IV.2009.00847
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 1. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, war seit dem 1. Mai 1990 als Hilfskoch im Alterswohnheim Y.___ in Z.___ angestellt (Urk. 9/1; Urk. 9/5). Wegen zunehmender Probleme mit beiden Händen kam es seit Anfang 2000 wiederholt zu Arbeitsabsenzen; seit Mai 2000 war er noch mit einem Pensum von 50 % tätig (vgl. Urk. 9/5 Ziff. 11, Ziff. 14 und Ziff. 21). Am 18. März 2001 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen (Berufsberatung) an (Urk. 9/1). Per 31. Dezember 2001 kündigte der Versicherte seine Arbeitsstelle (vgl. Urk. 9/17 S. 3 oben).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte mit Verfügung vom 25. Juli 2002 einen Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen, da solche zur Zeit in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes nicht durchführbar seien (Urk. 9/26). Mit Verfügungen vom 19. August 2002 sprach sie dem Versicherten - bei einem Invaliditätsgrad von 100 % - mit Wirkung ab 1. Januar 2001 eine ganze Rente sowie eine Ehegatten- und Kinderrenten zu (Urk. 9/27-29).
1.2 Dieser Leistungsanspruch wurde im Rahmen der Revision vom September 2003 (vgl. Urk. 9/31) nach Einholung von Verlaufsberichten (Urk. 9/32/1-2, Urk. 9/34) bestätigt (vgl. Mitteilung vom 29. Oktober 2003, Urk. 9/36).
Anlässlich der am 17. November 2008 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 9/38) holte die IV-Stelle Auszüge aus dem individuellen Konto (Urk. 9/39-40) sowie ärztliche Verlaufsberichte (Urk. 9/41/5, Urk. 9/43/6) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Februar 2009 (Urk. 9/45) die Einstellung der bisherigen ganzen Rente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingaben vom 14. März und 31. Mai 2009 Einwände (Urk. 9/48; Urk. 9/55) und reichte weitere Arztberichte ein (Urk. 9/47; Urk. 9/52; Urk. 9/54). In der Folge holte die IV-Stelle einen weiteren Bericht ein (Urk. 9/56) und stellte mit Verfügung vom 21. Juli 2009 die bisherige ganze Invalidenrente des Versicherten - ausgehend von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch - per Ende des der Zustellung folgenden Monats ein (Urk. 9/58 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Juli 2009 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 10. September 2009 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei ihm auch nach August 2009 weiterhin unbefristet eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Oktober 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 21. Oktober 2009 (Urk. 10) wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt und ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Mit Replik vom 9. Februar 2010 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte einen aktuellen psychiatrischen Bericht (Urk. 15) ein. Die Beschwerdegegnerin teilte am 2. März 2010 mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 18), welche Eingabe dem Beschwerdeführer am 9. März 2010 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist somit nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 Erw. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar (BGE 112 V 372 Erw. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, Erw. 2.1).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Strittig ist die revisionsweise Einstellung der bis anhin ausgerichteten ganzen Invalidenrente, wobei namentlich zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wesentlich verbessert hat. Für die Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung eingetreten ist, wird der Sachverhalt zur Zeit der strittigen Einstellung der ganzen Rente (hier: Juli 2009) verglichen mit dem Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenrevision (hier: Oktober 2003) bestanden hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 21. Juli 2009 (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 15. Dezember 2008 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Ihre Abklärungen hätten ergeben, dass keine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung mehr vorliege. Bezüglich den Handgelenksbeschwerden seien in den ärztlichen Unterlagen keine Angaben gemacht worden und es werde auch keine Behandlung durchgeführt (S. 2 oben).
