IV.2009.00845

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Lienhard
Urteil vom 4. Januar 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1946, arbeitete seit 1. Juni 2000 bei der Y.___ AG, Z.___, als Lagerist und Packer, wobei ab 2005 sein Pensum krankheitsbedingt 50 % betrug (Urk. 7/15 Ziff. 1, Ziff. 6, Ziff. 21). Am 26. Oktober 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte Arztberichte (Urk. 7/2/4-9; Urk. 7/14; Urk. 7/17-18), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/15) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/8) ein und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/11/1-31 bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21-22, Urk. 7/31) sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente ab 1. November 2005 zu (Urk. 7/41).
1.2     Am 9. November 2006 machte der Versicherte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und teilte mit, seine Arbeitsstelle verloren zu haben (Urk. 7/44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/45-46) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2007 (Urk. 7/47) auf das neue Leistungsbegehren nicht ein. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Nachdem der Versicherte am 18. April 2008 erneut eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (Urk. 7/52), veranlasste die IV-Stelle eine medizinische Abklärung bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, dessen Gutachten am 3. Oktober 2008 erstattet wurde (Urk. 7/59). Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 7/64-77) holte die IV-Stelle einen ergänzenden Arztbericht bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Neurochirurgie, ein (Urk. 7/80) und wies sodann mit Verfügung vom 15. Juli 2009 das Gesuch des Versicherten auf Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 7/82 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 15. Juli 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2009 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung derselben und Zusprache einer Dreiviertelsrente, eventualiter einer ganzen Rente, ab April 2008 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2009 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Versicherten am 8. Oktober 2009 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1 Die den Invaliditätsgrad, dessen Bemessung und die Entstehung des Rentenanspruchs sowie die die Revision betreffenden rechtlichen Grundlagen (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG; Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1 f.). Darauf kann, mit den nachfolgenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Nach Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Die Verfügungen werden gemäss Art. 49 Abs. 3 ATSG mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen (Satz 1), und sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Satz 2).
         Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG).
1.3 Mit In-Kraft-Treten des neuen Art. 57a IVG per 1. Juli 2006 sind Gesetz- und Verordnungsgeber abweichend von Art. 52 Abs. 1 ATSG im Bereich der Invalidenversicherung zum Vorbescheidverfahren zurückgekehrt, wie es bereits vor dem In-Kraft-Treten des ATSG gegolten hatte. Demnach teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewähren Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1), wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat.
         Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind sodann gestützt auf Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG (in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) - ohne vorgängiges Einspracheverfahren - direkt beim Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar.
1.4 Ein Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 10 ff.).
         Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, dass heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 42 N 9).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2008 (Urk. 7/64) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie nehme die Abweisung seines Rentenerhöhungsgesuches in Aussicht (Urk. 7/65). Am 3. November 2008 beantragte der Beschwerdeführer die Zustellung der aktuellen medizinischen Fallakten, insbesondere des Berichts von Dr. A.___ (Urk. 7/69/1). Diese Akten wurden ihm am 4. November 2008 zugestellt (Urk. 7/70). Am 12. Januar 2009 (Urk. 7/77/1) beantragte der Beschwerdeführer, es seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Die Beschwerdegegnerin holte darauf hin bei Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädie (Schreiben vom 20. Februar 2009; Urk. 7/78/6), und bei Dr. B.___ einen Bericht ein (Bericht vom 27. März 2009; Urk. 7/80).
2.2 Gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsunfähigkeit von 45 % angestammt und angepasst aus, was einem Invaliditätsgrad von 55 % entspreche (vgl. Urk. 7/81/3). Die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2009 wurde wie folgt begründet (Urk. 2 S. 2):
„Unsere erneuten medizinischen Abklärungen bei Dr. C.___ und Dr. B.___ haben ergeben, dass Ihrem Mandanten aus versicherungsmedi-zinischer Sicht seit August 2008 seine bisherige Tätigkeit wie auch eine angepasste Tätigkeit zu 45 % zumutbar sei. Dies entspricht einem IV-Grad von 55 %.“

3.
3.1 Dr. B.___ stellte mit Bericht vom 15. April 2008 (Urk. 7/54/2-4) folgende Diagnosen (Urk. 7/54/2):

