Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 16. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1970 geborene X.___ reiste 1981 in die Schweiz ein, absolvierte nach der Schulzeit eine Anlehre als Metzger und übte diese Tätigkeit zuletzt im Jahr 1995 im Schlachthof Y.___ aus. Bis 1997 bezog er Arbeitslosenentschädigung und ab 1998 war er bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger registriert (Urk. 8/2). Vom 4. März 2002 bis 19. Oktober 2003 befand sich X.___ im Strafvollzug (Urk. 3/3), welchen er zur Abklärung der akuten psychischen Probleme teilweise auch in Psychiatrischen Kliniken verbrachte (Urk. 3/4). In der Entlassungsverfügung wurde X.___ die Weisung erteilt, die ärztlich verordneten Medikamente regelmässig einzunehmen und sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Diese ambulante psychiatrische Behandlung wurde ab Februar 2004 vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Klinik Z.___, Dr. med. A.___, durchgeführt (Urk. 3/5/1-2).
Am 23. Juni 2004 meldete sich der Versicherte aufgrund der psychischen Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 8/2 und 8/6) und medizinische Abklärungen vor (Urk. 8/11) und sprach X.___ mit Verfügung vom 20. Januar 2005 und mit Wirkung ab Juni 2003 eine ganze Invalidenrente (sowie vier Kinderrenten) zu (Urk. 8/16).
Ende 2007 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen ein Revisionsverfahren ein, nahm erneut medizinische (Urk. 8/23, 8/25 und 8/30) und erwerbliche (Urk. 8/24) Abklärungen vor und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 25. August 2008; Urk. 8/35 und 8/53). Am 12. März 2009 wurde X.___ mitgeteilt, dass aufgrund der Revision die bisherige ganze auf eine halbe Rente herabgesetzt werde. Weiter wurde er aufgefordert, seiner Schadenminderungspflicht nachzukommen, und sich einer kontinuierlichen fachpsychiatrischen Behandlung inklusive einer notwendigen Pharmakotherapie zu unterziehen, andernfalls man bei der nächsten Revision den Sachverhalt so beurteilen werde, wie er sich nach Durchführung der Schadenminderungsmassnahmen präsentiert hätte (Urk. 8/38). Gegen den entsprechenden Vorbescheid (Urk. 8/39) erhob X.___ Einwand (Urk. 8/42). Mit Verfügung vom 13. August 2009 hielt die IV-Stelle an ihrem Entscheid fest und führte aus, die Abklärung bei Dr. B.___ habe ergeben, dass die ursprünglich gestellten Diagnosen im Nachhinein als falsch erachtet werden müssten und dass seit jeher nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, weshalb die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) erfüllt seien und die bisherige ganze Rente deshalb mit Wirkung ab 1. Oktober 2009 auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (Urk. 2 = Urk. 8/46 und 8/48).
2. Gegen die Verfügung liess X.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Schwarz, am 10. September 2009 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 1. S. 2):
1. Die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 13. August 2009 sei aufzuheben und es sei dem Versicherten weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
2. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle vom 13. August 2009 aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden medizinischen Abklärung sowie beruflich erwerblicher Abklärung und allfälliger neuen Verfügung über den Rentenanspruch und berufliche Massnahmen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2009 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. April 2010 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwältin Schwarz als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Urk. 14).
Replicando liess der Beschwerdeführer die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss der weiteren Sachverhaltsabklärungen und die Prüfung einer gerichtlichen anzuordnenden medizinischen Begutachtung beantragen und im Weiteren an den bereits gestellten Anträgen festhalten (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin stimmte in der Duplik dem Sistierungsantrag zu und hielt im Übrigen am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 22). Am 28. April 2011 liess der Beschwerdeführer eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. C.___ vom 8. April 2011 einreichen (Urk. 24 und 25), zu welcher die Beschwerdegegnerin am 30. Mai 2011 Stellung nahm (Urk. 28) und durch welche der Sistierungsantrag gegenstandslos wurde (vgl. Urk. 31).
