IV.2009.00843

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Meili
Urteil vom 24. Februar 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Radek Janis
Krause & Janis Rechtsanwälte
Usteristrasse 17, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     A.___, geboren 1965, arbeitete ab 1. Januar 1991 vollzeitlich als Tramführer bei den B.___, bis die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2007 auflöste (Urk. 8/1/3, Urk. 8/3 Ziff. 6.3.1, Urk. 8/9 Ziff. 1, Ziff. 8-9 Urk. 8/60/1-11 Ziff. 2.1-2, Ziff. 2.7-9). Am 1. Mai 2006 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Reizdarm bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit) an (Urk. 8/3 Ziff. 7.5 und 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge Arztberichte (Urk. 8/10, Urk. 8/12, Urk. 8/18, Urk. 8/23), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/9) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 8/17) ein.
1.2     Mit Mitteilung vom 28. November 2006 (Urk. 8/21) lehnte die IV-Stelle eine Kostenübernahme für berufliche Massnahmen ab mit der Begründung, aufgrund des Gesundheitszustandes seien zur Zeit keine beruflichen Massnahmen möglich.
1.3     Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/27-29) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Mai 2007 (Urk. 8/32) bei einem Invaliditätsgrad von 39 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung. Hiegegen erhob der Versicherte Beschwerde, die das hiesige Gericht mit Urteil vom 26. Oktober 2007 im Verfahren Nr. IV.2007.00861 in dem Sinne guthiess, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2007 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 8/46/9 Dispositiv-Ziffer 1).
1.4     Nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Urk. 8/59), eines Arbeitgeberberichts (Urk. 8/60) und eines IK-Auszugs (Urk. 8/7-77) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/70, Urk. 8/78, Urk. 8/81) mit Verfügungen vom 23. Juli 2009 (Urk. 8/99 = Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Februar 2007 eine Viertelsrente zu.

2.       Gegen die Verfügungen vom 23. Juli 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2009 Beschwerde mit den Anträgen, es sei ihm eine Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzusprechen, eventualiter sei die Streitsache erneut an die IV-Stelle zur neuerlichen Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 wurde dem Versicherten am 29. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 (Urk. 10) reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Berichte ein (Urk. 11/1-6) ein.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 23. Juli 2009 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2     Die Verwaltung hat die massgebenden Gesetzesbestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 IVG) und die Bemessung der Invalidität aufgrund des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt (Urk. 2 S. 6). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.3     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.4     Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398 ff. Erw. 5.3 und Erw. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"), das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352 Erw. 2.2.3 in fine). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 77).
         Weder für die Verwaltung noch für das Gericht besteht ein Anlass, die Diagnose "Fibromyalgie" in Frage zu stellen, auch wenn diese in der Ärzteschaft umstritten ist. Die Fibromyalgie weist zahlreiche mit den somatoformen Schmerzstörungen gemeinsame Aspekte auf, sodass es sich beim aktuellen Kenntnisstand aus juristischer Sicht rechtfertigt, die von der Rechtsprechung im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters einer Fibromyalgie analog anzuwenden (BGE 132 V 65 Erw. 4).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Strittig und zu prüfen ist, ob mindestens ein Invaliditätsgrad von 50 % vorliegt, bei dem der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2007 Anspruch auf mindestens eine halbe Rente der Invalidenversicherung hat.
2.2     Die Beschwerdegegnerin machte zur Begründung der beiden Verfügungen vom 23. Juli 2009 geltend, dass dem Beschwerdeführer trotz gesundheitlicher Einschränkungen eine 100%ige Erwerbstätigkeit zumutbar sei. Die Invaliditätsbemessung ergebe bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % vom Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 40 %, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2007 Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2 Verfügungsteil 2).
2.3     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, das Gutachten des C.___ gehe auf die Frage, inwiefern das Reizdarmsyndrom zum Kreis der somatoformen Störungen zugehörig sei, kaum ein (Urk. 1 S. 3 Ziff. 3), und die beim C.___ eingeholte Stellungnahme sei einsilbig und wenig kritikbewusst. Letzteres stelle eine erneute Verletzung der Abklärungspflicht durch die Beschwerdegegnerin dar (Urk. 1 S. 5 Ziff. 7).

