IV.2009.00842
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekretärin Bänninger Schäppi
Urteil vom 23. Dezember 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwältin Barbara Heer, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, schloss ihr Architekturstudium 1987 an der Hochschule R.___ ab. Sie arbeitete in der Folge zunächst als Architektin, später als Büroangestellte - mit Unterbrüchen, während derer sie in der Regel Arbeitslosentaggelder bezog -, bei verschiedenen Arbeitgebern (Urk. 8/14 und Urk. 8/40). Aufgelöst wurde ihr letztes Arbeitsverhältnis bei der S.___ AG, Zürich, bei welcher sie in der Administration und Buchhaltung tätig gewesen war, per Ende Juni 2003 (Urk. 8/21/5). Am 11. Februar 2003 meldete sich die Versicherte wegen physischer und psychischer Erschöpfungszustände und Rückenproblemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an und beantragte Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit und Arbeitsvermittlung) sowie eine Rente (Urk. 8/1). Die IV-Stelle nahm berufliche und medizinische Abklärungen vor, wobei sie insbesondere auch das psychiatrische Gutachten von Y.___, FMH Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. März 2004 einholte (Urk. 8/25). In der Folge sprach sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, mit Verfügung vom 18. Juni 2004 mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine halbe IV-Rente zu (Urk. 8/31 und Urk. 8/28). Nachdem die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Heer vom Sozialdepartement der Stadt Zürich, Zentrale Ressourcendienste (heute: Support Sozialdepartement Recht der Stadt Zürich), dagegen am 13. August 2004 Einsprache erhoben hatte (Urk. 8/43), zog die IV-Stelle die ergänzende Stellungnahme von Y.___ vom 26. Januar 2005 zu den Einschätzungen der voruntersuchenden Ärzte und Ärztinnen bei (Urk. 8/47). Anschliessend wies sie, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 50 %, die Einsprache mit Entscheid vom 14. Februar 2005 ab (Urk. 8/50). Die dagegen von der Versicherten durch Rechtsanwältin Barbara Heer am 14. Februar 2005 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. November 2005 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid vom 14. Februar 2005 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach Durchführung der ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge (Urk. 8/62). Daraufhin holte die IV-Stelle - nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD [Urk. 8/79/4]) - bei Z.___, Psychotherapeutin SPV, resp. A.___, Homöopathie SVHA, FMH Allgemeinmedizin, Delegierte Psychotherapie FMPP, die Aufzeichnung über die Psychotherapie in den Jahren 1991 bis 2001 (Urk. 8/74) sowie den ergänzenden Bericht von A.___ vom 12. September 2006 (Urk. 8/77) ein und legte die genannten Unterlagen dem RAD zur Stellungnahme vor (Urk. 8/79/5-6). Sodann beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 28. Februar 2007 [Urk. 8/78]). Nach Rücksprache mit dem RAD sowie der Berufsberatung (Urk. 8/79/7-9) stellte sie der Versicherten, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 23 %, mit Vorbescheid vom 21. März 2007 die Abweisung ihres Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/81). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Heer vom Support Sozialdepartement Recht, mit Eingaben vom 10. Mai und 15. Juni 2007 Einwand und beantragte, es sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei ein psychiatrisches Obergutachten beizuziehen (Urk. 8/88 und Urk. 8/91). Mit dem Einwand vom 15. Juni 2007 legte sie den an sie gerichteten Bericht von B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Mai 2007 (Urk. 8/90) und am 22. Juni 2007 den Austrittsbericht der Klinik K.___ vom 16. Januar 2006 (Urk. 8/92) ins Recht. Nach Rücksprachen mit dem Rechtsdienst (RD) sowie dem RAD (Urk. 8/96-97 und Urk. 8/106) holte die Beschwerdegegnerin den Bericht des Spitals L.___ vom 11. August 2008 (Urk. 8/108/2-5, unter Beilage des Berichtes an C.___ vom 25. Juni 2008 [Urk. 8/108/6-11]) sowie das psychiatrische Gutachten des Zentrums M.___, D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. September 2008 (Urk. 8/109) ein und legte dieses dem RAD zur Stellungnahme vor (Urk. 8/120/5). Sodann gab sie der Versicherten Gelegenheit, um sich zum genannten Gutachten zu äussern (Urk. 8/114). Am 3. Juli 2009 reichte diese durch Rechtsanwältin Barbara Heer ihre Stellungnahme dazu sowie den Bericht von B.___ vom 13. Juni 2009 ein (Urk. 8/117-118). Nach Rücksprache mit dem RD (Urk. 8/120/6-7) wies die IV-Stelle, ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 32,2 % bis Februar 2004 und einem solchen von 25,2 % ab März 2004, mit Verfügung vom 27. Juli 2009 das Leistungsbegehren der Versicherten ab (Urk. 8/119).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch Rechtsanwältin Barbara Heer vom Support Sozialdepartement Recht der Stadt Zürich mit Eingabe vom 10. September 2009 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr eine Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei ein medizinischer Bericht beizuziehen. Im Weiteren ersuchte sie um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2009 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Frist zur Erstattung der Replik angesetzt (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin reichte die Replik am 25. November 2009 ins Recht (Urk. 11). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 3. Dezember 2009 den Verzicht auf eine Duplik (Urk. 14), wovon der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2009 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3
1.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. Erw. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 f. Erw. 1c, je mit Hinweisen; zum ärztlichen Gutachten vgl. auch Meyer-Blaser in: H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4., ergänzte Auflage 2003, S. 24 f.).
