IV.2009.00846
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Heine
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. November 2009
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1975, von Beruf Pizzaiolo/Koch, mit Verfügung vom 26. August 2009 vom 1. Januar bis zum 30. April 2008 eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %, vom 1. Mai bis 31. Juli 2008 eine halbe Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % sowie ab dem 1. August 2008 erneut eine ganze Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % befristet bis zum 30. April 2009 zugesprochen hat (Urk. 2; vgl. auch Urk. 9/51),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 10. September 2009, mit welcher X.___, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG, die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2009 sowie eventuell die nochmalige Abklärung des medizinischen Sachverhalts beantragt hat (Urk. 1),
nach Einsicht in die Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 13. Oktober 2009, mit welcher sie unter Hinweis auf die wiedererwägungsweise erfolgte Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 (Urk. 8) die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und die Prozesskostenauflage an den Beschwerdeführer beantragt hat (Urk. 7),
unter Hinweis darauf,
dass das Gericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Oktober 2009 Gelegenheit gegeben hat, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen und zu erklären, ob mit der Wiedererwägungsverfügung vom 13. Oktober 2009 seinen Anträgen vollumfänglich entsprochen worden sei (Urk. 10),
dass der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat (vgl. Urk. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass er an der Beschwerde festhält (vgl. Urk. 10 S. 2),
in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]),
dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass die IV-Stelle die angefochtene Verfügung mit der Wiedererwägungsverfügung vom 13. Oktober 2009 aufgehoben und dem Beschwerdeführer gleichzeitig weitergehende medizinische Abklärungen zur Ermittlung seines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt hat (Urk. 7 und 8),
dass das Verfahren damit entgegen der Auffassung der IV-Stelle nicht gegenstandslos geworden ist, da mit der Wiedererwägungsverfügung vom 13. Oktober 2009 den Beschwerdeanträgen vom 10. September 2009 nicht vollumfänglich entsprochen worden ist (vgl. Urk. 1 S. 2) und der Beschwerdeführer nach Erhalt der Wiedererwägungsverfügung an der Beschwerde festgehalten hat (vgl. Urk. 10 und 11),
dass der Beschwerdeführer erstmals mit der Beschwerde zwei Arztzeugnisse des Dr. med. Y.___, Oberarzt der Klinik und Poliklinik für Onkologie des Z.___, vom 6. April sowie vom 10. Juni 2009 eingereicht hat, woraus sich ergibt, dass er an einem - erstmals im März 2009 diagnostizierten - fortgeschrittenen Morbus Hodgkin (einer Form von Lymphdrüsenkrebs) leidet, und dass ihn Dr. Y.___ deshalb ab dem 23. März 2009 voraussichtlich bis Dezember 2009 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben hat, weil sich der Beschwerdeführer einer Chemotherapie unterziehe (vgl. Urk. 3/3-4),
dass der IV-Stelle darin zuzustimmen ist, dass sich aufgrund dieser neuen Beweismittel eine weitere Abklärung des medizinischen Sachverhalts aufdrängt, da allein gestützt auf die eingereichten Atteste des Dr. Y.___ noch nicht über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2009 entschieden werden kann, weil die ärztlichen Atteste äusserst kurz gehalten und daher hinsichtlich der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht hinreichend nachvollziehbar sind, zumal auch unklar bleibt, wie hoch der Grad der nach September 2009 attestierten Arbeitsunfähigkeit ist (vgl. Urk. 3/3-4),
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, soweit damit ein Rentenanspruch ab 1. Mai 2009 verneint wird, und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit diese nach erfolgter Abklärung des medizinischen Sachverhalts über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2009 verfüge,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
dass bei der Auferlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen ist, dass dem rechtlich vertretenen Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 5. Mai 2009 die Einstellung der ganzen Invalidenrente nach dem 30. April 2009 in Aussicht gestellt worden war (vgl. Urk. 9/32-33),
dass der Beschwerdeführer während des anschliessenden Einwandverfahrens bereits im Besitz des ärztlichen Attests von Dr. Y.___ vom 6. April 2009 (Urk. 3/3) sein musste und jedenfalls über den medizinischen Sachverhalt und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit Kenntnis haben musste, da die Krebserkrankung gemäss Angaben von Dr. Y.___ bereits im März 2009 erstmals diagnostiziert worden war (vgl. Urk. 3/4),
dass unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar ist, weshalb der rechtlich vertretene Beschwerdeführer weder Einwand gegen den Vorbescheid erhoben noch die Atteste des Dr. Y.___ vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 26. August 2009 eingereicht hat, zumal er aufgrund der in Art. 31 ATSG festgehaltenen Meldepflicht bei veränderten Verhältnissen verpflichtet gewesen wäre, der IV-Stelle seine neu diagnostizierte Krebserkrankung sowie die Existenz der Atteste von Dr. Y.___ mitzuteilen,
dass es der Beschwerdeführer folglich wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht selber zu verantworten hat, dass der vorliegende Prozess geführt werden musste (vgl. auch Urk. 7), weshalb die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- aufgrund des allgemeinen Rechtsgrundsatzes, dass unnötige Kosten vom Verursacher zu tragen sind (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 20. August 2003, C 56/03, Erw. 3.1 mit Hinweisen sowie in Sachen V. vom 24. Mai 2006, I 760/05, Erw. 4.1 und 4.2) dem obsiegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass der obsiegende Beschwerdeführer aufgrund der gleichen Überlegungen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 26. August 2009 aufgehoben wird, soweit damit ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Mai 2009 verneint wird, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch ab 1. Mai 2009 verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).