In der Zwischenzeit (ab dem 12. November 2009; Urk. 29/2) war der Beschwerdeführer wieder in Haft versetzt worden und verbüsste ab dem 3. September 2010 eine mehrjährige Haftstrafe (Urk. 23/1), weshalb die IV-Stelle am 24. September 2010 mit einer superprovisorischen Verfügung per sofort die Sistierung der Rentenzahlung für die Dauer des Freiheitsentzugs angeordnet hatte (Urk. 23/2).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers oder einer Rentenbezügerin in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente laut Art. 17 Abs. 1 ATSG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Nach der Rechtsprechung lässt sich eine allgemein gültige betragliche Grenze für die Voraussetzung der Erheblichkeit der Berichtigung nicht festlegen. Massgebend sind vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles. Bei periodischen Leistungen ist die Erheblichkeit der Berichtigung zu bejahen (BGE 119 V 475 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 9C_11/2008 vom 29. April 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.2 Das Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit dient als Schranke für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf eine formell rechtskräftige Leistungszusprechung und ist so zu handhaben, dass die Wiedererwägung nicht zum Instrument einer voraussetzungslosen Neuprüfung von Dauerleistungen wird. Es entspricht nicht dem Sinn der Wiedererwägung, laufende Ansprüche zufolge nachträglicher besserer Einsicht der Durchführungsorgane jederzeit einer Neubeurteilung zuführen zu können (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, I 276/04 vom 28. Juli 2005, E. 5.1).
Die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, beispielsweise der Invalidität nach Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) weist in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Schätzungen, Beweiswürdigungen, Zumutbarkeitsfragen) notwendigerweise Ermessenszüge auf, weshalb die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit ausscheidet, wenn die Beurteilung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot, als vertretbar erscheint (Urteil des EVG I 276/04 vom 28. Juli 2004, E. 5.1). Es ist nicht entscheidend, ob die frühere Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher Teilaspekte richtig und angemessen war, sondern ob sie mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt als vertretbar erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3).
Zweifellos unrichtig ist ein Entscheid erst dann, wenn ihm eine missbräuchliche oder anderweitig qualifiziert rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung zugrunde liegt (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2007 vom 18. Oktober 2007, E. 3.3). Da die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit notwendigerweise Ermessenszüge aufweist, kann eine andere medizinische Beurteilung eine zweifellose Unrichtigkeit begründen, wenn die fachmedizinischen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt worden sind (Urteil des EVG I 561/05 vom 31. März 2006, E. 3.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache zwar nicht verbessert habe, die Abklärung bei Dr. B.___ jedoch ergeben habe, dass die ursprünglich gestellten Diagnosen im Nachhinein als falsch erachtet werden müssten und seit jeher nur eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die erfolgte Rentenzusprache sei daher zweifellos unrichtig gewesen, weshalb sie im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufzuheben sei (Urk. 2 S. 2 von Verfügungsteil 2).
2.2 Der Beschwerdeführer legt demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) dar, weshalb nicht auf das Gutachten von Dr. B.___ abgestellt werden könne, dass eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht zulässig sei, sondern nach wie vor auf die im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache vorgenommenen medizinischen Abklärungen von Dr. A.___ abgestellt werden könne und müsse und es daher an der Voraussetzung der ursprünglichen zweifellosen Unrichtigkeit fehle (Urk. 1 und 18).
2.3 Strittig und zu prüfen ist somit, ob die ursprüngliche Leistungszusprache zweifellos unrichtig gewesen und damit ihre wiedererwägungsweise Aufhebung zulässig ist.
Eine allfällige prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) hingegen steht nicht zur Diskussion und auch eine revisionsweise Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 ATSG, welche eine erhebliche Sachverhaltsänderung voraussetzt, ist - davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus - nicht gegeben.