2. Das Sozialversicherungsgericht hielt im genannten Urteil vom 25. November 2005 in medizinischer Hinsicht zusammenfassend fest, bei der Beschwerdeführerin liege nach im Wesentlichen übereinstimmender Diagnose der involvierten Ärzte - nach Abklingen der Lumboischialgien und Lumbalgien (vgl. auch Urk. 8/18/6-8 [Austrittsbericht der Klinik N.___ vom 13. Dezember 2002]) - ein psychisches Leiden vor. Bezüglich des Krankheitswertes dieses Leidens im Sinne des IVG und der entsprechend zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auf das psychiatrische Gutachten vom 7. März 2004 (Urk. 8/25) und die ergänzende Stellungnahme vom 26. Januar 2005 (Urk. 8/47) von Y.___ abzustellen (Urk. 8/62/15). Im Weiteren erwog das Gericht, in Übereinstimmung mit Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2005 (Urk. 8/47) könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin ihren Beruf als Architektin infolge eines psychischen Leidens von Krankheitswert im Sinne des IVG reduziert und später aufgegeben habe. Der Empfehlung der Gutachterin zur Klärung dieser Frage sei zu folgen, weshalb die Beschwerdegegnerin bei der damals (1991-2001) behandelnden Psychotherapeutin Z.___ und bei A.___, in dessen Praxis diese Psychotherapie stattgefunden hatte, die Krankengeschichte und die Aufzeichnung über die Psychotherapie einzuholen und hernach Y.___ zur erneuten Stellungnahme zuzustellen habe. Nach Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin aus krankheitsbedingten Gründen ihren Beruf als Architektin aufgeben musste, was für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend sei, habe die Beschwerdegegnerin im Weiteren abzuklären, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit nachginge, und allenfalls eine Haushaltsabklärung durchzuführen. Anschliessend habe die Beschwerdegegnerin einen rechtsgenügenden Einkommensvergleich vorzunehmen und über die Rentenfrage der Beschwerdeführerin neu zu entscheiden (Urk. 8/62/20).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin machte geltend, aus den nun vorliegenden Berichten gehe klar hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Beruf als Architektin nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Die Abklärung vor Ort habe ferner ergeben, dass die Beschwerdeführerin als Teilzeiterwerbstätige zu qualifizieren sei, wobei der Erwerbsbereich auf 65 % und der Haushalt- bzw. Aufgabenbereich auf 35 % festzulegen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen sei der Beschwerdeführerin eine der Behinderung angepasste Tätigkeit, wozu auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als kaufmännische Angestellte/Sekretärin gehöre, lediglich noch zu 50 % möglich und zumutbar. Ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 49'052.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 37'732.-- ergebe sich eine Einschränkung im Erwerbsbereich von 23 % resp. ein Teilinvaliditätsgrad von 15 %. Die Einschränkung im Haushaltbereich sei durch eine Abklärung vor Ort ermittelt worden, wobei sich bis Februar 2004 eine Einschränkung von 49,2 % und ab März eine solche von 28,9 % ergeben habe, woraus bei einer Gewichtung des Haushaltbereiches mit 35 % bis Februar 2004 eine gewichtete Teilinvalidität von 17,2 % und ab März 2004 eine solche von 10,1 % resultiere. Der Gesamtinvaliditätsgrad belaufe sich somit bis Februar 2004 auf 32,2 % und ab März 2004 auf 25,2 %. Es bestehe deshalb keine Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).
3.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, gemäss einem Hauptpunkt der Erwägungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 25. November 2005 sei im Hinblick auf die Festlegung des Valideneinkommens abzuklären gewesen, ob die Berufsaufgabe der Versicherten als Architektin aus psychischen Gründen mit Krankheitswert erfolgt sei oder nicht. Dieser Hauptaufgabe sei das Gutachten des Zentrum M.___ vom 25. September 2008 nur ungenügend und nicht explizit nachgekommen (Urk. 1 Seite 4). Implizit gehe aber auch daraus hervor, dass sie bereits während ihres Studiums wie auch des Beginns ihres Berufslebens massive Ängste und Depressionen behindert und letztlich die Berufsausübung als Architektin verunmöglicht hätten (Urk. 1 Seite 5). Gleiches ergebe sich auch aus den Ausführungen von B.___ in seinem Bericht vom 26. Mai 2007. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie ihren Beruf als Architektin aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, weshalb als Valideneinkommen dasjenige einer Vollzeitarchitektin einzusetzen sei (Urk. 1 Seite 6). Die M.___-Gutachter hätten sich mit dem Bericht von B.___, in welchem er ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, nicht im gebotenen Masse auseinandergesetzt. Ausserdem beruhe das Gutachten lediglich auf einem einzigen Gespräch (Urk. 1 Seiten 7 und 8). Schliesslich sei sie als zu 100 % erwerbstätig, allenfalls als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig, einzustufen (Urk. 1 Seite 9).
4.
4.1
4.1.1 Y.___ hatte in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 7. März 2004 eine Neurasthenie diagnostiziert (ICD-10 F48.0 [Urk. 8/25/8]) und der Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten sowie in behinderungsangepasster Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/25/9 und Urk. 8/25/11). Retrospektiv sei die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht einfach zu beurteilen (Urk. 8/25/10). In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26. Januar 2005 führte sie zusammenfassend aus, die vorliegenden Einschätzungen der Voruntersucher reichten in diagnostischer und arbeitsmedizinischer Hinsicht nicht aus, um hierauf eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abzustützen. Jedoch sei davon auszugehen, dass sie während ihrer Klinikaufenthalte in den Jahren 2002 und 2003 jeweils zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 8/47/3-4).
4.1.2 Im - von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichten - Bericht von E.___ und F.___ vom 16. Januar 2006 betreffend ihren stationären Aufenthalt in der Klinik K.___ vom 14. November bis 17. Dezember 2005 (Urk. 8/92) wurden (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (2) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.0), (3) eine hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2) sowie (4) eine Neurasthenie (ICD-10 F48.0) erhoben. Zur Zuweisung sei es nach einer psychischen Dekompensation nach positivem Entscheid über die Erhöhung der Invalidenrente bei Neurasthenie (ICD-10 F48.0) gekommen (Urk. 8/92/2). Am 17. Oktober (richtig: Dezember) 2005 habe die Beschwerdeführerin in stabilisiertem Zustand mit recht zuversichtlicher Stimmung in die hausärztliche Weiterbetreuung entlassen werden können (Urk. 8/92/3).
4.1.3 Der behandelnde Psychiater, B.___, diagnostizierte in seinem - von der Beschwerdeführerin ebenfalls im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ins Recht gelegten - Bericht vom 26. Mai 2007 (Urk. 8/90) zusammenfassend eine schwere chronifizierte multiple Phobie mit Panikstörung (ICD-10 F 40.01) sowie rezidivierende depressive Störungen mittleren Grades mit somatischen Symptomen (ICD-10 F33.11) bei Borderline Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31). Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin nicht arbeitsfähig (Urk. 8/90/5).