- Diskushernie C6/7 rechtsbetont mit freiem Luxat
- Status nach Mikrodiscektomie und Dekompression C6/7 mit Foraminotomie rechts am 26. 2. 2007
- Status nach Prestige-Diskuprothese C6 bis C7 am 26. 2. 2007
- Verdacht auf Tendopathien der Rotatorenmanschette mit subakromialem Impingement bei
- persistierenden Schulterschmerzen
- DD Nachbarsegmenterkrankung C5/6 bei Schmerzen am M. triceps sowie M. deltoideus rechts
Der Beschwerdeführer habe zwar von der Operation profitiert, habe aber immer noch Beschwerden. Diese seien aber multifaktoriell bedingt. Die weitere Behandlung sei konservativ orientiert. Es sei eine Berentung von mindestens 80 % empfohlen, wobei die Schultererkrankung von Spezialisten dokumentiert werden solle (Urk. 7/54/4).
3.2 Dr. A.___ stellte in seinem am 3. Oktober 2008 erstatteten Gutachten (Urk. 7/59) folgende Diagnosen (Urk. 7/59 S. 7):

- zervikovertebrales und zervikoradikuläres Syndrom C7 rechts
- Status nach Mikrodiscektomie und Dekompression C6/7 und Foraminotomie rechts 26. 2. 2007
- Status nach Diskusprothese C6/7 26. Februar 2007
- abgeschwächter Trizepssehnenreflex rechts
- spondylogene Kopfschmerzen
- thorakovertebrales Syndrom
- Tendomyosen M. Rhomboideus rechts
- Periarthropathia humeroscapularis beidseits mit Impingementsyndrom
- Status nach Rotatorenmanschettennaht rechts 2002
- Status nach Operation der Supraspinatus- und Subscapularissehne und Tenodese der langen Bizepssehne links 2004
- anamnestisch seronegative rheumatoide Arthritis
Die klinische Untersuchung habe ein zervikothorakovertebrales Syndrom mit Tendomyosen vor allem im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) rechts sowie ein residuelles radikuläres Syndrom C7 rechts mit abgeschwächtem Trizepssehnenreflex und spondylogenen Kopfschmerzen ergeben. Bei Status nach beidseitiger Rotatorenmanschettenoperation beidseits sei die Beweglichkeit in beiden Schultergelenken nicht relevant eingeschränkt. Eine beidseitige Impingementsymptomatik trete bei Elevation der Arme gegen Widerstand auf. Dieser Befund entspreche dem bereits 2005 dokumentierten Zustand, als die Arbeitsfähigkeit als Lagerist reduziert eingeschätzt worden sei, weil Arbeiten auf Schulterhöhe und darüber nicht mehr möglich gewesen seien. Insgesamt sei die Schulterpathologie und die dadurch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegenüber der Situation von 2005 aufgrund der vorliegenden Dokumentation und der Untersuchungsbefunde stationär. Inwieweit sich die zervikoradikuläre Symptomatik verändert habe, sei schwierig zu beurteilen. Immerhin sei der Trizepssehnenreflex heute wieder schwach auslösbar. Die anamnestische rheumatoide Arthritis sei zurzeit nicht symptomatisch und damit für die Arbeitsfähigkeit nicht limitierend (Urk. 7/59 S. 7 f.).
