7/52). Im Ergebnis gelangten die Experten zum Schluss, gegenüber dem Zustand bei der Rentenzusprache habe sich vor allem aus psychiatrischer Sicht eine wesentliche Verbesserung ergeben. Der Versicherte sei für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 7/52/20). Gestützt auf diese neuen medizinischen Unterlagen stellte die IV-Stelle, nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens, in dessen Rahmen der Versicherte Einwände erhob (vgl. Urk. 7/60 und Urk. 7/64), die bisherige ganze Rente bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 10 % per Ende September 2009 ein (Verfügung vom 21. August 2009, Urk. 2).
1.3     Ebenso reduzierte die SUVA mit Verfügung vom 11. September 2009 ihre Rente rückwirkend per 1. Februar 2009 auf 12 % (Urk. 7/74). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen (Urk. 9).

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 21. August 2009 liess X.___ durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger mit Eingabe vom 4. September 2009 (Urk. 1) Beschwerde erheben und die Zusprache einer ganzen Rente, eventualiter Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung beantragen.
         Die Beschwerdegegnerin ersuchte unter Hinweis auf die Akten, insbesondere das Gutachten des Y.___ und die Verfügung der SUVA vom 11. September 2009, um Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 30. September 2009, Urk. 6). Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2009 zugestellt (Urk. 8).
         Am 16. Dezember 2010 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, gemäss Auskunft der SUVA sei deren rentenherabsetzende Verfügung unangefochten geblieben. Damit ergebe sich in Bezug auf die beantragte Weiterausrichtung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung eine neue Sachlage, wozu er sich äussern könne (Urk. 10). Am 4. Februar 2011 gab der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ab, worin er an der Beschwerde festhielt (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
1.2     Rechtsprechungsgemäss folgt aus der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (vgl. Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), dass die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf denselben Gesundheitsschaden praxisgemäss denselben Invaliditätsgrad zu ergeben hat. Namentlich rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen müssen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewichtet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden (BGE 126 V 288 Erw. 2d; BGE 133 V 549 Erw. 6.3).

2.
2.1     Nach der Aktenlage gingen sowohl die Beschwerdegegnerin wie die SUVA bei ihren ursprünglichen Rentenentscheiden von rein unfallbedingten Beeinträchtigungen aus (vgl. Urk. 7/16-17; Urk. 7/37/1). Es handelte sich dabei um bewegungsabhängige Thoraxwandschmerzen und um eine psychiatrische Problematik. Letztere wurde anlässlich eines psychosomatischen Konsiliums vom 27. August 2001 in der Rehabilitationsklinik Z.___ beschrieben als generell hohes Anspannungsniveau mit damit zusammenhängender Lärmempfindlichkeit, nächtlichen Unfallträumen und Panikattacken. Die geschilderten ängstlichen und depressiven Symptome seien in Anbetracht des durchaus lebensbedrohlichen Unfalles nachvollziehbar, weshalb die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gerechtfertigt sei (Urk. 7/11/25). Ähnlich äusserte sich auch der behandelnde Psychiater Dr. med. A.___, welcher diagnostisch eine pathologische Erlebnisverarbeitung mit angstbesetzten Anteilen und eine erheblich verminderte Stresstoleranz mit kognitiven Leistungsdefiziten festhielt (Bericht vom 26. November 2002, Urk. 7/14).
         Nach dem Gutachten des Y.___ bestanden in jenem Zeitpunkt zwar noch chronische skapulothorakale Schmerzen links, weswegen dem Beschwerdeführer auch weiterhin keine schweren Tätigkeiten zumutbar sind. Ein die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigendes psychisches Leiden fand sich indessen nicht mehr (Urk. 7/52/18-21). Es wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner Selbsteinschätzung im Alltag nicht durch psychopathologische Symptome eingeschränkt fühle und dass er sich auch in der Lage sehe, einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit nachzugehen (Urk. 7/52 Ziff. 4.1.6). Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 7/52/20).
2.2     Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche auf unfallfremde, aber invalidenversicherungsrechtlich zu berücksichtigende Beeinträchtigungen schliessen liessen, kann im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.2) davon ausgegangen werden, dass die Invaliditätsbemessung der Beschwerdegegnerin, welche von der rechtskräftigen Beurteilung der SUVA nur unwesentlich abweicht, korrekt ist.
         Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (Eingabe vom 4. Februar 2011, Urk. 13), vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Zum einen ist der Einwand irrelevant, es sei für frühere Zeiträume sehr wohl eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aktenkundig, geht es doch vorliegend um die Rentenaufhebung für die Zukunft. Zum anderen fehlen zu den subjektiven Beschwerdeangaben korrelierende, fachärztlich schlüssig festgestellten Befunde (vgl. BGE 130 V 399 Erw. 5.3.2). Es besteht deshalb kein Anlass für weitere Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer verlangt (vgl. Rechtsbegehren, Urk. 1).

3.       Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde in jeder Beziehung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG) von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 13
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).