2.3 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungs- und Untersuchungspflicht nach Art. 43 ATSG nicht nachgekommen sei (S. 8 oben). Eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes sei nicht bewiesen, weshalb die Einstellung der Rente jeglicher Grundlage entbehre. Aus dem Umstand, dass er seit längerer Zeit nicht mehr in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, könne keine Verbesserung des Gesundheitszustandes abgeleitet werden. Er habe sich die Therapie bei Dr. A.___ nicht mehr leisten können, als dieser nicht mehr im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung abgerechnet habe (S. 5 f. Ziff. 8). Die somatischen Beschwerden seien zu wenig abgeklärt worden. Aus den vorliegenden Dokumenten ergebe sich, dass die Situation stationär sei, sich eventuell leicht verschlechtert, aber sicher nicht verbessert habe (S. 7 unten Ziff. 9).
3.
3.1 Medizinische Grundlage für die ursprüngliche Rentenzusprache war insbesondere der Bericht von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Juni 2002 (Urk. 9/21/3-8). Dr. A.___ diagnostizierte eine depressive Entwicklung mit (anhaltender) somatoformer Schmerzstörung bei chronisch-konflikthaft verlaufender Ehebeziehung und mangelhafter sozialer Adaptation (nach Flucht aus H.___ 1987). Die psychische Diagnose müsse mit der Krankschreibung vom Januar 2000 in einen (ganzheitlichen) Zusammenhang gebracht werden. Es sei somit anzunehmen, dass die psychische Krankheitsentwicklung bereits vor Januar 2000 begonnen habe (S. 1 lit. A).
Dr. A.___ führte aus, die starke Fixierung auf die schwere Ehekrise sei unübersehbar, wenn man sich näher mit dem Beschwerdeführer auseinander setze. Es handle sich um eine schwerwiegende Belastungsstörung mit vitaler Hoffnungslosigkeit, starker innerer Unruhe und Aggressionshemmung. Die Phänomenologie dieser depressiven Störung sei gekoppelt mit vegetativ-dystonen Symptomen und mit den bekannten Extremitätenschmerzen. Der Beschwerdeführer neige zu einer Verdrängung der psychischen Problematik; im längeren therapeutischen Gespräch komme es aber zum Durchbruch der psychischen Bilanzkrise (S. 6 oben).
Zur Arbeitsfähigkeit lasse sich aus psychiatrischer Sicht soviel sagen: Solange der Ehekonflikt mit seiner bisherigen Intensität fortbestehe, halte auch die daraus resultierende psychische Einengung des Beschwerdeführers an. Seine Perspektiven auf einen Totalverlust der Familie seien sehr negativ; erst im weiteren Krisenverlauf könne sich allmählich konkretisieren, was ihm an restlicher Integration als Vater der beiden Kinder bleibe. Was das Schicksal der Ehebeziehung sein möge, sei nach wie vor nicht fassbar. Unter dieser psychischen Belastung sei der Beschwerdeführer vorderhand an keinem Arbeitsplatz einsetzbar. Der Beschwerdeführer selber verweise auf seine Schmerzen und versuche, die psychische Seite seiner Erkrankung wegzustecken (S. 6 Mitte). Die Prognose sei ungewiss. Kurzfristig sei der Beschwerdeführer wegen seiner schweren psychischen Einschränkung zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl im bisherigen Beruf als Hilfskoch wie auch bei jeder anderen denkbaren und praktikablen (behinderungsangepassten) Erwerbstätigkeit (S. 6 unten).