3.
3.1     Im Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 26. Oktober 2007 (Urk. 8/46) wurde festgehalten, aus den damals vorhandenen ärztlichen Beurteilungen lasse sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und insbesondere dessen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nur ungenügend beurteilen. Während Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, und Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Innere Medizin, sowie Dr. med. F.___ vom Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) davon ausgegangen seien, der Beschwerdeführer sei lediglich in seiner angestammten Tätigkeit als Tramführer arbeitsunfähig, hingegen in einer Tätigkeit mit ungehindertem Zugang zu Toiletten voll arbeitsfähig (vgl. Urk. 8/12/1-4 S. 4, Urk. 8/12/5, Urk. 8/12/6, Urk. 8/10 S. 3 Ziff. 6, Urk. 8/31 S. 2), seien Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin, und Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, der Ansicht, dass gar keine Arbeitstätigkeit mehr möglich sei (vgl. Urk. 8/23 S. 4, Urk. 8/29, Urk. 8/42/5-8 S. 4 f.). Diesbezüglich sei jedoch anzumerken, dass Dr. H.___ bei seiner Einschätzung auch invaliditätsfremde Faktoren berücksichtigt habe, indem er angegeben habe, ein Einsatz sei derzeit neben der Tätigkeit als Hausmann nicht zumutbar (Urk. 8/42 S. 4). Die behandelnden Ärzte des I.___ hingegen hätten den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit zwar als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet, sich hingegen nicht zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit geäussert (vgl. Urk. 8/18 S. 4 unten). Dr. F.___ habe sich sodann dahingehend geäussert, dass ein invalidisierender Gesundheitsschaden nicht ausgewiesen sei, da die Schmerzen und ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar seien und eine psychische Komorbidität nicht bestehe. Die genannte, sich teilweise widersprechende medizinische Aktenlage, lasse eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht zu (Urk. 8/46/6-7 Erw. 3.1).
3.2     J.___, Physiotherapeutin, K.___, Ergotherapeut, lic. phil. L.___, Psychologin, und Prof. Dr. M.___, Leitender Arzt, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, N.___, klärten den Beschwerdeführer im Rahmen der Rheumatologischen Inderdisziplinären Schmerz-Sprechstunde (RISS) vom 17. bis 23. August 2007 ärztlich, physiotherapeutisch, ergotherapeutisch und psychologisch ab. Anlässlich dieser Beurteilung nahmen sie jedoch keine Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 11/5 S. 1).
         In ihrem RISS-Bericht vom 23. August 2007 (Urk. 11/5) nannten sie folgende Diagnose (Urk. 11/5 S. 1):
- Fibromyalgie bei/mit
- Verdacht auf Schmerzstörung
- konstitutionelle Bindegewebsschwäche mit Hyperlaxizität und sekundären Polyarthrosen
- Lumbovertebralsyndrom mit Dysfunktion der rumpfstabilisierenden Muskulatur beidseits, linksbetont
- Status nach mehreren operativen Gelenkeingriffen
- Colon irritabile
- Laktoseintoleranz
         In ihrer gemeinsamen Beurteilung führten sie aus, die Untersuchungen hätten keinen Hinweis für eine entzündliche rheumatische Erkrankung ergeben. Es liege sicherlich ein muskuläres Problem im Hinblick auf die Stabilisierung der Wirbelsäule vor, und ein entsprechendes Training des Musculus (M.) transversus abdominis könnte förderlich sein. Ansonsten zeigten die Befunde, dass die somatischen Untersuchungen die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht erklären können. Aus diesem Grunde müssten sie die Diagnose einer Fibromyalgie stellen und den Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung (Urk. 11/5 S. 2).