4.1.4 Die Ärzte der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals L.___ erhoben in ihrem Bericht an die Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2008 unter dem Titel "Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit" (1) ein lumboradikuläres sensomotorisches Syndrom L5 links sowie sensomotorisches Ausfalls- und Reizsyndrom S1 links bei grosser mediolateraler Diskushernie L5/S1 rechts mit Luxat links mit Kompression S1 links, Verlagerung L5 links (und Verlagerung S1 rechts) bei Grosszehenheber M3, Fussheber M4, Hyposensibilität lateraler Unterschenkel und lateraler Fussrand und anamnestisch Status nach lumboradikulärem Syndrom L5 rechts 1998, (2) ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, bestehend seit ca. 20 Jahren, sowie (3) eine reaktive depressive Stimmungslage. Zur Arbeitsfähigkeit gaben sie an, die Beschwerdeführerin beziehe eine 50%ige Invalidenrente, sei Hausfrau und mache derzeit keine Arbeitsunfähigkeit geltend (Urk. 8/108/2).
4.1.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 25. September 2008 wurden (1) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), (2) eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) sowie (3) ein sensomotorisches L5-Syndrom links mit Fussheberschwäche bei lumbalem Bandscheibenvorfall L4/L5 und lumbosakralem Bandscheibenvorfall L5/S1 erhoben (Urk. 8/109/18). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Begutachtung hauptsächlich die Folgen eines seit Sommer 2008 lumbosakralen Bandscheibenvorfalles mit daraus resultierender Fussheberschwäche links sowie ein ängstlich depressives Syndrom beklagt (Urk. 8/109/16). Im Vordergrund stehe jedoch die psychische Gesundheitsstörung der Beschwerdeführerin. Aus fachpsychiatrischer Sicht sei sie wegen der mit der Depression einerseits und den Ängsten andererseits einhergehenden vorzeitigen Schöpfung (richtig: Erschöpfung) mit beeinträchtigter Ausdauer sowie den Veränderungen von Psychomotorik und Affekt nur in der Lage, etwa 4,5 Stunden arbeitstäglich regelmässig einer Tätigkeit durchschnittlicher geistiger Art mit durchschnittlicher Verantwortung nachzugehen. Eine Minderung der Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bestehe darüber hinaus nicht. Somit liege bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 50 % vor (Urk. 8/109/17). Der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit in den vergangenen Jahren sei retrospektiv naturgemäss schwierig zu beurteilen, weil gerade die Eigendynamik psychischer Erkrankungen, hier der Comorbidität von Depression und Angsterkrankung, zuverlässige Angaben nicht zulasse. Immer wieder sei im Verlauf mit Schwankungen zu rechnen. Dennoch könne mit Blick auf die Ausprägung der depressiven Episode und der Angsterkrankung davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsfähigkeit durchgehend etwa 50 % betragen habe (Urk. 8/109/18).
4.1.6 B.___ führte in seiner - an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichteten - Stellungnahme vom 13. Juni 2009 zum M.___-Gutachten vom 25. September 2008 aus, seines Erachtens weise dieses mehrere gravierende Mängel und Widersprüchlichkeiten auf (Urk. 8/117/1). Es sei ihm unverständlich, wie die Gutachter trotz Diagnose einer mittelgradigen Depression und den Comorbiditäten Angst und Diskushernie hatten zum Schluss kommen können, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit zu keinem Zeitpunkt wesentlich und längerfristig von 50 % abwich. Seines Erachtens sei ihr weiterhin keine Arbeit zuzumuten (Urk. 8/117/2).
4.2
4.2.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin ihren Beruf als Architektin infolge eines psychischen Leidens mit Krankheitswert im Sinne des IVG (vgl. Erwägung 1.1) nicht mehr hat ausüben können resp. aufgegeben hat.
4.2.2 Y.___ hatte in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2005 zu dieser Frage ausgeführt, aufgrund der vorhandenen Informationen könne retrospektiv keine sichere Schätzung abgegeben werden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht davon auszugehen, dass die Berufsaufgabe als Architektin 1994 aus Gründen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert im Sinne des IVG stattgefunden habe. Dagegen spreche insbesondere, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber erklärt habe, dass sie nach dem Architekturstudium keine 100%-Anstellung habe annehmen wollen, da sie auch Freizeit haben wollte, und dass sie sowohl ihre Gymnasialzeit als auch ihr Studium erfolgreich habe absolvieren können. Auch sei es während der zehnjährigen Behandlung durch Z.___ in der Praxis von A.___ nicht zu einer regulären Arbeitsunfähigkeitsmeldung oder bedarfsweisen Anmeldung bei der IV gekommen, was bei einer gravierenden krankheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wohl geschehen wäre. Aus dem am 14. September 1994 ausgestellten Zeugnis von A.___ gehe nicht hervor, inwieweit die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt in ihrem Beruf arbeitsunfähig gewesen sei, da lediglich bestätigt worden sei, dass eine Beschäftigung beim Architekten T.___ aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sei. Auch die Reduktion der Psychotherapie-Sitzungen von zwei auf eine Sitzung pro Woche in den Jahren 1995-1998 spreche gegen eine Verschlechterung der psychischen Situation, wobei allenfalls die niedrig frequentere Therapie auch darin begründet sein könnte, dass durch die Aufgabe des Berufes bei der Beschwerdeführerin eine psychische Entlastung eingetreten sei (Urk. 8/47/4, vgl. Urk. 8/62/19).
4.2.3 In den Aufzeichnungen über die Psychotherapie der Beschwerdeführerin in den Jahren 1991 bis 2001, welche die Beschwerdegegnerin - den Erwägungen im Urteil vom 25. November 2005 (Urk. 8/62/20) folgend - bei Z.___ und A.___ eingeholt hat (Urk. 8/74), fand sich mitunter das von Y.___ erwähnte, am 14. September 1994 von A.___ ausgestellte ärztliche Zeugnis. Darin hatte er festgehalten, der Beschwerdeführerin sei aus gesundheitlichen Gründen eine weitere Beschäftigung beim Architekten T.___ nicht möglich. Bei einem weiteren Verbleib am erwähnten Arbeitsplatz wäre mit bedeutenden, die Arbeitsfähigkeit gefährdenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu rechnen. An einer geeigneten Stelle sei die Beschwerdeführerin jedoch zu 100 % arbeits- und einsatzfähig (Urk. 8/74/28). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 7. Juli 2006 (Urk. 8/75) hin, gab A.___ in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. September 2006 (Urk. 8/77) an, das Zeugnis vom 14. September 1994 habe sich auf die damalige Arbeitsstelle beim Architekten T.___ bezogen. Die Beschwerdeführerin habe Unbehagen über die Situation am damaligen Arbeitsplatz geäussert, nämlich alleine mit dem Chef im Büro zu sein. Dies führe bei ihr zu depressiver Entwicklung und zu Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule, die sie mit der Sitzhaltung und dem psychischen Unwohlsein in Zusammenhang gebracht habe. Dazu sei anzumerken, dass die Rückenbeschwerden auch der initiale Grund zur Gesprächstherapie bei Z.___ gewesen seien. Die damaligen Beschwerden hätten dem Bild einer Angststörung gemischt mit Depression entsprochen. Eine vollzeitliche Tätigkeit als Architektin habe an einem von der personellen Besetzung her nicht belastenden Arbeitsplatz (emotional nicht bedrohliches Arbeitsklima) möglich erschienen (Urk. 8/77).