3.2 In somatischer Hinsicht wurde hauptsächlich auf das Gutachten der Ärzte des Universitätsspitals F.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 23. April 2002 (Urk. 9/17/1-13) abgestellt. Darin wurden folgende Diagnosen genannt (S. 12 Ziff. 4):
- Armschmerzen beidseits bei klinisch leichtgradigem rechtsbetontem Karpaltunnelsyndrom und Sulcus ulnaris-Syndrom beidseits bei/mit:
- Status nach Spaltung des Ligamentum carpi transversum rechts am 8. Februar 2000
- elektroneuromyographisch (28. Januar 2002) fehlendem feststellbarem Korrelat
- funktionell objektivierbarem Kraftdefizit beider Arme und Hände mit verminderter Schulterblattstabilisation beidseits unter Belastung, verminderter Handkoordination
- Myogelosen in der Schultergürtelmuskulatur
- vegetativer Begleitsymptomatik beider Hände unter Belastung
- intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- Fehlhaltung/Fehlform, Haltungsinsuffizienz
Betreffend Arbeitsfähigkeit kamen die begutachtenden Ärzte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Hilfskoch zu 50 % arbeitsfähig sei, wobei eine solche Arbeitsleistung auf Grund eines langsamen Arbeitsrhythmus bei manuellen Tätigkeiten eine Ausdehnung der Arbeitszeit bedinge. Für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Einschränkung bei repetitiver oder statisch manueller Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit (S. 12 Ziff. 5). In diesem Sinne würden sie eine berufliche Umschulung unterstützen. Durch therapeutische Massnahmen im Sinne einer Medizinischen Trainings-Therapie oder, bei konkreten beruflichen Zielsetzungen, eines ergonomischen Trainings könnten vorhandene muskuläre Defizite und auch die ergonomischen Techniken verbessert werden, was allenfalls die Möglichkeiten einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausweiten würde. In Bezug auf die Tätigkeit als Hilfskoch sei auch durch therapeutische Massnahmen mit keiner Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (S. 13 Ziff. 6).
Auch die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, Fachärztin Allgemeinmedizin FMH, ging im April 2001 davon aus, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, nicht handgelenksbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 9/3/1). Die Ärzte der C.___ Klinik beurteilten die 50%ige Arbeitsfähigkeit als Hilfskoch im August 2001 als momentanes Maximum. In einer behinderungsangepassten Tätigkeit hielten sie eine Steigerung auf 75 % und allenfalls mehr für denkbar (Urk. 9/9/1-2 S. 1 unten).
3.3 Gestützt auf den Bericht von Dr. A.___ ging die Beschwerdegegnerin von einem Invaliditätsgrad von 100 % ab Januar 2001 aus und sprach dem Beschwerdeführer entsprechend eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2001 zu (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 9/22; Verfügung vom 19. August 2002, Urk. 9/27).
3.4 Im Rahmen der Rentenrevision im Jahre 2003 stellte die Beschwerdegegnerin auf den Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 19. Oktober 2003 (Urk. 9/34/3-5) ab. Aus diesem ergibt sich ein stationärer Gesundheitszustand seit der letzten Berichterstattung vom 4. Juni 2002 (S. 1 Ziff. 1). Er führte aus, die bisherige Diagnose bleibe unverändert gültig (S. 1 Ziff. 2). Das aktuelle psychopathologische Zustandsbild habe sich von der ursprünglich stark somatoformen Prägung etwas mehr zur depressiven Symptomatik im engeren Sinne hin gewandelt (S. 2 Mitte). Dr. A.___ führte an, dass er den Beschwerdeführer nach einem längeren Unterbruch ab April 2003 wieder in monatlichen Abständen gesehen und regelmässige Standortgespräche im Sinne einer stützenden psychotherapeutischen Massnahme mit ihm geführt habe. Zur Verminderung der depressiven Symptomatik habe sich als medikamentöse Strategie das Hyperikumpräparat Jarsin in hoher Dosierung bewährt. Zusätzlich nehme der Beschwerdeführer verschiedene Analgetika (S. 3 Ziff. 4). Zusammenfassend sei aufgrund der unvermindert fortbestehenden, schweren psychischen Einschränkung des Gesundheitszustandes die Ausübung einer Erwerbstätigkeit aktuell sowie auf absehbare Zeit hinaus nicht zumutbar. Es sei weiterhin ein Invaliditätsgrad von 100 % anzunehmen (S. 3 unten).
Auch aus somatischer Sicht wurde der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär beurteilt (vgl. Verlaufsbericht Dr. B.___ vom 29. September 2003, Urk. 9/32/1-2).
4.