3.
3.1 Die ursprüngliche Rentenzusprache vom 20. Januar 2005 basierte einzig auf dem Arztbericht von Dr. A.___, Oberarzt Forensik der Psychiatrischen Klinik Z.___, vom 21. Oktober 2004 (Urk. 8/11).
Im Rahmen der Anamnese hielt Dr. A.___ in seinem Bericht fest, dass der Beschwerdeführer bis zum zwölften Lebensjahr in der Türkei unter extremen politischen sowie desolaten Familienverhältnissen aufgewachsen sei. Seine Kindheit sei von frühester Zeit an geprägt gewesen von traumatischen Erfahrungen mit Razzien des Militärs im Heimatdorf, welche regelmässig von Misshandlungen seiner Mutter und seiner Schwester begleitet gewesen seien, von der Ohnmacht seiner Mutter und von Misshandlungen seitens seiner Eltern, von welchen er ab dem vierten Lebensjahr regelmässig gezüchtigt und körperlich misshandelt worden sei. Dazu seien psychische Misshandlungen (wie tagelanges Einsperren im dunklen Schopf, Aussperren im Winter bei minus 30° sowie das Halten über einen 40 Meter tiefen Boden mit der Androhung, hinabgeworfen zu werden) an der Tagesordnung gewesen. Um nicht zu verhungern, habe er stehlen gehen müssen, sei aber gleichzeitig wegen des Stehlens bestraft worden. Auch sei er anschliessend an religiöse Übungen seines Vaters von diesem wie von den Anhängern der Religionsgemeinschaft mit Stockschlägen auf die blanken Sohlen gezüchtigt worden. Als der Beschwerdeführer zwölf Jahre alt gewesen sei, sei die Familie zum Vater in die Schweiz gezogen. 1984 sei der Beschwerdeführer erstmals aktenkundig geworden, mit nachfolgenden zahlreichen Delikten in den Folgejahren. Abschliessend hielt Dr. A.___ fest, dass die bisherige Psychotherapie sowie die diagnostische Abklärung zu Tage gebracht habe, dass Delikte und Persönlichkeitsstörungen in hohem Grade durch die (früh-)kindlichen Traumatisierungen bedingt seien.
Dr. A.___ schilderte in seinem Bericht im Rahmen der erhobenen Befunde zudem ausführlich, dass sich der Beschwerdeführer zunächst kaum über die zurückliegenden Ereignisse geäussert habe. Auch inhaltliche Denkstörungen wie Phobien und Zwangsinhalte seien von ihm zunächst ebenfalls dezidiert verneint worden. Das Misstrauen sei von Beginn an bis zirka Juni 2004 erheblich ausgeprägt gewesen und habe sich erst unter dolmetscherbegleiteter, deliktzentrierter Psychotherapie wesentlich gebessert, so dass der Beschwerdeführer heute beziehungsweise im Zeitpunkt der Berichterstattung offen erzählen könne. Wiederholt habe der Beschwerdeführer beim Alleinsein in der freien Natur optische, akustische und coenästhetische Halluzinationen mit Depersonalisations- und Derealisationserlebnissen. Er könne keinem Menschen mehr trauen und lehne jegliche Intervention ärztlicherseits ab. Ständig begleiteten ihn ein inneres Gefühl der Leere sowie der vollständige Verlust des Elan-Vital mit Freudlosigkeit und gleichzeitiger massiver Reizbarkeit. Dadurch überkämen ihn Anfälle kaum zügelbarer Impulsivität. Früher hätten sich die Impulsdurchbrüche (auch Gewaltausbrüche) gegen Personen gerichtet, heute reagiere er die Gewalt an Gegenständen (Wohnungseinrichtung usw.) ab. Die Stimmung sei depressiv ohne typische Veränderung über den Tag. Er habe erhebliche Schuldgefühle sich selbst wie seiner Familie gegenüber sowie eine erhebliche Störung des Selbstwertgefühls. Oft wisse er nicht, was er eigentlich wolle, und wolle gegensätzliche Dinge zur gleichen Zeit. Er habe sich von allen sozialen Kontakten weitgehend zurückgezogen aus Angst, von Dritten angegriffen zu werden oder (im Rahmen seiner Impulsdurchbrüche) andere anzugreifen.