3.3     Das im Auftrag der Beschwerdegegnerin von PD Dr. med. O.___, Internistische/allgemeinmedizinische Fallführung, Dr. med. P.___, FMH Psychiatrie & Psychologie, Dr. med. Q.___, FMH Rheumatologie & Innere Medizin, und Dr. med. R.___, FMH Gastroenterologie, C.___, erstellte Gutachten vom 18. November 2008 (Urk. 8/59) basiert auf Untersuchungen vom 29. Oktober 2008 (Urk. 8/59/1). Im Gutachten wurden zuerst die beigezogenen Akten (Urk. 8/59/2-6), die Anamnese und das jetzige Leiden (Urk. 8/59/6-8) sowie die Befunde samt Laborbefunde wiedergegeben (Urk. 8/59/8). Schliesslich wurden die spezialärztlichen Untersuchungen (Urk. 8/59/9-18) referiert.
         Die beteiligten Ärzte diagnostizierten ein Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe (ICD-10 K58.0; Urk. 8/59/18 Ziff. 5.1).
         Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (Urk. 8/59/18 Ziff. 5.2):
- Schmerzverarbeitungsstörung respektive Symptomausweitung (ICD-10 F54)
- chronisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9)
- klinisch sowie radiomorphologisch diskret beginnende Fingergelenkspolyarthrose (Herberdenarthrose) beidseits (ICD-10 M15.1)
- chronische Periarthropathia genu beidseits (ICD-10 M25.5)
- diskrete Fussfehlstatik mit Spreiz- und Senkfüssen beidseits (ICD-10 R29.8)
- arterielle Hypertonie, medikamentös behandelt (ICD-10 I10)
- anamnestisch Laktoseintoleranz (ICD-10 E73.9)
         Gemäss gastroenterologischer Beurteilung handle es sich um ein Reizdarmsyndrom, bei welchem unter Belastungssituationen ausgesprochen starke Durchfälle aufträten. Aufgrund dieser Beschwerden sei dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tramführer nicht zuzumuten (Urk. 8/59/19 Ziff. 6.2).
         Aus rheumatologischer Sicht könnten die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht erklärt werden. Weder klinisch, radiomorphologisch noch im aktuellen Labor hätten sich Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung gezeigt, sodass dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten voll zugemutet werden können (Urk. 8/59/19 Ziff. 6.4).
         Für die Diskrepanz zwischen dem Ausmass der subjektiv empfundenen Beschwerden und den objektivierbaren Befunden sei das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung respektive eine Symptomausweitung verantwortlich. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung könne bei fehlenden psychosozialen Belastungs- und Stressfaktoren nicht diagnostiziert werden. In der aktuellen psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine psychopathologischen Symptome nachweisen lassen. Es liege weder eine depressive Störung noch eine Angst- oder Zwangserkrankung vor. Aus diesem Grund seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten aus psychiatrischer Sicht voll zuzumuten (Urk. 8/59/19 Ziff. 6.4).
         Aus gastroenterologischer Sicht seien dem Beschwerdeführer sämtliche Tätigkeiten ohne Zeitdruck und mit der Möglichkeit, jederzeit eine Toilette aufzusuchen, ohne Einschränkung zuzumuten. Auch aus internistischer und anderweitiger somatischer Sicht bestünden keine Befunde und Diagnosen, die die Arbeitsfähigkeit beeinflussten. Insgesamt bestehe somit aus polydisziplinärer Sicht eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Zeitdruck und mit der Möglichkeit, eine saubere Toilette aufzusuchen (Urk. 8/59/19-20 Ziff. 6.4). Im Haushalt bestehe ebenfalls eine voll zumutbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/59/20-22 Ziff. 6.5, Ziff. 6.10).
         In ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2009 (Urk. 8/83) führten die Gutachter zu den vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Einwänden aus, dass die persistierenden Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat von ihnen konstatiert worden seien. Da der Beschwerdeführer multipelste Weichteildruckdolenzen und nicht nur spezifische Druckpunkte als schmerzhaft angegeben habe, könne nicht von einer Fibromyalgie gesprochen werden. Die psychiatrische Einschätzung basiere auf korrekten Annahmen. Zu den angegebenen Schmerzen sei nämlich kein entsprechendes somatisches Korrelat vorhanden (Urk. 83/1).