4.1 Die im Rahmen des im November 2008 eingeleiteten Revisionsverfahrens eingegangenen medizinischen Berichte ergeben über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers folgendes Bild:
4.2 Dr. B.___ hielt in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2008 (Urk. 9/41/5) fest, der Beschwerdeführer beziehe seine Rente ihres Wissens wegen Beschwerden in beiden Handgelenken sowie einer schweren Depression. In den Jahren 2006 bis 2008 sei der Beschwerdeführer einige Male in ihre Sprechstunde gekommen. Dabei habe es sich um urologische Probleme gehandelt. Im Jahre 2006 sei eine kardiologische konsiliarische Untersuchung durchgeführt worden, wobei keine kardiologische Ursache für die thorakalen Schmerzen habe gefunden werden können. Neu sei im Juli 2008 eine Hypothyreose diagnostiziert worden. Diese Diagnosen hätten keine invalidisierende Auswirkung. Zur Einschränkung, die sich invalidisierend auswirke, könne sie nicht Stellung nehmen. Der Beschwerdeführer klage jedoch bei jeder Konsultation über unveränderte Beschwerden.
4.3 Dr. A.___ gab im Schreiben vom 22. Januar 2009 (Urk. 9/43/6) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, er habe den Beschwerdeführer seit dem 19. Oktober 2003 nur noch sporadisch und seit dem 17. November 2005 gar nicht mehr gesehen. Zwischen Frühjahr und Sommer 2004 habe er mit dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau noch einige Krisengespräche betreffend Auseinandersetzungen mit den Lehrern ihres Sohnes und der Schulbehörde führen müssen. Über die gesundheitlichen Einschränkungen der vergangenen drei Jahre könne er daher keine näheren Angaben machen. Anlässlich eines kürzlich geführten Telefongespräches habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er hauptsächlich an körperlichen Schmerzen und Problemen leide und deswegen bei seiner Hausärztin Dr. B.___ in regelmässiger Behandlung sei.
4.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 4. Februar 2009 Stellung zum medizinischen Sachverhalt (Urk. 9/44/2). In seiner Stellungnahme gab er an, dass der Beschwerdeführer gemäss Bericht des Psychiaters Dr. A.___ von seinen psychischen Erkrankungen geheilt scheine. Der Psychiater bestätige, dass keine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung mehr vorliege. Im Arztzeugnis von Dr. B.___ seien zahlreiche Diagnosen aufgezählt worden, die keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Bezüglich der Handgelenksbeschwerden seien keine Angaben gemacht und auch keine Behandlungen durchgeführt worden. Die Beschwerden an der linken Hand hätten schon im Jahr 2003 nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Beim Beschwerdeführer könne somit zur Zeit kein IV-relevanter Schaden mehr gesehen werden. Er sei ab dem 15. Dezember 2008 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfskoch vollzeitig arbeitsfähig.
4.5 Die Ärzte der C.___ Klinik, Handchirurgie, führten im Bericht vom 27. April 2009 (Urk. 9/52) zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, sie würden den Beschwerdeführer heute so erleben, wie sie ihn zuletzt vor sieben Jahren gesehen hätten. Er wirke sehr verschlossen, ja geradezu depressiv. Er beklage sich über multiple Gelenksbeschwerden, beginnend an der Schulter über die Ellbogen; an sämtlichen Langfingern seien Beschwerden vorhanden, aber ebenso am Knie und an den Sprunggelenken (S. 1 Mitte). Im Rahmen der Beurteilung hielten sie fest, in den vergangenen sieben Jahren sei es radiologisch und klinisch zu keiner wesentlichen Progredienz gekommen. Es wurde empfohlen, wieder eine Szintigrafie durchzuführen um zu sehen, inwiefern die Arthrosen seit 2002 eine Veränderung erfahren hätten (S. 2).
Im Bericht vom 25. Mai 2009 (Urk. 9/54) gaben die Ärzte der C.___ Klinik an, zwischenzeitlich sei eine Szintigrafie durchgeführt worden. Szintigrafisch könne ein ähnlicher Befund wie im Jahre 2002 (vgl. Bericht der Ärzte der Klinik E.___ zuhanden der C.___ Klinik über die 3-Phasen-Skelett-Szintigrafie vom 4. Februar 2002, Urk. 9/47) erhoben werden. Die Befunde der Szintigrafie würden zumindest einen Teil der Beschwerden des Beschwerdeführers im Sinne einer Abnützungsproblematik an multiplen Gelenken reflektieren. Aktuell solle keines der vom Beschwerdeführer angegebenen Gelenke einer operativen Therapie zugeführt werden. Indiziert sei eine rein symptomatische Therapie, sei es mit physikalischen Massnahmen oder medikamentös.