Aus rheumatologischer Sicht bestehe für die angestammte Tätigkeit als Lagerist seit 2005 unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei das Heben und Tragen von schweren Lasten oder Arbeiten über Kopf ausgeschlossen seien. In einer angepassten, generell leichten Tätigkeit ohne Bewegungsstereotypien und Haltungsmonotonien sowie unter Ausschluss des repetitiven Hebens von Lasten und Arbeiten auf Schulterhöhe oder darüber sei der Beschwerdeführer ebenfalls zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/59 S. 8).
Der Heilverlauf nach durchgeführter Operation an der Halswirbelsäule sei anamnestisch wechselhaft gewesen, wobei eine subjektive, sechs Monate dauernde Beschwerdelinderung verzeichnet sei. Die heute erhobenen muskuloskelettalen Befunde seien mit dem dokumentierten Vorzustand vergleichbar. Ob sich der neurologische oder strukturelle Befund entscheidend verändert habe, sei aufgrund des Verlaufsberichts der Neurochirurgin und der ergänzend veranlassten bildgebenden Untersuchung zu beurteilen (Urk. 7/59 S. 9).
3.3 Dr. B.___ wiederholte mit Bericht vom 11. November 2008 (Urk. 7/73/1-2 = Urk. 7/76/1-2) die bereits am 15. April 2008 gestellte Diagnose (vgl. vorstehend Erw. 3.1) dahingehend, dass neu eine Diskushernie C5/6 mit Wurzelkompression C6 und Aggravierung des zervikalen Schmerzsyndroms vorliege (Urk. 7/73/1).
Es sei bei Verdacht auf eine Nachbarsegmentserkrankung im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) seit Oktober 2007 eine konservative Therapie angestrebt worden, die leider keinen Erfolg gezeigt habe. Wie in früheren Berichten erwähnt, bestehe eine Kombination von zervikalem Syndrom und Tendopathie der Rotatorenmanschette der linken Schulter. Die Schmerzen seien am zervikothorakalen Übergang lokalisiert. Eine Reklination sei kaum möglich (Urk. 7/73/2).
3.4 Dr. med. D.___, FMH Innere Medizin, speziell Rheumatologie, wiederholte mit Schreiben vom 15. Dezember 2008 (Urk. 7/74) die von Dr. B.___ gestellte Diagnose und hielt fest, dass aufgrund der erheblichen Einschränkung keine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit gegeben sei. Dies entspreche auch der Meinung von Dr. B.___.
3.5 Dr. C.___ verwies mit Schreiben vom 20. Februar 2009 (Urk. 7/78/6) hin-sichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Dr. B.___.
3.6 Dr. B.___ hielt mit Bericht vom 27. März 2009 (Urk. 7/80) fest, der Beschwerdeführer sei angelernter Fensterbauer mit fünf Jahren Berufserfahrung. In dieser letzten Tätigkeit betrage die Restarbeitsfähigkeit 45 %. In einer adaptierten, dem Schmerzbild des Beschwerdeführers angepassten Tätigkeit mit einem toleranten Arbeitgeber sei ebenfalls eine Restarbeitsfähigkeit von 45 % gegeben. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. B.___ die folgenden (Urk. 7/80/1):

