Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2009.00841
[9C_822/2010]
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IV.2009.00841
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Fischer
Urteil vom 24. August 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___ meldete sich am 10. August 2002 zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (Urk. 11/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf daraufhin erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 11/39) mit Wirkung ab 1. März 2002 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % beruhende ganze Rente sowie eine Zusatzrente für den Ehegatten zu.
Nachdem X.___ im Rahmen des noch im Jahr 2004 von Amtes wegen durchgeführten Revisionsverfahrens am 23. Oktober 2004 auf dem "Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung" (Urk. 11/41) angegeben hatte, seit 26. April 2004 wieder - mit einem Pensum von 35 Stunden pro Woche - zu arbeiten, bestätigte die IV-Stelle mit (interner [Urk. 10 S. 2, 11 im Prozess Nr. IV.2006.00489]) Verfügung vom 3. Dezember 2004 (Urk. 11/44) - inhaltlich identisch mit dem ersten Teil der Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 11/39) - die Rentenzusprechung (ganze Invalidenrente und Zusatzrente für den Ehegatten) per 1. März 2002.
Mit Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 11/48) forderte die IV-Stelle - unter Hinweis darauf, dass die Rentenzusprechung befristet bis Ende Juli 2003 erfolgt sei - die über den 1. August 2003 hinaus ausgerichteten Invaliden- und Zusatzrentenzahlungen sowie die zuviel ausbezahlten Verzugszinsen (richtig: Vergütungszinsen) zurück. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/56) wies die Ausgleichskasse am 30. September 2005 ab (Urk. 11/60).
Auf die gegen diesen Entscheid (Urk. 11/60) im Prozess Nr. IV.2005.01233 erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht mit Beschluss vom 15. November 2005 (Urk. 11/61) unter Hinweis darauf, dass die Ausgleichskasse sachlich zum Erlass des fraglichen Entscheids nicht zuständig gewesen und dieser entsprechend nichtig sei, nicht ein. In der Folge wies am 30. März 2006 auch die IV-Stelle die Einsprache der Versicherten ab (Urk. 11/65). Deren am 22. Mai 2006 im Prozess Nr. IV.2006.00489 hiegegen erhobene Beschwerde (Urk. 11/68 S. 3 ff.) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2007 (Urk. 3) in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 30. März 2006 (Urk. 11/65) aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese unter Wahrung des rechtlichen Gehörs neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und - sofern noch notwendig - über die Rückforderung allfällig zu Unrecht ausgerichteter Rentenzahlungen befinde.
1.2 In der Folge teilte die IV-Stelle der Versicherten - unter Hinweis darauf, dass nach dem am 23. März 2001 erlittenen Unfall ab dem 1. August 2003 wieder eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit bestanden habe - mit Vorbescheid vom 4. November 2008 (Urk. 11/98) mit, dass sie - die Versicherte - für die Zeit vom 1. März 2002 bis 31. Oktober 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2009 (Urk. 11/108 S. 2 f.) machte die IV-Stelle eine Rückforderung im Betrag von insgesamt Fr. 31'135.-- für für die Zeit vom 1. November 2003 bis 31. März 2005 zu Unrecht ausbezahlte Renten und Vergütungszinsen geltend. Mit Verfügungen vom 13. August 2009 (Urk. 2) hielt sie - auf Einwendung der Versicherten (Urk. 11/110) hin - an dieser Rückforderung fest und bestätigte die befristete Rente.
2. Gegen diese Verfügungen (Urk. 2) liess die Versicherte am 10. September 2009 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1 S. 2):
"1. Die Verfügung vom 13. August 2009 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Rückforderung betreffend die bisher ausgerichteten Invalidenrenten hat.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für deren Aufwand im Vorbescheidverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin."
Nachdem die Beschwerdeführerin am 17. September 2009 - unter Beilage einer vom 6. Juni 2008 datierenden Aktennotiz der IV-Stelle (Urk. 7) - eine Ergänzung zu ihrer Beschwerde eingereicht hatte (Urk. 6), schloss die IV-Stelle am 8. Oktober 2009 auf Beschwerdeabweisung (vgl. Beschwerdeantwort, Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig ist einerseits, ob die IV-Stelle befugt war, die von ihr für die Zeit nach dem 1. November 2003 erbrachten Rentenzahlungen und zuviel ausgerichteten Vergütungszinsen zurückzufordern, und andererseits, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren hat.
2.