4.6 Dr. A.___ gab im Bericht vom 11. Juni 2009 (Urk. 9/56/7-8) zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass er inzwischen am 29. April 2009 mit dem Beschwerdeführer ein einziges abklärendes Gespräch geführt habe. Dabei hätten sich zwei Schwerpunkte ergeben (S. 1). Einerseits habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er leide sehr unter dauernden, beidseitigen Schmerzen am ganzen Bewegungsapparat, wobei er speziell die Hand-, Ellenbogen- und Schultergelenke, aber auch Rücken, Knie- und Fussgelenke erwähnt habe (S. 1 f.). Als zweiter Schwerpunkt sei seine aktuelle Lebenssituation zur Sprache gekommen. Er lebe sehr einsam und mit einem ausgeprägten Krankheitsgefühl. Alles sei durcheinander geraten, er habe nirgends einen sozialen Anschluss, seine Frau sei weiterhin ablehnend und aggressiv gegen ihn und der Kontakt zu den Kindern dadurch erschwert. Sehr deprimierend sei auch die Erfahrung, dass seine beiden Kinder den Weg ins Berufsleben nicht finden würden (S. 2 Mitte).
Dr. A.___ hielt fest, die allgemeine Ratlosigkeit und Verzweiflung habe im Gespräch vom 29. April 2009 immerhin eine derartige Ausprägung gehabt, dass man sie als gewichtigen Teil der depressiven Symptomatik anerkennen müsse. Objektiv liege denn auch ein deutliches depressives Zustandsbild wie in früheren Jahren vor, mit Niedergeschlagenheit, Kraftlosigkeit, Ohnmachtsgefühl und Aussichtslosigkeit. Er beurteile die Situation so, dass sich die psychische Beeinträchtigung und die kombinierte Schmerzstörung gegenüber früher nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert habe. Die Diagnose sei seines Erachtens unverändert geblieben. Aber seine Beurteilung könne sich nicht auf eine kontinuierliche Verlaufsbehandlung abstützen und alle Aussagen bezüglich Möglichkeiten und Zumutbarkeit von Beschäftigungen seien deswegen im Moment zu vage und zu theoretisch. Er müsste mit dem Beschwerdeführer mehrere Gespräche im Zeitrahmen von zwei bis drei Monaten führen können, um zu einer soliden Aussage zu kommen (S. 2 unten).
4.7 Im Bericht vom 4. Februar 2010 (Urk. 15) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gab Dr. A.___ an, er habe seit dem vergangenen Sommer in ungefähr monatlichen Abständen weitere Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt und dabei festgestellt, dass hier ein sehr chronifizierter Krankheitsverlauf vorliege, der sich seit den primären Abklärungen in den Jahren 2002 und 2003 nur unwesentlich verändert habe (S. 1). Während sich die Klagen über die Gelenks- und Gliederschmerzen wie auch die Überzeugung, schwer krank zu sein, heute ganz ähnlich anhören würden wie vor sechs oder acht Jahren, habe sich das depressive Zustandsbild etwas verändert. Heute würden mehr passive Merkmale wie starke Resignation, Apathie, Leere und Freudlosigkeit imponieren. In seiner Niedergeschlagenheit grüble der Beschwerdeführer oft darüber nach, warum gerade er ein derart schlechtes Schicksal erdulden müsse und seine Gedanken seien oft eingeengt auf paranoide Vorstellungen, irgendwelche Menschen wollten ihm und seiner Familie gezielt Schaden zufügen (S. 3 oben).