- Diskushernie C6/7 rechtsbetont mit freiem Luxat
- Status nach Mikrodiscektomie und Dekompression C6/7 mit Foraminotomie rechts am 26. 2. 2007
- Status nach Prestige-Diskusprothese C6 bis C7 am 26. 2. 2007
- bekannte Diskushernienprotrusion C5/6 rechts mit Wurzelkompression C6, erwähnt im Bericht des Triemlispital vom 16. Februar 2007, dort jedoch als asymptomatisch deklariert
Die Armextension sei beidseitig eingeschränkt und die Schulter- und Nackenmuskulatur sowie die paravertebrale Muskulatur der oberen BWS sei verkürzt. Dies wirke sich auf die Arbeitsfähigkeit aus; es sei noch eine sitzende sowie stehende Arbeitstätigkeit möglich, die nicht länger als 1/2 Stunde dauere. Wichtig sei ein ständiger Wechsel der Haltungsposition (Urk. 7/80/5).



4.
4.1 Aus den Erwägungen zum Verfahrensablauf (vgl. vorstehend Erw. 2) ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erliess, ohne dem Beschwerdeführer zuvor den Bericht von Dr. B.___ vom 27. März 2009 zuzustellen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Den Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens letztmals am 4. November 2008, somit vor Eingang des Berichts von Dr. B.___, Akten zugestellt wurden (vgl. Urk. 7/70). Die Beschwerdegegnerin hat denn auch erst aufgrund des vom Beschwerdeführer am 12. Januar 2008 (richtig: 2009) eingereichten Berichts von Dr. B.___ vom 11. November 2008 bei dieser einen ergänzenden Bericht eingeholt (vgl. Urk. 7/77/1; Urk. 7/81/2). Auch das Schreiben von Dr. C.___, welches allerdings keine materiellen Angaben enthält (vgl. Urk. 7/78/6), wurde dem Beschwerdeführer nach Lage der Akten nicht zur Kenntnis gebracht.
Nach dem Gesagten (vgl. vorstehend Erw. 1.4) verletzte die Beschwerdegegnerin mit diesem Vorgehen den Anspruch des Beschwerdeführers auf Wahrung des rechtlichen Gehörs, zumal es sich bei dem Bericht von Dr. B.___ um einen erheblichen Beweis handelt, der geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Dementsprechend stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auch ausdrücklich und massgeblich auf den Bericht von Dr. B.___ vom 27. März 2009 ab (vgl. Urk. 2; Urk. 7/81/3). Unter diesen Umständen liegt keine leichte Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weshalb es - auch angesichts des Instanzverlustes - nicht genügen würde, dem Beschwerdeführer Gelegenheit einzuräumen, sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu äussern. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt sich damit nicht heilen, weshalb die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist.
4.2 In materieller Hinsicht ist zudem Folgendes festzuhalten: Gemäss Gutachten von Dr. A.___ ist dem Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht die angestammte Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar, ebenso eine behinderungsangepasste Tätigkeit (Urk. 7/59 S. 8). Das Gutachten von Dr. A.___ vermag den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.5) zu genügen; Dr. A.___ begründete seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in nachvollziehbarer Weise und legte differenziert dar, welche Einschränkungen zu beachten seien. Diese Beurteilung bezieht sich jedoch nur auf die rheumatologische Problematik; Dr. A.___ hielt fest, dass die Veränderung der zervikoradikulären Symptomatik schwierig zu beurteilen sei und die Frage, ob sich der neurologische oder strukturelle Befund entscheidend verändert habe, aufgrund des Verlaufberichts der Neurochirurgin Dr. B.___ zu beurteilen sei (vgl. Urk. 7/59 S. 8, S. 9). 
4.3 Mit dem Bericht von Dr. B.___ vom 27. März 2009 liegt zwar eine neurologische Beurteilung vor, diese vermag jedoch den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht nicht zu genügen: Dr. B.___ ging davon aus, dass der Beschwerdeführer angestammt letztmals als Fensterbauer tätig gewesen sei (vgl. Urk. 7/80/1; Urk. 7/80/5), was in den Akten keine Stütze findet und nicht mit der Tätigkeit eines Lageristen gleichgesetzt werden kann. Auf die Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 45 % arbeitsfähig sei, kann deshalb nicht abgestellt werden. Zudem erachtete Dr. B.___ eine sitzende und stehende Tätigkeit als zumutbar, wobei diese Positionen jeweils für eine halbe Stunde einzunehmen seien. Angesichts des Umstands, dass Dr. B.___ einzig die HWS betreffende Diagnosen stellte und die eingeschränkte Armextension sowie eine Muskelverkürzung als Grund für diese Positionsvorgaben nannte, ist diese Einschätzung nicht vollumfänglich nachvollziehbar. Dr. B.___ wies zudem darauf hin, dass das Zusatzblatt zur genauen Beurteilung der noch verbleibenden körperlichen Möglichkeiten (Urk. 7/80/7) von ihr „nur bedingt“ ausgefüllt werden könne, da Assistenzärztin Dr. Timur den Beschwerdeführer bislang betreut habe (Urk. 7/80/6). Den praxisgemässen Anforderungen an einen Arztbericht (vgl. vorstehend Erw. 1.5) vermag der fragliche Bericht von Dr. B.___, auf den sich die Beschwerdegegnerin massgeblich stütze, insgesamt deshalb nicht zu entsprechen. Damit fehlt es an einer nachvollziehbaren Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht.
4.4 Insgesamt ist damit der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Arbeitsfähigkeit ungenügend abgeklärt, sodass im jetzigen Zeitpunkt nicht über die Frage der Rentenrevision entschieden werden kann. Die Sache ist daher auch aus diesem Grunde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Fragen in geeigneter Weise abkläre. Sofern diese Abklärungen eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus neurologischen Gründen ergeben, wäre eine Gesamtbeurteilung seiner Arbeitsfähigkeit (aus rheumatologischer und neurologischer Sicht) vorzunehmen. Danach ist - unter Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers - über seinen Rentenanspruch neu zu befinden.

5.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und ungenügender Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

6.      
6.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 135.-- auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
6.2 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).