2.1 Nach Art. 25 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen im guten Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Die Fristen des Art. 25 Abs. 2 ATSG sind gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht und der rückerstattungspflichtigen Person zugestellt wird (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 43 zu Art. 25, mit Hinweisen).
2.2 Eine Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Geldleistungen ist in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig. Beruht die objektiv ungerechtfertigte Ausrichtung von Rentenleistungen auf einer falschen Beurteilung eines IV-spezifischen Gesichtspunkts - es handelt sich dabei insbesondere um alle Tatsachen, die bei der Bemessung des Invaliditätsgrades von Bedeutung sind -, so erfolgt die Änderung grundsätzlich lediglich mit Wirkung ex nunc, sodass keine Rückforderung stattfindet. Anders verhält es sich hingegen, wenn der Tatbestand der Meldepflichtverletzung gemäss Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt und die Meldepflichtverletzung für den unrechtmässigen Leistungsbezug kausal ist. Diesfalls findet eine Leistungsanpassung mit Wirkung ex tunc statt, die - wiederum unter Vorbehalt der übrigen Rückforderungserfordernisse - eine Rückforderung nach sich zieht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2009, 8C_387/2008, Erw. 2.2 mit Hinweisen). In Fällen, in denen über die zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse nicht rechtskräftig befunden wurde, ist eine Rückforderung ex tunc zulässig, ohne dass es hiezu eines Rückkommenstitels oder einer Meldepflichtverletzung der versicherten Person bedürfte (Urteile des Bundesgerichts vom 6. Dezember 2007, 8C_468/2007, Erw. 6.2.2, vom 30. Januar 2009, 8C_387/2008, Erw. 3.2, sowie vom 22. Januar 2010, 9C_564/2009, Erw. 6.4).
3.
3.1 Die IV-Stelle begründete die Rückforderung von Renten- und Vergütungszinsleistungen im Umfang von Fr. 31'135.-- - im Wesentlichen damit, dass eine Leistungsanspassung ex tunc angesichts der Tatsache, dass die ursprüngliche Rentenverfügung nie in Rechtskraft erwachsen, über die zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse mithin nie rechtskräftig befunden worden sei, durchaus zulässig sei. Die Rückforderung stehe nicht im Widerspruch zum Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Dezember 2007, weshalb sich der Vorwurf des mutwilligen Verhaltens beziehungsweise der Rechtsverweigerung als unberechtigt erweise. Anlass dazu, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Vorbescheidverfahren auszurichten, bestehe demnach nicht (Urk. 2 S. 2, Urk. 10).
3.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, nachdem die letzte - durchaus auf einer rechtskräftigen Verfügung basierende (Urk. 1 S. 5 und S. 6) - Rentenzahlung den Monat März 2005 betroffen habe und das hiesige Gericht mit Urteil vom 17. Dezember 2007 in für die Beschwerdegegnerin verbindlicher Weise entschieden habe, dass ein allfälliger Rückerstattungsanspruch frühestens ab 1. Mai 2005 bestehe, entbehre die verfügte Rückforderung jeglicher Grundlage (Urk. 1 S. 4 ff.). Angesichts des Umstands, dass die IV-Stelle sich über die klaren Vorgaben des rechtskräftigen Rückweisungsentscheids hinweggesetzt habe, bestehe nicht nur für das Beschwerde-, sondern auch für das Vorbescheidverfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung (Urk. 1 S. 7 f.)
4.
4.1 Mit Urteil vom 17. Dezember 2007 (Urk. 3) wies das hiesige Gericht die Sache - unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 30. März 2006 (Urk. 11/65) - wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neuverfügung an die IV-Stelle, die nie hinreichend erklärt hatte, weshalb der Rentenanspruch per Ende Juli 2003 befristet sei, zurück. In der Folge terminierte die IV-Stelle den (unbestrittenermassen) ab 1. März 2002 bestehenden Rentenanspruch mit Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 2 Teil 2) auf den 31. Oktober 2003. Zur Begründung führte sie aus, gemäss den medizinischen Akten, insbesondere dem Bericht des damals behandelnden Psychiaters, sei nach dem - ursprünglich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zeitigenden - Unfall vom 23. März 2001 eine erhebliche Besserung eingetreten, aufgrund deren ab dem 1. August 2003 wieder eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 2 Teil 2 S. 3).
Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung oder den Gerichtsentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Demnach müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihre Verfügung beziehungsweise ihr Urteil stützt; dabei kann sie sich indes auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. etwa Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Juli 2004, U 19/04 Erw. 1.1 und 1.2 mit Hinweisen).