Gestützt auf die Anamnese und die erhobnen Befunde stellte Dr. A.___ nach rund 8 Monaten mit wöchentlicher, psychiatrischer Behandlung die Diagnosen einer Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10 F60.31) in Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F23.25) sowie einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10 F42.0) konsekutiv aus der posttraumatischen Belastungsstörung in der Kindheit, welche seit der früheren Kindheit bestehe (Urk. 8/11 S.1). Die medizinisch begründete vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. A.___ ab Beginn der Behandlung bei ihm (ab 18. Februar 2004) und hielt weiter fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stationär sei und die Arbeitsfähigkeit nicht durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne. Auch ergänzende medizinische Abklärungen erachtete Dr. A.___ für nicht angezeigt (Urk. 8/11 S. 1 und 2).
Bezüglich therapeutischer Massnahmen führte Dr. A.___ aus, dass zwischenzeitlich eine stringente, deliktzentrierte Psychotherapie und insbesondere eine stabilisierende Soziotherapie erfolge und der Beschwerdeführer auf Betreiben des Psychiaters hin auch einen Rechtsbeistand habe.
Bei anhaltender Impulskontrollstörung insbesondere hinsichtlich der klinisch wie auch testpsychologisch verifizierten Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung Typ Borderline seien neben der psychiatrisch-psychopharmakologischen Behandlung weiterhin DBT-Module (Dialektisch-Behaviorale Therapie) vorgesehen (Urk. 8/11 S. 3).
Die Prognose sei trotz der bisherigen beobachtbaren Veränderungen insgesamt als ungünstig zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer sei bis im Zeitpunkt der Berichterstattung und auch auf längere Sicht, auch in geschütztem Rahmen, zu 100 % arbeitsunfähig.
Abschliessend hielt Dr. A.___ fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Störung aus psychiatrischer Sicht in keinem Rahmen und keinem noch so minimalen Umfang in einer Erwerbstätigkeit zu integrieren sei. Eine Integration in einem - gleich welchem - Arbeitsprozess sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Urk. 8/11 S. 4).
3.2 Dem Feststellungsblatt zum Beschluss vom 27. Oktober 2004 lässt sich entnehmen, dass der medizinische Sachverhalt (Hauptdiagnose, Zusammenfassung der Arbeitsfähigkeit bis im Zeitpunkt der Berichterstattung und auf längere Sicht sowie möglicher Rahmen und Umfang einer Erwerbstätigkeit) dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt und am 27. Oktober 2004 von Dr. med. D.___ visiert worden war. Weitere Abklärungen hatte die IV-Stelle nicht vorgenommen (Urk. 8/12 S. 2 und 3).
4.
4.1 Dr. B.___ bezeichnete in seinem Gutachten vom 25. August 2008, auf welches die IV-Stelle die wiedererwägungsweise Herabsetzung der Invalidenrente stützte (Urk. 8/37), die neben der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD 10 F60.31) von Dr. A.___ erhobenen weiteren Diagnosen in Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10 F23.25) sowie einer andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD 10 F42.0) konsekutiv aus der posttraumatischen Belastungsstörung der Kindheit als verwirrend, nicht nachvollziehbar und gemäss ICD 10 falsch kodifiziert.
Dr. B.___ ging aber gleich wie Dr. A.___ beim Beschwerdeführer von einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (gemäss ICD 10 F60.31) aus, welche seit der Jugend/Adoleszenz (beziehungsweise gemäss Dr. A.___ seit früher Kindheit) bestehe (Urk. 8/53 S. 12 Ziff. 5). Die Hauptdiagnose der beiden Gutachter ist somit identisch.