4.2.4 G.___ vom RAD führte in seiner Stellungnahme vom 22. November 2006 an, es zeige sich nun klar, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1994 nur ganz spezifisch für die Stelle beim Architekten T.___ arbeitsunfähig, im Übrigen aber als Architektin voll arbeitsfähig gewesen sei. Der Wechsel auf eine andere Tätigkeit und die Reduktion seien demnach nicht aus Gesundheits-, sondern aus anderen Gründen vorgenommen worden (Urk. 8/79/5).
4.2.5 Dem kann beigepflichtet werden. Aufgrund der Angaben von A.___ in seiner Stellungnahme vom 12. September 2006 (Urk. 8/77) sowie namentlich auch aus den von Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2005 (Urk. 8/47) angegebenen Gründen (vgl. Erwägung 4.2.2) kann in der Tat ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Beruf als Architektin nicht wegen eines psychischen Leidens mit Krankheitswert aufgegeben hat.
4.2.6 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält der Bericht von B.___ vom 26. Mai 2007 (Urk. 8/90) keine Angaben, welche diese Schlussfolgerung zu widerlegen vermöchten. Wohl führte er darin an, es bestehe für ihn kein Zweifel daran, dass die krankhaften Angst- und Persönlichkeitsstörungen schon in der Kindheit vorhanden gewesen seien, die Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Entwicklung und in ihren Möglichkeiten stark eingeschränkt gewesen sei und ihr Studium nur unter grossen Anstrengungen und mit Leiden habe absolvieren können; den Einstieg in den Beruf habe sie nie wirklich geschafft und habe ihn 1994 definitiv aufgegeben. Gleichzeitig wies er aber darauf hin, dass die Äusserungen in den Unterlagen widersprüchlich seien, weshalb es äusserst schwer falle, Angaben zur früheren Arbeitsfähigkeit zu machen (Urk. 8/90/6). Seine Beurteilung basiert demnach offensichtlich massgeblich auf den - unkritisch übernommenen - Angaben der Beschwerdeführerin, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann (vgl. Erwägung 4.4.4).
4.3
4.3.1 Im Weiteren ist zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer Erwerbstätigkeit nachginge.
4.3.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 131 V 51 Erw. 5.1.2 S. 53 und Erw. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, Erw. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 Erw. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 Erw. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 Erw. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 150 Erw. 2c, 117 V 194 Erw. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen K. vom 11. April 2006, I 266/05, Erw. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 Erw. 3.3).
4.3.3 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin als zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig zu qualifizieren ist, auf den Abklärungsbericht vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/78). Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, sie sei als zu 100 % erwerbstätig, allenfalls als zu 80 % erwerbstätig und zu 20 % im Haushalt tätig, zu qualifizieren (Urk. 8/91/4 und Urk. 1 Seite 9).
4.3.4 Nach dem in Erwägung 4.2 Gesagten steht nunmehr fest, dass die Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle als Architektin bei T.___ 1994 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat. Die Abklärungsperson hat demnach zu Recht darauf hingewiesen, dass auf die von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung im Haushalt vom 9. Januar 2007 gemachte Angabe, wonach sie im Gesundheitsfall zu 100 % als Architektin tätig wäre, nicht abgestellt werden kann (Urk. 8/78/2-3). Von September 1994 bis Dezember 1995 bezog sie Arbeitslosentaggelder, ebenso von Januar bis März 1996 (Urk. 8/40). Von April bis Dezember 1996 erzielte sie bei der P.___ AG Bücherherstellung/Verlag, wo sie gemäss ihren Angaben eine 60%ige Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Produktion von Horoskopanalysen versah (Urk. 8/109/13), ein Einkommen von Fr. 30‘942.-- und von Januar bis November 1997 bei der gleichen Firma ein solches von Fr. 32‘939.--, also Fr. 3‘867.75 (= Fr. 30'942 : 8 [1996]) resp. Fr. 2994.45 (= Fr. 32'939.-- : 11 [1997]) pro Monat (Urk. 8/40). Nach der Geburt ihres Kindes (September 1997) war sie zunächst nicht erwerbstätig (Urk. 8/40). Am 2. Juli 1999 meldete sie sich erneut zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Laut den Angaben der Arbeitslosenkasse Q.___ in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2003 hat die Beschwerdeführerin damals ihr gegenüber bestätigt, dass sie zu 60 % vermittlungsfähig sei; Arztzeugnisse seien keine vorhanden gewesen (Urk. 8/12). Von Mai 2000 bis 30. Juni 2003 war sie mit einem Beschäftigungsumfang von 20 % bei der S.___ AG als Sekretärin angestellt, wobei sie ab dem 11. November 2002 zu 100 % krank geschrieben war. Ihr jährliches Einkommen bei dieser Firma betrug Fr. 15'600.--(= Fr. 1'200.-- x 13 [Urk. 8/21]). Dem Kündigungsschreiben der S.___ AG vom 31. März 2003 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Mehrbelastung als alleinerziehende Mutter ihr Pensum nicht auf 40 % aufstocken konnte, wie dies die Interessen der Firma verlangt hätten (Urk. 8/21/5). Ausserdem war sie von Juni bis August 2000 und von November bis Dezember 2001 wiederum bei der P.___ AG tätig, wobei sie insgesamt Fr. 7‘750.-- verdiente (Urk. 8/40). Daneben absolvierte sie gemäss ihren Angaben von Ende 2000 bis Mitte 2002 ein Teilzeitstudium in Psychologie (Urk. 8/90/2). Ab August 2002 wurde sie durch die sozialen Dienste der Stadt Zürich unterstützt (Urk. 8/6, Urk. 8/30). Mit Verfügung vom 18. Juni 2004 wurde ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 2003 eine halbe Invalidenrente zugesprochen (Urk. 8/31). Ferner bezog sie Ergänzungsleistungen (Urk. 8/78/3). Im Dezember 2007 wurde offenbar die Sistierung der halben Rente veranlasst (Urk. 8/95). Seit Mai 2008 lebt die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe (Urk. 8/109/13, Urk. 8/101/2).