3.4     Der Beschwerdeführer war vom 11. bis 24. November 2008 in der S.___ hospitalisiert (Urk. 8/84/1). Dr. med. T.___, Leitende Ärztin, und Dr. med. U.___, Abteilungsärztin, S.___, nannten in ihrem Austrittsbericht vom 25. November 2008 (Urk. 8/84) folgende Diagnosen (Urk. 8/84/1):
- chronisches Schmerzsyndrom
- Schmerzen in allen grossen Gelenken wechselnder Lokalisation
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4)
- arterielle Hypertonie (I10)
- Verdacht auf somatoforme autonome Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (F45.32)
- Medikamentenunverträglichkeit (Z03.6)
- Laktoseintoleranz (E73.8)
         Dr. T.___ und Dr. U.___ führten in ihrer Beurteilung aus, der Beschwerdeführer leide an einem chronischen Schmerzsyndrom und es bestehe ein Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung sowie eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes. Es hätten sich Hinweise auf perfektionistische Persönlichkeitszüge und hohe eigene Leistungsansprüche ergeben, die möglicherweise zur Entwicklung und Verstärkung der genannten Symptomatik geführt haben könnten. Die Kriterien einer manifesten Depression oder Angststörung seien anamnestisch nicht erfüllt gewesen, es bestehe aber ein Verdacht auf eine latente Depression mit Ängsten (Urk. 8/84/2).
3.5     Dr. med. V.___, FHM Rheumatologie und Innere Medizin, bestätigte in seinem ärztlichen Zeugnis vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/85), dass der Beschwerdeführer wegen eines chronischen Schmerzsyndroms des Bewegungsapparates bei ihm in rheumatologischer Behandlung stehe. Diese Problematik dürfte in ihrer Ursache multifaktoriell bedingt sein und sei therapeutisch nur beschränkt behandelbar. Zweifellos habe diese komplexe Problematik einen relevanten Einfluss auf die Belastbarkeit und damit auch auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (Urk. 8/85).

4.
4.1     Das im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholte C.___-Gutachten vom 18. November 2008 (Urk. 8/59) ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein; die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Das Gutachten erfüllt in diesem Umfang somit die praxisgemässen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. vorstehend Erw. 1.5), weshalb den darin enthaltenen Ausführungen voller Beweiswert zukommt.
4.2     Aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere des C.___-Gutachtens vom 18. November 2008 (Urk. 8/59), steht fest, dass der Beschwerdeführer aus gastroenterologischer Sicht an einem Reizdarmsyndrom mit Diarrhoe (ICD-10 K58.0) leidet, welches ihn in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Die Befunde sind allerdings nicht derart schwerer Natur, dass sie den Beschwerdeführer nach gutachterlicher Auffassung in seiner Arbeitsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigen, dass, obwohl er in der bisher ausgeübten Tätigkeit als Tramführer zu 100 % arbeitsunfähig ist, eine weitere Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % unzumutbar wäre (Urk. 8/59/19 Ziff. 6.2, Ziff. 6.4).
         Die ärztliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit hat zum einen das in funktioneller Hinsicht zumutbare Leistungsprofil zu umschreiben und zum andern allfälligen zeitlichen oder sonstigen Limitierungen innerhalb der  betreffenden, leidensangepassten Tätigkeit Rechnung zu tragen. Dies geschieht im C.___-Gutachten in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise, indem das unter Berücksichtigung sämtlicher Leiden aus medizinisch-theoretischer Sicht zumutbare Tätigkeitsfeld präzise umschrieben wird und die nur beschränkte Belastbarkeit des Beschwerdeführers die Gutachter zur Anerkennung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit führt (Erw. 3.3).
         Dagegen entbehrt die Beurteilung von Dr. V.___ in seinem ärztlichen Zeugnis vom 7. Mai 2009 (Urk. 8/85), wonach die komplexe Problematik einen relevanten Einfluss auf die Belastbarkeit und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers habe, einer überzeugenden Begründung. Insbesondere fällt auf, dass das von Dr. V.___ verfasste ärztliche Zeugnis den Anforderungen an den Beweiswert eines ärztlichen Berichts nicht zu genügen vermag. So fehlen eine Anamnese, Ausführungen über die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und die erhobenen Befunde, weshalb die ungenaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. V.___ nicht nachvollziehbar ist und mangels Begründung nicht zu überzeugen vermag, so dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 Ziff. 9) - nicht darauf abzustellen ist.