Wie Dr. A.___ ging auch Dr. B.___ weiter davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit wegen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung auch bei konsequenter Durchführung einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung verharren und sich umfangmässig nicht bessern würde (Urk. 8/53 S. 16/17).
Differenzen bestehen somit vor allem in Bezug auf das Ausmass der Auswirkung der Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit. Dr. B.___ erwähnte in seinem Gutachten selbst, dass die medizinisch-theoretische Einschätzung der qualitativen und quantitativen Auswirkungen einer Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit in der Literatur differenziere, aber nicht abschliessend diskutiert werde. Gemäss seiner Einschätzung liegt beim Beschwerdeführer seit der Jugend dauerhaft eine solche von 50 % vor (Urk. 8/53 S. 12 und 14).
4.2 Diese abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (und gestützt darauf auch diejenige der IV-Stelle), welche zudem eine erhebliche Ermessenskomponente enthält, genügt jedoch für die wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente nicht, stellt sie doch lediglich eine andere Zumutbarkeitsbeurteilung eines Arztes und der verfügenden Behörde dar, welche eine frühere fachärztliche Beurteilung, welche nach 8 Monaten Behandlung mit wöchentlichen Sitzungen und gestützt auf umfassende Abklärungen und Untersuchungen erfolgte, nicht als zweifellos falsch, sondern lediglich als andere Beurteilung des selben Sachverhaltes erscheinen lassen.
Dass die von Dr. A.___ aufgeführten ICD-10 Kodifizierungen effektiv nicht korrekt sind, ändert daran nichts, denn die Kodifizierungen stellen lediglich eine Erklärungs- bzw. Diagnosehilfe dar, welche einem ausführlichen Arztbericht und mit Worten beschriebenen Diagnosen nicht vorgehen. (Der von Dr. A.___ aufgeführte Code: ICD 10 F23.25 existierte weder im Jahre der Begutachtung durch Dr. A.___ noch gibt es ihn heute. Doch ist davon auszugehen, dass es sich dabei um einen Tippfehler handelte und möglicherweise ICD F43.25 gemeint war. ICD 10 F42.0 bezeichnet Zwangserkrankungen und nicht die von Dr. A.___ angegebene posttraumatische Belastungsstörung, welche unter den Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen unter ICD 10 F43 eingeordnet wird.)
5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass entgegen der Einschätzung der IV-Stelle (Urk. 2 und Urk. 8/37) die der ursprünglichen Rentenzusprache vom 20. Januar 2005 zu Grunde liegende Invaliditätsbemessung auf der nachvollziehbaren, fachärztlichen Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit durch Dr. A.___ basierte und gestützt auf umfassende Abklärungen und Untersuchungen erfolgte, welche keinerlei Raum für die Annahme einer unsorgfältigen medizinischen Abklärung oder der unvollständigen Abklärung des Sachverhaltes durch die IV-Stelle lassen. Die ursprüngliche Beurteilung erscheint mit Blick auf die damalige Sach- und Rechtslage insgesamt mehr als vertretbar und die ursprüngliche Rentenzusprache damit nicht als zweifellos unrichtig. Somit durfte die IV-Stelle die zugesprochene ganze Invalidenrente nicht mit der angefochtenen Verfügung vom 13. August 2009 auf eine halbe Rente herabsetzen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem Einstellungszeitpunkt weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Ausgenommen davon sind allfällige Leistungseinstellungen während der Dauer eines Straf- oder Massnahmenvollzuges des Beschwerdeführers.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Der obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). Die geltend gemachte Entschädigung von insgesamt Fr. 4'337.80 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen; Urk. 33/1 und 33/2) erscheint für den konkreten Fall angemessen und ist von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 13. August 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Schwarz, eine Prozessentschädigung von Fr. 4'337.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stéphanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).