Die Beschwerdeführerin versah somit seit 1994 nie eine Vollzeitstelle. Nach der Geburt ihres Kindes im Jahre 1997 war sie nur noch in sehr beschränktem Umfang erwerbstätig. Eine andauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit ist indessen erst ab dem 3. Oktober 2002 ausgewiesen (100%ige Arbeitsunfähigkeit während den Klinikaufenthalten vom 2. bis 25. Oktober 2002, 15. November bis 5. Dezember 2002 sowie vom 20. Februar bis 10. April 2003, dazwischen und danach 50%ige Arbeitsunfähigkeit [Urk. 8/26/4]). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall lediglich teilzeitlich erwerbstätig gewesen wäre. Zieht man in Betracht, dass gemäss der auf den Erhebungen der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung SAKE 2000 basierenden, im Januar 2002 veröffentlichten Studie des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien (BASS) zur Verteilung der Arbeit zwischen den Geschlechtern (abrufbar zum Beispiel unter http://www.ebg.admin.ch/dokumentation/00012/00194/00207) alleinerziehende Mütter durchschnittlich im Umfang von 60 % einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen, erscheint die seitens der Abklärungsperson vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 65 % Erwerbstätige durchaus angemessen. Die Annahme eines höheren Pensums widerspricht den statistischen Werten und ist auch angesichts der Tatsache, dass die Tochter in einem schulpflichtigen Alter ist (im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2009 war sie knapp 12 Jahre alt) nicht nachvollziehbar.
Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mit einem Pensum von 65 % als kaufmännische Angestellte im Jahre 2004 ein Einkommen von Fr. 50'862.20, mithin Fr. 4‘238.50 pro Monat, hätte erzielen können (s. Erwägung 5.2.1). Zusammen mit den - vom Sozialamt bevorschussten - Unterhaltsbeiträgen des Vaters für die Tochter von monatlich Fr. 650.-- (Urk. 8/78/3) hätten die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Jahr 2004 somit Fr. 4‘888.50 pro Monat zur Verfügung gehabt. Somit ist auch nicht ersichtlich, dass eine absolute finanzielle Notwendigkeit für die Ausdehnung des Beschäftigungsumfangs auf über 65 % bestanden haben könnte. Das Gleiche gilt auch für die folgenden Jahre bis zum Erlass der - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Verfügung vom 27. Juli 2009 (Urk. 2).
4.3.5 Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin als zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt tätig qualifiziert hat.
4.4
4.4.1 Streitig und zu prüfen ist im Weiteren das Ausmass der psychisch bedingten Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
4.4.2 Wie in Erwägung 2 dargelegt, kam das Gericht im Urteil vom 25. November 2005 zum Schluss, das psychiatrische Gutachten von Y.___ vom 7. März 2004 (Urk. 8/25) und ihre ergänzende Stellungnahme vom 26. Januar 2005 erfüllten die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 352 Erw. 3 mit Hinweisen), weshalb bezüglich des Krankheitswertes des psychischen Leidens der Beschwerdeführerin und der entsprechend zumutbaren Arbeitsfähigkeit (50 % in der zuletzt ausgeübten und in behinderungsangepasster Tätigkeit [Urk. 8/25/9 und Urk. 8/25/11]) darauf abzustellen sei (Urk. 8/62/14 15).
4.4.3 Im psychiatrischen Gutachten des M.___ vom 25. September 2008 (Urk. 8/109) wurde der Beschwerdeführerin in angepasster Tätigkeit ebenfalls eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert.
Dieses Gutachten basiert auf eigenen psychiatrischen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Die Gutachter haben detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben und sich mit den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und ihrem Verhalten auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Dem psychiatrischen Gutachten des M.___ kommt somit grundsätzlich - ebenfalls - volle Beweiskraft zu (vgl. Erwägung 1.5).
Unter dem Titel "Beurteilung" führten die Gutachter aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin heute eine Comorbidität von Depression und Angstsymptomen präsentiere. Beide Symptomenkomplexe seien so ausgeprägt, dass sie jeweils für sich genommen die Einzeldiagnosen einer depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung und einer generalisierten Angststörung rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin weise eine Reihe von depressiven Symptomen auf, die so ausgeprägt seien, dass sie das Ausmass einer mittelgradigen depressiven Episode begründeten. Weit in die Psychobiographie seien wiederholte Phasen von Depression zurückzuverfolgen. Vor diesem Hintergrund sei die auch in der Vergangenheit gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu begründen. Derzeit liege das Bild einer mittelgradigen Depression vor. Daneben bestehe eine eigenständige Angsterkrankung. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Ängste seien so ausgeprägt, dass sie nicht als Einzelsymptome im Rahmen einer Depression aufgingen. Mit der Angsterkrankung gehe eine Beeinträchtigung der Affektsteuerung einher, ferner führe das ständig erhöhte Angstniveau zu Erschöpfungsgefühlen und zu einer Beeinträchtigung der Ausdauer. Die Comorbidität von Depression und Angst führe bei der Beschwerdeführerin derzeit zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/109/17).
Diese gutachterlichen Feststellungen sowie die von ihnen vorgenommene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit mit 50 % stehen mit den von ihnen erhobenen, detaillierten psychopathologischen Befunden (Urk. 8/109/14-16) in Einklang und erscheinen überzeugend.