4.3     Der Beschwerdeführer machte geltend, auf die Möglichkeit, dass ein Weichteilrheuma vorliegen könnte, sei nicht genügend eingegangen noch sei ein solches hinreichend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 4 Ziff. 5).
         Der rheumatologische Experte des C.___, Dr. Q.___, konnte trotz einer umfassenden klinischen Untersuchung keine wesentlichen rheumatologischen Befunde für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden erheben. Objektivierbar waren einzig leichte degenerative Veränderungen an beiden Händen im Sinne von beginnenden Heberdenarthrosen und eine leichte Gonarthrose beidseits mit einer Genua varum Fehlstellung (Urk. 8/59/13-15 Ziff. 4.2.2.1-2, Ziff. 4.2.4). Insgesamt kam Dr. Q.___ angesichts der diffusen Druckdolenz sämtlicher Weichteile am gesamten Stamm, den oberen und unteren Extremitäten, und des blanden Neurostatus zur überzeugenden Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen multilokulären, somatisch nicht zu erklärenden Schmerzsyndrom leidet. Das ist insofern nachvollziehbar, als Dr. Q.___ weder klinisch, radiomorphologisch noch im aktuellen Labor Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung fand. In diesem Sinne äusserten sich bereits die am RISS-Bericht vom 23. August 2007 (Urk. 11/5) beteiligten Fachkräfte, indem sie darauf hinwiesen, dass die Untersuchungen keinen Hinweis für eine entzündlich-rheumatische Erkrankung ergeben haben und die somatischen Untersuchungen die Schmerzen des Beschwerdeführers nicht erklären können.
         Nicht bestätigt wurde im polydisziplinären C.___-Gutachten vom 18. November 2008 (Urk. 8/59) die im RISS-Bericht vom 23. August 2007 (Urk. 11/5) diagnostizierte Fibromyalgie. Dem RISS-Bericht ist zwar gestützt auf die durchgeführte physiotherapeutische Untersuchung das Vorhandensein von Druckdolenzen zu entnehmen (Urk. 11/5 S. 3), nicht ersichtlich ist hingegen, inwieweit die für die Diagnose nach der medizinischen Literatur unabdingbar notwendige Überprüfung der "tender points" (vgl. dazu Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. K. vom 21. März 2003, I 343/02, Erw. 2.4 mit Hinweisen auf die medizinische Literatur) vorgenommen wurde; Hinweise auf das erforderliche Ausbleiben einer Druckempfindlichkeit an den Kontrollpunkten finden sich nämlich keine. Die Diagnose einer Fibromyalgie fand denn auch im Austrittsbericht der S.___ vom 25. November 2008 (Urk. 8/84) keine Bestätigung. Überdies wiesen die C.___-Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 26. Mai 2009 (Urk. 8/83) darauf hin, dass nicht von einer Fibromyalgie gesprochen werden könne, da nicht nur spezifische Druckpunkte als schmerzhaft angegeben worden seien. In diesem Lichte gesehen ist die Schlussfolgerung der C.___-Gutachter, wonach, mit Ausnahme der auf die diskret beginnende Fingergelenkspolyarthrose (Herberdenarthrose) beidseits und die chronische Periarthropathia genu beidseits zurückführenden Schmerzen, die geklagte Schmerzproblematik aufgrund der somatisch nicht nachvollziehbaren Symptomschilderung einer Schmerzverarbeitungsstörung respektive Symptomausweitung (ICD-10 F54) zugeordnet wurde, schlüssig begründet.