Zwar begründete die IV-Stelle auch in der Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 2 Teil 2) nur rudimentär, weshalb der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (neu) per 31. Oktober 2003 befristet sei. Angesichts des Hinweises auf die (nicht genauer bezeichnete) Beurteilung des "damals behandelnden Psychiaters" (Urk. 2 Teil 2 S. 3) lässt sich indes schliessen, dass die Rentenbefristung auf das genannte Datum hin ihre Grundlage in den aktenkundigen, vom 8. August 2003 (Urk. 11/16) und vom 27. August 2003 (Urk. 11/24) datierenden Berichten des Psychiaters Dr. med. Y.___ findet. Der genannte Arzt hatte der Beschwerdeführerin, die vom 25. November 2002 bis 27. August 2003 bei ihm in Behandlung gestanden hatte, ab dem 1. August 2003 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch jeder anderen Tätigkeit bescheinigt. Indem die Beschwerdegegnerin - wenn auch nicht explizit, so zumindest in für die Beschwerdeführerin nachvollziehbarer Weise - angab, gestützt auf welche ärztliche Einschätzung vom Wiedererlangen der vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei, war es letzterer möglich, den Rentenentscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor (Urk. 1 S. 4).
Dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. März 2002 eine - insbesondere aufgrund der Beurteilungen des Psychiaters Dr. Y.___ und nun korrekterweise unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV - auf den 31. Oktober 2003 befristete Rente für einen Invaliditätsgrad von 100 % zusprach (Urk. 2 Teil 2), ist nach Lage der Akten (vgl. insbesondere Urk. 11/1 S. 2 ff. und Urk. 11/10) rechtens und wurde denn von der Beschwerdeführerin - zumindest substantiiert - auch nicht beanstandet (Urk. 1 S. 4).
4.2 Die Verfügung vom 15. Oktober 2004 (Urk. 11/39), gemäss der der Beschwerdeführerin - in unauflösbarem inneren Widerspruch - gleichzeitig eine unbefristete (Verfügungsteil 1) und eine befristete (Verfügungsteil 2) Rente zugesprochen worden war, weist - indem sie an sich gar nicht vollstreckbar ist - einen (besonders) schweren Mangel auf, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Da seine Qualifikation als von Anfang an unwirksam keine ernsthafte Gefährdung der Rechtssicherheit bedeutet, ist der fragliche Entscheid als nichtig zu betrachten (vgl. hiezu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 956). Während die interne Verfügung der IV-Stelle vom 3. Dezember 2004 (Urk. 11/44), die einzig zum Zwecke der Korrektur der AHV-Nummer(n) erlassen worden war (vgl. Telefonnotiz vom 7. November 2007 [Urk. 11 im Prozess Nr. IV.2006.00489]), aufgrund des Umstands, dass sie der Beschwerdeführerin gar nie eröffnet worden war, jedenfalls keine Rechtswirkungen entfalten konnte (Urk. 1 S. 5; vgl. etwa BGE 129 I 361 Erw. 2.1 mit Hinweisen), wurden die Verfügung vom 14. März 2005 (Urk. 11/48) beziehungsweise der diese bestätigende Einspracheentscheid vom 30. September 2005 (Urk. 11/60) durch das Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Dezember 2007 (Urk. 3) aufgehoben. Ein - einer Leistungsanpassung ex tunc entgegenstehender - rechtskräftiger Rentenentscheid lag damit nicht vor (vgl. Erw. 2.2). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die über den 1. November 2003 hinaus erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 13. August 2009 (Urk. 2 Teil 1) zurückforderte. Dem steht auch nicht entgegen, dass das hiesige Gericht in Erw. 4.3 des Rückweisungsentscheids (Urk. 3) noch die Auffassung vertreten hatte, ein allfälliger Rückerstattungsanspruch bestehe gegebenenfalls nur ex nunc, handelte es sich beim fraglichen Urteil doch lediglich um einen Zwischen- und nicht etwa um einen Teilentscheid, dem hinsichtlich des vorliegenden Prozesses Bindungswirkung zukäme (vgl. hiezu BGE 133 V 477 Erw. 4.2).
4.3 Nachdem aufgrund des Gesagten auch kein Anlass besteht, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für das Vorbescheidverfahren zuzusprechen, erweist sich die Beschwerde in allen Teilen als unbegründet.
5. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen abweichend von Art. 61 lit. a ATSG vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).