Anzumerken bleibt, dass nach Auffassung der Gutachter eine wesentliche Besserung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nur (aber immerhin) durch eine kontinuierliche fachpsychiatrische Behandlung einschliesslich Pharmakotherapie zu erwarten ist. Gegenüber den Gutachtern gab die Beschwerdeführerin an, medikamentös werde sie mit Lucilium 650 (1 x täglich) behandelt. Für Notfälle führe sie stets eine Tablette Temesta expidet 1,9 Milligramm, bei sich (Urk. 8/109/8). Die ausschliessliche Verordnung des Phytotherapeutikums Lucilium (Johanniskrautextrakte) bezeichneten die Gutachter mit Blick auf die psychiatrische Comorbidität - zu Recht - als diskussionsbedürftig. Dies gilt umso mehr, als im Gebiet der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz "(Selbst-)Eingliederung vor Rente" gilt. Danach hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Kommt sie dieser Schadenminderungspflicht nicht in genügender Weise nach, kann dies im Rahmen von Art. 21 Abs. 4 ATSG (bis 31. Dezember 2002: Art. 31 Abs. 1 IVG) zur ganzen oder teilweisen, vorübergehenden oder dauernden Ablehnung der beruflichen Massnahme resp. Rente führen (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4.b.cc, mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 10. November 2005 in Sachen G., I 271/05, Erwägung 2, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten hat aber die Beschwerdeführerin die Möglichkeiten zur medikamentösen Behandlung ihrer psychischen Beschwerden noch nicht ausgeschöpft.
4.4.4 Die in der Beschwerdeschrift vom 10. September 2009 (Urk. 1) sowie in den Berichten von B.___ vom 26. Mai 2007 resp. 13. Juni 2009 (Urk. 8/90 und Urk. 8/117) gemachten Angaben vermögen die überzeugenden gutachterlichen Feststellungen nicht zu widerlegen.
Soweit darin bemängelt wurde, dass das M.___-Gutachten auf einer einzigen Untersuchung beruht, ist zu bemerken, dass von der Dauer der Untersuchung nicht auf die Zuverlässigkeit der ärztlichen Stellungnahme geschlossen werden kann (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. Januar 2006 in Sachen F., I 748/05, Erwägung 2.2.4). Dass die Gutachter keine Fremdanamnese erhoben, mindert den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht. Eine Fremdanamnese mag häufig wünschenswert sein, ist aber nicht zwingend erforderlich (Urteile der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 22. Mai 2007 in Sachen K., I 305/06, Erw. 3.2, mit Hinweis, und vom 21. September 2010 in Sachen T., 9C_482/2010, Erw. 4.1, mit Hinweis). Zum Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Gutachter seien ihrer vom Gericht vorgegebenen Hauptaufgabe, die Frage nach dem Grund für die Berufsaufgabe im Jahre 1994 zu klären, nur ungenügend nachgekommen (Urk. 1 Seite 4), ist zu bemerken, dass diese Frage im Zeitpunkt des Gutachtensauftrages vom 3. April 2008 (Urk. 8/97) bereits geklärt war (Urk. 8/79/5, vgl. Erwägung 4.2). Anlass für den Gutachtensauftrag an das M.___ bildete einzig die Tatsache, dass PD H.___ vom RAD in seiner Stellungnahme vom 17. März 2008 zum Schluss gekommen war, es sei aufgrund des von B.___ in seinem Bericht vom 26. Mai 2007 erhobenen psychopathologischen Befundes von einem veränderten psychischen Gesundheitszustand seit der von Y.___ vorgenommenen Beurteilung auszugehen (Urk. 8/120/3). Dementsprechend hatten die Gutachter - lediglich - zu beurteilen, wie sich der psychische Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit 2005 entwickelt haben (Urk. 8/97). Sodann haben sich die Gutachter durchaus mit der abweichenden Beurteilung von B.___ in seinem Bericht vom 26. Mai 2007 auseinandergesetzt. Namentlich legten sie begründet dar, dass und weshalb sie dessen Auffassung, wonach bei der Beschwerdeführerin eine Borderline-Störung vorliege, nicht bestätigen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss die korrekte Diagnosestellung eines Gesundheitsschadens nach Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 3 ATSG keinen Einfluss auf den für die Invaliditätsbemessung relevanten, allein auf Grund der Auswirkungen des Leidens ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit hat. Vielmehr muss in jedem Einzelfall eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen von der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. April 2005 in Sachen K., I 131/05, Erw. 4.2). Entscheidend ist somit nicht die genaue Diagnose, sondern vielmehr die Frage, welche Arbeitsfähigkeit der versicherten Person trotz des Gesundheitsschadens verbleibt (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 26. April 2005 in Sachen R., I 738/04, Erw. 2.2.1). Diese Frage wurde im Gutachten überzeugend beantwortet. Zur davon abweichenden Beurteilung von B.___ ist zu bemerken, dass Berichte der behandelnden Ärzte auf Grund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc S. 353). Dies gilt namentlich für den therapeutisch tätigen Psychiater mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis zur Patientin, welcher die geklagten Beschwerden als Faktum hinzunehmen hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 20. März 2006 in Sachen S., I 655/05, Erw. 5.4). Die von B.___ unter dem Titel Beurteilung gemachten Angaben erklären denn auch nicht, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten sein soll, zumindest einen 50%igen Beschäftigungsumfang zu versehen. Dies dürfte auch damit in Zusammenhang stehen, dass er als therapeutisch tätiger Arzt vom in der Medizin verbreiteten bio-psychosozialen Krankheitsmodell ausgeht. Dieses ist indessen therapieorientiert und schon deshalb notwendigerweise weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebliche sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 11. August 2005 in Sachen G., I 125/05, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Die Berichte von B.___ stellen deshalb keine zuverlässigen Beurteilungsgrundlagen dar.
4.4.5 Schliesslich enthält auch der Bericht der Klinik K.___ vom 16. Januar 2006 (Urk. 8/92) keine Angaben, welche Zweifel an der gutachterlichen Beurteilung aufkommen lassen. Wie erwähnt, ist diesem Bericht zu entnehmen, dass es Ende 2005 zu einer psychischen Dekompensation der Beschwerdeführerin gekommen ist und sie sich deshalb während eines guten Monats in der Klinik aufgehalten hat (Urk. 8/92/1). Die Gutachter haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den vorliegenden Diagnosen immer wieder mit Schwankungen im Verlauf zu rechnen ist, es mithin vorübergehend zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit kommen kann (Urk. 8/109/18). Daraus kann indessen nicht auf eine invalidenversicherungsrechtlich relevante andauernde höhergradige Beeinträchtigung geschlossen werden. Die Ärzte der Klinik K.___ stellten denn auch fest, die Beschwerdeführerin habe in stabilisiertem Zustand mit recht zuversichtlicher Stimmung in die hausärztliche Betreuung entlassen werden können (Urk. 8/92/3). Eine über den Klinikaufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestierten sie ihr dementsprechend nicht.