Dr. A.___ führte weiter aus, weil diese depressive Entwicklung seit ungefähr zehn Jahren in einem mittelschweren Grad fortbestehe, psychotherapeutisch schon von Anfang an schlecht beeinflussbar gewesen sei und sich allmählich zu einem mehr apathisch-depressiven Symptomenkomplex gewandelt habe, müsse man diese Diagnose seines Erachtens heute mit einer andauernden Persönlichkeitsänderung kombinieren. In Verbindung mit einem Schmerzsyndrom sei ICD 10 F62.8 die richtige Zuordnung (S. 3 Mitte). Dass der Beschwerdeführer sich aus der Behandlung zurückgezogen habe, sei seines Erachtens kein Indiz für eine psychische Stabilisierung, sondern vielmehr das Merkmal seiner Krankheitsentwicklung (S. 3 unten). Die Gespräche der vergangenen Monate hätten deutlich aufgezeigt, dass beim Beschwerdeführer eine schwerwiegende Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes im Sinne einer chronisch verlaufenden (mittelschweren) Depression vorliege und es in diesem Zusammenhang zur erwähnten (andauernden) Persönlichkeitsveränderung gekommen sei. Ob eine psychiatrische Behandlungsindikation bestehe, könne er nicht abschliessend beantworten. Sicher sei es zweckmässig, den Beschwerdeführer psychiatrisch zu begleiten und allgemein zu unterstützen, aber die Aussichten, dass eine wesentliche Besserung eintreten könnte, halte er für gering (S. 4 Mitte).
Dr. A.___ empfahl schliesslich eine strukturierte und behinderungsangepasste Beschäftigungsevaluation. Dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit seine ursprüngliche berufliche Tätigkeit als Hilfskoch wieder ausüben könne, halte er für sehr unwahrscheinlich, weil das Schmerzsyndrom zu stark im Vordergrund stehe und sowohl psychische wie somatische Ursachen habe. Aber dennoch sei die Frage zu prüfen, ob nicht im Rahmen einer kontrollierten und variablen Beschäftigung herausgefunden werden könnte, welche Einsätze der Beschwerdeführer ohne grössere Schwierigkeiten noch zu leisten vermöge (S. 4 unten).
5.
5.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. D.___, welcher zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer ab dem 15. Dezember 2008 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfskoch vollzeitig arbeitsfähig sei (vgl. Erw. 4.4). Daher ist vorerst zu prüfen, ob auf diese Stellungnahme abgestellt werden kann.
5.2 Angesichts der vorliegenden medizinischen Unterlagen ist die Beurteilung des Chirurgen Dr. D.___ nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Entgegen seinen Angaben hat Dr. A.___ keineswegs bestätigt, dass keine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung mehr vorliege. Vielmehr gab dieser im Kurzbericht vom Januar 2009 lediglich an, dass er den Beschwerdeführer seit dem 17. November 2005 gar nicht mehr gesehen habe und deshalb keine näheren Angaben zu den gesundheitlichen Einschränkungen der vergangenen drei Jahre machen könne. Der Schluss des RAD-Arztes auf einen Wegfall der psychischen Erkrankung erscheint somit als verfehlt. Dies gilt umso mehr, als Dr. A.___ in seinem zeitlich späteren Bericht vom Juni 2009 - nach einem Abklärungsgespräch - ausführte, dass sich die psychische Beeinträchtigung gegenüber früher nicht verbessert habe. Schliesslich hielt Dr. A.___ im Bericht vom Februar 2010 ausdrücklich fest, dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer aus der Behandlung zurückgezogen habe, kein Indiz für eine psychische Stabilisierung, sondern vielmehr das Merkmal seiner Krankheitsentwicklung sei.
Des Weiteren ist auch die Aussage von Dr. D.___, dass die Beschwerden an der linken Hand schon im Jahr 2003 nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, so nicht richtig. Aus somatischer Sicht bestand zwar anlässlich der Rentenzusprache im Jahre 2002 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dagegen wurde dem Beschwerdeführer damals in seiner bisherigen Tätigkeit als Hilfskoch, hauptsächlich aufgrund von Arm- und Handbeschwerden, lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vgl. Erw. 3.2). Die Beurteilung durch Dr. D.___, wonach der Beschwerdeführer ab dem 15. Dezember 2008 für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfskoch vollzeitlich arbeitsfähig sei, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen, zumal sie auch nicht begründet wurde.
