IV.2009.00840
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Sozialversicherungsrichterin Käch
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 24. Februar 2011
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1960, arbeitete seit April 2000 als Sanitärinstallateur und Servicemonteur bei der B.___ AG (Urk. 7/7/1). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per Ende November 2003 seitens des Arbeitgebers gekündigt (Urk. 7/7/6-7). Am 28. September 2003 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Versicherungsleistungen an (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2007 verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Rente (Urk. 11/95). Die dagegen erhobene Beschwerde (Urk. 7/99) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Oktober 2007 ab (Urk. 7/106). Der Entscheid blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
1.2 Am 17. Februar 2009 (Urk. 7/109), ergänzt am 12. Mai 2009 (Urk. 7/115), erneuerte der Versicherte sein Leistungsgesuch. Mit Vorbescheid vom 4. Juni 2009 stellte die IV-Stelle ein Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht (Urk. 7/124). Dagegen erhob der Versicherte am 26. Juni 2009 Einwände (Urk. 7/125). Mit Verfügung vom 21. Juni 2009 trat die IV-Stelle auf das Leistungsgesuch nicht ein (Urk. 7/127 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2009 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, auf das Leistungsgesuch sei einzutreten und es sei eine Begutachtung durchzuführen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2009 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 29. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeantwort dem Versicherten zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 Erw. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 75 Erw. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 115 Erw. 2b).
1.2 Mit Art. 87 Abs. 4 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 114 Erw. 2a, 264 Erw. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 Erw. 3a und 200 Erw. 4b; vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 67 ff. Erw. 5.2, 72 Erw. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 4 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 114 Erw. 2b).
1.4 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 125 V 413 f.).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 121 V 159 Erw. 2b, 116 V 266 Erw. 2a, SVR 1997, UV Nr. 66 S. 225 Erw. 1a).
2.
2.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheides führte die Beschwerdegegnerin aus, das erste Leistungsgesuch sei rechtskräftig abgewiesen worden. Im neuerlichen Leistungsgesuch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert habe. Eine andere Würdigung des bisherigen Sachverhaltes sei nicht massgeblich. Der eingereichte Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. April 2009 (Urk. 7/114/5-6) enthalte keine neuen oder unberücksichtigten Befunde oder Diagnosen. Gemäss Bericht des R.___ vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/114/1) seien mittels MRI lediglich leichte bis mässige degenerative Veränderungen im Bereich der unteren HWS und der LWS festgestellt worden, ohne Spinalkanalstenosen und ohne Kompression neurogener Strukturen. Es fehle ein beschwerdeadäquates Substrat, das die geklagten Beschwerden zu erklären vermöge. Es bestehe keine wesentliche Veränderung gegenüber dem früheren Entscheid (Urk. 2 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das Nichteintreten sei ein Fehlentscheid. Die Beurteilung sei oberflächlich erfolgt, was auch von Ärzten zum Ausdruck gebracht worden sei. Diese Beurteilungen seien in den Akten nicht erwähnt respektive nicht zu finden. In den letzten 2 ½ Jahren habe sich ein Zustand in erheblicher Weise verschlechtert. Insbesondere sein psychischer Zustand habe sich verschlechtert. Die zur Darlegung der Verschlechterung nötigen Beweismittel habe er eingereicht (Urk. 1).
3. Mit der Neuanmeldung machte der Beschwerdeführer geltend, sein psychischer Zustand habe sich seit 2007 verschlechtert (Urk. 7/115). Zusammen mit der Neuanmeldung reichte er den Bericht von PD Dr. med. D.___ vom R.___ vom 26. Februar 2008 (Urk. 7/114/1), den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, vom 14. April 2009 (Urk. 7/114/2-3), den Bericht von Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, vom 17. März 2009 (Urk. 7/114/4) und den Bericht des Psychiaters Dr. C.___ vom 27. April 2009 (Urk. 7/114/5-6) ein.
4.
4.1 Dr. D.___ führte eine MRI- Untersuchung der Wirbelsäule des Beschwerdeführers durch. Er hielt fest, es seien leichte bis mässige degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Halswirbelsäule (HWS) und der Lendenwirbelsäule (LWS) festzustellen, ohne Spinalkanalstenose und ohne Kompression neurogener Strukturen (Urk. 7/114/1). Neue oder vom Gutachten der G.___ vom 13. Juli 2006 abweichende rheumatologische Befunde oder Diagnosen (vgl. Urk. 7/80 S. 16 f.) erhob respektive stellte Dr. D.___ nicht. Auch damals wurden die nämlichen Degenerationen im Bereich von HWS und LWS ohne Neurokompression festgestellt.
4.2 Dr. E.___ führte im Bericht vom 14. April 2009 aus, seine Untersuchung vom 20. März 2009 und die neuen MRI-Untersuchungen bestätigten die früheren Befunde. An der früheren Beurteilung sei festzuhalten (Urk. 7/114/2).
4.3 Der Hausarzt Dr. F.___ wies im Bericht vom 17. März 2009 darauf hin, es liege weiterhin eine therapieresistente Schmerzsituation vor. Eine Integration in den Arbeitsprozess sei nicht möglich gewesen (Urk. 7/114/4).
4.4 Der Psychiater Dr. C.___ führte im Bericht vom 27. April 2009 aus, der Beschwerdeführer leide am bereits erwähnten chronischen Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung und maladaptiver Schmerzverarbeitung (Urk. 7/114/6). Dies entspricht der im G.___ gestellten Diagnose (Urk. 7/80 S. 20 Ziff. 4). Des Weiteren erwähnte Dr. C.___, es seien Zeichen einer Depression festzustellen gewesen. Bei der Diagnose erwähnte er indessen diesbezüglich nichts (Urk. 7/114/6). Auch im Übrigen erwähnte Dr. C.___ keine Auffälligkeiten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der einen Konsultation bei Dr. C.___ (Urk. 7/114/5 f.) weichen kaum von denen anlässlich der G.___-Begutachtung ab (Urk. 7/80 S. 17 ff. Ziff. 3.3.2).
5. Die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Neuanmeldung lassen nicht auf eine Verschlechterung schliessen. Er machte hierzu keinerlei näheren Angaben. Aus den eingereichten Arztberichten ergeben sich ebenfalls keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes. Es wurden die bekannten Befunde und Diagnosen bestätigt und im Falle von Dr. E.___ sogar ausdrücklich betont, die Situation sei unverändert. Dies genügt nicht, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin trat bei dieser Sachlage zu Recht nicht auf die Neuanmeldung ein. Die gegen ihren Entscheid erhobene Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).