4.4.6 Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es der Beschwerdeführerin bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 131 V 49 Erw. 1.2 Seite 50 mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht nunmehr zuzumuten war und ist, einer ihren körperlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit mit einem Beschäftigungsumfang von 50 % nachzugehen.
4.5 Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass nebst der psychischen Problematik auch somatische Beschwerden aktenkundig sind. Aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht des Spitals L.___ vom 11. Juli 2008 (Urk. 8/108/1-5) sowie dem damit eingereichten Austrittsbericht vom 25. Juni 2008 (Urk. 8/108/6-11) geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin seit 20 Jahren chronische Lendenwirbelsäulenbeschwerden ohne Ausstrahlung und ein Status nach Diskushernie 1998 L4/5 mit Ausstrahlung in die Hüfte rechts bestehen. Aufgrund eines beginnenden lumbovertebralen Syndroms mit Dysästhesien im Bereich Unterschenkel und Fuss links war sie im Juni 2008 während zwei Wochen in der Rheumaklinik des Spital L.___ hospitalisiert. Laut den Angaben im betreffenden Austrittsbericht vom 25. Juni 2008 bestanden bei Austritt eine geringste Behinderung in der Mobilisation beim Gehen und Treppensteigen, keine Behinderung bei Tätigkeiten im Haushalt und eine nur geringe Einschränkung bei den Freizeitaktivitäten (Urk. 8/108/7). Anlässlich der lediglich rund zwei Wochen nach Spitalaustritt durchgeführten klinischen Begutachtung im M.___ fand auch eine kursorische körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin statt. Die Gutachter führten aus, es habe sich dabei eine Fussheber- und Grosszehenheberparese links (Paresegrad M3 und M4) sowie eine Reflexabschwächung des linken TSR, passend zu einer Nervenwurzelschädigung L5 links und einer Nervenwurzelreizung S1 links, gezeigt. Unter konservativer Therapie sei nach anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin eine Besserung erkennbar. Allerdings seien die Ausfälle doch so deutlich, dass sie künftig keine Tätigkeiten mittelschwerer oder schwerer körperlicher Natur mehr verrichten sollte. Auch seien künftig Tätigkeiten mit körperlichen Zwangshaltungen wie häufiger gebückter Körperhaltung nicht mehr zumutbar. Die Fussheberschwäche links verhindere Tätigkeiten auf unebenem Boden oder Leitern und Gerüsten. Eine - über die psychiatrische Einschätzung hinausgehende - Minderung der Leistungsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten bestehe nicht (Urk. 8/109/16-17).
Als Fachärzte für Psychiatrie wären die Gutachter zwar an sich nicht berufen, den somatischen Gesundheitszustand sowie dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Ihre Beurteilung steht indessen mit den Feststellungen in den genannten Berichten des Spitals L.___ in Einklang und erscheint nachvollziehbar. Sie wurde denn in der Beschwerdeschrift auch nicht in Frage gestellt.
5.
5.1 Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades bemass die Beschwerdegegnerin sowohl das Einkommen vor als auch dasjenige nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Validen- resp. Invalideneinkommen) auf Grundlage des in den Salärempfehlungen 2005 des Schweizerischen Kaufmännischen Verbandes (SKV) für 45-jährige kaufmännische Angestellte der (eine dreijährige KV-Lehre oder Handelsschuldiplom sowie eine laufende Fortbildung voraussetzenden) Funktionsstufe C verzeichneten mittleren Einkommens von Fr. 75'464.-- (Urk. 2 Seite 2, Urk. 8/79/7).
5.2
5.2.1 Dazu ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, mit welcher sie ihre Restarbeitsfähigkeit voll ausschöpft. Da die Ermittlung des Valideneinkommens so konkret wie möglich zu erfolgen hat und keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, wie die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände im Gesundheitsfall innerhalb der Salärempfehlungen des SKV genau eingereiht worden wäre, erscheint deren Beizug nicht gerechtfertigt. Das Valideneinkommen ist daher anhand der Tabellenlöhne gemäss Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik zu bemessen.
Zur Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens darf rechtsprechungsgemäss nicht auf die - unverbindlichen - Salärempfehlungen des SKV abgestellt werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 14. November 2002 in Sachen B., I 429/01, Erw. 2.2). Das Invalideneinkommen ist deshalb ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss LSE zu berechnen.
Somit sind Valideneinkommen und Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE 2004 zu bemessen, wobei mit Blick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin (Hochschulabschluss), auf ihre Berufserfahrung als kaufmännische Angestellte sowie nicht zuletzt auch auf den im Jahre 2002 an ihrer letzten Arbeitsstelle als Sekretärin erzielten Jahreslohn (Fr. 15'600.-- bei 20%igem Pensum [Urk. 8/21/5, entspricht Fr. 78'000.-- bei 100%igem Pensum]) Ausgangspunkt bei beiden Einkommensgrössen der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) von Frauen in den Anforderungsniveaus 1 (Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) und 2 (Verrichtung selbständiger und qualifizierter Arbeiten) im Sektor 3 (Dienstleistungen) bildet. Dieser betrug im Jahr 2004 Fr. 6'255.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2004 TA1 Seite 53), was bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit in diesem Sektor von 41,7 Stunden im Jahre 2004 (vgl. die Volkswirtschaft 12-2010, Tabelle B9.2 Seite 90) einen monatlichen Verdienst von Fr. 6'520.80 resp. einen Jahresverdienst von Fr. 78'249.60 (= Fr. 6'520.80 x 12) ergibt.
5.2.2 Im Gesundheitsfall wäre die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten zu 65 % erwerbstätig. Es resultiert demnach ein Valideneinkommen 2005 von Fr. 50'862.20 (= 0,65 x Fr. 78'249.60).
5.2.3 Bei einem zumutbaren Pensum in behinderungsangepasster Tätigkeit von 50 % (vgl. Erwägung 4.4) ergibt sich ein Tabellenlohn von Fr. 39'124.80 (= 0,5 x Fr. 78'249.60).