Insgesamt sind die Schlussfolgerungen in der Stellungnahme von Dr. D.___ nicht nachvollziehbar, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann. Damit ist zu prüfen, ob gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches möglich ist.
5.3 In somatischer Hinsicht ist im Vergleich zur Situation im Jahr 2002 keine wesentliche Veränderung ersichtlich. So klagte der Beschwerdeführer bereits damals über Schmerzen in beiden Handgelenken mit Ausstrahlungen bis in die Fingerspitzen und über den Vorderarm bis in den Oberarm, über Schulterschmerzen, Ellenbogenschmerzen rechts und lumbale Rückenschmerzen (Urk. 9/17/1-13 S. 5 Ziff. 2). Diese Beschwerden kamen auch im Rahmen des Revisionsverfahrens zur Sprache (vgl. Urk. 9/52 S. 1; Urk. 9/56/7-8 S. 1 f.). Die Ärzte der C.___ Klinik hielten fest, dass es radiologisch und klinisch nicht zu einer wesentlichen Progredienz gekommen sei und dass szintigrafisch ein ähnlicher Befund wie im Jahr 2002 erhoben werden könne. Eine Verbesserung in somatischer Hinsicht ist aufgrund der vorliegenden Berichte nicht ersichtlich. Vielmehr zeigt sich gestützt darauf ein stationärer Gesundheitszustand. Anzufügen bleibt, dass die Tatsache, dass keine Operationsindikation besteht, nichts über die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aussagt. Im Übrigen bestand eine solche auch im Zeitpunkt der Rentenzusprache im Jahre 2002 und der Revision 2003 nicht. Demnach ist aus somatischer Sicht - wie bereits im Rahmen der Rentenzusprache (vgl. Erw. 3.3) - weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit als Hilfskoch und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
5.4 Aus psychiatrischer Sicht liegen lediglich die Berichte von Dr. A.___ vor. Dieser gab im Juni 2009 an, dass sich die psychische Beeinträchtigung und die kombinierte Schmerzstörung seines Erachtens gegenüber früher nicht verbessert, aber auch nicht wesentlich verschlechtert hätten. Er könne aber noch keine solide Aussage zu den Möglichkeiten und zur Zumutbarkeit von Beschäftigungen machen. Auch mit Bericht vom Februar 2010 nahm Dr. A.___ nicht Stellung zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Dagegen empfahl er eine Beschäftigungsevaluation. Es sei zu prüfen, welche Einsätze der Beschwerdeführer ohne grössere Schwierigkeiten noch zu leisten vermöge. Daraus ergibt sich, dass Dr. A.___ dem Beschwerdeführer nicht mehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, sondern eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumindest für möglich hielt.
Zudem begründete Dr. A.___ in seiner ursprünglichen Einschätzung die völlige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vorweg mit den psychischen Auswirkungen der familiären Situation (Trennung). Dass dies nach sieben Jahren unverändert der Fall sein soll, ist nicht nachvollziehbar und bedürfte einer detaillierten Begründung.
Nach dem Gesagten ist eine Beurteilung der aktuellen psychischen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, und somit auch die Beantwortung der Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist, anhand der vorliegenden Berichte nicht möglich.
5.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.6 Da sich der psychische Gesundheitszustand und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage nicht beurteilen lässt, erweist sich die vorliegende Streitsache als nicht spruchreif und bedarf weiterer ergänzender neutraler Abklärungen. Sie ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben, welches die noch offenen Fragen beantwortet. Gestützt darauf wird sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2009 gutzuheissen.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.
7.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 in Sachen K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
7.2 Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (§ 34 Abs. 3 des GSVGer). Beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist vorliegend eine Entschädigung von Fr. 2’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen, welche entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin dem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bezahlen hat.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 21. Juli 2009 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).