4.4     Eine somatoforme Schmerzstörung wurde weder im C.___-Gutachten vom 18. November 2008 (Urk. 8/59) noch im Austrittsbericht der S.___ vom 25. November 2008 (Urk. 8/84) diagnostiziert. In Letzterem ist im Zusammenhang mit dem chronischen Schmerzsyndrom lediglich ein Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgehalten worden. Ebenso wenig konnten anlässlich der psychiatrischen Untersuchung im C.___ psychopathologische Symptome nachgewiesen werden. Vielmehr präsentierte sich Dr. P.___ ein zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientierter Beschwerdeführer mit formal geordnetem, inhaltlich unauffälligem Gedankengang und ohne Hinweise für ein psychotisches Geschehen. Wahnideen, Halluzinationen oder Ich-Störungen konnte Dr. P.___ ausschliessen, ebenso eine Beeinträchtigung der Wahrnehmung, Auffassung und des Gedächtnisses. Die Entscheidungsfähigkeit, Urteilskraft und Willensbildung waren intakt, und der Beschwerdeführer war in der Lage, seine Konzentration und Aufmerksamkeit während der gesamten Untersuchungsdauer ohne Anzeichen von Ermüdung aufrecht zu erhalten. Affektiv wirkte er ausgeglichen und gefasst, eine vitale Traurigkeit bestand nicht und Suizidgedanken konnte Dr. P.___ ausschliessen. Auch ein niedergestimmter Affekt, Stimmungsschwankungen oder Stimmungseinbrüche liessen sich nicht bemerken, und eine Antriebsstörung oder Denkhemmung lag auch nicht vor (Urk. 8/59/10 Ziff. 4.1.2). Eine depressive Störung, Angst- oder Zwangserkrankung schlossen die C.___-Gutachter folglich aus. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung, dass den Gelenks- und Weichteilbeschwerden kein somatisches Korrelat zugrunde liegt, ist die aus psychiatrischer Hinsicht gestellte Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung respektive Symptomausweitung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar und steht im Einklang mit den von Dr. P.___ erhobenen Befunden (Urk. 8/59/10-11 Ziff. 4.1.4).
         Entscheidend im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die C.___-Gutachter ist, dass der Beschwerdeführer offenbar trotz der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung respektive Symptomausweitung in der Lage war, sich nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit als Tramführer selbständig um den Haushalt und die zwei Kinder zu kümmern. Mangels einer diagnostizierten psychischen Störung von Krankheitswert mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, mithin einer psychischen Komorbidität, erübrigt sich die weitere Prüfung der Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung im Rahmen der somatoformen Schmerzstörung.
         Vor diesem Hintergrund ist mit dem C.___-Gutachten von einer Schmerzverarbeitungsstörung respektive Symptomausweitung (ICD-10 F54) ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen, weshalb die attestierte Arbeitsfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten zu überzeugen vermag.
         Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände vermögen die Schlüssigkeit des C.___-Gutachtens einschliesslich der ergänzenden Stellungnahme nicht in Frage zu stellen. Aus polydisziplinärer Sicht ist dem Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tramführer nicht mehr zuzumuten, es besteht hingegen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum raschen Aufsuchen einer Toilette und möglichst ohne Zeitdruck eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.
4.5     Die neu aufgelegten Berichte vom 1. Dezember 2009 (Urk. 11/1) von Prof. Dr. M.___ über die Sprechstunde vom 30. Oktober 2009 samt beigelegtem Röntgen vom 30. Oktober 2009 (Urk. 11/2) und Skelettszintigraphie vom 6. November 2009 (Urk. 11/3) sowie von Dr. V.___ vom 27. Dezember 2009 (Urk. 11/6) über die Sprechstunde vom 22. Dezember 2009 sind für den zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der Verfügungen vom 23. Juli 2009 nicht relevant. Soweit damit eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht werden soll (Urk. 1 S. 4), ist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung hinzuweisen, wobei gemäss Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV eine für den Anspruch wesentliche Änderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht werden muss.
4.6     Die dargelegte Würdigung der ärztlichen Beurteilungen führt zusammenfassend zur Sachverhaltsfeststellung, dass die Schlussfolgerungen im C.___-Gutachten durch keine anderslautenden Einschätzungen ernsthaft in Frage gestellt werden, so dass sie als einleuchtend und überzeugend zu werten sind. Massgebend ist somit die Feststellung im C.___-Gutachten, wonach die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Tramführer dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten ist, und die Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum raschen Aufsuchen einer Toilette und möglichst ohne Zeitdruck 100 % beträgt.

5.