Der Tabellenlohn kann rechtsprechungsgemäss um bis zu 25 % gekürzt werden (BGE 126 V 75). Ein Abzug hat indessen nicht automatisch, sondern nur dann zu erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der dafür relevanten Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 5. Juni 2008 in Sachen S., 9C_344/2008, Erw. 4). Solche Attribute sind bei der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Umfang der verbliebenen Arbeitsfähigkeit grundsätzlich eine entsprechende behinderungsangepasste Beschäftigung ausüben könnte, ohne dass ein Arbeitgeber weitere gesundheitsbedingte Einschränkungen des Leistungsvermögens zu gewärtigen hätte. Die Abzugskriterien des Alters (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2006 in Sachen V., I 37/06, Erwägung 4.2.2, mit Hinweisen) sowie der Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 25. Juli 2005 in Sachen N., I 174/05, Erwägung 2.7, mit Hinweisen) sind nicht erfüllt, ebenso wenig dasjenige der Teilzeitbeschäftigung; vielmehr wirkt sich die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung proportional eher lohnerhöhend aus (LSE 2006 Seiten 15 und 16). Es ist deshalb kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
5.2.4 Ausgehend vom ermittelten hypothetischen Valideneinkommen 2004 von Fr. 50'862.20 und vom hypothetischen Invalideneinkommen 2004 von Fr. 39'124.80 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'737.40 resp. eine Einschränkung von 23,1 %.
5.2.5 Bei einem Anteil der Erwerbstätigkeit von 65 % ergibt sich eine gewichtete Teilinvalidität von 15 % (0,65 x 23,1 %).
5.3
5.3.1 Was die Behinderung im Haushaltbereich (Anteil 35 %) betrifft, ist zu bemerken, dass dafür grundsätzlich nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit massgebend ist. Entscheidend ist vielmehr, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle erhoben wird (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 9. August 2005 in Sachen S., I 418/05, Erw. 3.2 mit Hinweisen). Auch im Falle der Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV ein grundsätzlich geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Einschränkung der betroffenen Person dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Abklärung und Ort und Stelle nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben Letztere in der Regel mehr Gewicht als die vor Ort durchgeführte Abklärung (Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung des BG vom 5. März 2008 in Sachen J., 8C112/2007, Erwägung 4.2.2, mit Hinweisen).
Rechtsprechungsgemäss ist ein Verzicht auf eine Haushaltabklärung ausnahmsweise zulässig, wenn angesichts des sehr tiefen Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich ein relativ hoher Grad im Haushaltbereich erforderlich wäre, um einen rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad zu erreichen (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes vom 18. Mai 2005 in Sachen G., I 12/05, Erw. 2.4 mit Hinweisen).
5.3.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Abklärungsbericht vom 28. Februar 2007 (Urk. 8/78) davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt bis Februar 2004 zu 49,2 % eingeschränkt gewesen sei und seither eine Einschränkung von 28,9 % besteht (Urk. 2 Seite 3). Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, die Einschränkungen seien viel zu niedrig bewertet worden (Urk. 1 Seite 10).
Im Abklärungsbericht vom 28. Februar 2007 wurde festgehalten, die Abklärung sei schwierig durchzuführen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nach so langer Zeit keinerlei genaue Aussagen mehr machen können. Sie habe teilweise über Wochen hinweg Klinikaufenthalte gehabt, den letzten vor 13 Monaten. Laut den Angaben der Beschwerdeführerin habe sich die Situation in der Zwischenzeit stabilisiert (Urk. 8/78/4-5). Von Dezember 2002 bis Februar 2004 habe sie Hilfe durch die Spitex bezogen, und zwar für jeweils zwei Stunden pro Woche. Da die Beschwerdeführerin in keiner Weise hätte darlegen können, inwiefern sie tatsächlich eingeschränkt (gewesen) sei, sei unter Berücksichtigung der Möglichkeit, sich selbst einzuteilen, eine theoretische Einschränkung festgelegt worden, welche jedoch durch den RAD plausibilisiert werden müsse (Urk. 8/78/4-5).
G.___ führte dazu in seiner Stellungnahme vom 13. März 2007 an, die Haushaltabklärung mit einem primär höheren Invaliditätsgrad bis Februar 2004 und danach vermindertem Invaliditätsgrad könne medizinisch nachvollzogen werden (Urk. 8/79/7).
5.3.3 Der Abklärungsbericht vom 28. Februar 2007 stellt mit Blick auf die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Problematik sowie auf die von der Abklärungsperson selbst hinsichtlich dessen Aussagekraft angebrachten Vorbehalte keine zuverlässige Grundlage zur Beurteilung der Behinderung im Haushalt dar. Gleiches gilt für die pauschale Stellungnahme von G.___ vom 13. März 2007 (Urk. 8/79/7).
Die Gutachter des M.___ haben sich in ihrem Gutachten vom 25. September 2008 zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt nicht geäussert (Urk. 8/109).
5.3.4 Wie der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2009 (Urk. 8/120/7) zu Recht bemerkte, kann jedoch darauf verzichtet werden, weitere Abklärungen hinsichtlich der Behinderung der Beschwerdeführerin im Haushaltbereich vorzunehmen.
Angesichts eines erwerblichen Teilinvaliditätsgrades von 15 % fiele vorliegend nämlich eine rentenbegründende Gesamtinvalidität von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 IVG) nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeführerin im Haushaltbereich zu mindestens 71,43 % behindert wäre, sodass gewichtet ein Teilinvaliditätsgrad von 25 % (= 0,35 x 71,43 %) resultieren würde. Mit Blick auf die medizinische Aktenlage (vgl. Erwägung 4.4) kann eine derart hohe gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin in der Haushaltführung ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Bei der gutachterlichen Untersuchung und Befragung im Juli 2008 gab sie übrigens selber an, sie fühle sich unter der laufenden psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (bei B.___ seit März 2006, ca. einmal pro Woche [Urk. 8/90/3]) psychisch etwas stabilisierter. Sie bewältige inzwischen wieder den Haushalt und sei auch in der Lage, ihre 11-jährige Tochter zu versorgen (Urk. 8/109/9). Anlässlich ihres Aufenthaltes in der Rheumaklinik des Spitals L.___ im Juni 2008 hatte sie ebenfalls keine Einschränkung (im Haushalt) geltend gemacht und eine solche wurde dort auch nicht festgestellt (Urk. 8/108/2, Urk. 8/108/7). Zu erwähnen ist ausserdem, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (auch) invalide Hausfrauen grundsätzlich eine Schadenminderungspflicht trifft, indem sie im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Verfahrensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen ihrer Behinderung im hauswirtschaftlichen Aufgabenbereich reduzieren. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen (vgl. BGE 133 V 509 f. Erw. 4.2 mit Hinweisen).
6. Es ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gemäss dem seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge der ihr mit Verfügung vom 22. Oktober 2009 (Urk. 9) gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).