5.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die seit Februar 2006 bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
5.2     Die Beschwerdegegnerin machte geltend, aufgrund der unterschiedlichen Einkommen, bedingt durch eine Treueprämie im Jahr 2005, rechtfertige es sich, das Durchschnittseinkommen der Jahre 2001 bis 2005 beizuziehen und ermittelte für das Jahr 2007 ein Valideneinkommen von Fr. 89'760.-- (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 4. März 2009, Urk. 8/67/4-5).
         Dem Arbeitgeberbericht vom 19. Mai 2006 (Urk. 8/9) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2005 eine Treueprämie in der Höhe von Fr. 7'139.-- ausbezahlt wurde (Urk. 8/9 Ziff. 20). Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, es handle sich bei der Treueprämie um ein Dienstaltersgeschenk nach 15 Jahren Firmentreue und berücksichtigte diese, indem sie auf den Durchschnittslohn von fünf Jahren abstellte. Dagegen ist nichts einzuwenden, und es rechtfertigt sich somit, auf das Durchschnittseinkommen der Jahre 2001 bis 2005 von Fr. 87'299.-- (Fr. 85'166.-- + Fr. 88'109.-- + Fr. 84'627.-- + Fr. 84'397.-- + Fr. 94'194.--, Urk. 8/77) abzustellen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für das Jahr 2006 von 1.2 % und das Jahr 2007 von 1.6 % (Die Volkswirtschaft, 12-2010, S. 91 Tabelle B10.2) ergibt dies ein massgebliches jährliches Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 89'760.-- (Fr. 87'299.-- x 1.012 x 1.016).
5.3     Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 2008 von 41,6 Stunden  (Die Volkswirtschaft 10-2009 S. 90 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
         Die Beschwerdegegnerin stellte im Rahmen der Invaliditätsbemessung zu Recht auf die Tabellenlöhne der LSE ab (Urk. 8/67/5), erzielt doch der Beschwerdeführer zur Zeit kein Erwerbseinkommen.
         Das im Jahr 2006 von Männern im Durchschnitt aller einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Einkommen betrug Fr. 4'732.-- (LSE 2008, S. 25 Tabelle TA1, Total, Niveau 4), mithin Fr. 56’784.-- im Jahr (Fr. 4'732.-- x 12). Der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden angepasst (Die Volkswirtschaft, 12-2010 S. 90 Tabelle B9.2), ergibt das den Betrag von Fr. 57'396.-- (Fr. 56'784.-- : 40 x 41.7). Unter Berücksichtigung der nominalen Lohnentwicklung für das Jahr 2007 von 1.6 % ergibt dies bei einem zumutbaren Beschäftigungsgrad von 100 % ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 60'144.-- (Fr. 59’197.-- x 1.016).
5.4     Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 Erw. 5.2).
         Die Beschwerdegegnerin begründete den Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 10 % damit, dass der Beschwerdeführer nur Tätigkeiten ohne Zeitdruck mit der Möglichkeit, eine saubere Toilette aufzusuchen, ausüben könne (Urk. 2, Urk. 8/67/5).
         Vorliegend kann die leidensbedingte Einschränkung zu Lohnnachteilen führen, da der Beschwerdeführer gemäss C.___-Gutachten vom 18. November 2008 (Urk. 8/59) nur in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten mit der Möglichkeit zum raschen Aufsuchen einer Toilette und möglichst ohne Zeitdruck eingesetzt werden kann, so dass er auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen benachteiligt ist, was sich auf das Lohnniveau auswirkt (BGE 126 V 82 Erw. 7b). Diesen Lohnnachteilen wird mit einem Abzug von insgesamt 10 % vom Tabellenlohn angemessen Rechnung getragen. Es resultiert somit nach Abzug von 10 % des Tabellenlohnes ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 54'130.-- (Fr. 60'144.-- x 0.9).
5.5     Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 89'760.-- mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 54'130.-- ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 35'630.--, was einem Invaliditätsgrad von 39,7 % oder gerundet von 40 % entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer Anrecht auf eine Viertelsrente.
         Nach dem Gesagten erweisen sich die angefochtenen Verfügungen vom 23. Juli 2009 (Urk. 2) der Beschwerdegegnerin als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
6.       Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Radek Janis
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-6
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).